Dealing with Natural Disasters Bill

Es gibt 13 Antworten in diesem Thema, welches 1.746 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Craig Hsiao.

  • The Republic of Assentia
    The State Assembly


    All for your Country!



    Honorable Deputies!


    Deputy Varga hat folgenden Antrag eingebracht.
    Die Debatte endet in 120 Stunden.
    Dem Antragsteller gehört das erste Wort.




    The Chairman of the State Assembly
    Fredericksburg, 2nd August 2013




    Dealing with Natural Disasters Bill


    Section 1 - Purpose and Title of this Act
    (1) Dieses Gesetz regelt die Definition von Naturkatastrophen und legt Massnahmen zur Verhinderung von menschlichem Leid und materiellen Schäden durch selbige fest.
    (2) Es soll zitiert werden als „Dealing with Natural Disasters Act“.


    Section 2 - Definition of Natural Disasters
    (1) Naturkatastrophen sind schädliche Ereignisse welche nicht primär durch menschliche Einwirkung verursacht wurden.
    (2) Namentlich genannt seien hier:
    1. Hurrikane
    2. Wirbelstürme
    3. Erdbeben
    5. Rutschungen
    6. Felsstürze
    7. Überschwemmungen
    8. Waldbrände
    9. Lawinen


    Section 3 - Disasters Preparedness
    (1) Die Behörden des Bundesstaates führen eine flächendeckende Gefahrenkarte, welche die Gefährdung mittels farblicher Abgrenzung der Gebiete hervorhebt und aktualisieren diese fortlaufend.
    (2) Folgende farblich gekennzeichnete Unterscheidung wird getroffen:
    1. rot: erhebliche Gefährdung; Personen sind sowohl innerhalb als auch ausserhalb von Gebäuden gefährdet. Mit der plötzlichen Zerstörung von Gebäuden ist zu rechnen. Daher keine Ausscheidung neuer Bauzonen; keine Errichtung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen.
    2. blau: mittlere Gefährdung; Personen sind innerhalb von Gebäuden kaum gefährdet, ausserhalb davon liegt hingegen eine Gefährdung vor. Mit Schäden an Gebäuden ist zu rechnen, jedoch sind plötzliche Gebäudezerstörungen in diesem Gebiet nicht zu erwarten, falls gewisse Auflagen bezüglich Bauweise beachtet werden. Daher Ausscheidung neuer Bauzonen nur nach Vornahme einer Interessenabwägung; Baubewilligungen nur mit Auflagen.
    3. gelb: geringe Gefährdung; Personen sind kaum gefährdet. Mit geringen Schäden an Gebäuden bzw. mit Behinderungen ist zu rechnen, jedoch können erhebliche Sachschäden in Gebäuden auftreten. Daher Hinweis auf die Gefahrensituation und Empfehlungen für bestehende Bauten und Erwägung von Auflagen für Neubauten.
    4. gelb-weiss schraffiert: Restgefährdung; Hinweisbereich, der eine Restgefährdung bzw. ein Restrisiko mit einer sehr geringen Eintretenswahrscheinlichkeit aufzeigt. Daher Hinweis auf die Gefahrensituation und Auflagen bei sensiblen Nutzungen und grossem Schadenpotenzial.
    5. weiss: keine oder vernachlässigbare Gefährdung; Daher keine besonderen Auflagen.
    (3) Die Behörden erarbeiten geeignete Auflagen und Standards.


    Section 4 - Planning Permission
    (1) Die Erstellung sämtlicher Gebäude ist bewilligungspflichtig.
    (2) Baubewilligungen sind beim Department of the Republic einzureichen und durch den Secretary of the Republic oder den Governor zu prüfen und ggf. zu bewilligen, unter Auflagen zu bewilligen oder abzulehnen. Dem Entscheid ist stets eine Begründung beizufügen.


    Section 5 - Entry into Force
    (1) Dieses Gesetz tritt gemäss den Regelungen der Verfassung des Bundesstaates Assentia nach Beschluss durch die State Assembly in Kraft.
    (2) Alle diesem Gesetz widersprechenden Regelungen werden mit Inkrafttreten aufgehoben.

  • Honorable Deputies,


    Der vorliegende Entwurf wurde von der von mir nach dem Erdbeben in Freyburg eingesetzten Kommission ausgearbeitet. Diese Bill schafft in einem kompakten Gesetz die nötigen Grundlagen zur Erstellung einer Gefahrenkarte. Diese Karte erlaubt es zum einen dem Bundesstaat eine für den Einsatz von Rettungskräften, bzw. deren geografischer Verteilung, nützliche Handhabe zu geben. Desweiteren dient die Gefahrenkarte auch der Information der Bevölkerung. Sie versteht sich auch als Aufruf an Leute welche in einem gefährdeten Gebiet wohnen besondere Schutzmassnahmen zu ergreifen.


