Expired Law

Es gibt 14 Antworten in diesem Thema, welches 3.480 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Freeland.


  • Constitution of the Free State of Freeland
    in der Version vom 20. Dezember 2014



    Preamble


    Wir, die Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Freeland,


    im Willen, nach den Verfehlungen der Vergangenheit in Zukunft unter gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung unsere Vielfalt in Einheit zu leben und unsere demokratische Rechtsordnung zu erhalten, um Freiheit und Würde des Einzelnen und Frieden und Harmonie der Gesellschaft sicherzustellen,


    im Bewusstsein, dass nur der Erhalt unseres kulturellen und natürlichen Reichtums den künftigen Generationen ein reichhaltiges Leben sichert und dass sich die Stärke des Volkes am Wohl des Schwachen misst,


    geben uns in freier Selbstbestimmung folgende Verfassung:



    Article I: Fundamentals


    Section 1 [The Free State]
    (1) Der Freistaat Freeland ist ein Bestandteil der Vereinigten Staaten von Astor und erkennt deren Verfassung sowie den Vorrang von Bundesgesetzen vor Staatsgesetzen an.
    (2) Die Staatshauptstadt des Freistaates Freeland ist die Stadt Amada.
    (3) Amtssprachen des Freistaates Freeland sind albernisch und barnstorvisch gleichermaßen.


    Section 2 [Citizenship]
    (1) Bürger des Freistaates Freeland ist, wer die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Astor besitzt und seinen Hauptwohnsitz gemäß den Bundesgesetzen in Freeland hat.


    Section 3 [Basic Rights of the U.S.]
    (1) Die in Art. II, Sec. 1 bis 7 der U.S. Constitution bestimmten Menschen- und Bürgerrechte sind Bestandteil dieser Verfassung und der staatlichen Ordnung Freelands.


    Section 4 [Administrative Units]
    (1) Der Free State of Freeland gliedert sich in Verwaltungseinheiten, die Counties genannt werden. Die Einteilung dieser Counties soll durch ein Gesetz erfolgen.



    Article II: The Legislative branch


    Section 1 [The Assembly of the Free State of Freeland]
    (1) Die State Assembly ist die legislative Gewalt des Freistaates Freeland. Sie setzt sich aus allen Bürgern des Staates zusammen, welche die im Gesetz aufgestellten Erfordernisse für die Mitgliedschaft erfüllen. Sie nehmen ihr Amt durch Ableistung des in dieser Verfassung bestimmten Eides im an und bleiben Mitglieder, solange sie Bürger dieses Staates sind und die durch das Gesetz aufgestellten Erfordernisse für die Mitgliedschaft erfüllen.
    (2) Die State Assembly tagt ständig öffentlich in der Staatshauptstadt. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds kann die Aussprache oder Abstimmung über einen Gesetzesantrag unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Dem Antrag ist stattzugeben wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der abstimmenden Mitglieder dem Antrag zustimmt.


    Section 2 [Speaker of the State Assembly]
    (1) ) Die State Assembly gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus ihren Reihen einen Präsidenten, welcher als Speaker oft the Assembly of the Free State of Freeland bezeichnet werden soll..
    (2) Sollte das Amt des Präsidenten der State Assembly vakant sein, hat das dienstälteste verfügbare Mitglied der State Assembly die Sitzungsleitung bis zur Wahl eines neuen Präsidenten inne.


    Section 3 [Legislature]
    (1) Gesetzesvorlagen werden aus der State Assembly in diese eingebracht.
    (2) Die State Assembly beschließt Gesetze mit der Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
    (3) Von der Assembly beschlossene Gesetze sind vom Gouverneur auszufertigen und zu verkünden. Sie treten mit ihrer Verkündung in Kraft, sofern ein Gesetz selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
    (4) Wird der Gouverneur nicht binnen sieben Tagen nach dem Beschluss eines Gesetzes durch die State Assembly tätig, so gilt dieses als mit Ablauf des siebten Tages nach seinem Beschluss in Kraft getreten.
    (5) Lehnt der Gouverneur die Ausfertigung und Verkündung eines von der State Assembly beschlossenen Gesetzes ab, so kann die State Assembly das Veto des Gouverneurs in einer erneuten Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen überstimmen.


    Article III: The Executive Branch


    Section 1 [The Governor]
    (1) Die exekutive Gewalt des Staates und der Regierung des Freistaates Freeland wird durch den obersten Exekutivbeamten ausgeübt, welcher als Governor of the Free State of Freeland tituliert wird.
    (2) Der Gouverneur ernennt die Staatsbeamten, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Governor kann jeden Amtsträger, welchen er ernennt, ebenfalls wieder aus dem Amt entlassen, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
    (3) Der Gouverneur ist der Oberbefehlshaber der Nationalgarde des Staates. Er ist der oberste Dienstherr der Staatspolizei und der weiteren Sicherheitskräfte des Staates.
    (4) Der Gouverneur überwacht und leitet die Verwaltung; er sorgt für die ordnungsgemäße Ausführung der Gesetze. Er verordnet alle zur Ausführung der Gesetze und der Verwaltung und Regierung des Staates im Rahmen der Gesetze notwendigen Bestimmungen durch Executive Orders und übt in allen Bereichen, welche ausschließlich der Exekutive zugeteilt sind, die Rechtssetzung auf diesem Wege aus.
    (5) Der Gouverneur hat das Recht, jederzeit von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über dessen Amtsführung zu verlangen und zu erhalten.
    (6) Der Gouverneur darf nicht gleichzeitig der Bundesregierung oder dem Bundeskongress angehören. Er bleibt als Bürger des Freistaates Freeland Mitglied der State Assembly, kann jedoch nicht den Posten des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der State Assembly bekleiden. Diese Beschränkung entfällt, sofern er das einzige Mitglied der State Assembly ist.


    Section 2 [Election of the Governor]
    (1) Der Gouverneur des Free State of Freeland in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen im Januar, Mai und September gewählt.
    (2) In einem ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigten konnte.
    (3) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so hat findet ein zweiter Wahlgang mit den stimmenstärksten Kandidaten statt.
    (4) Kann auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit auf sich vereinigen findet eine Wahl des Gouverneurs durch die State Assembly gemäß der Bestimmungen aus Article III, Section III, Subsection VI statt.


    Section 3 [Succession to the Governorship]
    (1) Ist das Amt des Gouverneurs vakant, oder der amtierende Gouverneur an der Ausübung seines Amtes verhindert oder für mehr als 7 Tage unangekündigt abwesend, so übernimmt kommissarisch der Präsident der State Assembly die Amtsgeschäfte des Gouverneurs, bis ein neuer Gouverneur gewählt wurde oder der amtierende Gouverneur die Amtsgeschäfte wieder aufnehmen kann.
    (2) Ist das Amt des Präsidenten der State Assembly vakant, so treten an seine Stelle die Mitglieder der State Assembly in der Reihenfolge ihres Dienstalters.
    (3) Ist der Gouverneur während einer Exekutivperiode mehr als 21 Tage unangekündigt abwesend, so gilt er als des Amtes enthoben und das Amt des Gouverneurs fällt vakant.
    (4) Fällt das Amt des Gouverneurs während einer Exekutivperiode vakant, so oder geht aus einer ordentlichen Wahl kein Gewählter hervor, so wird binnen zwei Wochen in einer außerordentlichen Wahl durch die State Assembly ein Gouverneur gewählt, es sei denn, der Monat, in dem ordentliche Gouverneurswahlen durchgeführt werden sollen, ist bereits angebrochen.
    (5) Die Wahl beginnt frühestens fünf und spätestens zehn Tage nach der Erledigung des Amtes und dauert höchstens vier Tage.
    (6) Gewählt ist, wer bei der außerordentliche Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Gleichstand gibt die Stimme des Vorsitzenden der Staatsversammlung den Ausschlag.


    Section 4 [Impeachment]
    (1) Der Gouverneur Freelands kann vorzeitig aus seinem Amt entfernt werden.
    (2) Die Amtsenthebung muss von wenigstens einem Drittel der Mitglieder der State Assembly beantragt werden
    (3) Die Amtsenthebung bedarf des Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder der State Assembly



    Article IV - The Senator


    Section 1 [Election by Federal Law]
    Der Senator des Free State of Freeland wird im März und im September nach den Bestimmungen des Bundesrechts gewählt.


    Section 2 [Vacancy]
    (1) Fällt das Amt des Senators für Freeland vakant, so wird gemäß Art. IV, Sec. 4, Ssec. 2 Federal Election Act eine Nachwahl durch die zuständige Behörde durchgeführt.



    Article V: Juridiction / Jurisdiction


    Section 1 [Jurisdiction of the Federal Court System]
    (1) Die Gerichtsbarkeit des Freistaates Freeland wird durch die Bundesgerichte der Vereinigten Staaten von Astor ausgeübt.
    (2) Die Zuweisung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten an ein bestimmtes Bundesgericht richtet sich
    nach den Gerichtsverfassungsvorschriften des Bundes.



    Article VI: Final Provisions


    Section 1 [Oath of Office]
    (1) Alle gewählten Amtsträger und Staatsbeamten des Freistaates Freeland haben vor der versammelten State Assembly den folgenden Amtseid abzuleisten:
    "Ich schwöre, dass ich meine Kraft und meinen Willen dem Wohl des Volkes des Staats Freeland widmen, Schaden von ihm wenden, seinen Nutzen mehren und schützen, meinen Pflichten gewissenhaft nachkommen, Gerechtigkeit gegen jedermann üben und stets im Rahmen der Gesetze handeln werde."
    (2) Der Ausspruch einer religiösen Beteuerung bei der Eidesleistung ist zulässig.


