Steadfast Desk – Signature of the President

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  • Astoria City | November 25th, 2012



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Der Chairman of the Joint Chiefs of Staff Amendment Act,


    gebilligt durch den Congress of the United States am 20.11.2012,


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ____________________
    Luciano Marani, President of the United States


    Chairman of the Joint Chiefs of Staff Amendment


    Section 1
    Art. IV Ssec. 3 und 4 des United States Armed Forces Act wird wie folgt neugefasst:

      "(3) Die Befehlshaber der Teilstreitkräfte werden vom Präsidenten nach Billigung durch den Senat ernannt.
      (4) Ein Mitglied der Joint Chiefs of Staff ernennt der Präsident zum Vorsitzenden. Seine Amtsbezeichnung lautet Chairman of the Joint Chiefs of Staff."

    Section 3 Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.


  • Astoria City | December 17th, 2012


    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Der H.R. 2012-075: United States Citizenship Act Introduction Billl,


    gebilligt durch den Congress of the United States am December 14th, 2012,


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.



    ____________________
    Jerry Cotton, Acting President of the United States


    United States Citizenship Act Introduction Bill


    Sec. 1 Introduction of the United States Citizenship Act
    Durch dieses Gesetz wird der United States Citizenship Act eingeführt:


    United States Citizenship Act


    Article I - Fundamental Provisions


    Sec. 1 Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz regelt die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten, die Voraussetzungen und Verfahren zu ihrem Erwerb und Verlust, sowie die grundlegenden Rechte und Pflichten der Staatsbürger der Vereinigten Staaten.
    (2) Es soll zitiert werden als Citizenship Act.


    Sec. 2 Responsible Authority
    (1) Zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist das Bundesregisteramt der Vereinigten Staaten (U.S. Registration Office).
    (2) Das Bundesregisteramt untersteht dem Bundesministerium der Justiz (United States Department of Justice).
    (3) Der Leiter des Bundesregisteramtes (Director of the U.S. Registration Office) wird auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz (Attorney General) vom Präsidenten der Vereinigten Staaten (President of the United States) ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Senats (U.S. Senate).


    Sec. 3 Definition of Identity
    Eine Identität (Identity) ist jede Person, die im öffentlichen Leben der Vereinigten Staaten von Astor in Erscheinung tritt.


    Sec. 4 Types of Identities
    (1) Die Vereinigten Staaten von Astor kennen vier Arten von Identitäten (IDs):

      1. [definition=11,1]Bundes-IDs[/definition] (Federal-IDs);
      2. [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] (State-IDs);
      3. Neben-IDs (Side-IDs);
      4. Fremde IDs (Foreign IDs).

    (2) Die [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] ist die Hauptidentität eines Staatsbürgers der Vereinigten Staaten, mit welcher er seine staatsbürgerlichen Rechte im Bund sowie in seinem Heimatbundesstaat ausübt, sofern er in diesem keine [definition=12,0]Staats-ID[/definition] besitzt.
    (3) [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] sind optionale zusätzliche Identitäten eines Staatsbürgers der Vereinigten Staaten, mit welchen er staatsbürgerliche Rechte in den Bundesstaaten ausüben kann.
    (4) Neben-IDs sind optionale zusätzliche Identitäten eines Staatsbürgers der Vereinigten Staaten, mit welchen er bestimmte öffentliche Ämter bekleiden kann.
    (5) Fremde IDs sind alle Personen, die keine Bundes-, Staats-, oder Neben-ID im Sinne dieses Gesetzes sind.


    Sec. 5 Citizenship Status of Identities
    (1) [definition=11,1]Bundes-IDs[/definition] sind Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Vereinigten Staaten und der Bundesstaaten.
    (2) [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] sind Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Bundesstaaten, sofern ein Bundesstaat für sein Gebiet nichts Abweichendes bestimmt.
    (3) Neben-IDs sind Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Vereinigten Staaten und der Bundesstaaten, soweit diese die Fähigkeit betreffen, in ein öffentliches Amt ernannt zu werden, und sofern ein Bundesstaat für sein Gebiet nichts Abweichendes bestimmt.
    (4) Im Verhältnis gegenüber fremden Staaten sind Bundes-, Staats- und Neben-IDs Staatsbürger der Vereinigten Staaten und stehen unter ihrem besonderen Schutz im In- und Ausland.


    Article II - Acquisition of Citizenship


    Sec. 1 Ways of Acquisition
    (1) Die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten wird erworben durch:

      1. Geburt
      2. Abstammung
      3. Einbürgerung

    (2) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt und Abstammung dient rein der biographischen Ausgestaltung einer ID.
    (3) Das Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft kann durch Verweis auf Geburt oder Abstammung einer ID nicht umgangen, Fristen können nicht verkürzt, Einbürgerungshindernisse nicht ausgeräumt werden.


    Sec. 2 Acquisition by Birth
    (1) Ein Kind, das in den Vereinigten Staaten geboren wird, erwirbt die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten.
    (2) Das gilt nicht, sofern ein Elternteil oder beide Elternteile sich zum Zeitpunkt der Geburt als Abgesandte der Regierung eines fremden Staates in den Vereinigten Staaten aufhalten.


    Sec. 3 Acquisition by Ancestry
    Ein Kind, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt seiner Geburt Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist, erwirbt die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten.


    Sec. 4 Acquisition by Naturalization
    Eine fremde ID kann auf ihren Antrag in den Vereinigten Staaten eingebürgert werden, sofern der Einbürgerung keine Hindernisse entgegenstehen.


    Sec. 5 Application for Naturalization
    (1) Anträge auf Einbürgerung in den Vereinigten Staaten sind beim Bundesregisteramt zu stellen.
    (2) Der Antrag hat zu enthalten:

      1. den vollständigen Namen des Antragstellers;
      2. das Geburtsdatum und optional den Geburtsort des Antragstellers;
      3. den Bundesstaat, in welchem der Antragsteller nach ihrer Einbürgerung ihren Wohnsitz nehmen möchte;
      4. die Angabe der mit gleicher ID innegehaltenen Staatsbürgerschaften fremder Staaten;
      5. die Angabe der mit gleicher ID in fremden Staaten bekleideten öffentlichen Ämter;
      6. die Erklärung, nicht bereits mit einer anderen ID die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten zu besitzen;
      7. die Erklärung, sich nicht zuvor mit einer anderen ID den rechtlichen Folgen einer von dieser begangenen strafbaren Handlung entzogen zu haben.

    Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern.


    Sec. 6 Acknowledgment and Review of Applications
    (1) Das Bundesregisteramt bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Eingang seines Antrages.
    (2) Das Bundesregisteramt prüft eingegangene Einträge auf:

      1. Vollständigkeit;
      2. offensichtlich unrichtige Angaben;
      3. das Vorliegen von Einbürgerungshindernissen.

    Sec. 7 Incomplete or Inaccurate Applications
    (1) Ist ein Antrag auf Eintrag auf Einbürgerung unvollständig oder enthält er offensichtlich unrichtige Angaben, so setzt das Bundesregisteramt dem Antragsteller eine Frist bis zum Ablauf des fünften Kalendertages nach Stellung seines Antrages, um diesen zu vervollständigen oder zu berichtigen.
    (2) Lässt der Antragsteller die Frist furchtlos verstreichen, so ist seine Einbürgerung zu verweigern.


    Sec. 8 Impediment of Existing Citizenship
    Die Einbürgerung des Antragstellers ist zu verweigern, wenn er bereits mit einer anderen ID die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt.


    Sec. 9 Impediment of Foreign Citizenship
    Die Einbürgerung des Antragstellers ist zu verweigern, wenn er bereits mit gleicher ID die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates besitzt.


    Sec. 10 Impediment of Foreign Service
    Die Einbürgerung des Antragstellers ist zu verweigern, wenn er bereits mit gleicher ID ein öffentliches Amt im Dienste eines fremden Staates bekleidet.


    Sec. 11 Impediment of Hostile Intentions
    Die Einbürgerung des Antragstellers ist zu verweigern, wenn der Verdacht besteht, dass er die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu Zwecken der Spionage oder in sonst feindlicher oder schädlicher Absicht gegen die Vereinigten Staaten beantragt.


    Sec. 12 Impediment of Endangering the Public Security
    Die Einbürgerung des Antragstellers ist zu verweigern, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten:

      1. nicht die Gewähr dafür bietet, dass er zu den Vereinigten Staaten bejahend eingestellt ist;
      2. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

    Sec. 13 Impediment of Previous Multiple Registration
    Die Einbürgerung des Antragstellers ist zu verweigern, wenn er:

      1. in den letzten 60 Tagen vor Antragstellung wegen Stellung eines Antrages auf Einbürgerung trotz bereits bestehender Staatsbürgerschaft mit einer anderen ID;
      2. in den letzten 180 Tagen vor Antragstellung wegen eines wiederholter Stellung eines Antrages auf Einbürgerung trotz bereits bestehender Staatsbürgerschaft mit einer anderen ID;

    rechtskräftig verurteilt worden ist.


    Sec. 14 Previous Fugitiveness from Justice
    Hat sich der Antragsteller in der Vergangenheit:

      1. der Vollstreckung einer gerichtlichen Bestrafung;
      2. einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder einem Strafprozess;
      3. dem Verlust seines Wahlrechts auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung;

    durch Aufgabe oder Erlöschenlassen seiner Staatsbürgerschaft entzogen, so ist die Einbürgerung mit einer anderen als der flüchtigen ID zu verweigern.


    Sec. 15 Further Proceeding
    (1) Ist der Antrag auf Einbürgerung vollständig und ohne offensichtlich unrichtige Angaben, und liegt kein Einbürgerungshindernis vor, so fordert das Bundesregisteramt den Antragsteller unverzüglich auf, bis zum Ablauf des fünften Kalendertages nach Stellung seines Antrages:

      1. sich im Citizens Net zu registrieren und dort die Staatsbürgerschaft zu beantragen;
      2. das Flaggengelöbnis abzulegen.

    (2) Lässt der Antragsteller die Frist fruchtlos verstreichen, so ist seine Einbürgerung zu verweigern.


    Sec. 16 Pledge of Allegiance
    (1) Der Text des vom Antragsteller zu leistenden Flaggengelöbnisses lautet:

      "Ich gelobe Treue an die Flagge der Vereinigten Staaten, und die Republik, die sie symbolisiert: eine unteilbare Nation unter Gott, mit Freiheit und Gerechtigkeit für alle."

    (2) Die Worte "unter Gott" können aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen weggelassen werden.


    Sec. 17 Conferral of Citizenship
    (1) Hat der Antragsteller sich auf Aufforderung fristgemäß im Citizens Net registriert und dort die Staatsbürgerschaft beantragt, sowie das Flaggengelöbnis abgelegt, so ist er durch das Bundesregisteramt mit Wirkung zum Tag der Antragstellung in den Vereinigten Staaten einzubürgern.
    (2) Mit der Einbürgerung wird die antragstellende ID zur [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] des neuen Staatsbürgers.


    Sec. 18 Immediate Suffrage of Certain Reapplicants
    War der Antragsteller in der Vergangenheit bereits schon einmal Staatsbürger der Vereinigten Staaten, so ist er auf seinen Antrag von der Einhaltung gesetzlicher Wartefristen bis zur Erlangung des aktiven und passiven Wahlrechts zu befreien, wenn::

      1. er die Staatsbürgerschaft durch Erlöschen wegen Inaktivität nach Artikel III, Sektion 5, verloren hat; und
      2. seit dem Tag des Erlöschens seiner Staatsbürgerschaft nicht mehr als 28 volle Kalendertage verstrichen sind.

    Article III - Loss of Citizenship


    Sec. 1 Ways of Loss
    Die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten geht verloren durch:

      1. Tod der [definition=11,0]Bundes-ID[/definition];.
      2. freiwilligen Verzicht;
      3. Widerruf der Einbürgerung;
      4. Erlöschen.

    Sec. 2 Death
    (1) Eine [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] git als verstorben, wenn ihr Tod dem Bundesregisteramt angezeigt wird.
    (2) Die Anzeige des Sterbefalls ist unter Nutzung des Forenaccounts der betroffenen ID beim Bundesregisteramt abzugeben und wird mit ihrer Abgabe rechtswirksam.
    (3) Die Vollstreckung der Todesstrafe an einer ID ist dem Bundesregisteramt durch das Bundesministerium der Justiz anzuzeigen.
    (4) Das Bundesregisteramt bestätigt den Eingang und die Verarbeitung von Anzeigen nach Subsektion 2 und 3 formlos.
    (5) Eine dem Bundesregisteramt einmal als verstorben angezeigte ID kann fortan:

      1. nicht erneut als [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] eingebürgert oder zur [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] umgemeldet werden;
      2. nicht mehr als [definition=12,0]Staats-ID[/definition] angemeldet werden;
      3. nicht mehr als Neben-ID ein öffentliches Amt bekleiden.

    (6) Ein ehemaliger Staatsbürger, der durch Vollstreckung der Todesstrafe an seiner [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] die Staatsbürgerschaft verloren hat, kann erst nach Ablauf von 24 Monaten, ab der Verhaftung seiner ID in dem Verfahren, welches zu deren Hinrichtung geführt hat, mit einer anderen ID erneut die Einbürgerung in den Vereinigten Staaten beantragen.


    Sec. 3 Voluntary Denaturalization
    (1) Ein Staatsbürger kann jederzeit auf die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten verzichten.
    (2) Der Verzicht ist beim Bundesregisteramt anzuzeigen und wird mit seiner Anzeige rechtswirksam.
    (3) Das Bundesregisteramt bestätigt den Eingang und die Verarbeitung der Verzichtserklärung formlos.


    Sec. 4 Revocation of Naturalization
    (1) Die Einbürgerung eines Staatsbürgers ist unverzüglich zu widerrufen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass:

      1. ein Antrag auf Einbürgerung unvollständig war oder unrichtige Angaben enthielt;
      2. eine zur Vervollständigung oder Berichtigung eines Antrages gesetzte Frist vom Antragsteller überschritten wurde;
      3. die Frist zur Registrierung und Beantragung der Staatsbürgerschaft im Citizens Net vom Antragsteller nicht eingehalten wurde;
      4. die Frist zur Ablegung des Flaggengelöbnisses nicht eingehalten, oder das Flaggengelöbnis falsch oder unvollständig abgelegt wurde;
      5. zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein Einbürgerungshindernis bestand.

