Steadfast Desk – Signature of the President

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  • Terrean Alliance Treaty Ratification Act


    Section 1
    Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert den Vertrag über die Terreanische Allianz in der am 07. Oktober unterzeichneten Fassung und billigt ihn.


    Section 2
    Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Ratifikationsurkunde über die Annahme des Vertrages auszustellen und bei der Regierung des Regiaru aranicu zu hinterlegen.


    Section 3
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




    Gegeben zu Astoria City,
    am 25.10.2005


    Harvey Oswald
    President of the United States of Astor

  • Vertrag über die Gründung der Terreanischen Allianz


    IHRE MAJESTƒT, DIE K÷NIGIN VON ALBERNIA für das Mutterland des Parlamentarismus, das Kingdom of Albernia
    SEINE DIVINITƒT, DER REGIUS ARANICO für das Mutterland von Demokratie und Republik, das Regiaru aranicu
    DER PRƒSIDENT DER VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR für das Mutterland der Konstitutionalität und der Freiheitsrecht, die United States of Astor
    DER PRƒSIDENT DER REPUBLIK DER HOLLUNDERLANDE für das Mutterland der Reformation und des Protestantismus, die Republiek de Hollunderlande,
    DER KOHEN HAGADOL UND DER MINISTERPRƒSIDENT DES STAATES SEBULON für das Mutterland der Heiligen Schrift, der Staat Sebulon,


    als Staatsoberhäupter der hohen vertragsschließenden Parteien, persönlich Anwesend oder durch gesetzmäßige Vertreter und Repräsentanten vertreten, sind zu Terrea zusammengekommen um die Wünsche und Ziele ihrer Nationen, die eine große Übereinstimmung aufweisen, in einem gemeinschaftlichen Vertragswerk festzulegen.


    Daher schließen die hohen vertragsschließenden Parteien,
    IM WUNSCH, mit allen Völkern der Micronations gemeinsam in Frieden und Freiheit, den höchsten Werten für das Zusammenleben der Völker und Grundlage für alle persönlichen Freiheiten und Grundrechte, zu leben,
    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Werte der Freiheit und des Friedens die höchsten Werte aller Völker der Micronations sind und dass jedem Volk diese Werte unumstößlich und unabstreitbar zustehen,
    IM WISSEN, dass die von den hohen vertragsschließenden Parteien begründeten Werte und Ziele Grundlagen, Fundamente oder wichtige Anregungen für die Verbreitung von Freiheit und Frieden in der Geschichte gebracht haben und auch noch in der heutigen Zeit bringen,
    IN DER ERKENNTNIS, dass es starke Vorreiter braucht, die diese höchsten Werte im Kampf gegen Despotie und Tyrannei in die Welt hinaustragen, verbreiten und aufrechterhalten und die für alle anderen Staaten eine Vorbildfunktion wahrnehmen, um ihnen ein leuchtendes Beispiel der Umsetzung dieser Werte zu bieten,
    ENTSCHLOSSEN, als Begründer dieser gemeinschaftlichen Werte diese Funktion als historischen und moralischen Auftrag wahrzunehmen und zu auszuüben,
    IN ANBETRACHT DESSEN in der moralischen Pflicht, die anderen Staaten und Nationen auf ihrem Weg hin zu Frieden und Freiheit zu unterstützen, zu korrigieren und zu fördern und für die Sicherheit als Grundlage dieser Werte zu sorgen,
    GELEITET von den Zielen, ein gemeinschaftliches System der Verteidigung und der Sicherheit für die gesamte Welt zu errichten, welches Freiheit und Frieden für die gesamte Welt durch die Fähigkeit zur Abwehr aller Bemühungen, diese zu beschädigen, zu beseitigen und zu untergraben, sichert,
    IN DER ABSICHT, jeden Auswuchs der Intoleranz, der Unfreiheit, der Tyrannei und jede Bedrohung der Sicherheit der in Frieden und Freiheit lebenden Völker abwehren und verhindern zu können,