    Section 2 [Constitutional Amendments]
    Diese Verfassung kann nur durch Zusätze, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegenen gültigen Stimmen der State Assembly beschlossen werden, ergänzt werden.


    Section 3 [Entry into Force]
    (1) Diese Verfassung tritt für den Freistaat Freeland in Kraft, sobald sie mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des bisherigen Peoples Council verabschiedet und vom Gouverneur unterzeichnet wurde.


    Section 4 [Transitional Provisions]
    (1) Der nach Article 13 der bisherigen Verfassung gewählte Goueverneur gilt als regulär gewählter Gouverneur nach Article 3, Section 2. und amtiert bis zu den nächsten Wahlen regulären Wahlen gemäß Article 3, Section 2, Subsection 1 oder bis seine Amtszeit gemäß anderer Bestimmungen dieser Verfassung endet.
    (2) Der bisherige Vorsitzende des Volksrates übernimmt die Leitung der konstituierenden Sitzung der State Assembly.


    Georges Laval,
    Governor of the Free State of Freeland
    Amada, 17.10.2014

    The Free State of Freeland

    L’État Libre de la Frélande

    6 Mal editiert, zuletzt von Freeland ()


  • FREELAND LAW ARCHIVE
    ARCHIVES DE LOI DE FRELANDE



    Das Gesetzesarchiv von Freeland enthält alle außer Kraft getretene Gesetze des Freistaates in ihrer jeweils aktuellsten Form.


    Ehemalige Gesetze:


    Consolidated Code of Freeland


    The Free State of Freeland

    L’État Libre de la Frélande

    Einmal editiert, zuletzt von Léonard Cambrel () aus folgendem Grund: Siegel eingefügt


  • Freeland Law Archive



    Consolidated Code of Freeland
    Code consolidè de Frèlande



    Inkraftgetreten am 11. September 2006
    Geändert am:
    17. Februar 2008 durch Gesetz des Volksrates
    Außer Kraft getreten am 20. Oktober 2009



    Consolidated Code of Freeland - Code consolidè de Frèlande

    Table of Contents/Table des matiËres:


    Chapter 1: Introductory and transitory provisions
    Chapitre 1: RËglements d'introduction et de transition

    Chapter 2: The Administration of Freeland
    Chapitre 2: L'administration de FrÈlande

    Chapter 3: Private Law
    Chapitre 3: Le Droit PrivÈ


    Chapter 4: Security forces of The Free State
    Chapitre 4: La sÚretÈ de La RÈpublique

    Chapter 5: Education
    Chapitre 5: Education

    Chapter 6: Measures to foster immigration
    Chapter 6: Mesures pour encourager l'immigration

    Chapter 7: Environmental protection
    Chaptire 7: La protection de l'environnement

    ---------------------------------------------------------------------
    Chapter 1: Introductory and transitory provisions
    Chapitre 1: RËglements d'introduction et de transition




    Section/Article 101


    Mit Inkrafttreten dieser Kodifikation treten alle bis dato in Freeland erlassenen Gesetze außer Kraft.


    Section/Article 103


    Die Legislative von Freeland bekräftigt ihre Absicht, zur Rechtsvereinheitlichung in Freeland und zur Erleichterung des Zuganges zum geltenden Recht alle zukünftigen gesetzlichen Maßnahmen durch Integration in diesen Code zu kodifizieren und dem dort gewählten Format anzupassen.


    Section/Article 105: Defintions/Les dÈfinitions


    (1) Der Präsident des Volkrates wird im Weiteren Präsident genannt.
    (2) Die Präfekten der Departements, die auch Mitglieder des Volksrates sind, werden im Weiteren Präfekten bzw. Mitglieder genannt.


    Section/Article 107: General revision/La RÈvision gÈnÈrale


    (1) Es hat eine Überprüfung der Anordnung der Kapitel und Artikel und der Querverweise, so dass Übersichtlichkeit, Struktur und leichte Zugänglichkeit des Code erhalten bleibt (Generalrevision), stattzufinden. Die Periode zwischen einer und der nächsten Generalrevision darf maximal sechs Monate betragen. Der Präsident muss den Volksrat auf die Frist hinweisen.
    (2) Sie ist generell von den Mitgliedern auszuarbeiten. Kein Mitglied darf dabei ausgeschloßen werden bzw. muss jedes gehört werden. Ein Mitglied wird vom Volksrat beauftragt, die Vorschläge der Mitglieder zu sammeln, sowie in einem ersten Grundentwurf auszuformulieren, welcher in den Volksrat einzubringen ist.
    (3) Mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen kann der Volksrat die Erarbeitung von Vorschlägen für Teilbereiche der Generalrevision an eine dafür fachlich geeignetes und unabhängiges Organ übergeben.
    (4) Mit einem Antrag von einem Viertel der Mitglieder kann eine außerordentliche Generalrevision eingeleitet werden. Mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen kann der Volksrat die außerordentliche Generalrevision abbrechen.


    ---------------------------------------------------------------------
    Chapter 2: The Administration of Freeland
    Chapitre 2: L'administration de FrÈlande




    Section/Article 201: Basics/ Les GÈnÈralitÈs


    (1) Der Freistaat Freeland setzt sich aus Departements zusammen.
    (2) Departements sind Verwaltungseinheiten die ein gewisses Gebiet um eine Stadt als Departementsitz innerhalb des Freistaates Freeland umfassen.
    (3) Sie erhalten Zugriffsrecht auf sämtliche Kompetenzen die ihren Aufbau betreffen sofern sie nicht durch den Freistaat Freeland geregelt sind und nicht im Bereich der Kompetenzen des Bundes stehen.
    (4) Jeder Bürger des Freistaates Freeland muss sich entscheiden, in welchem Departement er leben will. Ein Wechsel des Wohnortes, innerstaatlich wie außerstaatlich, ist anzugeben.


    Section/Article 203: Departments/ Les DÈpartements


    (1) Der Freistaat Freeland umfasst fünf Departements: Gold Coast, Côte de Morbinaux, Varon, Garonnac und Isle de Gareth
    (2) Die Gründung weiterer Departements ist Sache des Freistaates Freeland und fällt somit nicht in die Befugnisse einzelner Departements. Gleiches gilt für eine Umbenennung oder Verschmelzung einzelner Departements.
    (3) Das Departement muss eine Hauptstadt nennen, die vom Präfekten des Departements bestimmt wird.
    (4) Die Staatsregierung des Freistaates Freeland wird verpflichtet, eine amtliche Karte der Departements und ihrer Hauptstädte zu veröffentlichen.


    Section/Article 205: The Prefect (Elections)/ Le PrÈfet (…lections)


    (1) Der Präfekt wird von den Bürgern des entsprechenden Departements in einer freien, gleichen und offenen Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Monate. Wiederwahl ist möglich.
    (2) Absatz 1 ist ungültig, wenn der entsprechende Bürger der einzige aktive Bürger des Departement ist. Der Bürger kann dann entscheiden, ob er dieses Amt übernehmen möchte, oder nicht. Entscheidet er sich dagegen, bleibt das Amt verwaist.
    (3) Ppräfekte müssen sich auf Antrag von mindestens einem Viertel der Bevölkerung eines Departements einer Misstrauensabstimmung unterziehen. Spricht sich anschließend die absolute Mehrheit gegen den Präfekten aus, hat dieser innerhalb von sieben Tagen eine neue Wahl einzuleiten.
    (4) Jeder Bürger des Freistaates Freeland kann Präfekt werden. Ein Konflikt mit anderen ƒmtern besteht nicht.


    Section/Article 207: The Prefect (Responsibilities)/ Le PrÈfet (Les Devoirs)


    (1) Der Präfekt ist für die Ausgestaltung des Departements zuständig.
    (2) Der Präfekt muss einen Wohnsitz in einem Ort in dem entsprechenden Departement haben.
    (3) Der Präfekt ist Vertreter seines Departements im Volksrat des Freistaats Freeland.


    Section/Article 209: Promotion of the Departments/ Le soutien des DÈpartements


    (1) Die Präfekten können bei Freistaat Freeland Antrag auf Förderung bestimmter Projekte stellen. Auf dem Antrag sind Grund und Höhe der gewünschten Forderung zu nennen.
    (2) Anträge werden direkt an den Gouverneur gestellt. Sie sind von diesem zu bearbeiten.


    ---------------------------------------------------------------------
    Chapter 3: Private Law
    Chapitre 3: Le Droit PrivÈ



    Section/Article 301


    Section/Article 301: Persons/Les personnes


    (1) Rechtspersönlichkeit als die Fähigkeit, im eigenen Namen Rechte und Pflichten zu haben, besitzen im Privatrecht Freelands alle natürlichen Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit,
    (2) Rechtspersönlichkeit besitzen ferner der Freistaat Freeland, die DÈpartements sowie die durch besondere Gesetze errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
    (3) Rechtspersönlichkeit besitzen auch die nach den Bestimmungen ihres Heimatrechts errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen anderer Rechtsordnungen sowie die limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe und die incorporated association/association enregistrÈe.


