Rep. Clark, Sen. Powell ./. O'Neill, U.S. President

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  • Impeachment of President Robert O'Neill


    To: The Supreme Court of the United States


    Subject: Motion for Impeachment of the President of the United States due to Absence from Official Duties


    Mr. David Clark
    Member of the United States House of Representatives
    &
    Mr. John Edgar Powell
    Member of the United States Senate


    beantragen, dass der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten feststellen möge,
    dass zu einem vom Gericht festgestellten Zeitpunkt Mr. Robert O'Neill des Amtes des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Astor gem. Art. IV Sec. 6 Ssec. 2 U.S. Constitution enthoben ist, da er für einen Zeitraum von mehr als zwanzig Tagen den Amtsgeschäften ferngeblieben ist.


    Reasons:


    President O'Neills letzter öffentlicher Auftritt erfolgte am Mittwoch, 21. August 2013, 17:50 Uhr,
    Danach blieb er den Regierungsgeschäften fern, wobei er fur die Tage vom 23. bis 30. August entschuldigt war.


    Die Antragssteller vertreten die Ansicht, dass der o.g. Tag, der 21. August der letzte Tag war, an dem President O'Neill die Regierungsgeschäfte führte. Der erste Tag, an dem er den Regierungsgeschäften fernblieb, war somit der 22. August, der zwanzigste Tag ist unter Beachtung der entschuldigten Abwesenheit somit der 18.09. Der Zeitraum von zwanzig (vollen) Tagen ist somit am 18.09. um 24:00 Uhr vollendet gewesen. Was darüber hinaus geht, ist "ein Zeitraum von mehr als zwanzig (vollen) Tagen".


    Die Feststellung des genauen Zeitpunktes des Amtsverlustes obliegt der Beurteilung durch das Gericht.


    Die Antragsteller sind als Mitglieder des Repräsentantenhauses bzw. des Senats nach der zitierten Verfassungsbestimmung berechtigt, die Feststellung des Amtsverlustes von Mr. Robert O'Neill als Präsident durch den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten zu beantragen.



    Member of the U.S. House of Representatives, Congressman David J. Clark


    [img]http://img7.imagebanana.com/im…FBE4C62C29C6F5351838D.png
    Member of the United States Senate, Senator John Edgar Powell, LL.M.


    John Edgar Powell, LL.M., J.D. (AS) (D/AS)
    Former Chairman of the congressional committee on Intelligence and Homeland Security

    [b]Former United States Attorney, Former Senator of [definition=2]Astoria State[/definition]



  • Office of the U.S. Solicitor General


    Astoria City, 22-09-2013


    In dem Verfahren



    wegen: Amtsenthebung auf Grund unentschuldigter Abwesenheit



    melde ich mich für den Antraggegner.


    Ich weise darauf hin, dass das Verfahren derzeit nicht durchgeführt werden kann.


    Nach Ch. II, Art. I, Sec. 1, Federal Judiciary Act ist der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten mit dem Obersten Richter der Vereinigten Staaten, sowie zwei beigeordneten Richtern am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten zu besetzen.


    Die Oberste Richterin der Vereinigten Staaten Tamara Arroyo, ist derzeit und noch bis einschließlich 29.09.2013 abwesend gemeldet.


    Der beigeordnete Richter am Obersten Gerichtshof Herbert A. Dunn ist aus unbekannten Gründen und auf unbekannte Zeit abwesend.


    Die Oberste Richterin der Vereinigten Staaten ist nach Ch. 1, Art. III, Sec. 9, von dem beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten Gaius Libertas zu vertreten.


    Zusätzlich sind zwei beigeordnete Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten von Bundesrichtern zu vertreten.


    Von deren drei scheiden die Richter Jeremy Deverian und Virginia Meyers aus, da sie mit dem beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten Gaius Libertas bzw. der Obersten Richterin der Vereinigten Staaten Tamara Arroyo verbunden sind.


    Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten kann somit derzeit für das anhängige Verfahren nicht vorschriftsgemäß mit einem Obersten Richter der Vereinigten Staaten und zwei beigeordneten Richtern besetzt werden.



    Ich beantrage somit,

      das Verfahren auszusetzen, bis der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten zu dessen Durchführung vorschriftsgemäß besetzt werden kann.



    Tash Baumgart
    U.S. Solicitor General

  • Ich bestätige den Eingang des Feststellungsantrages.


    Miss Baumgart,
    Ihr Antrag behauptet, dieses Gericht sei handlungsunfähig, weil der Spruchkörper nicht vollzählig besetzt sei.
    Wenn das Gericht also Ihrem Antrag stattgäbe, würde es seine eigene Handlungsunfähigkeit feststellen.
    Es stellte damit auch fest, dass es gar nicht über den Antrag hätte entscheiden können.