    (2) Der Widerruf der Einbürgerung wird mit seiner öffentlichen Bekanntgabe durch das Bundesregisteramt rechtswirksam.


    Sec. 5 Cease of Citizenship due to Inactivity
    (1) Die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten erlischt automatisch, sobald eine [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] über einen Zeitraum von 28 Tagen vollen Kalendertagen keinen Beitrag mehr im öffentlichen, simulationsinternen Teil des astorischen Forums mehr geschrieben hat.
    (2) Bei der Bemessung des Zeitraumes nach Subsektion 1 bleiben Tage außer Betracht, für die die ID an der dafür vorgesehenen Stelle des astorischen Forums unter genauer Angabe des Tages ihrer Rückkehr abwesend gemeldet wurde.
    (3) Das Bundesregisteramt gibt das eingetretene Erlöschen der Staatsbürgerschaft öffentlich bekannt.
    (4) Die Erfüllung der Aktivitätspflicht durch inhaftierte [definition=11,1]Bundes-IDs[/definition] ist durch besonderes Gesetz zu regeln.


    Sec. 6 Cease of Citizenship due to Illoyalty
    (1) Die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten erlischt automatisch, sobald eine [definition=11,0]Bundes-ID[/definition]:

      1. die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates annimmt;
      2. ein öffentliches Amt in einem fremden Staat antritt.

    (2) Sektion 4, Subsektion 3, gilt entsprechend.


    Sec. 7 Consequences of Loss
    Mit Wirksamwerden des Verlustes der Staatsbürgerschaft:

      1. verliert die [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] des Betroffenen automatisch und mit sofortiger Wirkung sämtliche von ihr innegehaltenen öffentlichen Ämter;
      2. verlieren die [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] des Betroffenen automatisch und mit sofortiger Wirkung ihren Status und sämtliche von ihnen innegehaltenen öffentlichen Ämter;
      3. verlieren die Neben-IDs des Betroffenen automatisch und mit sofortiger Wirkung sämtliche von ihnen innegehaltenen öffentlichen Ämter.

    Article IV - The System of Registration


    Sec. 1 The Citizens Directory
    (1) Das Bundesregisteramt führt ein öffentliches, laufend aktuell zu haltendes Verzeichnis der Staatsbürger der Vereinigten Staaten (Citizens Directory).
    (2) In das Bürgerverzeichnis sind die [definition=11,1]Bundes-IDs[/definition], geordnet nach ihren Wohnsitzen in den Bundesstaaten, aufzunehmen.
    (3) In das Bürgerverzeichnis sind ferner die [definition=12,1]Staats-IDs[/definition], geordnet nach ihren Wohnsitzen in den Bundesstaaten, aufzunehmen.
    (4) [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] sind im Bürgerverzeichnis als solche besonders zu kennzeichen, zudem ist zu jeder [definition=12,0]Staats-ID[/definition] die zugehörige [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] anzugeben.
    (5) Neben-IDs werden nicht in das Bürgerverzeichnis aufgenommen.


    Sec. 2 Relocation of Federal-IDs
    (1) Staatsbürger können mit ihrer [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] jederzeit in einen anderen Bundesstaat umziehen.
    (2) Der Umzug der [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] ist dem Bundesregisteramt anzuzeigen und wird mit seiner Anzeige rechtswirksam.
    (3) Das Bundesregisteramt hat dem Staatsbürger den Zugang und die Verarbeitung seiner Umzugsanzeige zudem formlos zu bestätigen.
    (4) Die für die Durchführung einer Wahl zuständige Behörde hat sich binnen 24 Stunden vor Wahlbeginn zu vergewissern, dass alle Umzugsanzeigen vom Bundesregisteramt verarbeitet wurden und die Wählerliste gegebenenfalls zu berichtigen.


    Sec. 3 Switch of Federal-IDs
    (1) Staatsbürger können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Bundesregisteramt eine andere ID zu ihrer [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] zu bestimmen.
    (2) IDs, deren Einbürgerung nach Artikel II, Sektion 9 bis 12 oder 14, zu verweigern wäre, können nicht zur [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] bestimmt werden.
    (3) Die Bestimmung einer neuen [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] hat die nach Artikel II, Sektion 5, Subsektion 2, Nr. 1 bis 5, erforderlichen Angaben zur neuen ID zu umfassen.
    (4) Die Erklärung ist mit der neuen [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] abzugeben und von der bisherigen [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] zu bestätigen.
    (5) Die neue [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] ist im Citizens Net zu registrieren und hat dort die Staatsbürgerschaft zu beantragen.
    (6) Das Registration Office hat die Ummeldung der [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden ab Antragstellung zu verarbeiten und zu bestätigen.
    (7) Wird das Registration Office nicht binnen der Frist nach Subsektion 5 tätig, so hat unverzüglich das Bundesministerium der Justiz die Ummeldung zu verarbeiten und zu bestätigen.
    (8) Mit der Bestimmung einer neuen [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] verliert die bisherige [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] automatisch sämtliche von ihr innegehaltenen öffentlichen Ämter, sofern diese nur von einer [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] bekleidet werden können.
    (9) Die neue [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] übernimmt die der früheren [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] zugeordneten [definition=12,1]Staats-IDs[/definition].


    Sec. 4 Combination of Switch and Relocation of Federal-IDs
    Nimmt eine neue [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesstaat als die bisherige [definition=11,0]Bundes-ID[/definition], so gilt dies als Umzug im Sinne der Wahlrechtsbestimmungen des Bundes und des Heimatstaates der neuen [definition=11,0]Bundes-ID[/definition].


    Sec. 5 Registration of State-IDs
    (1) [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] sind beim Bundesregisteramt anzumelden.
    (2) Die Anmeldung hat die nach Artikel II, Sektion 5, Subsektion 2, Nr. 1 bis 5, erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der zugehörigen [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] zu umfassen.
    (3) Die Anmeldung hat mit der [definition=12,0]Staats-ID[/definition] zu erfolgen und ist von der zugehörigen [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] zu bestätigen.
    (4) [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] sind im Citizens Net zu registrieren und haben dort die Staatsbürgerschaft zu beantragen.
    (5) Sektion 3, Subsektion 6 und 7, gilt entsprechend.


    Sec. 6 Restrictions on State-IDs
    (1) IDs, deren Einbürgerung nach Artikel II, Sektion 9 bis 12, zu verweigern wäre, können nicht als [definition=12,0]Staats-ID[/definition] angemeldet werden.
    (2) [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] können nicht in einem Bundesstaat angemeldet werden, in dem eine frühere [definition=12,0]Staats-ID[/definition] des Staatsbürgers ihren Wohnsitz hatte, wenn diese sich mit dem Verlust ihres Status:

      1. der Vollstreckung einer gerichtlichen Bestrafung;
      2. einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder einem Strafprozess;
      3. dem Verlust ihres Wahlrechts auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung;

    entzogen hat, bis die frühere [definition=12,0]Staats-ID[/definition] sich ihrer Verantwortung gestellt hat.


    Sec. 7 Federal-IDs and their associated State-IDs
    (1) Ein Staatsbürger darf in jedem Bundesstaat nur eine [definition=12,0]Staats-ID[/definition] besitzen.
    (2) Hat eine [definition=12,0]Staats-ID[/definition] ihren Wohnsitz in dem selben Bundesstaat wie die zugehörige [definition=11,0]Bundes-ID[/definition], so nimmt sie anstelle der [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] das aktive und passive Wahlrecht in Wahlen nach der Verfassung und den Gesetzen dieses Bundesstaates wahr.
    (3) Subsektion 2 gilt nicht für Nachwahlen zum Senator für den betroffen Bundesstaat.


    Sec. 8 Relocation of State-IDs
    (1) [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] können jederzeit in einen anderen Bundesstaat umziehen.
    (2) Für das Verfahren gilt Sektion 2 entsprechend.
    (3) Die Anzeige des Umzuges einer [definition=12,0]Staats-ID[/definition] in einen Bundesstaat, in dem bereits eine [definition=12,0]Staats-ID[/definition] der zugehörigen [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] ihren Wohnsitz hat, ist nichtig.


    Sec. 9 Loss of [definition=12]State-ID[/definition] Status
    (1) Eine [definition=12,0]Staats-ID[/definition] verliert ihren Status, wenn ihr keine [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] mit bestehender Staatsbürgerschaft mehr zugeordnet ist.
    (2) Eine [definition=12,0]Staats-ID[/definition] verliert ihren Status ferner durch:

      1. Tod;
      2. Abmeldung;
      3. Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft;
      4. Antritt eines öffentlichen Amtes im Dienste eines fremden Staates.

    Die Bestimmungen für [definition=11,1]Bundes-IDs[/definition] betreffend Tod, Verzicht auf die Staatsbürgerschaft und Erlöschen der Staatsbürgerschaft wegen Illoyalität gelten jeweils entsprechend.
    (3) Mit dem Verlust ihres Status verliert eine [definition=12,0]Staats-ID[/definition] automatisch und mit sofortiger Wirkung sämtliche von ihr innegehaltenen öffentlichen Ämter.


    Article V - Penal Provisions


    Sec. 1 Fraud in the Naturalization Proceedings
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen wird bestraft, wer die Einbürgerung in den Vereinigten Staaten beantragt, obwohl er:

      1. diese im Zeitpunkt der Antragstellung bereits mit einer anderen ID besitzt; oder
      2. innerhalb der letzten 60 Tage vor Antragstellung wegen einer Mehrfachanmeldung nach No. 1 gerichtlich verurteilt wurde.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer einen Antrag auf Einbürgerung oder unter Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Umstände stellt.


    Sec. 2 Habitual Fraud in the Naturalization Proceedings
    Mit Freiheitsstrafe zwischen 30 Tagen und 90 Tagen wird bestraft, wer eine Tat nach SSec. 1 oder 2 begeht und binnen der letzten 180 Tage vor Begehung der Tat bereits wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt worden ist.


    Sec. 3 Negligent Fraud in the Naturalization Proceedings
    Mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Tagen wird bestraft, wer eine Tat nach Sektion 1 fahrlässig begeht.


    Sec. 2 Amendment of the Federal Election Act
    Artikel I, Sektion 5, Subsektion 5, des Federal Election Act wird wie folgt neu gefasst:

      "Finden Nachwahlen für das Repräsentantenhaus oder den Senat statt, sind erneut Wahlverzeichnisse gemäß diesem Gesetz auszulegen; SSec. 4 gilt entsprechend."

    Sec. 3 Abrogation of the February 1, 2011 Citizenship Act
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt der Citizenship Act vom 1. Februar 2011 außer Kraft.


    Sec. 4 Coming into force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.


  • Astoria City | 6th of January 2013


    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Der S. 2012-076: Federal Penal Code Introduction Bill,


    gebilligt durch den Congress of the United States am 6th of January 2013,


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.



    ____________________
    Jerry Cotton, Acting President of the United States



    Federal Penal Code Introduction Bill


    Section 1 - Purpose and citation
    (1) Dieses Gesetz führt den Federal Penal Code als Bundesgesetz der Vereinigten Staaten ein.
    (2) Es soll zitiert werden als Federal Penal Code Introduction Act.


    Section 2 - The Federal Penal Code
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nachstehender Federal Penal Code als Bundesgesetz der Vereinigten Staaten in Kraft gesetzt:


    Federal Penal Code


    Official table of contents


    CHAPTER 1: COMMON PROVISIONS


    Aritcle I - Application of the Federal Penal Code


    Sec. 1 Scope of Application
    Sec. 2 Limits of application
    Sec. 3 Area of application


    Article II - Types of offenses and their legal consequences


    Sec. 1 Felonies
    Sec. 2 Misdemeanors
    Sec. 3 Infractions
    Sec. 4 Hate crimes
    Sec. 5 Probation
    Sec. 6 Parole
    Sec. 7 Side-effects of felony convictions
    Sec. 8 Habitual felons
    Sec. 9 Deportation of foreign felons


    Article III - Prescription


    Sec. 1 Prescription of Prosecution
    Sec. 2 Prescription of Punishment


    Article IV - Unlawfulness, malice and culpability


    Sec. 1 Unlawfulness
    Sec. 2 Self-defense and alter ego defense
    Sec. 3 Justifying hartitude
    Sec. 4 Malice
    Sec. 5 Culpabilitiy
    Sec. 6 Diminished responsibility
    Sec. 7 Mistake of law
    Sec. 8 Exculpating hartitude


    Article V - Perpetration and participation


    Sec. 1 Perpetration
    Sec. 2 Incitement
    Sec. 3 Abedment
    Sec. 4 Conspiracy


    Article VI - Attempt


    Sec. 1 Attempt of an offense
    Sec. 2 Backpedal from an attempt


    CHAPTER 2: PARTICULAR PROVISIONS


    Article I - Homicide


    Sec. 1 First-degree murder
    Sec. 2 Second-degree murder
    Sec. 3 Voluntary manslaughter
    Sec. 4 Involuntary manslaughter
    Sec. 5 Negligent homicide
    Sec. 6 Infanticide
    Sec. 7 Feticide


    Article II - Assault and battery


    Sec. 1 Assault
    Sec. 2 Aggravated assault
    Sec. 3 Battery
    Sec. 4 Aggravetd battery
    Sec. 5 Homicidal battery
    Sec. 6 Harmful use of firearms
    Sec. 7 Negligent bodily injury
    Sec. 8 Bodily injury by mutual consent


    Article III - Sexual offenses


    Sec. 1 Rape
    Sec. 2 Sexual assault
    Sec. 3 Child sexual abuse
    Sec. 4 Aggravated child sexual abuse
    Sec. 5 Minor child sexual abuse
    Sec. 6 Child pornography
    Sec. 7 Exhibitionism


    Article IV - Offenses against freedom and liberty


    Sec. 1 Unlawful detention
    Sec. 2 Kidnapping
    Sec. 3 Hostage-taking
    Sec. 4 Human trafficking
    Sec. 5 Child abduction
    Sec. 6 Coercion


    Article V – Offenses against property


    Sec. 1 Theft
    Sec. 2 Grand Theft
    Sec. 3 Petty Theft
    Sec. 4 Robbery
    Sec. 5 Grand Robbery
    Sec. 6 Fraud
    Sec. 7 Extortion
    Sec. 8 Defalcation
    Sec. 9 Embezzlement
    Sec. 10 Handling of stolen goods
    Sec. 11 Facilitation
    Sec. 12 Criminal mischief
    Sec. 13 Arson
    Sec. 14 Negligent arson


    Article VI – Offenses against home, honor and privacy


    Sec. 1 Home invasion
    Sec. 2 Libel
    Sec. 3 Invasion of privacy


    Article VII – Offenses against the United States


    Sec. 1 High treason
    Sec. 2 Treason


    Article VIII – Offenses against public order


    Sec. 1 False oath
    Sec. 2 False accusation
    Sec. 3 Obstruction of justice
    Sec. 4 Obstructing officers in the perfomance of their duties
    Sec. 5 Color of office
    Sec. 6 Falsification of documents
    Sec. 7 Incitement for offenses


    Article IX – Offenses against officials' duties


    Sec. 1 Acceptance of an advantage
    Sec. 2 Granting of an advantage
    Sec. 3 Corruption
    Sec. 4 Bribery
    Sec. 5 Perverting the course of justice
    Sec. 6 Prosecution of innocent persons
    Sec. 7 Breach of secrecy
    Sec. 8 Procedural treason


    CHAPTER 1: COMMON PROVISIONS


    Article I - Application of the Federal Criminal Code


    Sec. 1 Scope of application
    (1) Dieses Gesetz gilt für rechtswidrige Taten, deren Verfolgung und Bestrafung nach der Verfassung der Vereinigten Staaten der Gesetzgebung des Kongresses der Vereinigten Staaten unterliegt.
    (2) Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für rechtswidrige Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind.