    Section/Article 303: Incorporated association/Association enregistrÈe


    (1) Die Rechtsform der incorporated association/association enregistrÈe steht für jegliche nichtwirtschaftliche Tätigkeit oder wirtschaftliche Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
    (2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
    a) Die Gründungsmitglieder, deren Zahl mindestens zwei betragen muss;
    b) Der Name des zu gründenden Vereins;
    c) Die Vereinssatzung, welche Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die Besetzung der Organe und insbesondere der gesetzlichen Vertreter des Vereins, die Häufigkeit der Mitgliedervollversammlungen, welche mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, und andere für das Vereinsleben wesentliche Bestimmungen enthalten muss;
    d) Die Namen der gesetzlichen Vertreter des Vereins.
    (3) Für die Schulden des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.
    (4) Der Verein ist aufgelöst und aus dem Vereinsregister zu löschen:
    a) Durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung nach Maßgabe der Vereinssatzung;
    b) Durch Verbot und Auflösung des Vereins, das nur durch die zuständige Behörde ausgesprochen werden kann und nur dann, wenn der Zweck des Vereins den Strafgesetzen oder der verfassungsmäßigen Ordnung Freelands oder der Vereinigten Staaten von Astor zuwiderläuft;
    c) Bei Zahlungsunfähigkeit des Vereins;
    d) Wenn die Mitgliederzahl auf null sinkt.


    Section/Article 305: Limited liability company/SociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe


    (1) Die Rechtsform der limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe steht für jegliche wirtschaftliche Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
    (2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
    a) Der oder die Gründungsgesellschafter sowie die Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft;
    b) Der Name der zu gründenden Gesellschaft;
    c) Der Name des Geschäftsführers;
    d) Der Betrag des Stammkapitals der Gesellschaft, welches mindestens A$1.000,- betragen muss und nach Gründung der Gesellschaft ungeschmälert dem Vermögen der Gesellschaft zu deren Verfügung zufließen muss;
    e) Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages, mit dem die Gesellschafter mindestens den Namen und den Zweck der Gesellschaft und die Häufigkeit der Gesellschafterversammlungen, die mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, festlegen.
    (3) Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen, sobald das Stammkapital dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen ist.
    (4) Die Gesellschaft ist aufgelöst und aus dem Register zu löschen:
    a) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen;
    b) Bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
    (5) Der Geschäftsführer wird von der Gesellschaftversammlung gewählt. Er vertritt die Gesellschaft nach außen.
    (6) Bei Abstimmungen der Gesellschafterversammlung bemisst sich das Stimmrecht der Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile.


    Section/Article 307: Transferral of company shares/Cession de quotes-parts


    Die Übertragung von Anteilen an einer limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe erfodert eine schriftliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Übergang sowie eine Mitteilung an die Gesellschaft und die zuständige Behörde. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können.



    Section/Article 309: Label indicating the legal status/Marque indicant le status lÈgal


    (1) Die incorporated association/association enregistrÈe muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Inc. oder A.E. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
    (2) Die limited liability company/sociÈtÈ ‡ responsabilitÈ limitÈe muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Ltd. oder S.A.R.L. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
    (3) Bei Verstoß gegen diese Vorschrift haften die gesetzlichen Vertreter mit ihrem privaten Vermögen für die Geschäfte der Gesellschaft oder des Vereins, die unter fehlender Angabe der Abkürzung zustandegekommen sind.


    Section/Article 311: The registers/Les registres


    Die unter Section/Article 303 Abs. 2 Buchstaben b bis d und Section/Article 305 Abs. 2 Buchstaben b bis d genannten Daten sind von der zuständigen Behörde zu sammeln und in einem öffentlich zugänglichen Vereinsregister zu verzeichnen. Jede ƒnderung in diesen Daten ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gegenüber Dritten kann sich der Verein oder die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter oder Vereinsmitglieder nicht darauf berufen, der Inhalt dieses Registers sei unrichtig.


    Section/Article 313: Competent authorities/AutoritÈs compÈtentes


    Die Zuständigkeiten der Behörden im Vereins- und Gesellschaftsrecht nach diesem Kapitel werden durch Verordnung des Gouverneurs bestimmt..


    ---------------------------------------------------------------------
    Chapter 4: Security forces of The Free State
    Chapitre 4: La sÚretÈ de La RÈpublique




    Section/Article 401: The Constabulary/ La Gendarmerie


    (1) Die Gendarmerie hat die Aufgabe der Durchsetzung der Landesgesetze.
    (2) Oberster Dienstherr ist der jeweilige Präfekt und falls nicht vorhanden, der Gouverneur.
    (3) Bestimmungen über Ausrüstung und Umfang der Gendarmerie obliegen der jeweiligen Departementverwaltung


    Section/Article 403: The Governor's Guard/ La Garde du Gouverneur


    (1) Die Gouverneursgarde hat die Aufgabe des Schutzes von Einrichtungen und Bediensteten des Freistaates Freeland.
    (2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
    (3) Sie besteht aus 1 000 Mann Berufsgardisten sowie 1 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
    (4) Bestimmungen über Ausrüstung der Gouverneursgarde obliegen der Staatsregierung.


    Section/Article 405: The National Guard/ La Garde nationale


    (1) Die Nationalgarde hat die Aufgabe des Objekt- und Katastrophenschutzes sowie der Überwachung der Grenzen, Nationalparks und Reservate Freelands im Krisenfall.
    (2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
    (3) Sie besteht aus 15 000 Mann Berufsgardisten sowie 15 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
    (4) Bestimmungen über Ausrüstung der Nationalgarde obliegen der Staatsregierung.
    (5) Sie besteht aus der Luftüberwachung, der Küstenwache und dem Grenzschutz.


    Section/Article 407: Mobilisation/ La mobilisation


    (1) Eine Mobilmachung kann nur der Gouverneur sowie im Vertretungsfall ein anderer Staatsbediensteter verfügen.
    (2) Sie kann nur im Krisen- oder Katastrophenfall sowie zu Übungszwecken erfolgen.
    (3) Der Volksrat kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit ein Veto dagegen einlegen.


    ---------------------------------------------------------------------
    Chapter 5: Education
    Chapitre 5: Education




    Section/Article 501: Compulsory schooling/ Enseignement obligatoire


    (1)Jeder Bewohner Freelands ist ab dem 6. Lebensjahr schulpflichtig.
    (2)Schulpflichtig heißt nach dem Gesetz, dass der Schulpflichtige eine schulische Einrichtung des Freistaates Freelands oder eines anderen Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Astor zu besuchen hat.
    (3)Die Schulpflicht endet mit dem erfolgreichen Erwerben eines Abschlusses an einer schulischen Einrichtung des Freistaates Freeland oder eines anderen Bundesstaates der VSA oder dem siebzehnten Lebensjahr.


    Section/Article 503: Segments of compulsory schooling/ Les sÈgments de L' enseignement obligatoire


    (1)Die schulischen Einrichtung des Freistaates Freeland bestehen aus 5 Schulformen genannt unter (2)
    (2)Schulformen sind nach dem Gesetz: Vorschule - Kindergarten, Grundschule, Mittelschule, Oberschule und College - Universität.
    (3) Die Richtlinienkompetenz die schulischen Einrichtungen betreffend besitzen die vom Bildungsministerium ernannten Rektoren der schulischen Einrichtungen sowie die Versammlungen der ein Lehramt nach s./art. 505 ausübenden Beamten sofern sie nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Beschlüsse der Regierung oder des Volksrates eingeschränkt wird.
    (4) Der Freistaat Freeland besitzt eine Inspektionspflicht die schulischen Einrichtungen betreffend, welche unangemeldet wahrgenommen wird.


    Section/Article 505: Schoolteacher/ Les enseignants


    Ein Lehramt kann nur derjenige ausführen, der eine Genehmigung des Bildungsministeriums Freeland besitzt und mindestens zwei Monate Bürger der Vereinigten Staaten von Astor ist.


    Section/Article 507: Scores/ Les notes


    Die Notenvergabe erfolgt gemäß des Lehrplans, welchen das Bildungsministerium des Freistaates Freeland zu erlassen hat.


    Section/Article 509: Preschool/ …cole PrÈscolaire - Kindergarten/ La Maternelle


    (1) Die Teilnahme an diesen beiden Schulformen ist freiwillig.
    (2) Die Voschule kann ab dem dritten Lebensjahr besucht werden. Ihre Aufgabe ist es, die Kinder an ein soziales Umfeld außerhalb des Elternhauses zu gewöhnen und erste Lernprozesse (Sprechen, Basteln etc.) in Gang zu setzen.
    (3) Der Kindergarten kann ab dem fünften Lebensjahr besucht werden. Seine Zielsetzung ist die Vorbereitung für die Pflichtschulzeit in allen relevanten Bereichen.


    Section/Article 511: Elementary/ Primary School/ L'…cole …lÈmentaire


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist verpflichtend.
    (2) Das Einschulalter liegt bei sechs Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Grundschule für sechs Jahre (sofern es keine Versetzungsschwierigkeiten gibt).
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.


    Section/Article 513: Middle School/ Junior Highschool/ Le CollËge


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist verpflichtend, ein Abschluss in der Grundschule ist notwendig.
    (2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei zwölf Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Mittelschule für drei Jahre.
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.