    dieses Vertragswerk mit den für alle seine Mitgliedsstaaten bindenden Regelungen zu Erreichung ihrer gemeinsamen Ziele, durch gemeinsame Verknüpfung ihrer Bemühungen der Außen- und Sicherheitspolitik
    - die Werte der Freiheit und des Friedens in der gesamten Welt zu verbreiten
    - die Sicherheit der gesamten Welt vor Unfreiheit und Tyrannei in gemeinschaftlicher Verteidigungs- und Sicherheitspolitik zu erreichen
    - ihre Anstrengungen in der Außen- und Sicherheitspolitik zu koordinieren und zu verknüpfen
    - den Frieden und die Freundschaft unter den befreundeten Völkern der hohen vertragsschließenden Parteien zu vertiefen und zu erweitern
    und gründen zur Durchführung dessen die Terreanische Allianz.


    Art. 1: Die hohen vertragsschließenden Parteien schließen sich zu einem Bündnis namens ÑTerreanische Allianz" zusammen, welche mit dem in Kraft treten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes gegründet ist und besteht.


    Art. 2: Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander Vorzunehmen.


    Art. 3: Die Vertragspartner verpflichten sich, ihre Bemühungen und Handlungen der Außen- und Sicherheitspolitik durch gegenseitige Informationen, Absprachen und Konsultationen zu koordinieren und gemeinschaftlich durchzuführen und Handlungen unterlassen, welche den Interessen eines oder mehrerer der anderen Mitglieder der terreanischen Allianz oder dieser als Gesamtes unter der Berücksichtigung ihrer Ziele zuwiderliefen.


    Art. 4: Die hohen vertragsschließenden Parteien erklären ihre immerwährende Bereitschaft, sich im Sinne einer aufrichtigen internationalen und überstaatlichen Zusammenarbeit an allen Handlungen zu beteiligen, deren Ziel die Gewährleistung des Weltfrieden und der internationalen Sicherheit ist und verpflichten sich, diese Zielen mit allen ihnen möglichen Mitteln zu erreichen.


    Art. 5: Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die hohen vertragsschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft jedes einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, bewaffnete Maßnahmen zum Zwecke der Selbstverteidigung, zum Zwecke der Verteidigung der Allianz und der Verteidigung und Durchsetzung der Ziele des Vertrages zu treffen, erhöhen.


    Art. 6: Für den Fall eines Konfliktes oder einer Krise unter Mitwirkung eines oder mehrerer der unterzeichnenden Vertragsstaaten, in der es zu einer militärischen Eskalation kommt und keine andere probate Lösungsmöglich mehr offen oder gangbar ist, verpflichten sich die vertragsschließenden Parteien, dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, welche in diesen militärischen Konflikt verwickelt sind, individuell und in der Absprache mit den anderen Vertragsparteien Unterstützung in dem Maße, in dem sie es als erforderlich und angemessen erachten, eingeschlossen der Entsendung militärischer und bewaffneter Kräfte oder anderweitiger kriegerischer Maßnahmen, zukommen lassen.
    Sie werden gleichfalls in gemeinschaftlichen Konsultationen über die Maßnahmen beraten, die zur Wiederherstellung und zur zukünftigen Aufrechterhaltung von Frieden und Freiheit in den Micronations notwendigermaßen zu ergreifen sind.


    Art. 7: Für den Fall, dass es die Vertragsparteien nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Art. 6 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Micronations gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.
    Im Falle, dass es die Vertragsparteien nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum dem Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Allianz um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.


    Art. 8: Jede der hohen vertragsschließenden Parteien erklärt hiermit, daß keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einer anderen der hohen vertragsschließenden Parteien oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit haben, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu dem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die Vertragspartner konsultieren wird.


    Art. 9: Die Vertragsparteien beschließen, sich zur Beförderung der Ziele dieses Vertragswerkes, im Geiste der gegenseitigen Souveränität und der Nicht-Einmischung in die inneren Angelegenheiten zu behandeln und zu achten.