    Sec. 2 Limits of application
    (1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie begangen wurde, als ihre Strafbarkeit bereits gesetzlich bestimmt war.
    (2) Die Strafe bestimmt sich nach der Vorschrift, die zum Zeitpunkt der Begehung der Tat gilt.
    (3) Wird die Strafandrohung während der Begehung der Tat geändert, so gilt das Gesetz, das im Zeitpunkt der Beendigung der Tat gilt. Wird die Strafandrohung vor der Entscheidung über die Strafe geändert, so gilt dasjenige Gesetz, das die mildeste Strafe vorsieht.


    Sec. 3 Area of application
    (1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten, die auf dem Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten, einschließlich der Schiffe und Luftfahrzeuge, die rechtmäßig die Flagge bzw. das Hoheitszeichen der Vereinigten Staaten führen, begangen werden, soweit die Verfolgung und Bestrafung der betreffenden Taten nach der Verfassung nicht der Gesetzgebung eines ihrer Staaten unterliegt.
    (2) Es gilt ferner für alle Straftaten, die außerhalb, oder von außerhalb des Hoheitsgebietes der Vereinigten Staaten aus, gegen:

      - den Bestand, die Unabhängigkeit und Sicherheit der Vereinigten Staaten;
      - ein Organ, eine Behörde oder einen Amtsträger der Vereinigten Staaten;
      - einen Bürger der Vereinigten Staaten oder ein diesem zustehendes Rechtsgut; oder
      - ein sonstiges, den Vereinigten Staaten oder einem ihrer Staaten zustehendes Rechtsgut;

    begangen werden.


    Article II - Types of offenses and their legal consequences


    Sec. 1 Felonies
    (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten nach diesem Gesetz oder einem anderen Bundesgesetz, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat bestraft werden.
    (2) Verbrechen der Klasse A werden mit lebenslanger Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder mit der Todesstrafe bestraft.
    (3) Verbrechen der Klasse B werden mit Freiheitsstrafe zwischen sechs und zwölf Monaten oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
    (4) Verbrechen der Klasse C werden mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und sechs Monaten bestraft.
    (5) Verbrechen der Klasse D werden mit Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und drei Monaten bestraft.


    Sec. 2 Misdemeanors
    (1) Vergehen sind rechtswidrige Taten nach diesem Gesetz oder einem anderen Bundesgesetz, die mit Freiheitsstrafe von mindestens sieben Tagen bis zu einem Monat bestraft werden.
    (2) Vergehen der Klasse A werden mit Freiheitsstrafe zwischen zwanzig Tagen und einem Monat bestraft.
    (3) Vergehen der Klasse B werden mit Freiheitsstrafe zwischen fünfzehn und zwanzig Tagen bestraft.
    (4) Vergehen der Klasse C werden mit Freiheitsstrafe zwischen zehn und fünfzehn Tagen bestraft.
    (5) Vergehen der Klasse D werden mit Freiheitsstrafe zwischen sieben und zehn Tagen bestraft.


    Sec. 3 Infractions
    Übertretungen sind rechtswidrige Taten nach diesem Gesetz oder einem anderen Bundesgesetz, die mit Freiheitsstrafe von bis zu sieben Tagen bestraft werden.


    Sec. 4 Hate crimes
    (1) Hassverbrechen sind rechtswidrige Taten nach diesem Gesetz oder einem anderen Bundesgesetz, zu deren Begehung der Täter durch seinen Hass auf das Opfer auf Grund dessen ethnischer Zugehörigkeit, Herkunft, Sprache, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung, sexueller Orientierung oder Identität zumindest mitentscheidend motiviert wurde.
    (2) Bei Verurteilung wegen einer als Hassverbrechen begangenen rechtswidrigen Tat richtet sich die Strafe nach dem Strafrahmen der jeweils nächsthöheren Deliktklasse.
    (3) Höchstmaß der Strafe für ein als Hassverbrechen begangenes Verbrechen der Klasse B ist lebenslange Freiheitsstrafe ohne Bewährung.


    Sec. 5 Probation
    (1) Die Vollstreckung von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Übertretungen oder Vergehen sollen für eine Dauer zwischen fünfzehn Tagen und drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass der Täter sich bereits die Verurteilung zur ausreichenden Ermahnung genügen lässt und es zur Verteidigung der Rechtsordnung zur Vollstreckung der Strafe nicht bedarf. Die Dauer der Bewährungszeit darf die Höhe der verhängten Strafe dabei nicht unterschreiten.
    (2) Die Vollstreckung von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Verbrechen der Klasse D können aus dem gleichen Grund für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden, Subsektion 1, Satz 2, gilt dabei entsprechend.
    (3) Die Vollstreckung von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Hassverbrechen kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.


    Sec. 6 Parole
    (1) Die weitere Vollstreckung von wegen Übertretungen, Vergehen und Verbrechen bis einschließlich Klasse B verhängten Freiheitsstrafen kann nach Verbüßung von drei Vierteln der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Entwicklung des Täters im Strafvollzug erwarten lässt, dass er künftig auch ohne die weitere Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
    (2) Die weitere Vollstreckung von wegen Verbrechen der Klasse B verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen kann unter den Voraussetzungen der Subsektion 1 nach Verbüßung von zwölf Monaten der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
    (3) Die weitere Vollstreckung von wegen Hassverbrechen verhängten Freiheitsstrafen von bis zu zwölf Monaten Dauer kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die weitere Vollstreckung von wegen Hassverbrechen verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen mit Bewährung können nach Verbüßung von achtzehn Monaten der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
    (4) Über den Antrag eines Verurteilten auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung entscheidet das Gericht, das in erster Instanz die ausgesprochene Strafe verhängt hat.
    (5) Die Bewährungszeit ist vom Gericht festzusetzen, sie beträgt mindestens die Dauer der restlichen Höhe der zu verbüßenden Strafe und höchstens das Doppelte dieser Zeit, im Falle von lebenslanger Freiheitsstrafe mindestens zwölf und höchstens sechsunddreißig Monate.


    Sec. 7 Side-effects of felony convictions
    (1) Wer nach diesem Gesetz oder einem anderen Bundesgesetz der Vereinigten Staaten wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt ist, ist in eine vom Justizministerium zu führende öffentliche Kartei aufzunehmen. Der Eintrag hat zu umfassen:

      - den vollen Namen des Verurteilten;
      - seinen jeweils aktuellen Wohnsitz;
      - die Tat, wegen der er verurteilt wurde;
      - das Datum der Verurteilung und deren Rechtskraft;
      - das Datum seiner Entlassung aus dem Strafvollzug.

    (2) Personen, die in dieser Kartei geführt werden, sind von der aktiven und passiven Teilnahme an Wahlen nach der Verfassung und den Bundesgesetzen der Vereinigten Staaten ausgeschlossen. Sie können kein öffentliches Amt in Diensten der Vereinigten Staaten bekleiden.
    (3) Der Eintrag in der Kartei ist nach folgenden Fristen zu löschen:

      - im Falle eines Verbrechens der Klasse B nach sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des regulären Ablaufs der verhängten Freiheitsstrafe;
      - im Falle eines Verbrechens der Klasse C nach drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des regulären Ablaufs der verhängten Freiheitsstrafe;
      - im Falle eines Verbrechens der Klasse D nach einem Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt des regulären Ablaufs der verhängten Freiheitsstrafe.


    (4) Einträge in der Kartei zu Verurteilungen wegen eines Verbrechens der Klasse A werden nicht gelöscht.


    Sec. 8 Habitual felons
    (1) Wird eine Person, die bereits zweimal wegen Verbrechen nach diesem Gesetz oder einem anderen Bundesgesetz verurteilt wurde zum dritten Mal eines Verbrechens nach diesem Gesetz oder einem anderen Bundesgesetz für schuldig befunden, so ist unabhängig von der Klasse des Verbrechens eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.
    (2) Eine nach Subsektion 1 verhängte lebenslange Freiheitsstrafe kann unter den Voraussetzungen der Sektion 7, Subsektion 1, frühestens nach Verbüßung von achtzehn Monaten der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.


    Sec. 9 Deportation of foreign felons
    (1) Personen, die wegen eines Verbrechens nach diesem Gesetz, einem anderen Bundesgesetz oder einem Gesetz eines Staates rechtskräftig verurteilt sind, und die nicht die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten besitzen, sind nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug aus den Vereinigten Staaten auszuweisen. Ihnen ist die erneute Einreise in die Vereinigten Staaten sowie der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten für die Dauer ihrer Eintragung in die Kartei verurteilter Straftäter nach Sektion 6 untersagt.
    (2) Als Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten besitzen, gelten im Sinne dieses Gesetzes IDs, die weder Bundes-, noch Staats-, noch Neben-ID im Sinne des United States Citizenship Act sind.


    Article III - Prescription


    Sec. 1 Prescription of Prosecution
    (1) Eine Tat darf nicht mehr verfolgt werden, wenn der seit der mutmaßlichen Begehung der Tat verstrichene Zeitraum das Doppelte der für die Tat angedrohten gesetzlichen Höchststrafe überschreitet.
    (2) Die Verjährung ruht für den Zeitraum, für den ein Tatverdächtiger sich außerhalb des Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.
    (3) Die Verjährung wird durch die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens unterbrochen. Sie beginnt erneut zu laufen, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt oder über einen Zeitraum, der der für die Tat angedrohten gesetzlichen Höchststrafe entspricht, nicht weiter betrieben wurde.
    (4) Verbrechen der Klasse A verjähren nicht.


    Sec. 2 Prescription of Punishment
    (1) Eine strafgerichtliche Verurteilung darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn der Beginn der Vollstreckung nicht binnen eines Zeitraums ab Rechtskraft der Verurteilung, der der Dauer der verhängten Strafe entspricht, angeordnet wurde.
    (2) Die Vollstreckung von Verurteilungen wegen Verbrechen der Klasse A verjährt nicht.


    Article IV - Unlawfulness, malice and culpability


    Sec. 1 Unlawfulness
    Rechtswidrig ist jede Tat, die den Tatbestand eines Bundesgesetzes oder des Gesetzes eines Staates verwirklicht, das diese Tat mit Strafe bedroht, ohne das zugleich ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt.


    Sec. 2 Self-defense and alter ego defense
    (1) Nicht rechtswidrig ist eine Tat, die geboten ist, um einen rechtswidrigen Angriff gegen sich oder eine dritte Person abzuwehren.
    (2) Eine Tat ist zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs geboten, wenn:

      - dieser unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat, oder noch andauert;
      - die Tat geeignet ist, den Angriff abzuwehren, und von dem Willen des Angegriffenen geprägt ist, sich gegen diesen zu verteidigen; und
      - die zu erwartenden Folgen der Tat in keinem unerträglichen Missverhältnis zu den zu besorgenden Folgen des Angriffs stehen.

    Sec. 3 Justifying hartitude
    Nicht rechtswidrig ist eine Tat, die geboten und geeignet ist, um eine gegenwärtige, nicht anders abzuwendende Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, Ehre oder ein anderes Rechtsgut von sich oder einem anderen abzuwehren. Das gilt jedoch nur, wenn der Wert des durch die Tat geschützten Rechtsgutes den Wert des beeinträchtigten wesentlich überwiegt.


    Sec. 4 Malice
    (1) Eine rechtswidrige Tat ist nur strafbar, wenn diese vorsätzlich begangen wurde, oder ihre fahrlässige Begehung im Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht ist.
    (2) Eine rechtswidrige Tat ist vorsätzlich begangen, wenn der Täter bei Begehung der Tat sämtliche Tatumstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, kannte und diese entweder:

      - verwirklichen wollte (direkter Vorsatz ersten Grades);
      - von ihrer Verwirklichung durch seine Tat sicher wusste (direkter Vorsatz zweiten Grades); oder
      - die Möglichkeit ihrer Verwirklichung durch seine Tat zumindest billigend in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz).

    Sec. 5 Culpabilitiy
    (1) Eine rechtswidrige Tat ist nur strafbar, wenn diese schuldhaft begangen wurde.
    (2) Eine rechtswidrige Tat ist schuldhaft begangen, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat im Stande war, sein Handeln als Unrecht zuerkennen.
    (3) Er war zu dieser Erkenntnis nicht im Stande, wenn er zum Zeitpunkt der Tat von:

      - einer psychischen Erkrankung;
      - einer Minderung seiner Intelligenz; oder
      - einer Störung seines Bewusstseins;

    betroffen war, und dieser Umstand seine Fähigkeit der Erkenntnis von Recht und Unrecht nachweislich ausgeschaltet hat, oder diese Ausschaltung nicht gesichert ausgeschlossen werden kann.


    Sec. 6 Diminished responsibility
    War die Fähigkeit des Täters, seine Tat als Unrecht zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, zum Zeitpunkt der Tat aus einem der in der fünften Sektion dieses Artikels genannten Gründe vermindert, so kann die Strafe nach Ermessen des Gerichts um eine bis zwei Stufen heruntergesetzt werden, auch von einem Verbrechen zu einem Vergehen, oder von einem Vergehen zu einer Übertretung, und im Falle von Übertretungen neben dem Schuldspruch von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.