    Section/Article 515: Upper School/ Senior Highschool/ LycÈe


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist bis zum siebzehnten Lebensjahr verpflichtend, ein Abschluss in der Mittelschule ist notwendig.
    (2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei 15 Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Oberschule im Regelfall drei Jahre oder bis zum Erlischen der Schulpflicht.
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.


    Section/Article 517: College/ Grande …cole - University/ L'UniversitÈ


    (1) Das Besuchen eines Colleges oder einer Universität ist freiwillig.
    (2) Ein Abschluss einer Oberschule ist zwingend notwendig.
    (3) Für die Colleges und Universitäten des Freistaates Freeland ist der Hochschulrahmenvertrag bindend.


    Section/Article 519: Private Schools/ L'…cole privÈe


    (1) Private Schools, sind nicht-staatliche Einrichtungen, die im Regelfall für einen Besuch der Schule Geldbeträge fordern.
    (2) Private Schools unterliegen dennoch den Vorschriften der sections/articles 503 bis 511 dieses Code.
    (3) Private Schools können jede Form, der nach s./art. 503 Abs. 2 definierten Schulformen, besitzen.
    (4) Private Schools müssen vom Bildungsministerium des Staates Freeland zugelassen werden.


    Section/Article 521: Promotion/ Aide financiËre


    (1) Finanziell benachteiligte Schüler haben ein Recht auf staatliche Förderung. Diese ist beim Bildungsministerium unter Angabe von Gründen einzureichen.
    (2) Abs 1 gilt nicht für Private Schools.

    The Free State of Freeland

    L’État Libre de la Frélande

    Einmal editiert, zuletzt von Léonard Cambrel () aus folgendem Grund: Siegel eingefügt

  • ---------------------------------------------------------------------
    Chapter 6: Measures to foster immigration
    Chapter 6: Mesures pour encourager l'immigration



    Section/Article 601


    (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann zwischen natürlichen Personen (Sponsor und Sponsee) das Verhältnis der Sponsorship begründet werden.
    (2) Die für Sponsorhip-Angelegenheiten zuständige Behörde wird durch Verordnung des Gouverneurs bestimmt.


    Section/Article 603


    (1) Sponsor kann nur werden, wer seit mindestens drei Monaten die astorische Staatsbürgerschaft besitzt und in den Angelegenheiten des Freistaates Freeland erfahren und aktiv ist.
    (2) Sponsor kann auch ein Ehepaar werden, das nach astorischem Recht oder nach von den Vereinigten Staaten von Astor anerkanntem ausländischen Recht wirksam verheiratet ist, sofern mindestens einer von beiden Ehegatten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt. In diesen Fällen ist jeder der Ehegatten Sponsor.
    (3) Sponsee kann nur werden, wer
    1. die astorische und freeländische Staatsbürgerschaft besitzt oder
    2. die astorische Staatsbürgerschaft nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften beantragt hat und beabsichtigt, sich in Freeland niederzulassen und dort aktiv zu sein.


    Section/Article 605


    Die Sponsorship wird begründet durch Erklärung des Sponsor, im Falle von s./art. 603 Abs. 2 beider Ehegatten, und des Sponsee gegenüber der zuständigen Behörde, die Sponsorship eingehen zu wollen. In der Erklärung ist anzugeben, wer Sponsor und wer Sponsee sein soll. Die Behörde trägt die Begründung der Sponsorship in ein von ihr geführtes Sponsorenbuch ein.


    Section/Article 607


    Die Sponsorship wird beendet durch
    1. Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft seitens des Sponsor oder des Sponsee,
    2. In den Fällen von s./art. 603 Abs. 3 Nr. 2, wenn dem Sponsee die Verleihung der astorischen Staatsbürgerschaft verweigert wird.


    Section/Article 609


    (1) Falls die Ehe in einer nach s./art. 603 Abs. 2 gestalteten Sponsorship aufgelöst wird, bleibt jeder der ehemaligen Ehegatten Sponsor.
    (2) Mit Ausnahme der Fälle von Abs. 1 und von s./art. 603 Abs. 2 kann niemand mehr als einen Sponsor haben.
    (3) Es ist zulässig, dass dieselbe Person Sponsor mehrerer Sponsees ist.


    Section/Article 611


    Der Sponsor soll seinem Sponsee bei seinen simulationsbezogenen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Unternehmungen in Astor und Freeland Hilfestellung leisten und ihm mit Rat und Tat zur Seite stehen.



    ---------------------------------------------------------------------
    Chapter 7: Environmental protection
    Chaptire 7: La protection de l'environnement


    Section/Article: 701 Schutzgebiete


    (1) Schutzgebiete sind Gebiete in denen der Schutz der Natur Vorrang vor allen anderen Prioritäten besitzt.
    (2) Die Schutzgebiete besitzen 2 verschiedene Abstufungen: Naturschutzgebiet und Nationalpark.


    Section/Article: 703 Naturschutzgebiet


    (1) In einem Naturschutzgebiet sind jegliche Bauvorhaben verboten, außer sie wurden vom Freistaat ausdrücklich genehmigt.
    (2) Das Verlassen der Wege in einem Naturschutzgebiet ist untersagt. Zuwiderhandlung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
    (3) Das Verschmutzen, Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird rechtlich verfolgt.
    (4) Das Jagen und Fischen ist in den Naturschutzgebieten ausdrücklich untersagt.


    Section/Article: 705 Nationalpark


    (1) In einem Nationalpark sind jegliche Bauvorhaben verboten, außer sie werden vom Freistaates Freeland ausdrücklich genehmigt.
    (2) Das Verschmutzen, Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird rechtlich verfolgt.
    (3) Das Übernachten und Campieren in Freelands Nationalparks ist nur auf den ausgewiesenen Flächen gestattet. Zuwiederhandlung wird als Verstoß gegen Section/Article4 Abs 2 gewertet.
    (4) Das Jagen und Fischen in Nationalparks ist nur mit einer schriftlichen Genehmigung der Departements oder der Regierung in Gareth gestattet.


    Section/Article: 707 Personelles


    (1) Naturschutzgebiete und Nationalparks werden von sog. "Rangern" überwacht. Der Bundesstaat Freeland unterhält zu diesem Zweck 8.000 Ranger.
    (2) Die Ranger besitzen auf den Schutzgebieten des Freistaates Freeland die gleichen Rechte wie die Gendarmerie.
    (3) Personen, die gegen das Umweltschutzgesetz oder ein anderes geltendes Gesetz verstoßen sind vorläufig in Gewahrsam zu nehmen und innerhalb von 24h der Polizei zu überstellen.


    Section/Article: 709 Ausweisung von Schutzgebieten


    (1) Der Gouverneur oder ein Staatsminister für Umwelt kann per Veordnung Naturschutzgebiete und Nationalparks ausweisen.
    (2) Durch eine absolute Mehrheit des Volksrates kann eine Verordnung, die gemäß Section/Article5 Abs 1 vom Gouverneur erlassen wurde, innerhalb von sieben Tagen aufgehoben werden.


    Section/Article: 711 Landwirtschaft


    (1) Jeder landwirtschaftliche Betrieb auf dem Gebiet des Freistaates Freeland wird zweimal pro Jahr unangemeldet von den dafür zuständigen Behörden kontrolliert.


    Section/Article: 713 Tierschutz


    (1) Jedes tierische Lebewesen auf dem Gebiet des Freistaates Freeland genießt Schutz vor Misshandlung oder anderen Formen eines lebensunwürdigen Lebens.
    (2) Diese betreffen die Zucht, die Haltung und den Transport von tierischen Lebewesen auf dem Gebiet des Freistaates Freeland.
    (3) Der Gouverneur oder ein Staatsminister für Umwelt kann eine Tierart unter den speziellen Schutz des Staates stellen.
    (4) Durch eine absolute Mehrheit des Volksrates kann eine Verordnung, die gemäß Section/Article7 Abs 3 vom Gouverneur erlassen wurde, innerhalb von sieben Tagen aufgehoben werden.
    (5) Tiere die unter dem speziellen Schutz des Staates stehen dürfen ohne Erlaubnis weder getötet noch gefangen werden. Zuwiderhandlung wird rechtlich verfolgt.


    Section/Article: 715 Schutz vor Verschmutzung


    (1) Das Ableiten von nicht umweltverträglich Substanzen in Gewässer, Luft oder Boden auf dem Gebiet des Freistaates Freeland ist verboten und steht unter Strafe.


  • Verfassung des Freistaats Freeland
    La constitution de Frélande / Constitution of the Free State of Freeland
    In der Fassung vom 6. Oktober 2012


    ausser Kraft getreten: 17. Februar 2013


    Préambule / Preamble


    Wir, die Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Freeland,


    im Willen, nach den Verfehlungen der Vergangenheit in Zukunft unter gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung unsere Vielfalt in Einheit zu leben und unsere demokratische Rechtsordnung zu erhalten, um Freiheit und Würde des Einzelnen und Frieden und Harmonie der Gesellschaft sicherzustellen,


    im Bewusstsein, dass nur der Erhalt unseres kulturellen und natürlichen Reichtums den künftigen Generationen ein reichhaltiges Leben sichert und dass sich die Stärke des Volkes am Wohl des Schwachen misst,


    geben uns in freier Selbstbestimmung folgende Verfassung:



    Chapter I: Bases / Basics


    Article 1 [La Rèpublique / The Free State]
    (1) Der Freistaat Freeland ist ein Bestandteil der Vereinigten Staaten von Astor und erkennt deren Verfassung sowie den Vorrang von Bundesgesetzen vor Staatsgesetzen an.
    (2) Die Staatshauptstadt des Freistaates Freeland ist die Stadt Gareth.