    Gleichzeitig wird das Bauen in besonders gefährdeten Gebieten verboten, was seinerseits zum Schutz der Bevölkerung beiträgt.


    Wichtig ist diese Grundlage auch im Hinblick auf die Frage wer die Kosten einer Naturkatastrophe trägt. Die erwähnte Kommission arbeitet zur Zeit an einem weiteren Gesetz welches auf diesem aufbaut und die Kostenbeteiligung des Staates, bzw. einer öffentlichen Versicherung für die Schäden an privaten Gebäuden regelt.


    Ich bin überzeugt mit diesem Gesetz einen kleinen, aber wichtigen Schritt hin zu sichereren Gebäuden vorzulegen und ersuche sie, honorable Deputies, daher um Zustimmung.

  • Honorable Deputies,


    ich bräuchte von Governor Varga zum Punkt 4 (Planning Permission) nähere Informationen. Aus dem Wortlaut geht für mich hervor, dass der Bau eines jeden Hauses vom Büro des Gouverneurs oder seines Stellvertreters genehmigt werden muss. Ist das wirklich die Absicht dieses Entwurfes? Falls ja: ist das ernst gemeint?

    [align=center]Frankie Carbone
    former Senator & Governor (I-AA)

  • Honorable Deputies,


    Auf die Anfrage von Deputy Carbone kann ich wie folgt antworten: Ja es ist korrekt dass der Häuserbau grundsätzlich Bewilligungspflichtig wird und ja, es ist ernst gemeint. Dies erfüllt zum einen eine präventive Schutzfunktion vor durch Naturkatastrophen verursachtem menschlichem Leid und finanziellen Schäden.


    Zum anderen erlaubt die Bewilligungspflicht auch die Einführung einer Zonenplanung und somit der raumplanerisch sinnvollen Lenkung. Wir haben leider zuletzt beim Erdbeben in Freyburg gesehen, was passieren kann wenn jeder ohne jegliche Auflagen bauen darf wie und wo es ihm gerade passt. Kommt hinzu dass der Staat Strom und Wasserversorgung, sowie den Betrieb von Kanalisation, Müllabfuhr und dergleichen nicht in der Lage ist zu garantieren, wenn jeder einfach baut wo es ihm gerade passt. Diesbezüglich stossen wir bereits heute an unsere Kapazitätsgrenzen, bzw. sind nicht mehr in der Lage diese grundlegenden Aufgaben des Gemeinwesens warzunehmen. Ich verweise ausserdem auf den Environmental Protection Act, welcher bereits eine ähnliche Regelung enthält.


    Besonders wichtig wird die Bewilligungspflicht auch im Hinblick auf die Einführung einer Gebäudeversicherung. Für Schäden an Gebäuden welche ohne Bewilligung erstellt wurden wird eine solche Versicherung mit Sicherheit keine Kostenbeteiligung übernehmen.


    Desweiteren sei Deputy Carbone darauf hingewiesen, dass der Secretary of the Republic gemäss gültigem Recht nicht der Stellvertreter des Governor's ist.

  • Honorable Deputies,


    er ist aber jemand, der stellvertretend für den sonst diese Tätigkeiten übernehmenden Gouverneur Tätigkeiten ausübt. Alles in Allem hat das Gesetz kaum einen erkennbaren Mehrwert, wohl aber eine erhebliche Einschränkung wichtiger Rechte unserer Bürger zur Folge und wird daher meine Zustimmung NICHT finden.

    Supervisory Special Agent Jack Morgan (R)
    Federal Bureau of Investigation - Criminal Investigative Division

  • Honorable Deputies,


    Ich bin etwas irritiert darüber wie gewisse Deputies ihre Aufgabe als gesetzgebende Gewalt zu verstehen scheinen.


    Würde der ehrenwerte Deputy Morgan seine Ablehnung bitte durch eine vertiefte Erläuterung fassbarer machen? So böte sich die Gelegenheit allfällige Anpassungen am Entwurf vorzunehmen.

  • Honorable Deputies,


    unsere Aufgabe ist nicht, Gesetze abzunicken, sondern kritisch zu hinterfragen und nur diejenige Gesetze Gesetz werden zu lassen die wir für gut für Assentia befinden.
    Das Gesetz würde Bürgern den Hausbau unnötig erschweren, würde jedoch nicht wirklich beim Umgang mit Naturkatastrophen helfen. Die Erstellung eines Gefahrenplanes benötigt in meinen Augen kein eigenes Gesetz.

