Laurentiana Forestry Conservation Act

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    Octavia, the 12th of July, 2013


    LAURENTIANA STATE ARCHIVE


    Der


    Laurentiana Forestry Conservation Act


    gebilligt vom General Court am 10. Juli 2013


    ist in Kraft getreten am:


    12. Juli 2013


    gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 2 der Verfassung,
    mit Unterzeichnung durch den Gouverneur


    und wurde bisher nicht geändert.


    [doc]Laurentiana Forestry Conservation Act


    Section 1 - Purpose and Citation of the Act
    (1) Dieses Gesetz regelt die Grundlagen zum Schutz des Waldes ausserhalb von Naturschutzgebieten in Laurentiana.
    (2) Es soll zitiert werden als Laurentiana Forestry Conservation Act.


    Section 2 - Forest Management
    (1) Die Waldnutzung orientiert sich am Grundsatz der Nachhaltigkeit.
    (2) Der bewirtschaftete Wald ist naturnah zu bewirtschaften.
    (3) Dies bedeutet insbesondere, dass bei der Waldbewirtschaftung
    - an den Standort angepasste, einheimische Baumarten zu verwenden sind,
    - auf Naturverjüngung zu setzen ist,
    - keine gentechnisch veränderten Pflanzen und Stoffe im Wald eingesetzt werden dürfen,
    - nur Boden-schonende Nutzungstechniken eingesetzt werden dürfen,
    - weder Pestizide noch Dünger im Wald eingesetzt werden dürfen,
    - keine Kahlschläge erlaubt sind,
    - Strukturen wie Bodensenken, Waldbäche, Tümpel, Quellen, Asthaufen, Baumstrünke usw. im Rahmen der Bewirtschaftung bewusst zugelassen und geschont werden müssen,
    - der Anteil an stehendem und liegendem Totholz erhöht wird,
    - Altholzinseln bei der Bewirtschaftung ausgespart werden müssen,
    - auf die Regenerationskraft des Waldes vertraut wird, anstatt diesen zum Pflegefall zu machen.
    (4) Für seltene Waldarten sind Förderprogramme zu realisieren.
    (5) Waldränder sind gezielt aufzuwerten.


    Section 3 - Forest Roads
    (1) Es dürfen keine neuen Waldstrassen gebaut werden.
    (2) Pro Quadratkilometer Wald dürfen nicht mehr 750 m Waldstrassen bestehen. Waldstrassen darüber hinaus sind rückzubauen.
    (3) Auf Waldstrassen besteht grundsätzlich ein Motorfahrzeugverbot. Davon ausgenommen sind lediglich die Fahrzeuge der Forst-, Rettungs- und Sicherheitsdienste.


    Section 4 - Prohibition of Forest Clearance
    (1) Unter Rodung im Sinne dieses Gesetzes wird die dauerhafte Entfernung der Waldvegetation zum Zwecke einer anderen Nutzung der bisherigen Waldfläche verstanden.
    (2) Waldrodung ist verboten.


    Section 5 - Free Accessibility
    (1) Jedermann darf den Wald im Sinne dieses Gesetzes betreten.
    (2) Mit einer gezielten Besucherlenkung, bspw. einem Weggebot, ist im Wald für ruhige Zonen zu sorgen und die Naturverjüngung zu gewährleisten, ohne dass das Naturerlebnis der Besucher eingeschränkt wird.


    Section 6 - Utilisation of Wood
    (1) Im Wald darf dieselbe Anzahl Kubikmeter Holz geschlagen werden, wie 65 Prozent des nachwachsenden Holzes beträgt.
    (2) Die öffentliche Hand fördert aktiv eine Nutzung von einheimischem Holz.
    (3) Einheimisches Holz aus nachhaltiger Bewirtschaftung wird zertifiziert.


    Section 7 - Forestry Conservation Office
    (1) Dem Forestry Conversation Office des Staates Laurentiana obliegt die Koordination aller Waldbewirtschaftungsmassnahmen im Staat und die Aufsicht über das Waldbewirtschaftungswesen.
    (2) Die Kommunen erstellen Waldbewirtschaftungspläne und stimmen sich dabei mit den Nachbarkommunen, dem zuständigen County und dem Staat Laurentiana ab.
    (3) Die Waldbewirtschaftungspläne treten mit Genehmigung durch das Forestry Conservation Office in Kraft.


    Section 8 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.[/do

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