    Article 2 [Egalité de la langue / Equality of Language]
    Um die Kultur Freelands zu erhalten, sind alle Gesetze und Verordnungen von Freeland so weit in Albernisch und Barnstorvisch zu fassen, dass sie von den Muttersprachlern beider Sprachen verstanden werden können. Auch Ortsbezeichnungen sind in Albernisch und Barnstorvisch zu fassen.


    Chapter II: Les Droit Fondamentals / Basic Rights


    Article 3 [Citoyenneté / Citizenship]
    Bürger des Freistaates Freeland ist, wer die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Astor besitzt und seinen Hauptwohnsitz gemäß den Bundesgesetzen in Freeland hat.


    Article 4 [Les Droit Fondamentals de E.U. / Basic Rights of the U.S.]
    Die in Art. II, Sec. 1 bis 7 der U.S. Constitution bestimmten Menschen- und Bürgerrechte sind Bestandteil dieser Verfassung und der staatlichen Ordnung Freelands.


    Article 5 [Liberté de Mouvement / Freedom of Movement]
    Alle Bürger Freelands genießen Freizügigkeit auf dem gesamten Staatsgebiet Freelands.


    Article 6 [Droit de Asile / Right of Asylum]
    (1) Politisch Verfolgte genießen Asyl in Freeland, soweit sie nicht durch einen anderen Bundesstaat der Vereinigten Staaten nach Freeland gelangt sind.
    (2) Das Recht auf Asyl endet mit dem Ende der politischen Verfolgung in dem Herkunftsland des Asylanten.
    (3) Asylrecht und dessen Aberkennung sind von den Gerichten auszusprechen.


    Article 7 [Droit de Pétition / Right of Petition]
    Alle Bürger des Freistaates Freeland haben das Recht, sich jederzeit schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die staatlichen Einrichtungen, Behörden, Ministerien und den Gouverneur zu wenden.


    Article 8 [Indépendance de Université / Independence of Universities]
    Das Recht der Hochschulen, ihre sie allein betreffenden Angelegenheiten ohne Einmischung des Staates zu regeln, bleibt gewahrt.



    Chapter III: Conseil Populaire / People's Council


    Article 9 [Base / Basic]
    (1) Der Volksrat ist die legislative Gewalt des Freistaates Freeland. Er setzt sich aus den Präfekten der Departements zusammen. Im Volksrat genießen alle Einwohner Freelands, die einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten gestellt haben oder im Besitz dieser Staatsbürgerschaft sind, das Sitz-,Rede- und Antragsrecht, nicht jedoch das Stimmrecht.
    (2) Der Volksrat tagt ständig öffentlich in der Staatshauptstadt. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds kann die Aussprache oder Abstimmung über einen Gesetzesantrag unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Dem Antrag ist stattzugeben.
    (3) Der Volksrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.


    Article 10 [Président / President]
    (1) Der Präsident des Volksrats wird für die Dauer von drei Monaten vom Volksrat aus seiner Mitte gewählt. Ebenso wählt der Volksrat für die gleiche Amtszeit den Stellvertreter des Präsidenten aus seiner Mitte.
    (2) Der Präsident des Volksrates leitet dessen Sitzungen. Er nimmt Anträge der Mitglieder des Volksrats entgegen, beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen.
    (3) Ist der Präsident des Volksrates länger als vier Tage abwesend, so übernimmt sein Stellvertreter die Aufgaben des Präsidenten. Scheidet der Präsident des Volksrates durch Ende der Mitgliedschaft im Volksrat oder durch Rücktritt vorzeitig aus dem Amt oder ist er länger als einundzwanzig Tage ohne Abmeldung abwesend, so rückt der Stellvertreter in das Amt des Präsidenten nach, bis ein neuer Präsident und ein neuer Vizepräsident gewählt wurden. Fallen das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Volksrates gleichzeitig vakant, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Volksrates das Amt des Präsidenten, bis ein neuer Präsident und ein neuer Vizepräsident gewählt sind.
    (4) Tritt eine Vertretungsregelung nach Section 3 in Kraft, sind die Wahlen zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten des Volksrates unverzüglich anzusetzen.


    Article 11 [Législature / Legislature]
    (1) Jedes Mitglied des Volksrates hat das Recht, Gesetzesanträge in den Volksrat einzubringen.
    (2) Der Präsident des Volksrates hat über jeden eingebrachten Gesetzesantrag eine dreitägige Aussprache einzuleiten, die bei Bedarf durch den Präsidenten beliebig verlängert werden kann.
    (3) Der Präsident des Volksrates hat nach der Aussprache über einen Gesetzesantrag die Abstimmung über diesen einzuleiten. Sie dauert fünf Tage oder solange, bis eine unumstößliche Mehrheit der Stimmen erreicht wurde.
    (4) Damit ein Gesetz als vom Volksrat angenommen gilt,
    a) muss sich mindestens ein Drittel der Mitglieder des Volksrates an der Abstimmung beteiligt haben;
    b) muss die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf "Aye" lauten.
    (5) Vom Volksrat beschlossene Gesetze müssen vom Präsidenten des Volksrates dem Gouverneur vorgelegt werden. Der Gouverneur hat binnen sieben Tagen das Gesetz zu unterzeichnen und zu veröffentlichen. Tut er dies nicht oder verweigert er die Unterschrift, so kann das Gesetz nur in Kraft treten, wenn das Gesetz vom Volksrat nach erneuter Aussprache mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.



    Chapter IV: Le Gouverneur / The Governor


    Article 12 [Base / Basic]
    (1) Die exekutive Gewalt des Staates und der Regierung des Freistaates Freeland wird durch den obersten Exekutivbeamten ausgeübt, welcher als Governor of the Free State of Freeland tituliert wird.
    (2) Der Gouverneur ernennt die Staatsbeamten, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Governor kann jeden Amtsträger, welchen er ernennt, ebenfalls wieder aus dem Amt entlassen, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
    (3) Der Gouverneur ist der Oberbefehlshaber der Nationalgarde des Staates. Er ist der oberste Dienstherr der Staatspolizei und der weiteren Sicherheitskräfte des Staates.
    (4) Der Gouverneur überwacht und leitet die Verwaltung; er sorgt für die ordnungsgemäße Ausführung der Gesetze. Er verordnet alle zur Ausführung der Gesetze und der Verwaltung und Regierung des Staates im Rahmen der Gesetze notwendigen Bestimmungen durch Executive Orders und übt in allen Bereichen, welche ausschließlich der Exekutive zugeteilt sind, die Rechtssetzung auf diesem Wege aus.
    (5) Der Gouverneur hat das Recht, jederzeit von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über dessen Amtsführung zu verlangen und zu erhalten.


    Article 13 [Élection / Election]
    (1) Der Gouverneur des Freistaates Freeland wird für eine Amtszeit von vier Monaten von den Bürgern von Freeland gewählt, welche das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Er tritt sein Amt immer am ersten Tag des Monats an, welcher auf seine Wahl folgt. Die Wahlen sind so anzusetzen, dass die Amtszeit des amtierenden Governors am ersten Tag des fünften Monats nach seinem Amtsantritt endet.
    (2) Das passive Wahlrecht zum Gouverneur des Freisstaates Freeland besitzt, wer die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Astor gemäß Article 5 dieser Verfassung besitzt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seinen Hauptwohnsitz seit mindestens dreißig Tagen im Freisstaat Freeland hat.
    (3) Der Gouverneur des Freistaates Freeland darf nicht gleichzeitig des Amt des Präsidenten des Volksrates oder das Amt eines Richters am State oder Federal Supreme Court ausüben.


    Article 14 [Succession au Gouverneur / Succession to the Governorship]


    (1) Ist der Gouverneur länger als vier Tage abwesend, so übernimmt der Stellvertretende Gouverneur die Aufgaben des Gouverneurs bis zu dessen Rückkehr.
    (2) Ist der Gouverneur länger als einundzwanzig Tage ohne Abmeldung abwesend oder erfüllt er die Voraussetzungen des Article 13 Section 3 nicht mehr, so rückt der Stellvertretende Gouverneur automatisch in das Amt des Gouverneurs auf, bis ein neuer Gouverneur und ein neuer Stellvertretender Gouverneur gewählt sind.
    (3) Sind weder der Gouverneur noch der Stellvertretende Gouverneur fähig oder berechtigt, ihr Amt auszuüben, so übernimmt der Präsident des Volksrates das Amt des Gouverneurs, bis ein neuer Gouverneur und ein neuer Stellvertretender Gouverneur gewählt sind.
    (4) Ein auf diese Weise ins Amt gelangter Gouverneur führt das Amt bis zum Ende der regulären Amtszeit des ausgeschiedenen Gouverneurs aus.


    Chapter V: Direction / Administration


    Article 15 [Ministères / Ministries]
    (1) Ministerien sind oberste Behörden des Freistaates Freeland.
    (2) Jedes Ministerium wird von einem Minister geleitet, der vom Gouverneur ernannt wird.
    (3) Ministerien können nur durch Gesetz geschaffen werden. Ihre Aufgaben und Kompetenzen sind gesetzlich genau festzulegen.
    (4) Die Minister bilden gemeinsam mit dem Gouverneur die Staatsregierung des Freistaats Freeland. Sie tagt ständig unter Ausschluss der Öffentlichkeit in der Staatshauptstadt.