    Art. 10: Die Vertragsparteien errichten hiermit einen Rat der terreanischen Allianz, in welchem jede Vertragspartei gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Die Organisation des Rates wird so bestimmt werden, dass ihm jederzeit ein unverzügliches Zusammentreten möglich ist. Der Rat wird im Zweifelsfalle Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 5, 6 und 7 errichten.


    Art. 11: Die Vertragsparteien treffen bei der Ausführung dieses Vertrages nach dem Grundsatz der allgemeinen Übereinstimmung. Treten weitere Staaten neben den Gründerstaaten dem Vertrag bei, so kann mit dem Beitritt eines weiteren Vertragspartners durch ein Protokoll zu diesem Vertragswerk zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Allianz ein anderes Verfahren zur Entscheidungsfindung festgelegt werden.


    Art. 12: Die hohen vertragsschließenden Parteien können aufgrund eines übereinstimmend getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der geneigt und in der Lage ist, die Ziele und Bestimmungen dieses Vertrages und der terreanischen Allianz umzusetzen, durchzuführen und zu fördern, zum Beitritt zu diesem Vertragswerk einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann durch Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Regiaru aranicu ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Regiaru aranicu wird jedem der hohen vertragsschließenden Parteien die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.


    Art. 13: Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die hohen vertragsschließenden Parteien gemäß deren verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Er tritt zwischen den Gründerstaaten, welche ihn ratifiziert haben, in Kraft, sobald die Ratifizierungsurkunde der Hälfte der genannten vertragsschließenden Staaten bei der Regierung des Regiaru aranicu hinterlegt wurden, in Kraft. Für andere Staaten tritt er zum Zeitpunkt der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde bei der Regierung des Regiaru aranicu in Kraft.


    Art. 14: Nach sechsmonatiger Geltungsdauer dieses Vertragswerkes oder zu jedem späteren Zeitpunkt werden die hohen vertragsschließenden Parteien auf das Verlangen mindestens eines Mitgliedsstaates auf einer gemeinschaftlichen Konferenz in Beratungen über die Abänderung dieses Vertrages unter der Berücksichtung der bis dahin geschehenen Veränderungen eintreten.


    Art. 15: Jeder vertragsschließende Staat kann aus diesem Vertragswerk ausscheiden, und zwar unter der Berücksichtigung einer Frist von zwei Monaten, beginnend mit der Erklärung seiner Kündigung an die Regierung des Regiaru aranicu, die jede Erklärung einer Kündigung den anderen Mitgliedsstaaten mitteilen wird.

  • Zu Urkund dessen haben die Vertreter der Gründungsstaaten zu Terrea diesen Vertrag geschlossen.


    Terrea,
    am 07. Oktober 2005



    Für das REGIARU ARANICU


    Raphael de Tharamno
    Konsul und Exarch


    Armadan Cairol
    Konsul



    Für die REPUBLIEK DE HOLLUNDERLANDE


    Joanna van Reen
    Ministerin van Buitenlandse Zaken / Vice Presidentin


    Ridder Per Gynt
    President de Republiek



    Für die VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR


    Harvey Oswald
    President of the United States of Astor



    Für den STAAT SEBULON


    Moshe Goldberg
    Ministerpräsident


    Zachari Ben Esra
    Kohen Hagadol



    Für das KINGDOM OF ALBERNIA


    Jonathan Mayweather
    Prime Minister

  • Election Act


    Paragraph I: Fundamentals


    ß 1 Area of application
    Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Astor sowie die Wahl des Präsidenten.


    ß 2 Right to vote & Eligibility
    (1) Sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt sind alle Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Astor, welche zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens drei Wochen die astorische Staatsbürgerschaft besitzen.
    (2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.


    ß 3 Realization of Elections
    (1) Die Länge einer Legislaturperiode ist durch die Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor festgelegt.
    (2) Bei der Wahl muss sich der Bürger eindeutig identifizieren.
    (3) Das Electoral Office überprüft die Identität des Wählers unabhängig von seiner Wahl.