    Dieses Gericht hat darüber hinaus den Anspruch auf jederzeitige Handlungs- und Urteilsfähigkeit.
    Daher weise ich Ihren Antrag ab.


    Die Beratungen zur Sache wurden schon eingeleitet. Dieses Gericht wird aber in der Sache nicht entscheiden,
    ohne dass jeder Richter gehört oder ein angemessener Zeitraum ohne eine Wortmeldung verstrichen ist.
    Dies ist langjährige Übung und Konsens zwischen den Mitgliedern dieses Gerichts.

  • Justice,


    ich weise rein aus anwaltlicher Vorsorge darauf hin, dass die Oberste Richterin der Vereinigten Staaten sich bis einschließlich 29.09.2013 abwesend gemeldet hat, und sich somit erst am 30.09.2013 in die Verfahrensakten wird einarbeiten können, und bitte darum, diesen Umstand bei Festsetzung der angemessenen Frist für eine Wortmeldung entsprechend zu berücksichtigen.

  • Miss Baumgart,


    dies war zwar bereits bekannt, wird aber dennoch erneut zur Kenntnis genommen. Ich kann hier leider keinen Termin ankündigen. Allerdings ist in dieser Sache auch keine Eile geboten. Ich denke aber schon, dass noch vor dem Monatsende eine Entscheidung ergeht.



    Ich bitte den zweiten Antragssteller, Mr. Clark, um eine ausdrückliche Bestätigigung der Antragsstellung.


  • Office of the U.S. Solicitor General


    Astoria City, 02-10-2013


    In dem Verfahren



    wegen: Amtsenthebung auf Grund unentschuldigter Abwesenheit



    zeige ich an, dass der Antraggegner auf Grund seines unstrittigen Ausscheidens aus dem Amt mit Vereidigung der neugewählten 40. Präsidentin der Vereinigten Staaten sowie des Erlöschens seiner Staatsbürgerschaft nach Art. III, Sec. 5, United States Citizenship Act, am gestrigen Tage nicht mehr vom Office of the U.S. Solicitor General vertreten wird.


    Zugleich beantrage ich, mich in meiner Eigenschaft als U.S. Solicitor General nach Art. I, Sec. 6, SSec. 4 und 5, Supreme Court of the United States Act, im vorliegenden Verfahren als Amicus Curiae zuzulassen.


    Ich erkläre dazu, dass das vorliegende Verfahren für die Vereinigten Staaten von Bedeutung ist, und trage ferner vor:


    Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, da der Antraggegner seit dem gestrigen Tage unstrittig nicht mehr Präsident der Vereinigten Staaten ist.


    Im Gegensatz zu Art. IV, Sec. 6, SSec. 1, U.S. Constitution, ist ebd. SSec. 2 keine Disziplinarvorschrift, die an eine schwere Verfehlung des Präsidenten der Vereinigten Staaten anknüpft, sondern eine rein technische Bestimmung, die für den Fall, dass der Präsident allem Anschein nach sowohl dauerhaft außerstande ist, seinen Amtsgeschäften nachzukommen, als auch seinen Rücktritt zu erklären, den Weg für das Eingreifen der verfassungsmäßigen Nachfolgeregelung freimacht.


    Das belegen sowohl das gegenüber einer Anklageerhebung vor den Kammern des Kongresses vereinfachte Verfahren durch Feststellung des Supreme Courts, als auch die unterschiedlichen Bezeichnungen des jeweiligen Vorganges: "Entfernung aus dem Amt", falls der Präsident vom Kongress einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung für schuldig befunden wird, aber "Amtsenthebung", falls der Supreme Court auf Grund mehr als 20-tägiger Abwesenheit des Präsidenten von seinen Amtsgeschäften die unwiderlegbare Vermutung feststellt, dass der Präsident dauerhaft amtsunfähig ist.


    Ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung des Supreme Courts, dass zu einem gegebenen Zeitpunkt während der Amtszeit Former President O'Neills dieser dauerhaft amtsunfähig geworden ist, haben die Antragsteller jedoch nicht, da nach jedem denkbaren dieser Zeitpunkte dem Präsidenten der Vereinigten Staaten obliegende oder zustehende Amtshandlungen ausschließlich nur noch von den nach der Verfassung der Vereinigten Staaten von den zu seiner Stellvertretung und Nachfolge berufenen Personen - dem Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, sowie während dessen gemeldeter Abwesenheit dem Sprecher des Repräsentantenhauses - vorgenommen worden sind. Die Frage, ob also zu irgendeinem Zeitpunkt Amtshandlungen des Präsidenten der Vereinigten Staaten von einer Person vorgenommen worden sind, die nicht mehr Präsident der Vereinigten Staaten, und somit zu deren Vornahme nicht mehr befugt war, stellt sich folglich nicht. Auch entfalten sämtliche in Stellvertretung des Präsidenten vom Vizepräsidenten, oder im Falle von dessen Verhinderung vom Sprecher des Repräsentantenhauses als geschäftsführender Präsidenten vorgenommene Amtshandlungen die gleiche Legitimation und Bindungswirkung wie Amtshandlungen des Präsidenten der Vereinigten Staaten.