    Article 16 [L'autorités / Authorities]
    (1) Staatsbehörden sind Behörden des Freistaates Freeland, die dem Gouverneur oder einem Ministerium unterstellt sind.
    (2) Staatsbehörden werden von einem Direktor geleitet, der vom Gouverneur oder dem Minister, dem die Staatsbehörde untersteht, ernannt wird.
    (3) Staatsbehörden können nur durch Gesetz geschaffen werden. Ihre Aufgaben und Kompetenzen sind gesetzlich genau festzulegen.


    Article 17 [Serment professionnel / Oath of Office]
    (1) Alle Staatsbeamten des Freistaates Freeland haben vor dem versammelten Volksrat den folgenden Amtseid abzuleisten:
    "Ich schwöre, dass ich meine Kraft und meinen Willen dem Wohl des Volkes des Staats Freeland widmen, Schaden von ihm wenden, seinen Nutzen mehren und schützen, meinen Pflichten gewissenhaft nachkommen, Gerechtigkeit gegen jedermann üben und stets im Rahmen der Gesetze handeln werde."
    (2) Der Ausspruch einer religiösen Beteuerung bei der Eidesleistung ist zulässig.


    Article 18 [Disposition / Orders]
    (1) Verordnungen sind Anweisungen des Gouverneurs oder eines Ministers an eine ihm untergeordnete Behörde.
    (2) Eine Verordnung regelt die Art und Weise, wie ein vom Volksrat beschlossenes Gesetz auszulegen und umzusetzen ist.
    (3) Verordnungen dürfen der Verfassung der Vereinigten Staaten, den Bundesgesetzen, der Verfassung von Freeland und den Gesetzen des Freistaates nicht zuwiderlaufen. Sie können vom Gericht aufgehoben werden, wenn sie von ihm für gesetzeswidrig erkannt werden.


    Article 19 [Budget de l'État / State Budget]
    (1) Die Hoheit über die Staatsfinanzen des Freistaates Freeland liegt beim Volksrat. Nur er darf Ausgaben der Staatskasse beschließen und durch Gesetz Steuern erheben.
    (2) Steuern dürfen nur
    a) auf das Einkommen von natürlichen Personen;
    b) auf Erträge von juristischen Personen;
    c) auf das Vermögen von natürlichen Personen;
    d) auf das Kapital von juristischen Personen
    erhoben werden.
    (3) Der Freistaat Freeland hält seine Einnahmen und Ausgaben auf Dauer im Gleichgewicht.


    Article 20 [Departements / Countys]
    (1) Der State of Freeland teilt sich in die Departements (oder Countys) New Winland, Varon, Isle de Gareth, Côte de Morbinaux und Garonnac.
    (2) Die Einwohner eines Departements wählen für die Dauer von drei Monaten einen Präfekten (oder Commissioner).
    (3) Ist nur ein Bürger in einem Departement wohnhaft, so kann sich dieser Bürger zum Präfekten seines Departements ausrufen.
    (4) Die Präfekten haben die Aufgabe, ihr Departement im Volksrat zu vertreten und sind allgemein für die Verwaltung ihres Departements zuständig, soweit solche Aufgaben nicht in die Kompetenz des Gouverneurs fallen. Die Verwaltung Freelands ist dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend aufzubauen.
    (5) Weitere Rechte der Departements und der Präfekten sind durch Gesetz zu regeln.



    Chapter VI: Juridiction / Jurisdiction


    Article 21 [Supreme Court of the Free State of Freeland]
    (1) Die rechtsprechende Gewalt des Freistaates Freeland wird durch den Supreme Court of the Free State of Freeland ausgeübt, der seinen Sitz in der Staatshauptstadt hat.
    (2) Der Supreme Court des Freistaates Freeland ist das oberste Gericht für alle Fragen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes des Freistaates Freeland.
    (3) Der Supreme Court übernimmt keine Aufgaben, welche durch Staatsgesetz oder aufgrund von bundesrechtlichen Bestimmungen der Bundesgerichtsbarkeit zugewiesen sind.
    (4) Der Supreme Court entscheidet endgültig in allen Fragen, welche der Staatsgerichtsbarkeit zugeordnet sind. Er hat das Recht, Staatsgesetze und andere staatliche Rechtsakte, welche er als mit dieser Verfassung im Widerspruch sieht, ganz oder in Teilen aufzuheben.


    Article 22 [Membre du Cour suprême / Members of the Supreme Court]
    (1) Der Supreme Court besteht aus einem Chief Justice. Wenn es durch Gesetz bestimmt wird, können ferner zwei Associate Justices hinzukommen.
    (2) Die Mitglieder des Supreme Court werden durch den Gouverneur mit der Zustimmung des Volksrates ernannt. Sie können danach nur noch auf dem Wege eines Impeachments ihres Amtes enthoben werden.
    (3) Die Mitglieder des Supreme Court amtieren auf Lebenszeit. Ihre Amtszeit endet mit ihrem Tod, mit dem freiwilligen Rücktritt oder mit der Amtsenthebung.


    Article 23 [Substitution de Cour suprême / Substitution of the State Supreme Court]
    (1) Für den Fall, dass der Supreme Court des Staates nicht besetzt oder nicht funktionsfähig ist, können durch Gesetz des Volksrates oder durch Executive Order des Gouverneurs die Aufgaben des Gerichtes an den United States Supreme Court übertragen werden.
    (2) Eine solche Übertragung von Amtsbefugnissen ist nur für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Supreme Court zulässig und auf ein Mindestmaß zu beschränken, kann jedoch ebenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Rechtsstreit durchgeführt werden.



    Chapter VII: Réglementation final / Final Provisions


    Article 24 [Entrée en vigueur / Entry into Force]
    Diese Verfassung tritt für den Freistaat Freeland in Kraft, sobald sie in einer Volksabstimmung von der Mehrheit der Bürger Freelands angenommen wurde.


    Article 25 [Ajouts de la Constitution / Constitutional Amendments]
    Diese Verfassung kann nur durch Gesetz, das den genauen Wortlaut der Verfassung ändert und durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen im Volksrat verabschiedet wird, geändert werden.


    Article 26 [Réglementation pour situation d'urgence / Emergency Orders]
    (1) Sollte die Anzahl der Einwohner Freelands auf eins sinken, so kann der verbliebene Bürger Freeland sich zum Übergangsgouverneur ausrufen und durch Notverordnungen regieren, die den Fortbestand und die Sicherheit Freelands gewähren und für mehr Bürger sorgen sollen.
    (2) Steigt die Anzahl der Einwohner wieder, so sind alle Notverordnungen vom Volksrat zu prüfen und gegebenenfalls zu verwerfen. Die Amtszeit und die Befugnisse des Übergangsgouverneurs enden mit dem Amtsantritt eines ordentlich gewählten Gouverneurs.


    Article 27 [Conseil Populaire / People's Council]
    Bis zu einer abzuhaltenden Neuwahl der Präfekten aller Departements bleiben der gegenwärtige Volksrat und alle Präfekten im Amt.


    Verkündet
    Gareth den 3. Mai des Jahres 2009



    Freeland Law Archive



    Freeland Constitutional Amendment Act



    Inkraftgetreten am 6. Oktober 2012
    Geändert am:
    -/-


    Freeland Constitutional Amendment Act




    Sec. 1 - General


    Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen zur Wahl des Gouverneurs und zur Zusammensetzung des Volksrates in der Verfassung geändert.



    Sec. 2 - Election of the Governor


    Article 13, Section 1 der Verfassung des Freistaates Freeland wird hiermit wie folgt neu gefasst:
    "(1) Der Gouverneur des Freistaates Freeland wird für eine Amtszeit von vier Monaten von den Bürgern von Freeland gewählt, welche das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Er tritt sein Amt immer am ersten Tag des Monats an, welcher auf seine Wahl folgt. Die Wahlen sind so anzusetzen, dass die Amtszeit des amtierenden Governors am ersten Tag des fünften Monats nach seinem Amtsantritt endet."



    Sec. 3 - The People's Council


    Article 9, Section 1 der Verfassung des Freistaates Freeland wird hiermit wie folgt neu gefasst:
    "(1) Der Volksrat ist die legislative Gewalt des Freistaates Freeland. Er setzt sich aus den Präfekten der Departements zusammen. Im Volksrat genießen alle Einwohner Freelands, die einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten gestellt haben oder im Besitz dieser Staatsbürgerschaft sind, das Sitz-,Rede- und Antragsrecht, nicht jedoch das Stimmrecht."



    Sec. 4 - Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit der Unterzeichnung durch den Gouverneur in Kraft.

