Narcotics and Psychotropic Substances Bill

Es gibt 11 Antworten in diesem Thema, welches 914 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Tünde Mária Varga.

  • The Republic of Assentia
    The State Assembly


    All for your Country!



    Honorable Deputies!


    Deputy Varga hat folgenden Antrag eingebracht.
    Die Debatte endet in 120 Stunden.


    Der Antragstellerin gehört das erste Wort.



    Tünde Mária Varga
    Chairwoman


    Narcotics and Psychotropic Substances Bill
    Article I - Fundamental Provisions


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz regelt den Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen im Staat Assentia.
    (2) Es soll zitiert werden als Narcotics and Psychotropic Substances Act.


    Section 2 - Statutory Definitions
    (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Substanzen der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Substanzen, die auf deren Grundlage hergestellt werden, oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben.
    (2) Psychotrope Substanzen im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Substanzen, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene enthalten, oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben.


    Section 3 - Basic Rule
    (1) Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen dürfen nur zu jenen Zwecken angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben, veräussert, abgegeben oder besessen werden, die dieses Gesetz besonders bestimmt.
    (2) Der Anbau, die Herstellung, die Zubereitung, die Verarbeitung, der Erwerb, die Veräusserung, die Abgabe und der Besitz von Betäubungsmitteln und psychotroper Substanzen bedarf der staatlichen Genehmigung.


    Section 4 -Assentia Department of Narcotics and Psychotropic Substances
    Die Erteilung und der Widerruf von Genehmigungen nach diesem Gesetz, sowie die Aufsicht über den erlaubten und genehmigten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, obliegen einem staatlichen Amt für Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen (Assentia Department of Narcotics and Psychotropic Substances).


    Article II - Licit and Licensable Use of Narcotics and Psychotropic Substances


    Section 1 - Licit Medical Use
    (1) Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen dürfen ärztlich verabreicht oder verschrieben werden, sofern dies entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik angezeigt ist, um bei einem Menschen oder einem Tier einen pathologischen Zustand zu heilen, oder zu lindern, oder von einem pathologischen Zustand bei einem Menschen oder einem Tier verursachte körperliche Schmerzen zu lindern.
    (2) Zur Verabreichung oder Verschreibung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen befugt sind ausschliesslich staatlich zugelassene Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Auf Anweisung des Arztes dürfen im Rahmen einer stationären Therapie oder einer Notfallversorgung Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen auch von staatlich zugelassenem medizinischem Assistenzpersonal (Paramedics und Registered Nurses) verabreicht werden.
    (3) Zur Abgabe ärztlich verschriebener Betäubungsmittel und psychotroper Substanzen befugt sind neben dem verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt selbst auch staatlich zugelassene Apotheker.


    Section 2 - Medical Administration and Prescription
    (1) Die Verabreichung oder Verschreibung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu medizinischen Zwecken ist von dem verabreichenden oder verschreibenden Arzt in einem besonderen Register des Krankenhauses oder seiner Praxis unter Angabe des Namens des Patienten, des Befundes und der Diagnose, der verschriebenen oder verabreichten Substanz, der Dauer der Therapie und der Dosierung zu verzeichnen.
    (2) Bei Abgabe ärztlich verschriebener Betäubungsmittel oder psychotroper Substanzen unmittelbar durch ein Krankenhaus oder eine Arztpraxis ist dem Patienten eine besondere Bescheinigung als Nachweis der Berechtigung zum Besitz der verschriebenen Betäubungsmittel oder psychotropen Substanzen in entsprechender Art und Menge auszuhändigen. Bei Abgabe ärztlich verschriebener Betäubungsmittel oder psychotroper Substanzen durch eine Apotheke ist die entsprechende Bescheinigung durch den Apotheker auszugeben.
    (3) Bei Verschreibung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen im Rahmen einer ambulanten Therapie für eine Person unter 18 Jahren sind das Rezept und die Bescheinigung nach Sec. 3, SSec. 2, auf den Personensorgeberechtigten des Patienten auszustellen, diesem auszuhändigen und von ihm zu verwahren. Die Verabreichung der Betäubungsmittel oder der psychotropen Substanzen erfolgen in diesem Fall ebenfalls durch den Personensorgeberechtigten.