    ß 4 Evaluation of Elections
    (1) Die Identität des Wählers und seine Stimme müssen getrennt überprüft werden, die Wahlleitung darf diese Informationen nicht untereinander austauschen.
    (2) Abgegebene Stimmen sind ungültig, wenn die wählende Person nicht Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Astor ist, die in ß2 genannten Kriterien nicht erfüllt, die Identifizierung unvollständig oder falsch ist oder der Wahlzettel fehlerhaft ausgefüllt ist.
    (3) Den Bürgern muss die Möglichkeit gegeben werden, nachzuvollziehen, ob ihre Stimmen mitgezählt wurden. Das Wahlamt muss nach der Wahl eine Liste der abgegebenen gültigen Stimmen veröffentlichen.


    ß 5 Election results
    (1) Das Wahlergebnis wird durch die Wahlleitung öffentlich verkündet. Beschwerde oder Klage gegen das Ergebnis ist beim Bundesgericht zulässig.
    (2) Dem Bundesgericht muss die Möglichkeit gegeben werden, die Wahlen zu überprüfen.



    Paragraph II: Elections of the House of Representatives


    ß 6 The House of Representatives
    (1) Das Repräsentantenhaus wird in freier gleicher und geheimer Wahl von allen Bürgern der Vereinigten Staaten von Astor, die gemäß ß2 aktiv wahlberechtigt sind, gewählt.
    (2) Das Repräsentantenhaus bestimmt im Rahmen der Verfassung selbständig den genauen Wahltermin.
    (3) Sollte ein Abgeordneter sein Mandat verlieren oder er dieses niederlegen, so rückt der Kandidat mit dem nächst besten Wahlergebnis auf derselben Wahlliste nach. Ist kein weiterer Kandidat auf der Liste, kann seine Partei bzw. Vereinigung eine andere Person bestimmen die den Sitz wahrnimmt.


    ß 7 Candidacies
    (1) Die Listen werden spätestens eine Woche vor Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben.
    (2) Die Kandidaturen werden zudem bei der Wahlleitung eingereicht. Diese überprüft, ob alle Kandidaten die Vorraussetzungen für eine Wahl erfüllen. Kandidaten, die diese Vorraussetzungen nicht erfüllen, werden gestrichen.
    (3) Personen, die das passive Wahlrecht nicht besitzen, dürfen nicht kandidieren. Senatoren sowie der Staatspräsident dürfen kandidieren und müssen, sollten sie gewählt werden, ihr Amt niederlegen.


    ß 8 Procedure of Elections
    (1) Die Abgeordneten werden durch Listenwahl gewählt.
    (2) Auf Listen kandidieren dürfen alle, die nach ß2 passiv wahlberechtigt sind.
    (3) Jeder Wähler hat zu den Wahlen zum Repräsentantenhaus eine Erst- und eine Zweitstimme. Mit der Erststimme stimmt er für einen Kandidaten, mit der Zweitstimme wird eine Liste gewählt.
    (4) Die Sitze im Repräsentantenhaus der einzelnen Listen werden nach der Anzahl der Zweitstimmen durch das Imperiali-Verfahren berechnet.
    (5) Sollten zwei oder mehrere Parteien dieselbe Anzahl an Zweitstimmen für den letzten Platz im Repräsentantenhaus erreichen, so erfolgt eine Stichwahl.
    (6) Die Kandidaten werden auf den Listen absteigend nach Erststimmenzahl geordnet und ziehen in dieser Reihenfolge in das Repräsentantenhaus ein. Bei Erststimmengleichheit entscheidet die Position auf der beim Wahlamt eingereichten Liste.


    Paragraph III: Presidential Election


    ß 9 The President
    (1) Der Präsident wird von allen Bürgern der Vereinigten Staaten von Astor, die gemäß ß2 aktiv wahlberechtig sind, in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.
    (2) Amtszeit und Wahltermin werden durch die Verfassung bestimmt.


    ß 10 Candidacies
    (1) Kandidaturen für das Präsidentenamt müssen mindestens zwei Wochen vor dem Wahlbeginn vorliegen.
    (2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.


