Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act


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    EMPOWERMENT OF THE STATES IN THE FIELD
    OF CRIMINAL JUSTICE AND PROSECUTION ACT

    ABOLISHED

    Inkraftgetreten am:

    26.07.2013
    Unterschrieben durch President Robert O'Neill

    Geändert am:

    29.11.2014
    First Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act Amendment


    31.01.2016
    Third Federal Judiciary Revision Act


    14.04.2016
    Reform of the Federal Prison System Act


    Außer Kraft getreten am:

    04.04.2019
    Judicial Delegations Reform Act




    Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz dient der teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass und Vollzug von Gesetzen auf dem Gebiet des allgemeinen Strafrechts durch den Bund auf die Staaten.
    (2) Es soll zitiert werden als Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act.


    Section 2 - Empowerment of the States
    (1) Der Bund ermächtigt hiermit die Staaten, auf den Gebieten des Strafrechts, des Strafprozessrechts und des Strafvollzugsrechts, sowie der Begnadigung und Amnestie, eigene Gesetze zu erlassen, und durch ihre Organe und Behörden zu vollziehen.
    (2) Die Ermächtigung nach SSec. 1 erstreckt sich nicht auf Taten, die:

      - gegen den Bestand, die innere oder äußere Sicherheit der Vereinigten Staaten, gegen das Völkerrecht oder die Gebräuche des Krieges;
      - von oder gegen Amtsträger oder Organe des Bundes, im Dienst oder mit Beziehung zu ihrem Dienst;
      - auf Ländereien oder Verkehrsflächen, in Gebäuden, Liegenschaften, Anlagen oder Verkehrsmitteln des Bundes;
      - von Bürgern der Vereinigten Staaten im Ausland, oder über die Grenzen zweier oder mehr Staaten hinweg;
      - von ausländischen Personen, mit beabsichtigter Wirkung auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten, oder gegen ein inländisches Rechtsgut;
      - in einem anderen Bundesgesetz als dem Federal Penal Code definiert und mit Strafe bedroht sind;

    geplant, vorbereitet, versucht oder begangen werden.
    (3) Der Bund behält sich das Recht vor, auch im Falle aller anderen, nicht in SSec. 2 genannten Taten, jederzeit deren Verfolgung und Bestrafung nach seinen Gesetzen und durch seine Amtsträger und Organe zu übernehmen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände geboten ist. Die Entscheidung über das Vorliegen dieser Umstände obliegt den zuständigen Amtsträgern und Organen des Bundes, und ist gerichtlich nicht anfechtbar.


    Section 3 - Subsidiarity Principle
    (1) Macht ein Staat von den mit diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen keinen Gebrauch, so bleiben für Straftaten in diesem Staat die Bestimmungen der entsprechenden Bundesgesetze in Kraft.
    (2) In Fällen der SSec. 1 werden durch dieses Gesetz die betreffenden Staaten ermächtigt, die entsprechenden Bundesgesetze durch ihre Amtsträger und Organe selbst so auszuführen, als handelte es sich bei diesem um eigene Gesetze des betreffenden Staates. Machen die betreffenden Staaten von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch, so werden die entsprechenden Gesetze weiterhin von den zuständigen Amtsträgern und Organen des Bundes ausgeführt.


    Section 3a – Enforcement of states laws by federal authorithies
    (1) Zur Verfolgung von Verstößen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Staatsgesetze, sowie zum Vollzug darauf basierender Gerichtsurteile, können sich die Bundesstaaten im Wege der Organleihe der Bundesgerichte und Bundesbehörden bedienen, die zuständig wären, wenn das Gesetz Bundesgesetz wäre. Die Organe werden dann als Organe des Bundesstaates tätig, der auch zum Ersatz jedweder Kosten und zur Übernahme aller erwachsenen Verpflichtungen verpflichtet ist.
    (2) Der Staatsgesetzgebung entzogen ist dabei die Gerichtsverfassung, die sich nach Bundesrecht bestimmt. Gegenüber Strafverfolgungsbehörden, die im Sinne dieser Subsection tätig werden, können die Staaten die Rechte ausüben, die in einem Bundesverfahren dem Attorney General zukommen würde.
    (3) Jedes Bundesgericht und jede einer beauftragten Bundesbehörde vorgesetzte Dienststelle kann generell, auf ein bestimmtes Gesetz oder einen Sachverhalt bezogen die Anwendung der Subsection 1 ausschließen, wenn diese sachlich oder personell undurchführbar ist oder gegen die Gesetze oder Verfassung der Vereinigten Staaten verstößt. Das weitere Verfahren im Sinne dieser Section kann durch Exekutiverlass geregelt werden.
    (4) Die Bestimmungen der Subsections 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn die Staaten nach Sec. 3, Ssc. 2 dieses Gesetzes Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen.


    Section 3b - Federal Review
    (1) Ein Antrag auf Aufhebung einer staatsgerichtlichen Entscheidung an einen sachlich und örtlich zuständigen Federal District Court ist ausnahmsweise zulässig, wenn er sich auf die Verletzung von Bestimmungen der Bundesverfassung oder des Bundesrechts, von dem die Staaten nicht abweichen dürfen, stützt. Eine Überprüfung der Vereinbarkeit des Urteils oder der Rechtsgrundlage mit der Staatsverfassung findet auf diesem Wege nicht statt, insoweit die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts dieses Staates oder des Supreme Court of the United States als ebensolches gegeben ist.
    (2) Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn gegen die Entscheidung des Staatsgerichts kein innerstaatliches Rechtsmittel mehr zulässig ist. Er ist gegen den Bundesstaat zu richten, dessen Gericht entschieden hat.
    (3) Das befasste Bundesgericht kann die Entscheidung entweder für rechtmäßig erklären und den Antrag abweisen oder sie für unrechtmäßig erklären und das Verfahren an das zuständige Staatsgericht zurückverweisen. Gegen die Entscheidung ist der bundesrechtlich vorgesehene Rechtsweg eröffnet.
    (4) Das Verfahren kann in die Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit überführt werden, wenn das befasste Bundesgericht es anordnet, weil eine Rückverweisung erfolgen müsste, aber absehbar ist, dass das zuständige Staatsgericht nicht in der Lage oder Willens ist, eine mit Bundesrecht vereinbare Entscheidung zu treffen. In diesem Falle ist das Wiederholungsverfahren durch die Bundesgerichte so durchzuführen, als würde keine Staatsgerichtsbarkeit bestehen, eine erneute Befassung der Staatsgerichte ist unzulässig.


    Section 4 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

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