    Section 3 - Licensable Scientific and Industrial Use
    (1) Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen dürfen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, der industriellen Herstellung von Arznei- und Heilmitteln, oder der industriellen Herstellung oder Verarbeitung nicht für den menschlichen Konsum bestimmter und geeigneter Substanzen mit staatlicher Genehmigung angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben, veräussert, abgegeben oder besessen werden.
    (2) Die Genehmigung zum entsprechenden Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen ist ausschliesslich Personen mit einer anerkannten wissenschaftlichen Ausbildung in den Disziplinen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, Biologie, Physik, Chemie oder Psychologie zu erteilen, die die zuverlässige Gewähr für einen sachgerechten Umgang mit den Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen bieten.


    Section 4 - Security Precautions
    (1) Personen, die am gesetzlich erlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen nach diesem Artikel teilnehmen, haben in jeder Phase des Verkehrs adäquate Sicherheitsvorkehrungen dagegen zu treffen, dass die Betäubungsmittel oder psychotropen Substanzen in unbefugte Hände fallen.
    (2) Der Verbleib mit staatlicher Genehmigung angebauter, hergestellter oder zubereiteter Betäubungsmittel und psychotroper Substanzen ist über jeden Schritt ihrer Weitergabe bis zum Endverbrauch oder der Vernichtung von den jeweils beteiligten Personen lückenlos schriftlich zu dokumentieren.
    (3) Der Vorrat an Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen in Krankenhäusern, Arztpraxen, Apotheken, wissenschaftlichen Laboratorien und industriellen Betrieben zum gesetzlich erlaubten Gebrauch ist zu jeder Zeit auf ein angemessenes Mass des zeitnahen Bedarfs zu beschränken. Nicht mehr benötigte oder nicht mehr verwendbare Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen sind unverzüglich zu vernichten.


    Article III - Other Use of Narcotics and Psychotropic Substances


    Section 1 - Non-Medical Private Consumption
    (1) Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen dürfen zum nicht ärztlich verordneten Eigenverbrauch nicht angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben oder besessen werden.


    Section 2 – Drug Withdrawal
    (1) Assentia gewährleistet ein für die Patienten kostenloses Drogenentzugsprogramm welches auf den Einsatz von Ersatzdrogen verzichtet. Die Nachbetreuung der Patienten ist zu gewährleisten.
    (2) Zu diesem Zweck sucht die Regierung die Zusammenarbeit mit privaten Institutionen.


    Article IV - Penal Provisions


    Section 1 - Sanctions
    (1) Der unerlaubte Anbau, die unerlaubte Herstellung, die unerlaubte Zubereitung, die unerlaubte Verarbeitung, der unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen zum Zwecke der Abgabe oder Veräusserung, sowie die unerlaubte Abgabe und unerlaubte Veräusserung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen, werden mit Freiheitsstrafe von 10 Jahren bis 20 Jahren und im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe von 30 Jahren bis lebenslang geahndet.
    (2) Der Verstoss gegen Dokumentationspflichten bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen nach Art. II, Sec. 3, dieses Gesetzes, sowie der Verstoss gegen Sicherheitsvorkehrungen im Verkehr mit Betäubungsmitteln nach Art. II, Sec. 4, dieses Gesetzes werden mit Freiheitsstrafen zwischen einem Monat und sechs Monaten geahndet.


    Article V - Final Provisions


    Section 1 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend den verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.

  • Honorable Deputies,


    Die vorliegende Bill schafft eine solide Grundlage für den medizinischen und industriellen Umgang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen.


    Zu dem bezieht sie klar Stellung zum nicht-medizinischen Umgang mit solchen Substanzen. Sie setzt ein klares Verbot für nicht-medizinische Produktion, Vertrieb und dergleichen. Ich bin der festen Überzeugung dass es die Aufgabe des Staates ist seine Bürger so gut wie irgend möglich vor den verheerenden gesundheitlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen von Rauschmitteln zu schützen. Jedoch sollen blosse Konsumenten nicht kriminalisiert werden. Stattdessen ist ihnen fachkundige und kostenlose Hilfe beim Entzug und auch eine entsprechende Betreuung danach zu gewähren.


