Freeland Education Act

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  • Freeland Law Archive



    Freeland Education Act/ Loi de la Éducation



    Inkraftgetreten am 20. Oktober 2009
    Geändert am:
    13. November 2014
    15. März 2016



    Freeland Education Bill / Loi de la Éducation


    Section/Article 1: Compulsory schooling / Enseignement obligatoire


    (1) Jeder Bewohner Freelands ist ab dem 4. Lebensjahr schulpflichtig.
    (2) Schulpflichtig heißt nach dem Gesetz, dass der Schulpflichtige eine schulische Einrichtung des Freistaates Freelands oder eines anderen Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Astor zu besuchen hat.
    (3) Die Schulpflicht endet mit dem erfolgreichen Erwerben eines Abschlusses an einer schulischen Einrichtung des Freistaates Freeland oder eines anderen Bundesstaates der VSA oder dem siebzehnten Lebensjahr.


    Section/Article 2: Segments of Compulsory Schooling / Les sègments de L' Enseignement Obligatoire


    (1)Die schulischen Einrichtung des Freistaates Freeland bestehen aus vier Schulformen.
    (2)Schulformen sind nach dem Gesetz: Vorschule, Grundschule, Mittelschule und Oberschule. Alle bundesstaatlichen Schulen werden ausnahmslos als Ganztagesschulen und Gesamtschulen geführt.
    (3) Die Richtlinienkompetenz die schulischen Einrichtungen betreffend besitzen die vom Schulausschuss, der zu Dritteln parätisch aus Lehrern, Schülern und Eltern zusammengesetzt ist ernannten Rektoren sowie Vollversammlungen der Schüler, Lehrer und Eltern sofern sie nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Beschlüsse der Regierung oder des Volksrates eingeschränkt wird.
    (4) Der Schulausschuss wird in freier und geheimer Wahl von den jeweiligen Gruppen gewählt. Seine Größe richtet sich nach der Schüler- und Lehrpersonenanzahl. Er muss mindestens 9 Personen und darf maximal 99 Personen umfassen.
    (5) Der Freistaat Freeland besitzt eine Inspektionspflicht die schulischen Einrichtungen betreffend, welche unangemeldet wahrgenommen wird.
    (6) Die Klassenhöchstzahl beträgt 25 Schüler pro Klasse.
    (7) Das Schulsystem wird vollständig aus dem Staatshaushalt finanziert.
    (8) Der Transport zu den schulischen Einrichtungen des Staates Freelandwird von den Schulbezirken organisiert, diese beauftragen ein Nahverkehrunternehmen mit dem Transport und der Gewährleistung der Sicherheit der Schüler. Die Kosten die pro Schüler hierfür anfallen werden zu 50% durch den Staat Freeland beglichen, die restlichen 50% hat die Familie des Schülers an den Schulbezirk zu entrichten.


    Section/Article 3: Schoolteacher/ Les Enseignants


    (1) Ein Lehramt kann nur derjenige ausführen, derjenige ausführen der ein Lehramtsstudium oder ein fachähnliches Studium abgeschlossen inklusiver pädagogischer Zusatzausbildung abgeschlossen hat.
    (2) Um ein Lehramt ausführen zu können muss ein einwandfreier Leumund vorliegen. Die Staatsregierung kann in Fällen, wo dies nicht der Fall ist begründete Ausnahmen genehmigen.
    (3) In Fällen von besonderem Lehrpersonalmangel kann auf Antrag einer Schule von der Bundesregierung eine Sondergenehmigung erteilt werden.
    (4) Eine Lehrperson, die nicht jährlich eine von der Staatsregierung zertifizierte Weiterbildung von mindestens 40 Stunden nachweisen kann verliert die Lehrberechtigung, falls diese Fortbildungsstunden nicht nachgeholt werden. Die Schule muss eine Weiterbildung ermöglichen.

    Section/Article 4: Scores / Les Notes


    (1) Die Notenvergabe erfolgt gemäß des Lehrplans, welchen das Bildungsministerium des Freistaates Freeland zu erlassen hat.
    (2) Gegen eine Notenvergabe kann Einspruch beim jeweiligen Schulauschuss eingelegt werden. Sollte mindestens ein Drittel der Mitglieder des Schulausschusses zustimmen wird die Notenvergabe von der Staatsregierung überprüft.


    Section/Article 5: Preschool /École maternelle


    (1) Die Teilnahme in der Preschool / École maternelle kann ab dem 2 Lebensjahr erfolgen, Voraussetzung ist, dass das Kind keiner Windel oder sonstigem Inkontinenzschutz bedarf.
    (2) Die Teilnahme ist ab dem 4 Lebensjahr verpflichtet.
    (3) Die Vorschule kann ab dem dritten Lebensjahr besucht werden. Ihre Aufgabe ist es, die Kinder an ein soziales Umfeld außerhalb des Elternhauses zu gewöhnen und erste Lernprozesse (Sprechen, Basteln etc.) in Gang zu setzen sowie ab dem 4 Lebensjahr auf die Grundschule vorzubereiten.
    (3) Der Kindergarten kann ab dem fünften Lebensjahr besucht werden. Seine Zielsetzung ist die Vorbereitung für die Pflichtschulzeit in allen relevanten Bereichen.


