Freeland Holiday Act


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    Freeland Holiday Act
    Loi de la fêtes de Frélande



    Inkraftgetreten am 20. Dezember 2009

    Geändert am 21. April 2020 (Constitution Day Resolution)



    Freeland Holiday Act / Loi de la fêtes de Frélande


    Section 1 - General / Général
    (1) Dieses Gesetz regelt die gesetzlichen Feiertage des Freistaates Freeland.
    (2) Von den in diesem Gesetz festgelegten Feiertagen bleiben die Feiertage des Bundes unberührt.


    Section 2 - Sunday / Dimanche
    (1) Der Sonntag ist Tag der allgemeinen Arbeitsruhe.
    (2) Von der allgemeinen Arbeitsruhe sind die Feuerwehr, die Gendarmerie und Nationalgarde, medizinische und sonstige Hilfs- und Pflegeeinrichtungen sowie die Verkehrs- und Postbetriebe und die Betriebe zur Versorgung mit Strom, Wasser und Gas ausgeschlossen.
    (3) Es steht Betrieben, die gem. Subsec. 2 eine Ausnahme von der Arbeitsruhe bilden, frei, mit ihren Arbeitnehmern von der Ausnahme abweichende Vereinbarungen über die Sonntagsruhe zu treffen.
    (4) Betriebe, die gem. Subsec. 2 eine Ausnahme von der Arbeitsruhe bilden, sind verpflichtet, die ihnen unterstellten Arbeitnehmer an Sonntagen abwechselnd so einzusetzen, dass jeder Arbeitnehmer bei Beibehaltung der betrieblichen Effizienz nur an möglichst wenigen Sonntagen im Jahr arbeiten muss.


    Section 3 - Official Holidays / Fêtes Légal
    (1) Gesetzliche Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. Davon ausgeschlossen sind die in Sec. 2, Subsec. 2 genannten Betriebsformen. Sec. 2, Subsec. 3 gilt entsprechend.
    (2) Gesetzliche Feiertage sind
    a) 1. Januar: New Year's Day / Nouvel An;
    b) 1. Mai: Labor Day / Fête du Travail;
    c) 15. September: Armistice Day / Fête de l'Armistice;
    d) 15. November: Constitution Day / Fête de la Constitution;
    e) 25. und 26. Dezember: Christmas Holidays / Fêtes de Noël.
    (2) Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen auf Grund der Vorschriften von Sec. 2, Subsec. 2 nicht von der Arbeit befreit sind, sind berechtigt, einen anderen arbeitsfreien Tag bei ihrem Arbeitgeber einzufordern. Dieser kann das Datum des Ersatztages frei bestimmen. Er darf jedoch nicht auf einen Sonntag oder einen anderen gesetzlichen Feiertag oder dem Arbeitnehmer zustehenden kirchlichen Feiertag fallen.


    Section 4 - Churchly Holidays / Fêtes Ecclésial
    (1) Den Kirchen und Glaubensgemeinschaften steht es frei, Feiertage festzulegen.
    (2) Die Angehörigen der Glaubensgemeinschaften sind berechtigt, mit ihren Arbeitgebern Vereinbarungen über Arbeitsruhe an den betreffenden Feiertagen zu treffen. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände haben nach ihren Möglichkeiten den Auftrag, einheitliche Regelungen betreffend religiöse Feiertage festzulegen.
    (3) Von Subsec. 2 bleiben Abkommen unberührt, die der Freistaat mit einzelnen Glaubensgemeinschaften abzuschließen befugt ist. Die Bestimmungen der Sec. 3, Subsec. 2 gelten für kirchliche Feiertage entsprechend.


    Section 5 - Final Provisions / Dispositions Finales
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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