    Gemeinsam mit einem Gesetz zum Umgang mit Alkoholika welches ich in Kürze ebenfalls einbringen werde, trägt diese Bill zum Schutze unserer Bürger bei und schafft Rechtssicherheit. Deshalb ersuche ich die ehrenwerten Deputies um Zustimmung.

  • Honorable Deputies,


    Ich unterstütze die vorliegende Bill.


    Es ist höchste Zeit dass unser Bundesstaat ein klares Zeichen setzt.

  • Honorable Deputies,


    gerne würde ich die Antragsstellerin um genauere Information bezüglich dieses Abschnittes bitten:


    Section 2 – Drug Withdrawal
    (1) Assentia gewährleistet ein für die Patienten kostenloses Drogenentzugsprogramm welches auf den Einsatz von Ersatzdrogen verzichtet. Die Nachbetreuung der Patienten ist zu gewährleisten.
    (2) Zu diesem Zweck sucht die Regierung die Zusammenarbeit mit privaten Institutionen.


    Besonders würde mich interessieren, woher das Geld stammen soll, welches unsere Republic für den Drogenentzug ausgeben möchte. Ich bin mir der Schwierigkeit dieser Frage bewusst, haben wir doch seit Jahren die Haushaltsdebatten in Assentia abgeschafft... von den Vereinigten Staaten ganz zu schweigen... trotzdem bin ich der Meinung, dass wir uns über diesen etwaigen Geldfluss Gedanken machen müssen und auch eine gewisse Beschränkung einführen sollten. Ich weiss nicht wie es die honorable Deputies sehen, aber ich persönlich möchte auf keinen Fall sehen, dass sich notorische Drogenabhängige aus ganz Astor nach Assentia begeben um auf unsere Kosten einen Entzugs-Urlabu zu verbringen.

    [align=center]Frankie Carbone
    former Senator & Governor (I-AA)

  • Honorable Deputies,


    Die von Deputy Carbone zitierte Passage zielt vorwiegend auf Bürger Assentia's ab. Da ich jedoch auch Bürger anderer Bundesstaaten nicht kategorisch ausschliessen möchte, hielte ich es für vorteilhaft wenn unser Gouverneur nach Annahme dieses Gesetzes Gespräche in der NGC aufnehmen würde um die Möglichkeiten einer Beteiligung anderer Bundesstaaten zu eruieren.


    Was die Finanzierung angeht so würde diese vorwiegend über Steuereinnahmen (*ich weiss, wir haben eigentlich keine aber irgendwo her braucht unserer Staat ja Geld*) erfolgen. Dadurch dass die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit privaten Organisationen explizit festgeschrieben wird kämen bis zu einem gewissen grad auch freiwillige Beiträge von Spendern zum tragen.

  • Honorable Deputies,


    ich freue mich, dass Deputy Varga zumindest die medizinische Nutzung von Drogen befürwortet.


    Als libertärer Zeitgeist, wie mich meine Kritiker gerne bezeichnen, vertrete ich zum Thema Drogenpolitik einen weiterreichenden Standpunkt. Drogen zu verbieten ist eine schlechte Lösung. Zum einen entsteht dadurch ein Schwarzmarkt, der eine hohe kriminelle Energie besitzt und Menschenleben fordert. Zum anderen schränkt ein Verbot die Menschen ein, die keine Drogen mißbrauchen würden. Das ein Verbot auch immer Geld kostet, dürfte jedem meiner Kollegen klar sein.


    Wenn man glaubt, woran die Astorier vorgeben zu glauben, nämlich Freiheit, Individualität, persönliche Verantwortung, muss man Drogen legalisieren. Die Maxime sollte sein, dass du machen darfst, was immer du willst. Wenn du niemandem damit schadest.


    Jetzt werden einige unter ihnen fragen: Haben wir denn nicht die Pflicht Menschen vor sich selbst zu schützen? Ich sage NEIN! Menschen, die sich mit Drogen selbst schaden, tun es sowieso, egal ob Drogen legal sind oder nicht.