    The Free State of Freeland

    L’État Libre de la Frélande

    2 Mal editiert, zuletzt von Léonard Cambrel () aus folgendem Grund: Siegel eingefügt


  • Freeland Law Archive



    Resolution Against Death Penalty
    Résolution contre Peine de Mort



    Inkraftgetreten am 8. Januar 2010
    Geändert am:
    -/-


    Resolution Against Death Penalty / Résolution contre Peine de Mort


    Die Unterzeichner,


    erkennend, dass der Mensch ein vernunftbegabtes Wesen ist;


    darauf hinweisend, dass in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit festgelegt wurde;


    betonend, dass das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ausnahmslos für jeden Menschen gelten muss;


    darauf hinweisend, dass ein Unrecht nicht durch ein weiteres Unrecht ausgeglichen werden kann;


    1. fordern die Abschaffung der Todesstrafe als anerkanntes Mittel der der Bestrafung von Straftaten,


    2. bitten alle politischen Amtsträger, die die Todesstrafe bisher befürworteten, auf, ihre Meinung zu diesem Thema kritisch zu hinterfragen,


    3. beschließen, sich weiterhin aktiv für die Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen.


    Für das Volk von Freeland


  • Freeland Law Archive



    Economic Concessions Act of Freeland
    Loi de la Licences économique



    Inkraftgetreten am 26. Mai 2009
    Geändert am:
    3. Mai 2010 durch den Economic Concessions Act Amendment Act


    Ausser Kraft getreten am 03.09.2013 durch den Freeland Legal Certainty Act


    Economic Concessions Act of Freeland / Loi de la Licences économique


    Article I: General Provisions / Reglements Essentielles


    Section 1 – Purposes and Title of this Act / Objectif de la Loi
    (1) Dieses Gesetz regelt die Art und den Umfang von Rohstoffen in Freeland und deren Verwendung im Free State.
    (2) Dieses Gesetz soll als "Economic Concessions Act of Freeland" (ECAF) zitiert werden.
    (3) Die jeweilige Art und Menge der unter dieses Gesetz fallenden Wirtschaftsobjekte wird in Appendix I aufgelistet.


    Section 2 - Ministry of Economy / Ministère de l'Economie
    (1) Die Aufgabe der Konzessionsvergabe ist einem Ministerium der Wirtschaft (Ministry of Economy, MoE) übertragen.
    (2) Das Ministry of Economy wird vom Governor oder von einem von diesem ernannten Minister geleitet.
    (3) Soweit in diesem Gesetz Kompetenzen betreffend die Konzessionsvergabe dem Governor verliehen werden, kann er diese Kompetenzen auch an den Minister of Economy delegieren.


    Article II: Concessions / Licences


    Section 1 – Concessions / Licences
    (1) Der Free State of Freeland hat nicht die Kompetenz, selbst Rohstoffe abzubauen und zu vertreiben. Findet sich jedoch binnen vierzehn Tagen kein Interessent für die Vergabe einer Konzession oder entsprechen die Interessenten nicht den in Appendix II genannten Kriterien, so kann der People's Council auf Vorschlag des Governors bestimmen, dass die betroffenen Rohstoffe durch staatseigene Betriebe abgebaut werden. Sobald sich ein Interessent für die betreffende Konzession findet, der vom People's Council für der Konzession würdig befunden wird, ist der Staatsbetrieb einzustellen und die betreffende Konzession an den Interessenten zu vergeben.
    (2) Der Free State of Freeland und in dessen Auftrag das Ministry of Economy hat die Aufsicht über alle staatseigenen rohstofffördernden Betriebe. Das Ministry of Economy regelt auch den Verkauf dieser Rohstoffe.
    (3) Der Free State of Freeland vergibt Konzessionen an privatwirtschaftliche oder staatliche Unternehmen, die nicht im Besitz von Freeland sind.
    (3a) Freeland errichtet selbst den Förderbetrieb und verleiht ihn an den Konzessionsnehmer für die Dauer der Konzession. Ein Ausbau des Betriebs ist nur in Absprache mit dem Minister of Economy zulässig.
    (3b) Der Konzessionsnehmer bezahlt den Richtpreis für die im Konzessionsvertrag festgelegte Rohstoffart und -menge an den Freistaat.
    (3c) Nach dem Auslaufen des Konzessionsvertrages ist der Betrieb an den Freistaat zurückzugeben. Geschieht dies nicht auf Aufforderung, so kann das Ministry of Economy die Durchsetzung der Rückgabe mit Hilfe der technischen Administration erzwingen.
    (4) Die Vergabe der Konzession ist zeitlich beschränkt und beiderseitig mit Einhaltung einer zuvor definierten Frist aufkündbar. Eventuelle finanzielle Ausgleiche werden im Einzellfall betrachtet.
    (5) Eine Konzession beinhaltet das Recht, eine bestimmte Menge eines Rohstoffes abzubauen und zu vertreiben.


    Section 2 – Procedure of Placing / Carcan d'Octroi
    (1) Konzessionen werden vom Governor mit einer siebentägigen Frist anhand eines Kriterienkataloges (siehe Appendix II) ausgeschrieben.
    (2) Der Governor hat die auf die Ausschreibung folgenden Angebote zu prüfen und dem People's Council darüber Bericht zu erstatten.
    (3) Auf Vorschlag des Governors entscheidet der People's Council über die Vergabe der Konzession.
    (4) Zwischen dem Konzessionsnehmer und dem Free State of Freeland ist ein Konzessionsvertrag zu schließen, der vom Governor im Namen von Freeland unterzeichnet wird. Dieser Vertrag kann weitere Regelungen bezüglich der jeweiligen Konzession beinhalten.
    (5) Sollte ein Mitglied des People's Council oder der Governor selbst ein Angebot für eine Konzession abgeben, so hat er sich des Entscheidungsprozesses im People's Council zu enthalten. Die Prüfung der eingegangenen Angebote ist bei einem Angebot des Governors von einem Commissioner des People's Council vorzunehmen.


    Article III: Final Provisions / Réglementation final


    Section 1 – Entry into Force / Entrée en vigueur
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Governor in Kraft.


    Appendix I - Resources / Matière Première


    Die Art und Menge der täglichen Menge wurde von der National Governor’s Conference beschlossen und wird in folgender Liste aufgezählt.

    • Schweine (6 Stück)
    • Zuckerrüben (64 Kg)
    • Getreide (120 Kg)
    • Fisch (30 Kg)
    • Holz (792 Kg)
    • Kohle (228 Kg)
    • Eisen (399 Kg)



    Appendix II – Criteria Check List /Liste des passagers


    Die Vergabe der Konzessionen wird nach folgenden Kriterien beurteilt und vorgenommen:

    • Finanzielles Angebot
    • Nachhaltigkeit (wirtschaftlich und ökologisch)
    • Standort des Unternehmens


    Im Rahmen dieser Kriterien hat der Governor die Prüfung des Angebotes vorzunehmen und dem People's Council Bericht zu erstatten.



    Freeland Law Archive



    Freeland Economic Concessions Act Amendment Act



    Inkraftgetreten am 3. Mai 2010
    Geändert am:
    -/-


    Freeland Economic Concessions Act Amendment Act


    Sec. 1 Purpose / Fin
    Dieses Gesetz ändert den Economic Concessions Act.


    Sec. 2 Changes / Modifications
    (1) Article II, Section 1, Subsection 3 wird wie folgt neu gefasst: "Der Free State of Freeland vergibt Konzessionen an privatwirtschaftliche oder
    staatliche Unternehmen, die nicht im Besitz von Freeland sind."
    (2) Article II, Section 1 wird nach Subsection 3 um die folgenden Sections ergänzt:

      "(3a) Freeland errichtet selbst den Förderbetrieb und verleiht ihn an den Konzessionsnehmer für die Dauer der Konzession. Ein Ausbau des Betriebs ist nur in Absprache mit dem Minister of Economy zulässig.
      (3b) Der Konzessionsnehmer bezahlt den Richtpreis für die im Konzessionsvertrag festgelegte Rohstoffart und -menge an den Freistaat.
      (3c) Nach dem Auslaufen des Konzessionsvertrages ist der Betrieb an den Freistaat zurückzugeben. Geschieht dies nicht auf Aufforderung, so kann das Ministry of Economy die Durchsetzung der Rückgabe mit Hilfe der technischen Administration erzwingen."


    Sec. 3 Final Provisions / Reglementations finales
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    The Free State of Freeland

    L’État Libre de la Frélande

    Einmal editiert, zuletzt von Léonard Cambrel () aus folgendem Grund: Siegel eingefügt


  • Freeland Law Archive


    Freeland State Archive Act
    Archives d'État de Frélande



    Inkraftgetreten am 13. November 2014
    Geändert am:
    -/-



    RESOLUTION OF ABOLITION
    of the
    Freeland State Supreme Court Substitution Act



    Die State Assembly beschließt die Aufhebung des Freeland State Supreme Court Substituion Act vom 27. September 2009,
    da dieser durch Regelungen der zum heutigen Tag gültigen Verfassung des Free State obsolet geworden ist.


  • Freeland Law Archive



    Consolidated Code Abolition Act
    Loi de l'abolition du Code Consolide



    Inkraftgetreten am 20. Oktober 2009
    Geändert am:
    -/-


    Consolidated Code Abolition Bill


    An Act to abolish the Consolidated Code of Freeland and to introduce a Freeland Law Gazette.


    Section 1: Abolition
    Der Consolidated Code of Freeland tritt außer Kraft.


    Section 2: Law Gazette Introduction
    Das Folgende wird Gesetz des Freistaates Freeland:

      Freeland Law Gazette Act


      Section 1: Purpose
      Dieses Gesetz regelt die Art und Weise der Verkündung beschlossener Gesetze im Freistaat Freeland.