    ß 11 Procedure of Elections
    (1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Bundesstaatenstimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach einer Woche eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Wahlstimmen auf sich vereinigen konnten.
    (2) Fällt das Ergebnis so aus, das mehrere Kandidaten gleich viel Stimmen erhalten, so findet nach einer Woche eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. Sollte keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, findet ein dritter Wahlgang statt, den der Kandidat final für sich entscheidet, der die einfache Mehrheit der Wahlstimmen auf sich vereint..
    (3) Die Dauer einer Stichwahl kann vom Senat auf einen Zeitraum zwischen fünf und sieben Tagen festgesetzt werden.
    (4) Sollte auch im dritten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so werden Repräsentantenhaus und Senat zu einer gemeinsamen Abstimmung berufen, in der sie den Präsidenten wählen. Kommt es auch hier zum Gleichstand, hat der Senatspräsident die entscheidende Stimme.


    ß 12 Electors
    (1)Die Wahlstimmen berechnen sich aus der Anzahl der Bürger, welche sich anonym in die Listen ihrer Bundesstaaten eingetragen haben. Diese werden vom Electoral Office zur Verfügung gestellt.
    (2) Die so ermittelte Anzahl der Bürger wird mit Eins summiert und anschließend verdoppelt.
    (3) Die Listen sind vom Electoral Office vertraulich zu behandeln und erst nach der Wahl bekannt zu geben.
    (4) Der Kandidat, der in einem Bundesstaat die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, erhält automatisch alle Wahlstimmen des Bundesstaates.
    (5) Bei Stimmgleichheit werden die Wahlstimmen entsprechend aufgeteilt. Können nicht alle Stimmen gerecht auf die Kandidaten verteilt werden, sind die überzähligen Stimmen als Enthaltungen zu werten.


    Paragraph IV: Election Campaign


    ß 13 Wahlwerbung auf Regierungs- oder sonstigen staatlichen Seiten ist verboten.


    Paragraph V: Final clause


    ß 14 Validity
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz und den Election Reform Act.

  • Federal Authorty Act


    Article 1 - Fundementals


    (1)Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Kompetenzen der verschiedenen Behörden der Vereinigten Staaten von Astor.
    (2) Alle Webseiten dieser Behörden sind staatliche Webseiten.


    Article 2 -Registration Office


    (1) Das Registration Office ist zuständig für die Erteilung und Entziehung der astorischen Staatsbürgerschaft gemäß gesetzlicher Vorgaben.
    (2) Das Registration Office unterhält das Verzeichnis der in Astor ansässigen Unternehmen.
    (3) Das Registration Office unterhält das Verzeichnis der in Astor ansässigen Parteien, Vereine und nichtkommerzieller Institutionen.
    (4) Verantwortlich für das Registration Office ist der Secretary of the Interior.


    Article 3 - Electoral Office


    (1) Das Electoral Office ist zuständig für die Durchführung bundesweiter Wahlen und Abstimmungen gemäß gesetzlicher Vorgaben.
    (2) Der Director of the Electoral Office wird durch den Kongress mit absoluter Mehrheit auf eine Amtszeit von 5 Monaten gewählt. Er kann nur durch die Wahl eines neuen Director of the Electoral Office frühzeitig ersetzt werden. Ist kein Director of the Electoral Office gewählt ist der President für das Electoral Office verantwortlich.
    (3) Das Electoral Office führt auch bundesstaatliche Wahlen durch, wenn die betreffenden Bundesstaaten sich mit dem einmaligen Betrag von 6750 Astordollar an den Kosten für das Electoral Office beteiligt haben.


    Article 4 -Federal Archive


    (1) Das Federal Archive hat dafür zu sorgen, dass die Bundesverfassung, die Bundesgesetze, die Verordnungen, sowie die Staatsverträge in aktueller Fassung aufbewahrt und öffentlich zugänglich gehalten werden.
    (2) Das Federal Archive hat dafür zu sorgen, dass Dokumente, die von großer historischer und politischer Bedeutung sind, aufbewahrt und öffentlich zugänglich gehalten werden.
    (3) Der Director of the Federal Archive wird durch den Kongress mit absoluter Mehrheit auf eine Amtszeit von 5 Monaten gewählt. Er kann nur durch die Wahl eines neuen Director of the Federal Archive frühzeitig ersetzt werden. Ist kein Director of Federal Archive gewählt ist der President für das Federal Archive verantwortlich.


