Gambling Act

  • STATE OF SERENA



    "Impavidi progrediamur"


    Official Document - Attested Copy


    GAMBLING ACT


    Has come into force on:


    2 August 2013
    Signed into law by Governor Melissa Brandenburg


    Has been amended on:


    n/a

    Gambling Act


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung von und Teilnahme an Glücks- und Geschicklichkeitsspielen sowie Wetten im Staat Serena.
    (2) Es soll zitiert werden als Gambling Act.


    Section 2 - Statutory Definitions
    (1) Glücksspiele im Sinne dieses Gesetzes sind Spiele, in denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird, und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
    (2) Geschicklichkeitsspiele im Sinne dieses Gesetzes sind Spiele, in denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird, und die Entscheidung über Gewinn und Verlust wesentlich von den Fähigkeiten sowie vom Grad der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt.
    (3) Wetten im Sinne dieses Gesetzes sind gegen Entgelt und mit Aussicht auf eine Gewinnchance getroffene Aussagen über den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses.


    Section 3 - Gambling not Subject to Approval
    (1) Innerhalb geschlossener Gesellschaften dürfen Glücks- und Geschicklichkeitsspiele sowie Wetten unbeschränkt veranstaltet werden.
    (2) Öffentlich dürfen Glücks- und Geschicklichkeitsspiele sowie Wetten unbeschränkt veranstaltet werden, sofern es sich dabei um Spiele oder Wetten mit je einzelner Spielrunde geringem geldwertem Einsatz ohne Möglichkeit eines geldwerten Gewinns, oder nur der Möglichkeit eines geringen geldwerten Gewinns handelt.


    Section 4 - Gambling Subject to Approval
    (1) Die öffentliche Veranstaltung von Glücks- und Geschicklichkeitsspiele sowie Wetten, die je Spielrunde einen nicht geringen geldwerten Einsatz erfordern oder ermöglichen, oder die Möglichkeit eines nicht geringen geldwerten Gewinns in Aussicht stellen, bedarf der staatlichen Genehmigung und unterliegt der staatlichen Aufsicht.
    (2) Die Genehmigung nach SSec. 1 ist nur Personen zu erteilen, die die zuverlässige Gewähr für eine unparteiische und gesetzeskonforme Veranstaltung entsprechender Glücks- und Geschicklichkeitsspiele sowie Wetten bieten.
    (3) Zur Erteilung von Genehmigungen nach SSec. 1, und der staatlichen Aufsicht über entsprechend genehmigte Glücks- und Geschicklichkeitsspiele sowie Wetten ist eine staatliche Glücksspielbehörde (Serena Gambling Comission) einzurichten.


    Section 5 - Age Restrictions
    (1) An öffentlich veranstalteten Glücks- und Geschicklichkeitsspielen sowie Wetten nach Sec. 4, SSec. 1, dürfen nur Personen teilnehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    (2) Zu öffentlichen Räumlichkeiten, in denen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen sowie Wetten nach Sec. 4, SSec. 1, veranstaltet oder angeboten werden, haben nur Personen Zutritt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    (3) Ausgenommen von dem Zutrittsverbot nach SSec. 2 sind räumlich abgetrennte Bereiche ausschließlich für Zuschauer bei zugelassenen turniermäßig veranstalteten Glücks- oder Geschicklichkeitsspielen, sowie räumlich abgetrennte Bereiche für Glücks- und Geschicklichkeitsspiele nach Sec. 3, SSec. 2, in Einrichtungen, die zugleich zugelassene Glücks- und Geschicklichkeitsspiele sowie Wetten nach Sec. 4, SSec. 1, anbieten.


    Section 6 - Advertisement and Broadcast
    (1) In der Werbung für öffentliche Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele oder Wetten ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um ein staatlich zulassunsgbedürftiges und zugelassenes Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel oder um eine ebensolche Wette handelt.
    (2) Personen unter 18 Jahren dürfen weder für öffentliche Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele oder Wetten werben, noch darf Werbung für öffentliche Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele oder Wetten sich ausdrücklich an Personen unter 18 Jahren wenden.
    (3) Zugelassene turniermäßig veranstaltete Glücks- und Geschicklichkeitsspiele dürfen im Rundfunk oder in Telemedien unbeschränkt übertragen werden.


    Section 7 - Self-Ban from Gambling
    (1) Jedermann kann der Serena Gambling Commission jederzeit anzeigen, dass er von der Teilnahme an genehmigungspflichtigen öffentlichen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen sowie Wetten nach diesem Gesetz ausgeschlossen zu werden wünscht.
    (2) Die Dauer einer Selbstsperre beträgt zwölf Monate, und ist auf Antrag des Betroffenen um jeweils zwölf Monate zu verlängern.
    (3) Die Serena Gambling Commission zeigt ihre Sperrliste nach SSec. 1 sowie jede Aktualisierung derselben den Veranstaltern zugelassener Glücks- und Geschicklichkeitsspiele sowie Wetten an. Die Veranstalter haben sich vor der Gewährung des Zutritts zu Räumlichkeiten, in denen entsprechende Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele veranstaltet werden, sowie vor der rechtsverbindlichen Annahme von Wetten anhand eines Abgleichs mit der Sperrliste zu vergewissern, dass der betreffende Spiel- oder Wettteilnehmer sich nicht freiwillig hat sperren lassen.


    Section 8 - Penal Provisions
    (1) Auf sämtliche Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden die Bestimmungen des Chapter 1 des Federal Penal Code sinngemäß Anwendung.
    (2) Ein Vergehen der Klasse D ist die Veranstaltung öffentlicher Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele oder Wetten ohne die erforderliche Genehmigung (Sec. 4, SSec. 1).
    (3) Übertretungen sind:

      - die Gewährung des Zutritts zu Räumlichkeiten, in denen genehmigungspflichtige Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele oder Wetten angeboten werden, an Personen unter 18 Jahren (Sec. 5, SSec. 2)
      - das Unterlassen der Kennzeichnung genehmigungspflichtiger Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele oder Wetten in der Werbung (Sec. 6, SSec. 1);
      - die Werbung für genehmigungspflichtige Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele oder Wetten mittels Personen unter 18 Jahren, oder die Verbreitung von ausdrücklich an Personen unter 18 Jahren gerichtete Werbung für genehmigungspflichtige Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele oder Wetten (Sec. 6, SSec. 2);
      - die Gewährung des Zutritts zu Räumlichkeiten, in denen genehmigungspflichtige Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele angeboten werden, an Personen, oder die Annahme von Wetten von Personen, die sich selbst für genehmigungspflichtige Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele oder Wetten haben sperren lassen (Sec. 7, SSec. 1).

    Section 9 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechen der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

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