      Section 2: Law Gazette
      Alle vom Volksrat beschlossenen und vom Gouverneur unterzeichneten Gesetze werden in der Freeland Law Gazette veröffentlicht.


      Section 3: Implementation Rules
      (1) Die Freeland Law Gazette ist mit dem vom Gouverneur geführten Freeland-Account im öffentlich zugänglichen Forum des Freistaates als einzelner Thread zu veröffentlichen.
      (2) Neue Gesetze sind mit dem genannten Account als neue Posts einzuführen. Pro Post soll nicht mehr als ein Gesetz verkündet werden.
      (3) Gesetze, die ihre Gültigkeit verloren haben, sollen in einem zweiten Thread, der den Titel "Freeland Law Archive" trägt, gesammelt werden. In der Law Gazette ist der Gesetzestext durch den Titel des ehemaligen Gesetzes und den Hinweis auf die Außerkraftsetzung zu ersetzen.


      Section 4: Entry into Force
      Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Gouverneur in Kraft.


    Section 3: Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Gouverneur in Kraft, sobald der Volksrat mitteilt, dass der Consolidated Code of Freeland vollständig durch andere Gesetze ersetzt wurde.


  • Freeland Law Archive



    Freeland State Supreme Court Substitution Act
    -/-



    Inkraftgetreten am 27. September 2009
    Geändert am:
    -/-


    Freeland State Supreme Court Substitution Act


    Section 1
    Dieses Gesetz regelt die Weitergabe der Befugnisse des State Supreme Court of Freeland an den Supreme Court of the United States nach Maßgabe der Verfassung von Freeland.


    Section 2
    Für die Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes werden alle Befugnisse des State Supreme Court of Freeland vom Supreme Court of the United States wahrgenommen. Dies gilt ohne Ausnahme und zeitlich unbegrenzt.


    Section 3
    Dieses Gesetz verliert seine Gültigkeit mit dem Tage, an dem ein Richter für den State Supreme Court of Freeland ins Amt gekommen ist.


    Section 4
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • Freeland State Archive


    Inkraftgetreten am 9. Juli 2015
    Geändert am:
    -/-


    Resolution of the State Assembly concerning the Byname of Freeland
    Résolution de l'Assemblée de l'Etat concernant l'épithète de Frélande


    Die Staatsversammlung,


    ANERKENNEND, dass die Staaten Astors sich auf unterschiedlichen Wegen Beinamen gegeben haben, die den Charakter des jeweiligen Staates zusammenfassen,


    BEMÄNGELND, dass dem Freistaat ein solcher Beiname fehlt,


    IM BEWUSSTSEIN der kulturellen Vielfalt, des Reichtums an kultureller und politischer Geschichte, des Geistes der sprachlichen Diversität und der Achtung vor den Rechten aller Einwohner des Freistaates,


    beschließt hiermit das folgende:


    (1) Der Beiname von Freeland soll "Der Staat der Vielfalt" sein und im offiziellen Gebrauch ausschließlich in barnstorvischer Sprache verwendet werden: "L'état de la diversité".


    (2) Die Städte und Gemeinden, die Départements und die Staatsregierung von Freeland werden angehalten, den Beinamen des Freistaates in barnstorvischer Sprache an Grenzübergängen, auf Flughäfen, in Bahnhöfen und an allen Orten, die ihnen passend erscheinen, als Willkommensgruß und sprachliche Repräsentation des Freistaates zu verwenden, wie es ihnen geziemlich scheint.


  • Freeland State Archive



    Inkraftgetreten am 26. April 2015
    Geändert am:
    -/-


    State of the State Adress Act


    Section 1 - Introduction of an Amendment to Free State Constitution
    Der Verfassung des Freistaats wird folgender Zusatz hinzugefügt:


      State of the State Adress
      Der Gouverneur hat einmal pro Amtszeit die State Assembly über die Lage des Free States Bericht zu erstatten und Maßnahmen zur Beratung zu empfehlen, die er für notwendig und nützlich erachtet.


    Section 2 - Coming into Force
    Dieser Verfassungszusatz tritt mit Abschluss des Verfahrens zu seiner verfassungsmäßigen Ratifizierung in Kraft.


  • Freeland Law Archive



    Freeland Administration Act / Loi de L'administration de Frélande



    Inkraftgetreten am 20. Oktober 2009
    Geändert am:
    -/-



    Freeland Administration Act / Loi de L'administration de Frélande


    Section/Article 1: Basics / Les Généralités


    (1) Der Freistaat Freeland setzt sich aus Departements zusammen.
    (2) Departements sind Verwaltungseinheiten, die ein gewisses Gebiet um eine Stadt als Departementsitz innerhalb des Freistaates Freeland umfassen.
    (3) Sie erhalten Zugriffsrecht auf sämtliche Kompetenzen, die ihren Aufbau betreffen, sofern sie nicht durch den Freistaat Freeland geregelt sind und nicht im Bereich der Kompetenzen des Bundes stehen.
    (4) Jeder Bürger des Freistaates Freeland muss sich entscheiden, in welchem Departement er leben will. Ein Wechsel des Wohnortes, innerstaatlich wie außerstaatlich, ist beim Ministry of the Interior anzugeben.


    Section/Article 2: Counties / Les Départements


    (1) Der Freistaat Freeland umfasst fünf Departements: Côte de Morbinaux, Garonnac, Winland, Isle de Gareth und Varon.
    (2) Die Gründung weiterer Departements ist Sache des Freistaates Freeland und fällt somit nicht in die Befugnisse einzelner Departements. Gleiches gilt für eine Umbenennung oder Verschmelzung einzelner Departements.
    (3) Das Departement muss eine Hauptstadt nennen, die vom Präfekten des Departements bestimmt wird.
    (4) Die Staatsregierung des Freistaates Freeland wird verpflichtet, eine amtliche Karte der Departements und ihrer Hauptstädte zu veröffentlichen.


    Section/Article 3: The Commissioner (Elections) / Le Préfet (Élections)


    (1) Der Präfekt wird von den Bürgern des entsprechenden Departements in einer freien, gleichen, allgemeinen, unabhängigen und geheimen Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Monate. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt oft möglich. Die Wahltermine sind so anzusetzen, daß die Wahlen jeweils am zweiten Sonntag der Monate Januar, April, Juli und Oktober enden.
    (2) Vor Durchführung der Wahlen hat die Staatsregierung eine Kandidatenliste zu eröffnen und eine Wählerliste zu öffnen, bei der jeder Bürger das Department seines Hauptwohnsitzes anzugeben hat.
    (3) Bei den Wahlen zu den Präfekten haben alle Bürger Freelands in allen Departments Stimmrecht. Einwohner des Departments enthalten dabei sieben Stimmen, die anderen Einwohner je drei.
    (4) Absatz 1 ist ungültig, wenn der entsprechende Bürger der einzige aktive Bürger des Departement ist. Der Bürger kann dann entscheiden, ob er dieses Amt übernehmen möchte, oder nicht. Entscheidet er sich dagegen, bleibt das Amt verwaist.
    (5) Präfekte müssen sich auf Antrag von mindestens einem Viertel der Bevölkerung eines Departements einer Misstrauensabstimmung unterziehen. Spricht sich anschließend die absolute Mehrheit gegen den Präfekten aus, hat dieser innerhalb von sieben Tagen eine neue Wahl einzuleiten.
    (6) Jeder Bürger des Freistaates Freeland kann Präfekt werden. Ein Konflikt mit anderen Ämtern besteht nicht.


    Section/Article 4: The Commissioner (Responsibilities)/ Le Préfet (Les Devoirs)


    (1) Der Präfekt ist für die Ausgestaltung des Departements zuständig.
    (2) Der Präfekt muss einen Wohnsitz in einem Ort in dem entsprechenden Departement haben.
    (3) Der Präfekt ist Vertreter seines Departements im Volksrat des Freistaats Freeland.


    Section/Article 5: Promotion of the Departments / Le soutien des Départements


    (1) Die Präfekten können bei Freistaat Freeland Antrag auf Förderung bestimmter Projekte stellen. Auf dem Antrag sind Grund und Höhe der gewünschten Forderung zu nennen.
    (2) Anträge werden direkt an den Gouverneur gestellt. Sie sind von diesem zu bearbeiten.


  • Freeland State Archive



    Inkraftgetreten am 5. Januar 2016
    Geändert am:
    -/-



    First Constitutional Amendment Act


    Only Section
    Der Verfassung des Free State of Freeland wird der folgende Zusatz hinzugefügt:
    [list]

    Amendment II: Revising the Constitution


    Only Section
    (1) Sollte es je notwendig werden, diese Verfassung als Gesamtwerk zu erneuern, so soll dies nur durch ein Verfassungskonvent möglich sein, dass sich aus allen Staatsbürgern des Freistaates zusammensetzt.
    (2) Um ein Verfassungskonvent einzuberufen, muss einem entsprechenden Antrag vor der Staatsversammlung, mit einer Zweidrittelmehrheit stattgegeben werden.
    (3) Eine Komplettrevision der Verfassung ist schlussendlich nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder des Verfassungskonvents möglich. Ein Veto des Gouverneurs ist dabei ausgeschlossen.
    (4) Die Revision tritt mit Unterschrift und Verkündung des Gouverneurs in Kraft. Sollte dieser sieben Tage lang untätig bleiben, soll der Präsident der Staatsversammlung die Revision mittels Unterschrift und Verkündung in Kraft setzen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!