    Sec. 7 Mistake of law
    (1) Eine rechtswidrige Tat ist nicht schuldhaft begangen, wenn dem Täter zum Zeitpunkt der Tat die Einsicht darin fehlte, Unrecht zu tun.
    (2) Beruhte die fehlende Einsicht in das Unrecht einer Tat auf einem vermeidbaren Irrtum des Täters, so ist seine Tat schuldhaft begangen. Die Strafe kann jedoch nach dem Ermessen des Gerichts um eine bis zwei Stufen heruntergesetzt werden, auch von einem Verbrechen zu einem Vergehen oder einem Vergehen zu eine Übertretung, und im Falle eines Vergehens neben dem Schuldspruch von einer Strafe abgesehen werden.


    Sec. 8 Exculpating hartitude
    Nicht schuldhaft begangen ist eine Tat, die geboten und geeignet ist, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich oder einer anderen, zur Familie gehörenden oder sonst nahestehenden Person abzuwehren. Das gilt nicht, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat, oder in einem besonderen Rechtsverhältnis steht, das von ihm verlangt, die Gefahr zu bestehen.


    Article V - Perpetration and participation


    Sec. 1 Perpetration
    Täter einer Straftat ist jeder, der diese selbst, gemeinsam mit anderen oder durch andere begeht.


    Sec. 2 Incitement
    (1) Anstifter ist, wer andere zu deren vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt.
    (2) Der Anstifter wird wie der Täter bestraft


    Sec. 3 Abedment
    (1) Gehilfe ist, wer anderen vorsätzlich zu deren vorsätzlicher und rechtswidriger Tat Beihilfe leistet.
    (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafe für den Täter. Sie ist um eine Stufe herabzusetzen, auch von einem Verbrechen zu einem Vergehen, oder einem Vergehen zu einer Übertretung, im Falle einer Übertretung ist der Gehilfe innerhalb dessen Rahmens milder zu bestrafen als der Täter.


    Sec. 4 Conspiracy
    (1) Verschwörung ist ein auf die Begehung rechtswidriger Taten nach diesem Gesetz oder einem anderen Bundesgesetz gerichteter Zusammenschluss mehrerer Person.
    (2) Wegen der im Rahmen einer Verschwörung begangenen rechtswidrigen Taten wird jeder an der Verschwörung Beteiligte nach den entsprechenden Vorschriften bestraft, unabhängig von seiner Täterschaft oder Teilnahme bei einzelnen dieser Taten.


    Article VI - Attempt


    Sec. 1 Attempt of an offense
    (1) Eine Straftat versucht, wer tatsächlich und unmittelbar zu deren Verwirklichung ansetzt.
    (2) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens oder einer Übertretung ist strafbar, soweit das Gesetz, das das Vergehen oder die Übertretung definiert, dies bestimmt.
    (3) Der Versuch wird bestraft wie die vollendete Tat, doch kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen um eine eine bis zwei Stufen herabsetzen, auch von einem Verbrechen zu einem Vergehen, oder von einem Vergehen zu einer Übertretung. Höchststrafe für den Versuch eines Verbrechens der Klasse A ist lebenslange Freiheitsstrafe ohne Bewährung.


    Sec. 2 Backpedal from an attempt
    Wer freiwillig und vor Eintritt des Taterfolges den Versuch aufgibt, eine Straftat zu begehen, einen anderen zur Begehung einer Straftat zu bestimmen, oder einem anderen zu einer Straftat Beihilfe zu leisten, wird wegen Versuchs nicht bestraft.

  • CHAPTER 2: PARTICULAR PROVISINS


    Article I - Homicide


    Sec. 1 First-degree murder
    (1) Mord ersten Grades ist:

      - die mit Vorbedacht ausgeführte Tötung einer Person
      - die Tötung einer Person zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat;
      - die Verursachung des Todes einer Person durch ein anderes, mit der Androhung oder Anwendung von körperlicher Gewalt verbundenes Verbrechen;
      - die Tötung eines Amtsträgers der Vereinigten Staaten oder eines auswärtigen Staates im Dienst, oder mit Beziehung zu seinem Dienst.

    (2) Mord ersten Grades ist ein Verbrechen der Klasse A.


    Sec. 2 Second-degree murder
    (1) Mord zweiten Grades ist die Tötung einer Person ohne Vorbedacht.
    (2) Mord zweiten Grades ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 3 Voluntary manslaughter
    (1) Vorsätzlicher Totschlag ist die Tötung einer Person ohne Vorbedacht, während der Täter sich in einem Zustand nachvollziehbarer geistiger oder emotionaler Aufregung befand.
    (2) Vorsätzlicher Totschlag ist ein Verbrechen der Klasse C.


    Sec. 4 Involuntary manslaughter
    (1) Fahrlässiger Totschlag ist die grob fahrlässige Tötung eine Person.
    (2) Fahrlässiger Totschlag ist ein Verbrechen der Klasse D.


    Sec. 5 Negligent homicide
    (1) Fahrlässige Tötung ist die Tötung einer Person durch nicht grobe Fahrlässigkeit.
    (2) Fahrlässige Tötung ist ein Vergehen der Klasse A.


    Sec. 6 Infanticide
    (1) Kindstötung ist die Tötung eines neugeborenen Kindes durch seine Mutter, während oder unmittelbar nach der Geburt.
    (2) Kindstötung ist ein Verbrechen der Klasse D.


    Sec. 7 Feticide
    (1) Fetozid ist die Tötung eines ungeborenen Kindes durch eine gegen die schwangere Frau begangene Straftat.
    (2) Fetozid ist ein Verbrechen der Klasse C.


    Article II - Assault and battery


    Sec. 1 Assault
    (1) Tätlicher Angriff ist die unmittelbare Bedrohung einer Person mit gegenwärtiger Gefahr für dessen körperliche Unversehrtheit.
    (2) Tätlicher Angriff ist ein Vergehen der Klasse D.
    (3) Der Versuch eines tätlichen Angriffs ist strafbar.


    Sec. 2 Aggravated assault
    (1) Schwerer tätlicher Angriff ist ein tätlicher Angriff, der:

      - unter Benutzung einer Waffe oder eines anderen Werkzeuges begangen wird;
      - das Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leben bedroht;
      - gegen einen Amtsträger der Vereinigten Staaten oder eines auswärtigen Staates im Dienst, oder mit Beziehung zu seinem Dienst;

    begangen wird.
    (2) Schwerer tätlicher Angriff ist ein Vergehen der Klasse C.
    (3) Der Versuch eines schweren tätlichen Angriffs ist strafbar.


    Sec. 3 Battery
    (1) Körperverletzung ist die durch körperliche Berührung des Opfers begangene üble und angemessene körperliche Behandlung eines Menschen, oder Verursachung oder Förderung eines pathologischen Zustandes bei einem Menschen.
    (2) Körperverletzung ist ein Vergehen der Klasse B.
    (3) Der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar.


    Sec. 4 Aggravetd battery
    (1) Schwere Körperverletzung ist eine Körperverletzung, die:

      - durch die Beibringung eines Giftes oder einer sonst gesundheitsschädlichen Substanz;
      - durch die Einwirkung auf den Körper des Opfers mit einer Waffe oder einem anderen Werkzeug;
      - planmäßig, in einer auf Verdeckung der wahren Absicht des Täters berechneten Weise, um dadurch dem Opfer die Abwehr zu erschweren;
      - von mehr als einem Täter gemeinschaftlich;
      - in einer Weise, die das Opfer in die Gefahr des Todes oder einer schwerwiegenden Schädigung seiner Gesundheit bringt;

    begangen wird.
    (2) Schwere Körperverletzung ist ein Verbrechen der Klasse D.
    (3) Besonders schwere Körperverletzung ist eine Körperverletzung, die zur Folge hat, dass das Opfer nicht nur vorübergehend:

      - entstellt wird;
      - in Krankheit, Lähmung, Behinderung oder Hilflosigkeit verfällt;
      - das Sehvermögen auf wenigstens einem Auge, das Gehör, die Sprechfähigkeit, die Fortpflanzungsfähigkeit oder ein Glied, das durch ein Gelenk mit dem Körper verbunden ist verliert.

    (4) Besonders schwere Körperverletzung ist ein Verbrechen der Klasse C.


    Sec. 5 Homicidal battery
    (1) Körperverletzung mit Todesfolge ist eine Körperverletzung, durch die der Tod des Opfers verursacht wird.
    (2) Körperverletzung mit Todesfolge ist ein Verbrechen der Klasse C.


    Sec. 6 Harmful use of firearms
    (1) Gefährlicher Schusswaffengebrauch ist das vorsätzliche oder fahrlässige Abfeuern einer Schusswaffe, durch das Leben oder Gesundheit einer anderen Person wenigstens fahrlässig gefährdet werden, und die Tat nicht bereits durch eine andere Vorschrift mit Strafe bedroht ist.
    (2) Gefährlicher Schusswaffengebrauch ist ein Vergehen der Klasse A.


    Sec. 7 Negligent bodily injury.
    (1) Fahrlässige Körperverletzung ist die fahrlässig begangene Verursachung oder Förderung eines pathologischen Zustandes bei einem Menschen.
    (2) Fahrlässige Körperverletzung ist ein Vergehen der Klasse D.


    Sec. 8 Bodily injury by mutual consent
    Eine Körperverletzung nach den Bestimmungen dieses Artikels ist nicht rechtswidrig, wenn sie:

      - mit dem vorherigen, ausdrücklichen Einverständnis des Opfers;
      - im Interesse der Rettung dessen Lebens, oder der Abwendung der Gefahr einer schwerer als die begangene Körperverletzung wiegenden Schädigung seiner Gesundheit;

    begangen ist.


    Article III - Sexual offenses


    Sec. 1 Rape
    (1) Vergewaltigung ist die Nötigung einer Person dazu:

      - eine sexuelle Handlung am Täter oder einem Dritten vorzunehmen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist;
      - eine solche Handlung des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden;

    durch:

      - unmittelbare körperliche Einwirkung auf das Opfer;
      - Drohung mit unmittelbar bevorstehendem Mord, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung am Opfer oder einer diesem nahestehenden Person;
      - Ausnutzung einer Situation, in der das Opfer dem Täter weder Widerstand leisten, noch Hilfe von dritter Seite erwarten kann.

    (2) Vergewaltigung ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 2 Sexual assault
    (1) Sexuelle Nötigung ist die Nötigung einer Person mit den in Sektion 1 bezeichneten Mitteln dazu, eine sexuelle Handlung anderer Art als in Sektion 1 bezeichnet:

      - am Täter oder einem Dritten vorzunehmen;
      - eine solche Handlung des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden.

    (2) Sexuelle Nötigung ist ein Verbrechen der Klasse C.


    Sec. 3 Child sexual abuse
    (1) Sexueller Missbrauch von Kindern ist die Vornahme sexueller Handlungen an oder mit einer Person:

      - unter dreizehn Jahren durch eine Person über dreizehn Jahren;
      - unter sechzehn Jahren durch eine Person über einundzwanzig Jahren;
      - unter achtzehn Jahren durch eine Person über dreiundzwanzig Jahren;

    sofern die Tat nicht bereits durch die erste oder zweite Sektion dieses Artikels mit Strafe bedroht ist.
    (2) Sexueller Missbrauch von Kindern ist ein Verbrechen der Klasse C.


    Sec. 4 Aggravated child sexual abuse
    (1) Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern ist die Vornahme sexueller Handlungen an oder mit einer Person unter dreizehn Jahren durch eine Person über achtzehn Jahren.
    (2) Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 5 Minor child sexual abuse
    (1) Minderschwerer sexueller Missbrauch von Kindern ist die Vornahme sexueller Handlungen:

      - an oder mit einer Person unter dreizehn Jahren durch eine Person unter achtzehn Jahren;
      - an oder mit einer Person unter sechzehn Jahren durch eine Person über einundzwanzig Jahren oder an oder mit einer Person unter achtzehn Jahren durch eine Person über dreiundzwanzig Jahren, wenn das Zustandekommen der sexuellen Handlung durch das Verhalten des Opfers gegenüber dem Täter entscheidend gefördert wurde,

    sofern die Tat nicht bereits durch die erste oder zweite Sektion dieses Artikels mit Strafe bedroht ist.
    (2) Minderschwerer sexueller Missbrauch von Kindern ist ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Der Versuch eines minderschweren sexuellen Missbrauch eines Kindes ist strafbar.


    Sec. 6 Child pornography
    (1) Kinderpornographie ist jede Darstellung einer Person unter achtzehn Jahren:

      - bei der Vornahme tatsächlicher oder nachgestellter sexueller Handlungen an sich selbst, dem Täter oder einem Dritten;
      - unbekleidet und in einer unnatürlichen, künstlich geschlechtsbetonten oder sexuell aufreizenden Pose.

    (2) Kinderpornographie ist nicht die in der ersten Subsektion dieser Sektion beschriebene Darstellung einer Person über achtzehn Jahren, die in der Darstellung eine Person unter achtzehn Jahren verkörpert, oder die entsprechende Darstellung einer Person unter achtzehn Jahren durch Beschreibung, Malerei, Zeichnung, Plastik, Computersimulation oder ähnliches, sofern dafür nicht eine Person unter achtzehn Jahren tatsächlich Modell gestanden hat.
    (3) Die Herstellung, die öffentliche Ausstellung oder Vorführung, der Verkauf, die Vermietung, der Verleih, das Verschenken, die sonstige Zugänglichmachung von Kinderpornographie, oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Kinderpornographie, um diese nach dieser Subsektion im In- oder Ausland zu verwerten, ist ein Verbrechen der Klasse C.
    (4) Der Besitz oder das sich Verschaffen von Kinderpornographie ist ein Verbrechen der Klasse D.


    Sec. 7 Exhibitionism
    (1) Exhibitionismus ist das Entblößen der Genitalien in Gegenwart einer anderen Person, um sich durch die Reaktion des Opfers auf die Entblößung sexuell zu erregen.
    (2) Exhibitionismus ist ein Verbrechen der Klasse D.