    Nach alledem ist der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag in Folge Zeitablaufs gegenstandslos geworden, und das Verfahren wegen Erledigung in der Hauptsache einzustellen.



    Tash Baumgart
    U.S. Solicitor General



  • In dem Verfahren


      David Clark, Member of the House of Representatives
      and
      John Edgar Powell, United States Senator from Astoria State
      - Plaintiffs -


    versus



    Entschieden: 15.10.2013
    stellt der Supreme Court of the United States fest:


      I. Robert O'Neill war am 19.09.2013 mehr als 20 Tage ohne Angabe von Gründen seinen Amtsgeschäften ferngeblieben.
      II. Robert O'Neill ist seit dem 19.09.2013 nicht mehr President of the United States of Astor.


    So wurde es angeordnet.


    Das Urteil bindet alle staatliche Gewalt auf Grundlage der Verfassung. Es ist unmittelbar rechtskräftig und unanfechtbar.



    OPINION OF THE COURT:


    1. Der Antrag auf die Amtsenthebung wurde entsprechend Article IV Section 6 Subsection 2 Satz 2 der Bundesverfassung von je einem Mitglied beider Kammern des Congress of the United States gestellt. Dies sind Represenatitve Clark und Senator Powell.


    2. Wir stellen fest, dass President O'Neill vor dem 19.09.2013 das letzte Mal am 21.08.2013 seinen Amtsgeschäften nachgegangen ist. Nach dem 21.08.2013 ist President O'Neill nirgendwo in den Vereinigten Staaten nachweisbar tätig gewesen oder gesehen geworden.


    3. Für die Zeit seiner Abwesenheit von den Amtsgeschäften vom 17.08.2013 bis 19.09.2013 hat President O'Neill lediglich für den Zeitraum vom 23. bis einschließlich 30.08.2013 öffentlich zugängliche und nachvollziehbare Gründe angegeben. Dieser entschuldigte Zeitraum bleibt für die Betrachtung ohne Belang und fällt nicht ins Gewicht. Für den Rest des Zeitraums vom 17.08. bis 19.09.2013 hat President O'Neill keinerlei öffentlich zugängliche und nachvollziehbare Gründe angegeben.


    4. Auf der Grundlage von Article IV Section 6 Subsection 2 Satz 1 ist der Präsident automatisch seines Amtes enthoben, wenn die in Punt 2. und 3. genannten Voraussetzungen erfüllt sind.


    5. Dem Supreme Court kam die Aufgabe zu, antragsgemäß das Vorliegen der Voraussetzungen nach Punkt 2. und 3. und damit den Amtsverlust festzustellen.


    6. Dieses besondere verfassungsmäßige Feststellungsverfahren unterliegt keiner anderweitigen Erledigung.


    7. Die Feststellung des Tatbestandes führt zur vorgesehen Rechtsfolge des Amtsverlustes. Die Feststellung der Tatsachen erfolgt rückwirkend (ex tunc). Die Rechtsfolgen treten mit der Verkündung des Urteils (ex nunc) ein. Dies ist allgemein dem Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtssicherheit durch gerichtliche Urteile wie im speziellen dem Erfordernis des Antrages durch je ein Mitglied aus jeder Kammer des Kongresses der Vereinigten Staaten.


    Arroyo, CJ, verfasste eine Begründung, der sich Libertas, J, anschloss.



  • In dem vorgenannten Verfahren


    Entschieden: 15.10.2013
    stellt der Supreme Court of the United States fest:


      I. Ch. I Art. III Sec. 9 Ssec. 2 Federal Judiciary Act ist mit der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor nicht vereinbar.
      II. Die Norm ist nichtig.


    So wurde es angeordnet.


    Das Urteil bindet alle staatliche Gewalt auf Grundlage der Verfassung. Es ist unmittelbar rechtskräftig und unanfechtbar.



    OPINION OF THE COURT:


    1. Art. V Sec. 2 Ssec. 2 U.S.C. gestaltet den Supreme Court als kollegiales Mehrpersonengremium. Dass in der Vergangenheit lediglich das Mindesterfordernis eines Vorsitzenden erfüllt wurde, tut dem keinen Abbruch. Der Kongress ist diesem Ausgestaltungsauftrag der Verfassung mit Ch. II Art. I Sec. 1 Ssec. 2 [!] F.J.A. nachgekommen, welcher den Supreme Court als Gremium aus drei Personen konstituiert.