    Section/Article 6: Elementary School / École Primaire


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist verpflichtend.
    (2) Das Einschulalter liegt bei sechs Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Grundschule für sechs Jahre (sofern es keine Versetzungsschwierigkeiten gibt).
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan. Dieser wird von der Staatsregierung ausgearbeitet.
    Section/Article 7: Middle School / Le Collège


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist verpflichtend, ein Abschluss in der Grundschule ist notwendig.
    (2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei zwölf Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Mittelschule für drei Jahre.
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan. Dieser wird von der Staatsregierung ausgearbeitet.


    Section/Article 8: Upper School / Lycée


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist bis zum siebzehnten Lebensjahr verpflichtend, ein Abschluss in der Mittelschule ist notwendig.
    (2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei 15 Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Oberschule im Regelfall drei Jahre oder bis zum Erlischen der Schulpflicht.
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.


    Section/Article 9: Private Schools/ L'École privée


    (1) Private Schools, sind nicht-staatliche Einrichtungen, die im Regelfall für einen Besuch der Schule Geldbeträge fordern.
    (2) Private Schools unterliegen dennoch den Vorschriften der sections/articles dieses Gesetzes
    (3) Private Schools können jede Form, der in diesem Gesetz definierten Schulformen, besitzen.
    (4) Private Schools müssen vom Bildungsministerium des Staates Freeland zugelassen werden.
    (5) Sie dürfen nur Förderungen von der Staatsregierung erhalten, wenn sie sich im besonderen um die Integration von Menschen mit Einschränkungen oder nachgewiesener sozialer Schwäche verdient machen.


    Section/Article 10: Promotion / Aide Financière


    (1) Finanziell benachteiligte Schüler haben ein Recht auf staatliche Förderung. Diese ist beim Bildungsministerium unter Angabe von Gründen einzureichen.
    (2) Diese Förderung erfolgt in Form von Sachgüter-Zuwendungen, Cupons für Schulmaterialen, die 100-prozentige Übernahme der Transportkosten zur Schule und Ähnlichem.
    (3) Als finanziell schwacher Schüler ist ein Schüler definiert, dessen Eltern, unter eine von der Staatsregierung festgelegte, Einkommensgrenze fallen oder Schüler die von einem alleinerziehenden Vormund abhängig sind.


    Section/Article 11: Loisirs/Leisure


    (1)Ein ausreichendes Freizeitprogramm muss zur Verfügung stehen. Es ist eine Mindestauswahl von 5 Freizeitmöglichkeiten anzubieten.
    (2) Dieses Angebot muss sowohl sportliche, musisische, naturwissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Programmpunkte umfassen.
    (3) Ein kostenloser Förderunterricht für leistungsschwache Schüler ist nach Bedarf bereitzustellen, bei starkem Förderbedarf können dafür zusätzliche Mittel beim Bildungsministerium beantragt werden.

    Section/Article 12: Alimentation/Diet
    (1) Ausgewogenes, gesundes und kostenloses Kantinenessen muss zur Verfügung gestellt werden.
    (2) Es muss mindestens eine vegetarische Speise pro Tag geben.

  • Freeland Education Act Amendment Bill
    Section 1 - Amendment to the Freeland Education Act
    Section 2 des Freeland Education Act wird folgende Subsection hinzugefügt:
    "(8) Der Transport zu den schulischen Einrichtungen des Staates Freelandwird von den Schulbezirken organisiert, diese beauftragen ein Nahverkehrunternehmen mit dem Transport und der Gewährleistung der Sicherheit der Schüler. Die Kosten die pro Schüler hierfür anfallen werden zu 50% durch den Staat Freeland beglichen, die restlichen 50% hat die Familie des Schülers an den Schulbezirk zu entrichten."


    Section 10, Subsection 2 des Freeland Education Act wird wie folgt geändert:
    "(2) Diese Förderung erfolgt in Form von Sachgüter-Zuwendungen, Cupons für Schulmaterialen, die 100-prozentige Übernahme der Transportkosten zur Schule und Ähnlichem."
    "(3) Als finanziell schwacher Schüler ist ein Schüler definiert, dessen Eltern, unter eine von der Staatsregierung festgelegte, Einkommensgrenze fallen oder Schüler die von einem alleinerziehenden Vormund abhängig sind."


    Section 11 des Freeland Education Act wird folgende Subsection hinzugefügt:
    "(3) Ein kostenloser Förderunterricht für leistungsschwache Schüler ist nach Bedarf bereitzustellen, bei starkem Förderbedarf können dafür zusätzliche Mittel beim Bildungsministerium beantragt werden."

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