    Article IV - Offenses against freedom and liberty


    Sec. 1 Unlawful detention
    (1) Freiheitsberaubung ist das Einsperren einer Person oder jede anderweitige Beraubung ihrer Fortbewegungsfreiheit.
    (2) Freiheitsberaubung ist ein Verbrechen der Klasse D, wurde das Opfer für einen Monat oder mehr seiner Freiheit beraubt, ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 2 Kidnapping
    (1) Erpresserischer Menschenraub ist das Entführen oder Sich-Bemächtigen einer Person mittels Gewalt, List oder Drohung, um die Sorge des Opfers oder dessen Angehörigen um sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit oder sein sonstiges Wohlergehen zu einer Erpressung (Artikel V, Sektion 7) auszunutzen.
    (2) Erpresserischer Menschenraub ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 3 Hostage-taking
    (1) Geiselnahme ist das Entführen oder Sich-Bemächtigen einer Person mittels Gewalt, List oder Drohung, um die Sorge des Opfers oder einer dritten Person um sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit oder sein sonstiges Wohlergehen zu einer Nötigung (Artikel IV, Sektion 6) auszunutzen.
    (2) Geiselnahme ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 4 Human trafficking
    (1) Menschenhandel ist das Entführen oder Sich-Bemächtigen einer Person mittels Gewalt, List oder Drohung, oder die Einschleusung eines auf diese Weise seiner persönlichen Freiheit beraubten Menschen, um diesen:

      - in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu verkaufen;
      - zur Prostitution oder Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit von seinem Arbeitgeber zu zwingen;
      - dem Dienst im Militär oder einer militärähnlichen Einrichtung zuzuführen.

    (2) Menschenhandel ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 5 Child abduction
    (1) Kindesentziehung ist die Entziehung oder Vorenthaltung einer Person unter achtzehn Jahren seines gesetzlich rechtmäßigen Personensorgeberechtigten durch eine dritte Person.
    (2) Kindesentziehung ist ein Vergehen der Klasse D, im Falle der Verbringung der Person unter achtzehn Jahren in das Ausland ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Der Versuch einer Kindesentziehung ist strafbar.


    Sec. 6 Coercion
    (1) Nötigung ist das rechtswidrige Zwingen einer Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Gewalt oder Drohung.
    (2) Nötigung ist ein Vergehen der Klasse D, im Falle der Nötigung zu einer sexuellen Handlung ein Verbrechen der Klasse D.
    (3) Der Versuch einer Nötigung ist strafbar.


    Article V – Offenses against property


    Sec. 1 Theft
    (1) Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache aus dem Besitz einer anderen Person, um sich diese Sache rechtswidrig zuzueignen.
    (2) Diebstahl ist ein Vergehen der Klasse B.
    (3) Der Versuch eines Diebstahls ist strafbar.


    Sec. 2 Grand Theft
    (1) Schwerer Diebstahl ist ein Diebstahl nach Sektion 1 dieses Artikels, wenn der Täter bei Begehung der Tat:

      - eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt;
      - in eine Wohnung oder eine andere geschützte Räumlichkeit unbefugt eindringt;
      - ein zum Schutz der gestohlenen Sache bestimmtes Behältnis oder ein Kraftfahrzeug aufbricht.

    (2) Schwerer Diebstahl ist ein Verbrechen der Klasse A.


    Sec. 3 Petty Theft
    (1) Minderschwerer Diebstahl ist ein Diebstahl nach Sektion 1 dieses Artikels, wenn die Tat sich auf eine Sache von geringfügigem Wert bezieht.
    (2) Minderschwerer Diebstahl ist ein Vergehen der Klasse D.
    (3) Der Versuch eines minderschweren Diebstahls ist strabar.


    Sec. 4 Robbery
    (1) Raub ist:

      - die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache von einer anderen Person mittels Anwendung von Gewalt oder Drohung;
      - die Nötigung einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung, eine fremde bewegliche Sache herauszugeben;
      - die Anwendung von Gewalt oder Drohung gegen eine andere Person, um sich den Gewahrsam einer einer anderen Person weggenommen fremden beweglichen Sache zu sichern.

    (2) Raub ist ein Verbrechen der Klasse C.


    Sec. 5 Grand Robbery
    (1) Schwerer Raub ist ein Raub, der unter Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit des Opfers begangen wird.
    (2) Schwerer Raub ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 6 Fraud
    (1) Betrug ist die Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, um sich auf diese Weise rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
    (2) Betrug ist ein Vergehen der Klasse B.
    (3) Der Versuch eines Betrugs ist strafbar.


    Sec. 7 Extortion
    (1) Erpressung ist das Sich-Verschaffen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch Gewalt oder Drohung.
    (2) Erpressung ist ein Vergehen der Klasse B.
    (3) Der Versuch eines Betrugs ist strafbar.


    Sec. 8 Defalcation
    (1) Unterschlagung ist das rechtswidrige Sich-Zueignen einer fremden beweglichen Sache.
    (2) Unterschlagung ist ein Vergehen der Klasse B.
    (3) Der Versuch einer Unterschlagung ist strafbar.


    Sec. 9 Embezzlement
    (1) Veruntreuung ist die Beschädigung fremden, der eigenen Verwaltung anvertrauten Vermögens.
    (2) Veruntreuung ist ein Vergehen der Klasse B.


    Sec. 10 Handling of stolen goods
    (1) Hehlerei ist das Handeltreiben mit aus einer rechtswidrigen Tat erlangten Sachen.
    (2) Hehlerei ist ein Vergehen der Klasse C.
    (3) Der Versuch einer Hehlerei ist strafbar.


    Sec. 11 Facilitation
    (1) Begünstigung ist die Hilfeleistung gegenüber einem anderen, um ihm die aus einer rechtswidrigen Tat erlangten Vorteile zu sichern.
    (2) Begünstigung ist ein Vergehen der Klasse C.
    (3) Der Versuch einer Begünstigung ist strafbar.


    Sec. 12 Criminal mischief
    (1) Sachbeschädigung ist die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache.
    (2) Sachbeschädigung ist ein Vergehen der Klasse D.
    (3) Der Versuch einer Sachbeschädigung ist strafbar.


    Sec. 13 Arson
    (1) Brandstiftung ist das In-Brand-Setzen eines Gebäudes, eines motorbetriebenen Fahrzeuges oder Segelschiffes, eines Wald-, Heide- oder Moorgebietes oder eines land- oder forstwirtschaftlichen pder petrochemischen Erzeugnisses in der Absicht, dieses durch die Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören.
    (2) Brandstiftung ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 14 Negligent arson
    (1) Fahrlässige Brandstiftung ist das fahrlässige In-Brand-Setzen einer in Sek. 13, SSek. 1 genannten Sache.
    (2) Fahrlässige Brandstiftung ist ein Vergehen der Klasse A.


    Article VI – Offenses against home, honor and privacy


    Sec. 1 Home invasion
    (1) Hausfriedensbruch ist das unerlaubte Eindringen in die Wohnung oder auf das befriedete Eigentum eines anderen, oder das unerwünschte Verweilen in derselben oder auf demselben.
    (2) Hausfriedensbruch ist ein Vergehen der Klasse C.
    (3) Der Versuch eines Hausfriedensbruch ist strafbar.


    Sec. 2 Libel
    (1) Verleumdung ist die Verbreitung wissentlich unwahrer tatsächlicher Behauptungen in Bezug auf einen Dritten, die geeignet sind, dessen öffentliches Ansehen zu beschädigen.
    (2) Verleumdung ist ein Vergehen der Klasse C.


    Sec. 3 Invasion of privacy
    (1) Verletzung der Privatsphäre ist das unbefugte Veröffentlichen des nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen (E-Mail, Instant Messaging, Persönliche Nachrichten o.ä.) im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach.
    (2) Verletzung der Privatsphäre ist ein Vergehen der Klasse A.


    Article VII – Offenses against the United States


    Sec. 1 High treason
    (1) Hochverrat ist jedes Unternehmen, den Bestand der Vereinigten Staaten oder ihrer verfassungsmäßigen Ordnung, oder ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit, durch Gewalt, Drohung oder Unterwanderung zu beseitigen.
    (2) Hochverrat ist ein Verbrechen der Klasse A.


    Sec. 2 Treason
    (1) Landesverrat ist jede:

      - Ausspähung von Staatsgeheimnissen der Vereinigten Staaten;
      - Weitergabe von Staatsgeheimnissen der Vereinigten Staaten an eine fremde Macht oder deren Mittelsmänner;
      - öffentliche Bekanntmachung von Staatsgeheimnissen der Vereinigten Staaten;

    in der Absicht, der Sicherheit, dem Ansehen oder sonstigen Interessen der Vereinigten Staaten auf diese Weise zu schaden.
    (2) Landesverrat ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Article VIII – Offenses against public order


    Sec. 1 False oath
    (1) Meineid ist das falsche Schwören vor einem Bundesgericht der Vereinigten Staaten oder einer anderen zur Abnahme beeideter Aussagen befugten Behörde oder Einrichtung .
    (2) Dem Meineid steht die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Aussage gleich.
    (3) Meineid ist ein Verbrechen der Klasse D.


    Sec. 2 False accusation
    (1) Falsche Verdächtigung ist die wissentlich wahrheitswidrige Beschuldigung einer anderen Person einer Straftat gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder einer anderen für die Verfolgung oder Ahndung rechtswidriger Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zuständigen Behörde oder Einrichtung.
    (2) Falsche Verdächtigung ist ein Vergehen der Klasse A.


    Sec. 3 Obstruction of justice
    (1) Strafvereitelung ist das rechtswidrige Verhindern durch Tun oder Unterlassen, dass ein anderer wegen einer strafbaren Handlung dem Gesetz entsprechend verfolgt oder bestraft werden kann.
    (2) Nicht strafbar sind Taten nach Subsektion. 1, die zu Gunsten einer zur Familie des Täters gehörenden Person begangen werden.
    (3) Strafvereitelung ist ein Vergehen der Klasse A.
    (4) Der Versuch einer Strafvereitelung ist strafbar.


    Sec. 4 Obstructing officers in the perfomance of their duties
    (1) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist das Leisten von Widerstand mittels Gewalt oder Drohung gegen die Vornahme einer rechtmäßigen Diensthandlung durch einen zu dieser gesetzlich befugten Amtsträger.
    (2) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist ein Vergehen der Klasse B.
    (3) Der Versuch eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ist strafbar.


    Sec. 5 Color of office
    (1) Amtsanmaßung ist die unberechtigte Führung der Bezeichnung eines öffentlichen Amtes oder die unrechtmäßige Ausübung der mit einem öffentlichen Amt verbundenen Befugnisse.
    (2) Amtsanmaßung ist ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Der Versuch einer Amtsanmaßung ist strafbar.


    Sec. 6 Falsification of documents
    (1) Urkundenfälschung ist das Nachmachen oder Verfälschen öffentlicher Dokumente, oder die Verwendung nachgemachter oder verfälschter Dokumente im öffentlichen Verkehr.
    (2) Urkundenfälschung ist ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Der Versuch einer Urkundenfälschung ist strafbar.


    Sec. 7 Incitement for offenses
    (1) Aufforderung zu Straftaten ist das öffentliche Aufrufen oder Anleiten zu rechtswidrigen Handlungen nach diesem oder einem anderen Gesetz, deren Verwirklichung nach dem Willen des Täters tatsächlich und unmittelbar erfolgen soll.
    (2) Aufforderung zu Straftaten ist ein Vergehen der Klasse A. Die Strafe darf dabei nicht schwerer sein als die für die Verwirklichung der Tat, zu welcher der Täter aufgefordert hat, angedrohte Höchststrafe.


    Article IX – Offenses against officials' duties


    Sec. 1 Acceptance of an advantage
    (1) Vorteilsannahme ist das Annehmen, Verabreden oder Fordern einer rechtswidrigen Gegenleistung durch einen Amtsträger für die Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung oder die Ausübung seines Dienstes.
    (2) Vorteilsannahme ist ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Der Versuch einer Vorteilsannahme ist strafbar.


    Sec. 2 Granting of an advantage
    (1) Vorteilsgewährung ist das Anbieten, Verabreden oder Erbringen einer rechtswidrigen Gegenleistung an einen Amtsträger für die Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung oder die Ausübung seines Dienstes.
    (2) Vorteilsgewährung ist ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Der Versuch einer Vorteilsgewährung ist strafbar.


    Sec. 3 Corruption
    (1) Bestechlichkeit ist das Annehmen, Verabreden oder Fordern einer Gegenleistung durch einen Amtsträger für die rechtswidrige Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung.
    (2) Bestechlichkeit ist ein Verbrechen der Klasse D.


    Sec. 4 Bribery
    (1) Bestechung ist das Anbieten, Verabreden oder Erbringen einer Gegenleistung an einen Amtsträger für die rechtswidrige Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung.
    (2) Bestechlichkeit ist ein Verbrechen der Klasse D


    Sec. 5 Perverting the course of justice
    (1) Rechtsbeugung ist die falsche Anwendung eines Gesetzes durch einen Richter oder Beamten zum Nachteil eines an einem Prozess oder Verwaltungsverfahren Beteiligten.
    (2) Rechtsbeugung ist ein Verbrechen der Klasse D.


    Sec. 6 Prosecution of innocent persons
    (1) Verfolgung Unschuldiger ist die straf.-, ordnungs- oder disziplinarrechtliche Verfolgung einer Personen durch einen Amtsträger, von welcher dieser weiß, dass sie nach dem Gesetz offensichtlich unschuldig ist oder aus anderen Gründen nicht verfolgt werden kann oder darf.
    (2) Verfolgung Unschuldiger ist ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Der Versuch einer Verfolgung unschuldiger ist strafbar.


    Sec. 7 Breach of secrecy
    (1) Geheimnisverrat ist die rechtswidrige Weitergabe einer der Geheimhaltung unterliegenden Tatsache oder Beurteilung durch einen Amtsträger.
    (2) Geheimnisverrat ist ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Der Versuch eines Geheimnisverrats ist strafbar.


    Sec. 8 Procedural treason
    (1) Parteiverrat ist der rechtswidrige Beistand in einem Rechtsstreit für gegnerische Parteien durch einen Rechtsanwalt, Amtsträger oder sonstigen Rechtsberater.
    (2) Parteiverrat ist ein Verbrechen der Klasse D.


    Section 2 - Coming into force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend den verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.


    Section 3 – Abrogation of the United States Penalty Code
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt der United States Penalty Code vom 18.09.2008 außer Kraft.