    Trotzdem werde ich dem Entwurf zustimmen, denn er ist ein erster Schritt in die richtige Richtung.

  • Honorable Deputies,


    ich kann mich unserem Gouverneur in weiten Teilen seiner Ausführungen anschließen, mit Ausnahme seines Schlusssatzes. Ich kann diesem Gesetzentwurf unmöglich zustimmen.


    Er betoniert eine völlig verfehlte Politik im Umgang mit Betäubungsmitteln. Verfechter einer rigorosen Illegalisierung von Betäubungsmitteln, sowie konsequenter Verfolgung der Herstellung, des Erwerbs und Besitzes auch kleiner Mengen Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch malen gerne in düstersten Farben die negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen des Betäubungsmittelkonsums für den Einzelnen wie die Gesellschaft aus, unterschlagen dabei aber eines: Nicht die Betäubungsmittel sind es, die zu Kriminalität, Obdachlosigkeit, Prostitution, Selbstmorden, Todesfällen durch Überdosen, Infektionen usw. führen - es ist die Kriminalisierung der Süchtigen!


    Ein Staat, der Betäubungsmittelkonsumenten in Angst und Schrecken versetzt, polizeilich Jagd auf sie macht und vor die Wahl stellt: "Therapie oder Knast!", versagt nicht nur ethisch, er handelt auch schlicht dumm. Er drängt die Konsumenten von Betäubungsmitteln erst in die Kriminalität, folgend in das soziale Abseits und schließlich vielfach in den Unter- und Abgrund. Er provoziert damit erst jene Folgen, vor denen er den Einzelnen und die Gesellschaft angeblich schützen will.

  • Honorable Deputies,


    Zunächst einmal möchte ich meine Freude über die Zustimmung unseres ehrenwerten Gouverneurs bekunden.


    Die Argumentation von Deputy Garza ist hingegen für mich nicht nachvollziehbar. Es geht in dieser Bill klar darum die Produktion und den Handel mit Drogen einzudämmen und ich sehe es als Aufgabe des Staates hier schützend aufzutreten. Eine Politik nach dem Motto: "Macht was ihr wollt, die Folgekosten trägt der Staat", wie sie unglücklicherweise in Serena praktiziert wird und wie sie Deputy Garza auch für Assentia möchte ist nicht nur nicht ethisch, sondern schlicht fahrlässig! Konsumenten von Betäubungsmitteln werden nur durch etwas in die Kriminalität getrieben: Durch Ihre Sucht! Dadurch entstehen Beschaffungskriminalität und all die anderen negativen Auswirkungen für die Konsumenten und die Gesellschaft als solches. Es geht in dieser Bill nicht nur um Strafen, sondern auch um konkrete Hilfe für die Betroffenen.


    Was würde passieren wenn wir Drogen legalisieren? Sie haben doch nicht allen ernstes dass Gefühl der Konsum gehe zurück? Im Gegenteil er wird steigen, und zwar deutlich steigen. Und irgendwann kommt auch dann der Punkt an dem die Süchtigen ihre Sucht nicht mehr finanzieren können und in die Kriminalität abgleiten. Oder wünscht Deputy Garza gar die kostenlose Abgabe von Drogen?

  • Honorable Deputies,


    die Drogenpolitik gehört in unserem Staat grundsätzlich geregelt und nicht legalisiert. Meine Bedenken betreffend dem Entzug auf Staatskosten, konnte die Antragsstellerin jedoch leider nicht eliminieren. Ich sehe immer noch ein zu grosses Missbrauchsrisiko. Staatliche Hilfe in Einzelfällen mit konkreter Aussicht auf Wiedereingliederung in das Berufsleben für assentische Bürger, stehe ich offen gegenüber. An Entzugstourismus habe ich jedoch kein Interesse.

    [align=center]Frankie Carbone
    former Senator & Governor (I-AA)

  • Honorable Deputies,


    genau so wie ich es bereits zu Protokoll gegeben habe:


    Zitat

    Staatliche Hilfe in Einzelfällen mit konkreter Aussicht auf Wiedereingliederung in das Berufsleben für assentische Bürger.

    [align=center]Frankie Carbone
    former Senator & Governor (I-AA)

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