    Supervisory Special Agent Jack Morgan (R)
    Federal Bureau of Investigation - Criminal Investigative Division

  • Honorable Deputies,


    Ich danke Deputy Morgan für seine Erläuterungen.


    Es mag der Regierung eventuell auch ohne dieses Gesetz möglich sein eine Gefahrenkarte zu erstellen, jedoch wäre diese de facto nutzlos, da keine gesetzliche Grundlage bestünde die Errichtung von Gebäuden zu untersagen, bzw. nur unter Auflagen zu zulassen.


    Weitere Regelungen, wie bspw. die Einführung einer bereits von mir skizzierten Versicherung wären ohne dieses Gesetz ebenfalls nicht möglich.


    Der wohl aufwendigste Teil bei einem Bauprojekt ist abgesehen vom tatsächlichen Bau die Planung. Den fertigen Plan danach den Behörden vorzulegen erachte ich als zumutbar. Zumal dadurch auch teure nachträgliche Anpassungen verhindert werden können.

  • Honorable Deputies,


    ist ein Gefahrenplan offen einsehbar, so kann jeder Bürger selbst über die Errichtung eines Gebäudes an einer besonders gefährdeten Stelle entscheiden.

    Supervisory Special Agent Jack Morgan (R)
    Federal Bureau of Investigation - Criminal Investigative Division

  • Honorable Deputies,


    ich vermag nicht zu erkennen, in welcher Weise genau die konkreten Bestimmungen dieses Gesetzes seinem allgemeinen Zweck dienen sollen?


    Der Regierung wird aufgegeben, eine Gefahrenkarte zu erstellen, schön und gut. Aber wie weiter? "Die Behörden erarbeiten geeignete Auflagen und Standards." Was auch immer darunter zu verstehen ist. Im Prinzip wird hiermit im Handstreich das Bauwesen aus dem Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers in jenen der Regierung verschoben, die unter Verweis auf einen "Gummiparagraphen", wie man so schön sagt, das Baurecht nach Gefallen regeln kann. Im heute zur Demokratischen Union gehörenden Heroth hat man einen sehr hässlichen historischen, aus der Zeit des Huber-Regimes stammenden Titel für solche Kompetenzverschiebungen zwischen Legislative und Exekutive: "Ermächtigungsgesetz."


    Auch die Zentralisierung der Ausführung des Baurechts bei der Staatsregierung ist wohl kaum zweckmäßig, hier wäre eine Zuständigkeit kommunaler Ordnungsbehörden, die näher an der jeweiligen örtlichen Situation und darum besser mit dieser verraut sind, ungleich sinnvoller.


    Ich sehe angesichts der Tatsache, dass dieser Gesetzentwurf somit faktisch nur aus gravierenden Mängeln besteht, leider keine Möglichkeit, ihm zuzustimmen.

  • Honorable Deputies,


    der Governor hat meine Intention völlig missverstanden. Ich habe kein Problem mit Baubewilligungen. Dass sich damit jedoch das Gouverneursbüro befassen muss ist, mit Verlaub, lächerlich. So etwas gehört auf die Komunalebene oder bei grossen Projekten von allgemeinem Interesse von mir aus auf die County-Ebene. Die Republic of Assentia ist der mit Abstand flächengrösste Bundesstaat. So viel Papier hätte in keinem Gouverneursbüro dieses Landes Platz.


    Als einer der dienstältesten Mitglieder dieses Hauses bitte ich den Governor ausserdem höflichst, in Zukunft seine "persönlichen Irritationen" bezüglich der Auffassung der Pflichten der State Deputies für sich zu behalten. Jeder State Deputy ist sich seiner Pflichten bewusst und führt diese nach bestem Wissen und Gewissen aus.

    [align=center]Frankie Carbone
    former Senator & Governor (I-AA)

  • Honorable Deputies,


    Ich stehe einem Kompromiss wie von Deputy Carbone formuliert durchaus aufgeschlossen gegenüber und erwarte gerne einen diesbezüglichen Vorschlag.


    Hingegen werde ich auch künftig vom Recht Gebrauch machen meine persönliche Meinung, und sollte dies auch meine Irritation sein, kundzutun.

  • [doc]

    The Republic of Assentia
    The State Assembly


    All for your Country!



    Honorable Deputies!


    Es besteht noch Bedarf an weiterer Aussprache.
    Die Aussprache wird um vier Tage verlängert.




    The Chairman of the State Assembly
    Fredericksburg, 8th August 2013

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