  • Astoria City | January 30th, 2013



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Das 3rd Federal Election Act Amendment,


    gebilligt durch den Congress of the United States am 30.01.2013,


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ____________________
    Luciano Marani, President of the United States


    3rd Federal Election Act Amendment


    Section 1 - Purpose and citation
    (1) Dieses Gesetz ergänzt den Federal Election Act, um den wahlberechtigten Bürgern der Vereinigten Staaten den Wechsel ihrer [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] zum Zwecke der Kandidatur für ein Amt auf Bundesebene zu erleichtern.
    (2) Es soll zitiert werden als 3rd Federal Election Act Amendment Act.


    Section 2 - Amendment of Article I, Section 4, of the Federal Election Act
    (1) In der vierten Sektion des ersten Artikels des Federal Election Act wird folgende Subsektion 3 neu eingefügt:

      Bei einer Wahl auf Bundesebene sind Staats- und Neben-IDs wählbar, sie haben ihren Status vor Antritt des gewonnenen Amtes oder Mandates auf den einer [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] zu ändern. Niemand darf sich in einem Wahltermin mit mehr als einer ID um ein Amt oder Mandat auf Bundesebene bewerben.

    (2) Die bisherigen Subsektionen 3 bis 5 steigen in ihrer Nummerierung um jeweils eine Stelle an.


    Section 3 - Coming into force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.


  • Astoria City | February 25th, 2013



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Der Office of Labor Statistics Act


    gebilligt durch den Congress of the United States am 25.02.2013


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ___________________________________
    President of the United States


    Office of Labor Statistics Act


    Sec. 1 General Provisions
    (1) Das Office of Labor Statistics ist eine Abteilung des Department of Commerce.
    (2) Ihr Haupsitz befindet sich in Astoria City, AS.
    (3) Der Secretary of Commerce ernennt dessen Director zu Beginn einer Exekutivperiode.


    Sec. 2 Responsibility
    (1) Das Office of Labor Statistics ist verantwortlich für die statistische Messung wirtschaftlicher Daten.
    (2) Das Office of Labor Statistics ist verantwortlich für die Aufbereitung und Veröffentlichung der gemessenen Daten.
    (3) Das Office of Labor Statistics unterstützt mit seiner Arbeit die Entscheidungsträger der öffentlichen Hand sowie der Privatwirtschaft.


    Sec. 3 Final Provisions
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.


  • Astoria City | March 10th, 2013



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Der House of Representatives Election March 2013 Act


    gebilligt durch den Congress of the United States am 09.03.2013


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ___________________________________
    President of the United States



    House of Representatives Election March 2013 Act


    Sec. 1 Purpose and citation
    (1) Dieses Gesetz bestimmt für die Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten im März 2013 vom Federal Election Act abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Frist für die Einreichung von Kandidaturen.
    (2) Es soll zitiert werden als House of Representatives Election March 2013 Act.


    Sec. 2 Deviating Deadline for Candidacies in the March 2013 House of Representatives Election
    (1) Abweichend von Art. III, Sec. 2, SSec. 1, Federal Election Act, können Wahlvorschläge für die Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten im März 2013 bis zum Ablauf des letzten Tages vor Beginn des gesetzlich bestimmten Wahlzeitraumes eingereicht werden.
    (2) Wahlvorschläge für die Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten, die nach Ablauf der in Art. III, Sec. 2, SSec. 1, Federal Election Act, bestimmten Frist, jedoch vor Ablauf der in Sec, 2, SSec. 1, dieses Gesetzes bestimmten Frist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, sind zur Wahl des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten im März 2013 zuzulassen.


    Sec. 3 Coming into force
    (1) Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft


  • Astoria City | March 10th, 2013



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Abortion Regulation Bill


    gebilligt durch den Congress of the United States am 09.03.2013


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ___________________________________
    President of the United States



    Abortion Regulation Bill


    Sec. 1 Purpose and citation
    (1) Dieses Gesetz ergänzt den Federal Penal Code um Bestimmungen zur Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs.
    (2) Es soll zitiert werden als Abortion Regulation Act.


    Sec. 2 Amendment of the Federal Penal Code
    Dem ersten Artikel des zweiten Kapitels des Federal Penal Code wird folgende Sektion 8 angefügt:

      Sec. 8 Abortion
      (1) Schwangerschaftsabbruch ist die Einwirkung auf eine schwangere Frau oder ihre Leibesfrucht nach Abschluss der Einnistung der Leibesfrucht in die Gebärmutterschleimhaut (Nidation), die das Absterben der noch lebenden Leibesfrucht im Mutterleib oder den Abgang der Leibesfrucht in nicht lebensfähigem Zustand herbeiführt, sofern die Tat nicht bereits in Sektion 7 mit Strafe bedroht ist.
      (2) Schwangerschaftsabbruch ist ein Verbrechen der Klasse D, begeht die Schwangere selbst die Tat, ein Vergehen der Klasse A.
      (3) Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn:
      - er aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, um eine Gefahr für das Leben oder die körperliche und geistige Gesundheit der Schwangeren abzuwenden; oder
      - aus ärztlicher Sicht Grund zu der Annahme besteht, dass die Schwangerschaft Folge einer gegen die Schwangere begangenen Tat nach Art. III, Sek. 1 bis 5, dieses Gesetzes ist, und seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
      (4) Ein Schwangerschaftsabbruch wird nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn:
      - er auf Verlangen der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird;
      - die Schwangere gegenüber dem Arzt zuvor erklärt hat, dass ihr das Austragen der Schwangerschaft aus schwerwiegenden, in ihren persönlichen Lebensumständen liegenden Gründen nicht zuzumuten ist;
      - der Arzt die Schwangere vor dem Eingriff umfassend über dessen physische und psychische Bedeutung, Risiken, möglichen Folgen und Alternativen aufgeklärt hat; und
      - seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

    Sec. 3 Coming into force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.


  • Astoria City | April 24th, 2013



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die More Time before Elections Amendment


    gebilligt durch den Congress of the United States am 24.04.2013


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ___________________________________
    President of the United States



    More Time before Elections Amendment


    Section 1
    Art. I Sec. 6 Ssec. 3 & 4 des Federal Election Act werden wie folgt neugefasst:

      "(3) Wahlen gemäß dieser Section beginnen am ersten Dienstag nach dem 14. Tag des Wahlmonats und enden am darauf folgenden Sonntag. Nachwahlen und Stichwahlen nach diesem Gesetz können auch an anderen Tagen enden.
      (4) Wahlen nach dieser Section sind spätestens am ersten Tag des Wahlmonats öffentlich anzukündigen."

    Section 2
    Art. II Sec. 1 des Federal Election Act wird wie folgt neugefasst:

      "(1) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag (Ticket) für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten ist spätestens am zweiten Sonntag des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort durch einen der beiden Kandidaten einzureichen.
      (2) Tritt ein Präsidentschaftskandidat vor Beginn der Wahl von seiner Kandidatur zurück oder verliert er das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag ungültig sein.
      (3) Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat bis zum Sonntag vor Beginn der Wahl von seiner Kandidatur zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Präsidentschaftskandidat die Möglichkeit haben, bis zum Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahl öffentlich einen Ersatz für den zurückgetretenen Kandidaten zu benennen. Tritt ein Vizepräsidentschaftskandidat erst nach dem Sonntag vor Beginn der Wahl zurück oder verliert das passive Wahlrecht, so soll der Wahlvorschlag dennoch gültig bleiben und im Falle der Wahl das Amt des Vizepräsidenten gemäß dem II. Zusatz zur Verfassung besetzt werden."

    Section 3
    Art. III Sec. 2 Ssec. 1 des Federal Election Act wird wie folgt neugefasst:

      "Wahlvorschläge zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde spätestens am zweiten Sonntag des Wahlmonats in Form nummerierter Listen an dem von dieser zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben."

    Section 4
    Art. IV Sec. 1 Ssec. 1 des Federal Election Act wird wie folgt neugefasst:

      "Kandidaturen für das Amt eines Senators werden spätestens am zweiten Sonntag des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort bekannt gegeben."


  • Astoria City | May 20th, 2013



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Promotion of Alternative Drives Bill


    gebilligt durch den Congress of the United States am 20.05.2013


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ___________________________________
    President of the United States



    Promotion of Alternative Drives Bill


    §1 About
    Mit diesem Gesetz soll die Erforschung und Anwendung alternativer Treibstoffe in Kraftfahrzeugen gefördert werden. Alternative Treibstoffe nach diesem Gesetz sind Strom, Wasserstoff und Hybridformen aus einem Elektromotor und einer beliebigen weiteren Antriebsform.


    §2 Promotion of Development
    (1) Der Verbesserung und weiteren Erforschung der Antriebe stellt der Bund jährlich eine Fördersumme in Höhe von 100 Millionen Dollar zur Verfügung.
    (2) Auf Gelder aus dieser Förderung können sich alle Stellen, die mit der Erforschung der genannten Antriebe beschäftigt sind bis zum 1. Juni eines jeden Jahres bewerben. Das Department of Justice prüft die Anträge und teilt anschließend anteilig die Gelder zu.


    §3 Incentive to buy
    (1) Wer ein Auto mit einem Antrieb gemäß diesem Gesetz erwirbt erhält einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 10% des Kaufpreises.
    (2) Unabhängig vom Kaufpreis übersteigt der Zuschuss niemals 4000 Dollar pro Person.
    (3) Die hierfür notwendigen staatlichen Mittel werden unabhängig von §2 aufgebracht.


    §4 Entry into force
    Dieses Gesetz tritt gemäß der Bestimmungen der Verfassung in Kraft.


  • Astoria City | June 9th, 2013



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Das House Election Amendment


    gebilligt durch den Congress of the United States am 09.06.2013


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ______________________________
    President of the United States


    House Election Amendment


    Section 1
    Article III Sec. 1 Federal Election Act wird wie folgt geändert:

      "Sec. 1. Composition.
      (1) Das Repräsentantenhaus hat wenigstens fünf Mitglieder.
      (2) Bewerben sich in einer Wahl des Repräsentantenhauses weniger als fünf Kandidaten, so gelten die in der Wahl nicht zu besetzenden Sitze als vakant."

    Section 2
    Article III Sec. 2 Federal Election Act wird wie folgt geändert:

      "Sec. 2. Nominations.
      (1) Wahlvorschläge zur Wahl des Repräsentantenhauses sind der die Wahl durchführenden Behörde spätestens am zweiten Sonntag des Wahlmonats an dem von dieser zuvor dafür bestimmten Ort öffentlich bekanntzugeben.
      (2) Mehre Kandidaturen können durch eine Liste gemeinsam bekanntgegeben werden. Tritt ein Kandidat vor Durchführung der Wahl von seiner Kandidatur zurück, so beeinträchtigt dies nicht die anderen Kandidaturen."

    Section 3
    Article III Sec. 3 Federal Election Act wird wie folgt geändert:

      "Sec. 3. Procedure of Elections.
      (1) Jeder Wähler hat bei einer Wahl zum Repräsentantenhaus fünf Stimmen. Diese können in beliebiger Anzahl auf die Kandidaten aller Wahlvorschläge verteilt oder verfallen lassen werden.
      (2) In das Repräsentantenhaus ziehen die Kandidaten mit den meisten erhaltenen Stimmen ein. Ihre Anzahl entspricht einem auf ganze Zahlen abgerundeten Fünftel der bei der regulären Wahl registrierten Wähler, wenigstens jedoch fünf.
      (3) Haben auf den letzten Sitz mehrere Kandidaten aufgrund von Stimmengleichheit ein Anrecht, so ziehen sie alle ins Repräsentantenhaus ein."

    Section 4
    Article III Sec. 4 Ssec. 1 Federal Election Act wird wie folgt geändert:

      "Fällt gem. den Regelungen nach Art. V die Zahl der Mitglieder des Repräsentantenhauses unter fünf, so rücken diejenigen Kandidaten mit den meisten erhaltenen Stimmen nach, die bislang nicht dem Repräsentantenhaus angehört haben, bis die Mitgliederzahl erneut wenigestens fünf beträgt. Haben auf den fünften Sitz mehrere Kandidaten aufgrund von Stimmengleichheit ein Anrecht, so zieht jeder von ihnen ins Repräsentantenhaus ein."

    Section 5
    Article III Sec. 5 Federal Election Act wird wie folgt geändert:

      "Sec. 5. Vacancies.
      (1) Gehören dem Repräsentantenhaus mit Ablauf des letzten Tages eines Monats weniger als fünf Mitglieder an, ohne dass noch Nachrücker nach Sec. 4, SSec. 1, zur Verfügung stehen, so ist im folgenden Monat eine Nachwahl durchzuführen, es sei denn jener folgende ist bereits der Monat der ordentlichen Wahl.
      (2) Die Nachwahl ist im Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat dabei so viele Stimmen, wie vakante Mandate im Repräsentantenhaus nachzubesetzen sind. Die vakanten Mandate werden mit den Kandidaten der Nachwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen besetzt. Haben auf den fünften Sitz mehrere Kandidaten aufgrund von Stimmengleichheit ein Anrecht, so zieht jeder von ihnen ins Repräsentantenhaus ein."

    Robert 'Bob' O'Neill (R-)
    Former 19th and 39th President of the United States

    Former Speaker of the House of Representatives

    Former Governor and Senator of Savannah

    Former Governor of Laurentiana

    Former Director of the Federal Reserve Bank


  • Astoria City | July 12th, 2013



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Presidential Succession Reform Bill


    gebilligt durch den Congress of the United States am 12.07.2013


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ______________________________
    President of the United States


    Presidential Succession Reform Act


    Sec. 1 Reform of the Presidential Succession Act
    Der Presidential Succession Act wird wie folgt neu gefasst:

      Presidential Succession Act


      Sec. 1 Purpose and Citation
      (1) Dieses Gesetz regelt die Vertretung des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Astor über die verfassungsmäßigen Bestimmungen hinaus.
      (2) Es soll zitiert werden als “Presidential Succession Act”.