    2. Anders als die Anzahl der Bundesrichter ist die Anzahl der Obersten Richter am Supreme Court begrenzt. An einem nachgeordneten Gericht wird für jedes Verfahren nur ein Richter aus vielen ausgewählt, am Supreme Court sind grundsätzlich alle Richter von vornherein an jedem Verfahren beteiligt.


    3. Der Zweck, den die Ausgestaltung des Supreme Courts als Mehrpersonengremium verfolgt, ist der, dass mehrere Meinungen nicht von den streitenden Parteien eingebracht, sondern auch im Richterkollegium diskutiert werden, um extreme Ansichten zu verhindern und eine dauerhafte, allseits anerkannte Rechtsprechung im Dienste der Gerechtigkeit zu finden. Ein Konsens zwischen den Richtern am Obersten Gerichtshof ist dabei stets wünschenswert, wenn auch nicht immer erreichbar, was die Regeln der Verfassung über die Mehrheitsfindung im Streitfall belegen.


    4. Der Kongress besitzt nach Art. V Sec. 2 Ssec. 3 U.S.C. das Recht, das Verfahren vor sowie die Einzelheiten des Geschäftsgangs durch Gesetz zu regeln. Diese Regelungen dürfen jedoch der Verfassung nicht zuwiderlaufen.


    5. Dass ein Richter wegen Befangenheit weder eine Sache entscheiden, noch an einer Entscheidung mitwirken soll, ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips nach Art. I Sec. 1 U.S.C. und gesetzlich bestimmt in Ch. I Art. III Sec. 8 F.J.A. Wenn in einem Mehrpersonengremium eine Person sich für befangen erklärt oder gesetzlich von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen ist, hat sie sich bei einer Abstimmung entweder zu enthalten oder ihrer Stimme ist keinerlei Wert beizumessen. Dies ebenso für jedes andere Mitglied des Gremiums, bei dem die Befangenheitsregeln zum Zuge kommen.


    6. Es macht für die Entscheidungsfindung keinen Unterschied, ob eine Person in einem Gremium an einer Entscheidung nicht mitwirkt oder ob ihr Posten vakant ist. Das verfassungsmäßig bestimmte Übergewicht des Vorsitzenden bei einem Patt ist denklogisch nur möglich, wenn der Oberste Gerichtshof aus zwei zur Entscheidungsmitwirkung befugten Richtern besteht, wovon einer der Vorsitzende ist.


    7. Dass der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes von einem beigeordneten Richter am Obersten Gerichtshof vertreten wird, dient dem Fortgang der Geschäfte des Gerichtshofes unter der Leitung eines Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende hat dabei alle Rechte des Vorsitzenden, einschließlich des Übergewichtes bei einem Patt.


    8. Die Verfassung nennt in Art. V Sec. 2 Ssec. 2 U.S.C. als Mitglieder des Obersten Gerichtshofes den Vorsitzenden sowie weitere Oberste Richter. Der Wortlaut des "Obersten" Richters erlaubt dabei keinen Rückgriff auf andere als Oberste Richter. Einfache Bundesrichter an einem nachgeordneten Gericht scheiden somit schon allein wegen des Wortlautes aus.


    9. Der Umstand jedoch, dass ein (einfacher) Bundesrichter von einem nachgeordneten Bundesgericht einen Obersten Richter am Obersten Gerichtshof mit vollen Stimmrecht vertreten soll, ist mit der Ausgestaltung des Obersten Gerichtshofes und insbesondere dem verfassungsmäßigen Erfordernis nach weiteren "Obersten" Richter am Supreme Court nicht vereinbar.


    10. Der Oberste Gerichtshof ist mit wenigstens einem einzigen zur Mitwirkung an einer Entscheidung befugten, also anwesenden und nicht befangenen, Obersten Richter handlungs- und entscheidungsfähig, da über die Regelungen des stellvertretenden Vorsitzenden dem Verfassungsgebot nach wenigstens einem Vorsitzenden am Obersten Gerichtshof genügt wird. Dies wird auch dadurch gestützt, dass jeder einzelne weitere Oberste Richter genau wie der Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes und im Gegensatz zu anderen Bundesrichtern der gleichen Amtszeitbeschränkung von derzeit einem Jahr unterliegt sowie dem Anhörungs- und Bestätigungsprozess des Senates unterworfen ist sowie den dabei erhöhten Anforderungen an die erforderliche Mehrheit gem. Ch. I Art. III Sec. 3 Ssec. 3 & Sec. 4 Ssec. 3 F.J.A.


    Libertas, J, verfasste eine Begründung, der sich Arroyo, CJ, anschloss.

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