Dealing with Natural Disasters Bill

Es gibt 9 Antworten in diesem Thema, welches 968 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Craig Hsiao.

  • The Republic of Assentia
    The State Assembly


    All for your Country!



    Honorable Deputies!


    Es soll über den folgend Antrag von Deputy Varga abgestimmt werden.
    Soll dieser Antrag durch die State Assembly angenommen werden?
    Bitte stimmen Sie mit "Yes", "No" oder "Abstention".


    Die Abstimmung dauert 96 Stunden.
    Zur Annahme ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.





    The Chairman of the State Assembly
    Fredericksburg, 12th August 2013




    Dealing with Natural Disasters Bill


    Section 1 - Purpose and Title of this Act
    (1) Dieses Gesetz regelt die Definition von Naturkatastrophen und legt Massnahmen zur Verhinderung von menschlichem Leid und materiellen Schäden durch selbige fest.
    (2) Es soll zitiert werden als „Dealing with Natural Disasters Act“.


    Section 2 - Definition of Natural Disasters
    (1) Naturkatastrophen sind schädliche Ereignisse welche nicht primär durch menschliche Einwirkung verursacht wurden.
    (2) Namentlich genannt seien hier:
    1. Hurrikane
    2. Wirbelstürme
    3. Erdbeben
    5. Rutschungen
    6. Felsstürze
    7. Überschwemmungen
    8. Waldbrände
    9. Lawinen


    Section 3 - Disasters Preparedness
    (1) Die Behörden des Bundesstaates führen eine flächendeckende Gefahrenkarte, welche die Gefährdung mittels farblicher Abgrenzung der Gebiete hervorhebt und aktualisieren diese fortlaufend.
    (2) Folgende farblich gekennzeichnete Unterscheidung wird getroffen:
    1. rot: erhebliche Gefährdung; Personen sind sowohl innerhalb als auch ausserhalb von Gebäuden gefährdet. Mit der plötzlichen Zerstörung von Gebäuden ist zu rechnen. Daher keine Ausscheidung neuer Bauzonen; keine Errichtung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen.
    2. blau: mittlere Gefährdung; Personen sind innerhalb von Gebäuden kaum gefährdet, ausserhalb davon liegt hingegen eine Gefährdung vor. Mit Schäden an Gebäuden ist zu rechnen, jedoch sind plötzliche Gebäudezerstörungen in diesem Gebiet nicht zu erwarten, falls gewisse Auflagen bezüglich Bauweise beachtet werden. Daher Ausscheidung neuer Bauzonen nur nach Vornahme einer Interessenabwägung; Baubewilligungen nur mit Auflagen.
    3. gelb: geringe Gefährdung; Personen sind kaum gefährdet. Mit geringen Schäden an Gebäuden bzw. mit Behinderungen ist zu rechnen, jedoch können erhebliche Sachschäden in Gebäuden auftreten. Daher Hinweis auf die Gefahrensituation und Empfehlungen für bestehende Bauten und Erwägung von Auflagen für Neubauten.
    4. gelb-weiss schraffiert: Restgefährdung; Hinweisbereich, der eine Restgefährdung bzw. ein Restrisiko mit einer sehr geringen Eintretenswahrscheinlichkeit aufzeigt. Daher Hinweis auf die Gefahrensituation und Auflagen bei sensiblen Nutzungen und grossem Schadenpotenzial.
    5. weiss: keine oder vernachlässigbare Gefährdung; Daher keine besonderen Auflagen.
    (3) Die Behörden erarbeiten geeignete Auflagen und Standards.


    Section 4 - Planning Permission
    (1) Die Erstellung sämtlicher Gebäude ist bewilligungspflichtig.
    (2) Baubewilligungen sind beim Department of the Republic einzureichen und durch den Secretary of the Republic oder den Governor zu prüfen und ggf. zu bewilligen, unter Auflagen zu bewilligen oder abzulehnen. Dem Entscheid ist stets eine Begründung beizufügen.


    Section 5 - Entry into Force
    (1) Dieses Gesetz tritt gemäss den Regelungen der Verfassung des Bundesstaates Assentia nach Beschluss durch die State Assembly in Kraft.
    (2) Alle diesem Gesetz widersprechenden Regelungen werden mit Inkrafttreten aufgehoben.

  • [doc]

    The Republic of Assentia
    The State Assembly


    All for your Country!



    Honorable Deputies!


    Die Abstimmung ist beendet.
    Der Antrag von Deputy Varga wurde mit vier "No"-Stimmen gegen zwei "Yes"-Stimme bei zwei Enthaltungen abgelehnt.




    The Chairman of the State Assembly
    Fredericksburg, 19th August 2013

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