      Sec. 2 Extended Succession List
      (1) Wenn aufgrund des Todes, des Rücktrittes, der Amtsenthebung, der Amtsunfähigkeit oder Fehlens der Wählbarkeit alle Personen, welche nach der Bundesverfassung die Geschäfte des Präsidenten führen sollen, nicht zur Verfügung stehen, um als Präsident zu amtieren, so soll derjenige Amtsträger der Vereinigten Staaten, der auf einer vom Präsidenten mit Zustimmung des Kongresses durch Organisationsverfügung aufgestellten Liste am höchsten steht und nicht gehindert ist, die Rechte und Pflichten des Amtes des Präsidenten auszuüben, die Geschäfte des Präsidenten der Vereinigten Staaten stellvertretend führen.
      (2) Eine Person steht nicht zur Verfügung, wenn sie ausdrücklich ablehnt, als Präsident zu amtieren, wenn sie abwesend gemeldet ist oder sich seit mindestens sieben Tagen nicht mehr am öffentlichen Leben der Vereinigten Staaten beteiligt hat.
      (3) Die Bestimmungen von Ssec. 1 finden nur Anwendung auf Amtsträger, die nach der Verfassung für das Amt des Präsidenten wählbar sind und zum Zeitpunkt, zu dem die Rechte und Pflichten des Amtes des Präsidenten auf sie übergehen würden, nicht vom Kongress nach dem Amtsenthebungsverfahren angeklagt sind.


      Sec. 3 Duration of Presidential Succession
      Eine Person, die nach diesem Gesetz als Präsident amtiert, tut dieses bis zum Ende der dann laufenden Amtszeit, allerdings nicht, wenn zuvor eine wählbare und höher eingestufte Person amtieren kann.


      Sec. 4 Designated Survivor
      Es sollen sich niemals alle Mitglieder der Liste an einem Ort aufhalten. Bei einem Ereignis, dass die Anwesenheit aller Mitglieder der erweiterten Nachfolgeliste an einem Ort erforderlich machen würde, soll sich das als letztes gelistete Mitglied der Liste an einem anderen Ort aufhalten.


      Sec. 5 Salary of an Acting President
      Während des Zeitraums, in dem eine Person nach diesem Gesetz als Präsident amtiert, erhält sie das Gehalt, welches durch Gesetz für den Präsidenten vorgesehen ist.


    Sec. 2 Coming into Force
    Dieses Gesetz soll nach seiner Annahme durch den Kongress entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft treten.

    Robert 'Bob' O'Neill (R-)
    Former 19th and 39th President of the United States

    Former Speaker of the House of Representatives

    Former Governor and Senator of Savannah

    Former Governor of Laurentiana

    Former Director of the Federal Reserve Bank


  • Astoria City | July 24th, 2013



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Convention concerning the Polar Regions Ratification Bill


    gebilligt durch den Congress of the United States am 23.07.2013


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ______________________________
    President of the United States


    Convention concerning the Polar Regions Ratification Act


    Sec. 1
    Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert die Konvention über die Polgebiete in der angehangenen Fassung und billigt sie.


    Sec. 2
    (1) Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Ratifikationsurkunde über die Annahme des Vertrages auszustellen und bei dem Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der in Ssec. 2 und 3 aufgeführten Regelungen zu hinterlegen.
    (2) Die Bundesregierung soll die Ratifkation des Vertrages unter den Vorbehalt stellen, dass die Stationen Port Malroy, Port Barret und VictorMcSmith als Forschungsstationen i.S. von Art. 4 Sec. 3 der Konvention bestätigt werden.
    (3) Die Bundesregierung ist ermächtigt, aus der Konvention über die Polgebiete auszutreten, sollte das Internationale Hochkommissariat für die Polgebiete beschließen, die Zustimmung zur Errichtung der Stationen Port Malroy, Port Barret und VictorMcSmith gem. Art. 4 Sec. 2 Satz 2 der Konvention zurückziehen. Die Bundesregierung ist nicht ermächtigt, den Betrieb in den entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen einzustellen und sie abzubauen.


    Sec. 3
    (1) Dieses Gesetz soll nach seiner Annahme durch den Kongress entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft treten.
    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes soll der Polar research and security Act vom 21.04.2007 außer Kraft treten.


    Konvention über die Polgebiete


    Die unterzeichnenden Staaten


    in der Erkenntnis, dass es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Polgebiete für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen;
    in Anerkennung der bedeutenden wissenschaftlichen Fortschritte, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Arktis und Antarktis ergeben;
    überzeugt, dass die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in den Polgebieten, den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht;
    sowie in der Überzeugung, dass ein Vertrag Nutzen bringt, der die Nutzung der Polgebiete für ausschließlich friedliche Zwecke und die Erhaltung der internationalen Eintracht in den Polgebieten sichert,


    sind wie folgt übereingekommen:


    Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
    (1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
    (2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.


    Artikel 2 - Definitionen
    (1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
    1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
    2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
    3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
    4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
    5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
    6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
    8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
    9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
    10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
    12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
    13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
    14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
    (2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.


    Artikel 3 - Entmilitarisierung
    Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.


    Artikel 4 - Forschungsfreiheit
    (1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
    (2) Es ist mit Zustimmung des Hohen Rates mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Aktis und der Antarktis zu errichten. Sofern diese Forschungsstationen und -Einrichtungen gegen Bestimmungen dieser Übereinkunft verstoßen, kann der Hohe Rat mit einfacher Mehrheit (mehr als der Hälfte) der abgegebenen Stimmen die Zustimmung zurückziehen. Der Betrieb in den entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen ist unverzüglich einzustellen und die entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen abzubauen.
    (3) Forschungsstationen und -Einrichtungen, welche vor Inkrafttreten dieser Übereinkunft in der Arktis oder der Antarktis bestanden, bleiben von den Bestimmungen des Abs. 2 S. 1 unberührt.
    (4) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, der sie betreibt.


    Artikel 5 - Austausch
    Die Mitgliedstaaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
    a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
    b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
    c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.


    Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
    (1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
    (2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
    1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
    2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
    3. Flora und Fauna zu schützen.
    (3) Der Hohe Rat des Hochkommissariates wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verbindliche Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten beschließen.


    Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
    (1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
    (2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.


    Artikel 8 - Freie Schifffahrt
    (1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
    (2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.


    Artikel 9 - Internationales Hochkommissariat
    (1) Zur Umsetzung der in diesem Vertrag festgeschriebenen Prinzipien kommen die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft überein, ein Internationales Hochkommissariat für die Polgebiete zu errichten, das seinen Sitz in Aldenroth, Königreich Albernia, hat.
    (2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft entsenden je einen Vertreter in den Hohen Rat des Hochkommissariats, der mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Namen des Hochkommissariats stellvertretend für die Regierungen der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft Entscheidungen fällt, sofern sie die Auslegung und Umsetzung dieses Vertrags betreffen. Der Hohe Rat fasst darüber hinaus gem. Art. 15 Abs. 2 Beschluss über das Auflegen eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft zur Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, gem. Art. 4 Abs. 2 über die Genehmigung von Forschungsstationen und-Einrichtungen sowie gem. Art. 6 Abs. 3 über die Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten sowie über alle sonstig ihm in dieser Konvention übertragenen Angelegenheiten. Der Hohe Rat gibt sich mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung.
    (3) Der Hohe Rat wählt aus seiner Mitte mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von sechs Monaten einen Hohen Kommissar, der die Geschäfte des Hochkommissariats leitet und es nach außen vertritt. Der Hohe Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgebenen Stimmen vor Ablauf der Amtszeit des Hohen Kommissars diesen ab- und an seiner statt einen Anderen zum Hohen Kommissar wählen.
    (4) Analog zu Abs. 3 wählt der Hohe Rat einen Stellvertretenden Hohen Kommissar, der die Arbeit des Hohen Kommissars unterstützt und ihn bei Abwesenheit in seinen Befugnissen und Aufgaben vertritt.


    Artikel 10 - Inspektionen
    (1) Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, ist der Hohe Kommissar berechtigt, Inspektionen im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen und alle durch eine Inspektion aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren. Die Inspektoren genießen Zugang zu allen Gebieten der Arktis und der Antarktis sowie zu allen Forschungsstationen und -Einrichtungen gem. Art. 4 Abs. 2 genießen.
    (2) Die Inspektoren werden auf Vorschlag des Hohen Kommissars für eine Dauer von 6 Monaten durch den Hohen Rat bestimmt. Ihre Zahl ist unbegrenzt, jedoch müssen immer mindesten zwei Inspektoren im Amt sein. Es obliegt dem Hohen Kommissar, welche oder welchen Inspektor/en er mit der Durchführung einer Inspektion beauftragt.
    (3) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft sind im Hohen Rat über die Ergebnisse der Inspektionen zu informieren.
    (4) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft können jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Der Hohe Kommissar ist von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis zu setzen. Der Hohe Kommissar ist dazu berechtigt, alle durch eine Luftbeobachtung aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren.


    Artikel 11 - Sicherung der Neutralität der Polgebiete
    (1) Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.
    (2) Ein solches Mandat erstreckt sich einzig auf die in Art. 2 definierten Gebiete der Arktis oder Antarktis, je nachdem ob sich der zu einer Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß innerhalb der Arktis oder der Antarktis ereignet.
    (3) Für Handlungen, welche aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 durchgeführt werden, ist für die Zeit der Durchsetzung der Entmilitarisierung und des Verbots der militärischen Schifffahrt mit Zustimmung des Hohen Kommissars im Gebiet gem. Abs. 2 die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen als auch die militärische Schifffahrt innerhalb der Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen erstrecken, gestattet.
    (4) Der Hohe Rat ist jederzeit über alle aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 oder aufgrund der Bestimmungen von Abs. 3 getroffenen Maßnahmen zu informieren.
    (5) Der Hohe Kommissar hat die Erteilung gem. Abs. 1 aufzuheben, wenn der zur Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß nicht mehr besteht und dies durch eine Inspektion explizit - im Sinne der Beantwortung mit Ja oder Nein - festgestellt wird. Der Hohe Rat kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Entsendung einer entsprechenden Inspektion verlangen.
    (6) Alle Maßnahmen, welche aufgrund der Erteilung gem. Abs. 1 sowie gem. den Bestimmungen von Abs. 3 durchgeführt wurden, sind bei Aufhebung der Erteilung unverzüglich einzustellen. Etwaige militärische Stützpunkte und Befestigungen sind unverzüglich abzubauen.


    Artikel 12 - Informationspflicht
    Jeder Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
    a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
    b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
    c) über alles Personal oder Material, das er in die Arktis oder Antarktis verbringen will.


    Artikel 13 - Gerichtsbarkeit
    Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, deren Staatsangehörige sie sind.


    Artikel 14 - Inkrafttreten, Depositar
    (1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
    (2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
    (3) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (4) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.


    Artikel 15 - Änderung
    (1) Diese Übereinkunft kann durch Protokoll geändert werden.
    (2) Ein Protokoll wird zur Ratifikation aufgelegt, sofern dieses Protokoll innerhalb des Hohen Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde.
    (3) Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt wurden. Der Depositar teilt jedem Mitglied dieser Übereinkunft das Inkrafttreten eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.
    (4) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls tritt es für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, in Kraft. Für alle anderen Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft tritt es mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (5) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft das Protokoll innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten gem. Abs. 3 nicht ratifiziert hat, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.


    Artikel 16 - Austritt
    (1) Ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus dieser Übereinkunft austreten.
    (2) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.


    Artikel 17 - Kommissarischer Hoher Kommissar
    Mit dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft bis zur Wahl eines Hohen Kommissars durch den Hohen Rat gem. Art. 9 Abs. 3 wird das Amt des Hohen Kommissars kommissarisch vom Generalsekretär des Rates der Nationen wahrgenommen.


    Zusatzprotokoll 1
    Der Status des Sitzes des Internationalen Hochkommissariates wird in einem zwischen dem Hohen Kommissar und dem Königreich Albernia getroffenen Abkommen geregelt, welches die Zustimmung des Hohen Rates mit der einfachen Mehrheit der abgebenen Stimmen benötigt.

    Robert 'Bob' O'Neill (R-)
    Former 19th and 39th President of the United States

    Former Speaker of the House of Representatives

    Former Governor and Senator of Savannah

    Former Governor of Laurentiana

    Former Director of the Federal Reserve Bank


  • Astoria City | July 26th, 2013



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Classified Information Reform Bill


    gebilligt durch den Congress of the United States am 26.07.2013


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ______________________________
    President of the United States


    Classified Information Reform Act


    Sec. 1 Reform of the Classified Information Act
    Der Classified Information Act wird wie folgt neu gefasst:

      Classified Information Act


      Art. I - General Provisions


      Sec. 1 Purpose and Citation
      (1) Dieses Gesetz regelt die Geheimhaltung von Informationen und ihre Klassifizierung.
      (2) Dieses Gesetz soll zitiert werden als “Classified Information Act“.


      Sec. 2 Classification Levels
      (1) Liegt ein öffentliches Interesse vor, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform, geheim zu halten, sollen sie entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit entsprechend diesem Gesetz eingestuft werden.
      (2) Eine Information ist einzustufen als
      a. TOP SECRET, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Vereinigten Staaten gefährden kann;
      b. SECRET, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Vereinigten Staaten gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann;
      c. CONFIDENTIAL, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Vereinigten Staaten schädlich sein kann.


      Art. II - Classified Information


      Sec. 1 Classification
      (1) Die Einstufung von Informationen, die nach Art. I, Sec. 2 im öffentlichen Interesse geheim zu halten sind, soll nichtöffentlich erfolgen.
      (2) Die Einstufung von Informationen als TOP SECRET, SECRET und CONFIDENTIAL soll durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten und darüber hinaus durch die vom Präsidenten dazu ermächtigten Amtsträger des Bundes vorgenommen werden können.
      (3) Die zur Einstufung von Informationen als TOP SECRET und SECRET Berechtigten und sollen auch die jeweils niedrigeren Geheimhaltungsgrade anordnen können.


      Sec. 2 Declassification
      Informationen, die nach diesem Gesetz als geheim eingestuft wurden, sollen nach Ablauf eines Jahres von einem für ihre Anordnung Berechtigten deklassifiziert werden; ihre Einstufung soll auf diesem Wege allerdings auch erneuert werden können. Die Einstufung soll aufgehoben werden, wenn ihre Begründung entfällt.


      Art. III - Clearance and Identification


      Sec. 1 Clearance
      (1) Berechtigt zum Zugang zu Informationen eines Geheimhaltungsgrades soll sein, wer zur Vergabe dieser Einstufung berechtigt ist.
      (2) Zu als geheim eingestuftem Material soll nur derjenige Berechtigte tatsächlichen Zugang erhalten, dessen Identität und Berechtigung vorher verifiziert wurde.
      (3) Die Berechtigung erstreckt sich nur auf als geheim eingestufte Informationen aus Bereichen, deren Kenntnis von Amts wegen notwendig ist, und nicht auf alle Informationen eines Geheimhaltungsgrades (need-to-know basis).
      (4) Ein Zugang soll dem Berechtigten grundsätzlich nur ermöglichen, Kenntnis von dem als geheim eingestuften Material erlangen zu können (eyes only). Nur eine Ermächtigung des Präsidenten, die auch für einen konkret festgelegten Sachbereich erteilt werden kann, soll ein Zugang dazu berechtigen, als geheim eingestuftes Material nach Kenntnisnahme zu bearbeiten und für dienstliche Zwecke weiter zu verwenden.
      (5) Mitglieder des Kongresses der Vereinigten Staaten sollen, soweit es durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, berechtigt sein, von als geheim eingestuften Informationen Kenntnis zu erlangen; diese Berechtigung soll jedoch nicht umfassen, als geheim eingestuftes Material nach Kenntnisnahme zu veröffentlichen oder auf andere Art eine Kenntnisnahme durch Unbefugte zu ermöglichen.


      Sec. 2 Clearance Orders
      (1) Präsident der Vereinigten Staaten soll den Kreis der Berechtigten nach Art. III, Sec. 1, SSec. 1 durch eine Clearance Order für Einzelpersonen erweitern können, die einen konkret festgelegten Umfang und Zeitrahmen der Erweiterung enthalten soll.
      (2) Eine Cleareance Order soll öffentlich bekannt gemacht werden; sofern die Clearance Order geheimhaltungsbedürftige Informationen enthält, soll sie nichtöffentlich erfolgen.
      (3) Clearance Orders sollen vom Präsidenten jederzeit aufgehoben werden können.


      Sec. 3 Identification
      Als geheim eingestufte Informationen sollen entsprechend gekennzeichnet werden, wenn nicht angenommen werden muss, dass ihre Geheimhaltung durch technische oder sonstige Vorrichtungen bereits gewährleistet ist.


      Art. IV - Final Provisions


      Sec. 1 Executive Orders
      Der Präsident der Vereinigten Staaten soll ermächtigt sein, durch Executive Order die nach Art. II, Sec. 1, SSec. 2 zur Einstufung von Informationen berechtigten Amtsträger festzulegen sowie
      a. die Gewährleistung der Geheimhaltung von Informationen durch technische und sonstige Vorrichtungen,
      b. die einheitliche Kennzeichnung von als geheim eingestuften Informationen,
      c. die Nutzung einheitlicher Formblätter zur Einstufung und Deklassifizierung von Informationen
      zu regeln.


      Sec. 2 Penal Provision
      Verbrechen der Klasse C im Sinne von Chapter 1 des Federal Penal Code sind die Weitergabe von Informationen an für diese Geheimhaltungssstufe Berechtigte aus Bereichen, deren Kenntnis für den Berechtigten nicht von Amts wegen notwendig ist, sowie der Gebrauch des Zuganges zu als geheim eingestuften Informationen zu anderen als den Art. III, Sec. 1, SSec. 4 genannten Zwecken, insbesondere die Weiterverwendung ohne ausdrückliche Ermächtigung des Präsidenten.

    Sec. 2 Coming into Force
    Dieses Gesetz soll nach seiner Annahme durch den Kongress entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft treten.

    Robert 'Bob' O'Neill (R-)
    Former 19th and 39th President of the United States

    Former Speaker of the House of Representatives

    Former Governor and Senator of Savannah

    Former Governor of Laurentiana

    Former Director of the Federal Reserve Bank


  • Astoria City | July 26th, 2013



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Das Incompatibility Amendment


    gebilligt durch den Congress of the United States am 22.07.2013


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ______________________________
    President of the United States


    Incompatibility Amendment


    Section 1 Amending the Federal Election Act
    Art. V Sec. 1 Ssec. 1 Federal Election Act wird wie folgt neugefasst:

      Ein Mitglied des Kongresses verliert sein Mandat durch:
      1. öffentlich erklärten unwiderruflichen Verzicht der Übernahme des Mandates,
      2. öffentlich erklärten unwiderruflichen Rücktritt vom Mandat,
      3. den Antritt eines nach der Bundesverfassung oder den Bundesgesetzen mit der Mitgliedschaft im Kongress unvereinbaren Amtes,
      4. Tod,
      5. Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft,
      6. gerichtlich erklärten Verlust des Mandates.

    Section 2 Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt mit der Unterzeichnung durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten in Kraft, nicht jedoch vor dem 01. August 2013.

    Robert 'Bob' O'Neill (R-)
    Former 19th and 39th President of the United States

    Former Speaker of the House of Representatives

    Former Governor and Senator of Savannah

    Former Governor of Laurentiana

    Former Director of the Federal Reserve Bank


  • Astoria City | July 26th, 2013



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Bill


    gebilligt durch den Congress of the United States am 26.07.2013


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ______________________________
    President of the United States


    Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz dient der teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass und Vollzug von Gesetzen auf dem Gebiet des allgemeinen Strafrechts durch den Bund auf die Staaten.
    (2) Es soll zitiert werden als Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act.


    Section 2 - Empowerment of the States
    (1) Der Bund ermächtigt hiermit die Staaten, auf den Gebieten des Strafrechts, des Strafprozessrechts und des Strafvollzugsrechts, sowie der Begnadigung und Amnestie, eigene Gesetze zu erlassen, und durch ihre Organe und Behörden zu vollziehen.
    (2) Die Ermächtigung nach SSec. 1 erstreckt sich nicht auf Taten, die:

      - gegen den Bestand, die innere oder äußere Sicherheit der Vereinigten Staaten, gegen das Völkerrecht oder die Gebräuche des Krieges;
      - von oder gegen Amtsträger oder Organe des Bundes, im Dienst oder mit Beziehung zu ihrem Dienst;
      - auf Ländereien oder Verkehrsflächen, in Gebäuden, Liegenschaften, Anlagen oder Verkehrsmitteln des Bundes;
      - von Bürgern der Vereinigten Staaten im Ausland, oder über die Grenzen zweier oder mehr Staaten hinweg;
      - von ausländischen Personen, mit beabsichtigter Wirkung auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten, oder gegen ein inländisches Rechtsgut;
      - in einem anderen Bundesgesetz als dem Federal Penal Code definiert und mit Strafe bedroht sind;

    geplant, vorbereitet, versucht oder begangen werden.
    (3) Der Bund behält sich das Recht vor, auch im Falle aller anderen, nicht in SSec. 2 genannten Taten, jederzeit deren Verfolgung und Bestrafung nach seinen Gesetzen und durch seine Amtsträger und Organe zu übernehmen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände geboten ist. Die Entscheidung über das Vorliegen dieser Umstände obliegt den zuständigen Amtsträgern und Organen des Bundes, und ist gerichtlich nicht anfechtbar.


    Section 3 - Subsidiarity Principle
    (1) Macht ein Staat von den mit diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen keinen Gebrauch, so bleiben für Straftaten in diesem Staat die Bestimmungen der entsprechenden Bundesgesetze in Kraft.
    (2) In Fällen der SSec. 1 werden durch dieses Gesetz die betreffenden Staaten ermächtigt, die entsprechenden Bundesgesetze durch ihre Amtsträger und Organe selbst so auszuführen, als handelte es sich bei diesem um eigene Gesetze des betreffenden Staates. Machen die betreffenden Staaten von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch, so werden die entsprechenden Gesetze weiterhin von den zuständigen Amtsträgern und Organen des Bundes ausgeführt.


    Section 4 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

    Robert 'Bob' O'Neill (R-)
    Former 19th and 39th President of the United States

    Former Speaker of the House of Representatives

    Former Governor and Senator of Savannah

    Former Governor of Laurentiana

    Former Director of the Federal Reserve Bank


  • Astoria City | July 31st, 2013



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die First United States Citizenship Act Amendment Bill


    gebilligt durch den Congress of the United States am 31.07.2013


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ______________________________
    President of the United States


    First United States Citizenship Act Amendment Act


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz ändert den United States Citizenship Act, um auch [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] einer Aktivitätspflicht zu unterwerfen, sowie die An-, Ab- und Ummeldung von IDs zu vereinfachen.
    (2) Es soll zitiert werden als First United States Citizenship Act Amendment Act.


    Section 2 - Activity Requirement for State-IDs
    (1) In Article IV, Section 9, des United States Citizenship Act, wird wie folgende Vorschrift als Subsection 2 neu eingefügt:

      "Eine [definition=12]State-ID[/definition] verliert ihren Status, wenn sie über einen Zeitraum von 28 Tagen vollen Kalendertagen keinen Beitrag im öffentlichen, simulationsinternen Teil des astorischen Forums mehr geschrieben hat. Bei der Bemessung dieses Zeitraumes bleiben Tage außer Betracht, für die die zugehörige [definition=11]Federal-ID[/definition] an der dafür vorgesehenen Stelle des astorischen Forums unter genauer Angabe des Tages ihrer Rückkehr abwesend gemeldet wurde."

    (2) Die bisherigen Subsections 2 und 3 des Article IV, Section 9, des United States Citizenship Act steigen in ihrer Nummerierung um jeweils eine Stelle.


    Section 3 - Simplification of Registration Processes
    (1) Article IV, Section 3, Subsection 4, und Section 5, Subsection 3, des United States Citizenship Act werden gestrichen.
    (2) Die nachfolgenden Subsections der betroffenen Sections sinken in ihrer Nummerierung um jeweils eine Stelle.


    Section 4 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

    Robert 'Bob' O'Neill (R-)
    Former 19th and 39th President of the United States

    Former Speaker of the House of Representatives

    Former Governor and Senator of Savannah

    Former Governor of Laurentiana

    Former Director of the Federal Reserve Bank


  • Astoria City | July 31st, 2013



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Adjustment of the Consequences of Criminal Prosecution and Punishment Bill


    gebilligt durch den Congress of the United States am 31.07.2013


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ______________________________
    President of the United States


    Adjustment of the Consequences of Criminal Prosecution and Punishment Act


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz dient der Anpassung staatsbürgerschaftrechtlicher Bestimmungen an eine zweckmäßige Praxis der Strafverfolgung und Strafvollstreckung.
    (2) Es soll zitiert werden als Adjustment of the Consequences of Criminal Punishment Act.


    Section 2 - Amendment of the United States Citizenship Act
    (1) Article II, Section 14, des United States Citizenship Act wird folgende Subsection 2 angefügt:

      "Dem Erfordernis, sich der Vollstreckung einer gerichtlichen Bestrafung, einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder einem Strafprozess, oder dem Verlust seines Wahlrechts auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung zu stellen, ist genüge getan, so lange und soweit der Antragsteller anerkennt, dass seine betroffene ID den entsprechenden Maßnahmen sowie damit verbundenen Einschränkungen und Konsequenzen unterliegt, und er sich mit dieser ID entsprechend verhält. Wird dieses Erfordernis hinsichtlich der betroffenen ID erfüllt, stehen der Antragstellung mit einer neuen ID keine Hindernisse entgegen."

    (2) Article III, Section 2, Subsection 6, des United States Citizenship Act wird gestrichen.


    Section 3 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

    Robert 'Bob' O'Neill (R-)
    Former 19th and 39th President of the United States

    Former Speaker of the House of Representatives

    Former Governor and Senator of Savannah

    Former Governor of Laurentiana

    Former Director of the Federal Reserve Bank


  • Astoria City | August 21st, 2013



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die Separation of Powers Bill


    gebilligt durch den Congress of the United States am 14.08.2013


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ______________________________
    President of the United States


    Separation of Powers Act


    Sec. 1 Purpose and citation
    (1) Dieses Gesetz ändert den Federal Election Act sowie den Federal Administration Act, um den Grundsatz der Gewaltenteilung, wie er in Artikel I, Sektion 3, der Verfassung verankert ist, in der Staatsorganisation der Vereinigten Staaten vollständig umzusetzen.(2) Es soll zitiert werden als Separation of Powers Act.


    Sec. 2 Amendment of the Federal Election Act
    (1) In den Artikel I, Sektion 4, des Federal Election Act wird folgende Subsektion 3 neu eingefügt:

      "Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im Dienste der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten bekleidet, soll zur gleichen Zeit Mitglied eines der beiden Häuser des Kongresses sein."

    (2) Die bisherigen Subsektionen 3 bis 5 steigen in ihrer Nummerierung um jeweils eine Stelle.


    Sec. 3 Amendment of the Federal Administration Act
    (1) In die Sektion 3 des Federal Administration Act wird folgende Subsektion 7 neu eingefügt:

      "Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im Dienste eines Bundesstaates bekleidet, soll zur gleichen Zeit ein Amt nach diesem Gesetz bekleiden."

    (2) Die bisherige Subsektion 7 steigt in ihrer Nummerierung um eine Stelle.


    Sec. 4 Delay of Enforcement
    (1) Die durch dieses Gesetz geänderten Bestimmungen des Federal Election Act finden auf Mitglieder des Kongresses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum Ablauf ihrer gegenwärtigen Amtszeit keine Anwendung.
    (2) Die durch dieses Gesetz geänderten Bestimmungen des Federal Administration Act finden auf Ernennungen, die der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierende Präsident der Vereinigten Staaten während seiner gegenwärtigen Amtszeit vornimmt, keine Anwendung.
    (3) Innerhalb des zeitlichen und sachlichen Geltungsbereichs von SSec. 1 und 2 findet Art. V, Sec. 1, SSec. 1, No. 3, Federal Election Act keine Anwendung.


    Sec. 5 Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt gemäß der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

    Robert 'Bob' O'Neill (R-)
    Former 19th and 39th President of the United States

    Former Speaker of the House of Representatives

    Former Governor and Senator of Savannah

    Former Governor of Laurentiana

    Former Director of the Federal Reserve Bank


  • Astoria City | September 5th, 2013



    CERTIFICATE OF PROMULGATION


    Die United States Dollar Bill


    gebilligt durch den Congress of the United States am 31.08.2013


    erlangt am heutigen Tage Gültigkeit.




    ______________________________
    Arjun Narayan
    Acting President of the United States


    United States Dollar Act


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz ändert den Federal Reserve Bank Act , um somit die Bezeichung der inländischen Zahlungseinheit zu erneuern.
    (2) Es soll zitiert werden als United States Dollar Act.


    Section 2 - United States Dollar
    Section 5, des Federal Reserve Bank Acts wird wie folgt geändert:

      Section 5 - Bills and Coins
      Die Zahlungseinheit der Vereinigten Staaten von Astor ist der United States Dollar (Abkürzung: USD; Symbol: $) zu 100 Cents.


    Section 3 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

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