    Article 5 -Final provisions


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Gesetz über die bundesweiten Behörden, Register und sonstigen Institutionen.



  • scriptatore.png

    Chief Justice of the Supreme Court of the United States of Astor

    13th and 24th President of the United States of Astor


    Bearer of the Presidential Honor Star


    Former Governor of New Alcantara
    Theta Alpha Member


    seal-supreme-klein.gif

    Einmal editiert, zuletzt von Alricio Scriptatore ()



  • scriptatore.png

    Chief Justice of the Supreme Court of the United States of Astor

    13th and 24th President of the United States of Astor


    Bearer of the Presidential Honor Star


    Former Governor of New Alcantara
    Theta Alpha Member


    seal-supreme-klein.gif

    Einmal editiert, zuletzt von Alricio Scriptatore ()

  • Election Act


    Article I - Fundamentals


    Section 1 Area of application
    Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum Repräsentantenhaus und Senat der Vereinigten Staaten von Astor sowie die Wahl des Präsidenten.


    Section 2 Right to vote & Eligibility
    (1) Sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt sind alle Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Astor, welche zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens zwei Wochen die astorische Staatsbürgerschaft besitzen.
    (2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
    (3) Das Electoral Office überprüft jede Kandidatur auf Konformität mit diesem Gesetz und streicht Kandidaturen, die nicht die Vorraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen. Eine Streichung ist öffentlich und mit Begründung bekannt zu geben.


    Section 3 Realization of Elections
    (1) Die Länge der jeweiligen Legislaturperioden ist durch die Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor festgelegt.
    (2) Das Electoral Office verkündet den Wahlzeitraum 21 Tage vorher.
    (3) Bei der Wahl muss sich der Bürger eindeutig identifizieren.


    Section 4 Evaluation of Elections
    (1) Die Identität des Wählers und seine Stimme müssen getrennt überprüft werden, die Wahlleitung darf diese Informationen nicht untereinander austauschen.
    (2) Abgegebene Stimmen sind ungültig, wenn die wählende Person nicht Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Astor ist, die in Section 2 genannten Kriterien nicht erfüllt, die Identifizierung unvollständig oder falsch ist oder der Wahlzettel fehlerhaft ausgefüllt ist.
    (3) Den Bürgern muss die Möglichkeit gegeben werden, nachzuvollziehen, ob ihre Stimmen mitgezählt wurden. Das Electoral Office muss nach der Wahl eine Liste der abgegebenen gültigen Stimmen veröffentlichen.


    Section 5 Election results
    (1) Das Wahlergebnis wird durch die Wahlleitung öffentlich verkündet. Beschwerde oder Klage gegen das Ergebnis ist beim Obersten Gerichtshof zulässig.
    (2) Dem Obersten Gerichtshof muss die Möglichkeit gegeben werden, die Wahlen zu überprüfen.


    Artice II - The House of Represantatives


    Section 1 The House
    (1) Das Repräsentantenhaus wird in freier gleicher und geheimer Wahl von allen Bürgern der Vereinigten Staaten von Astor, die gemäß Section 2 aktiv wahlberechtigt sind, gewählt.
    (2) Das Repräsentantenhaus bestimmt im Rahmen der Verfassung selbständig die Anzahl der zu vergebenen Mandate.
    (3) Sollte ein Abgeordneter sein Mandat verlieren oder er dieses niederlegen, so rückt der Kandidat mit dem nächst besten Wahlergebnis auf derselben Wahlliste nach. Ist kein weiterer Kandidat auf der Liste, kann seine Partei bzw. Vereinigung eine andere Person bestimmen, die den Sitz wahrnimmt.


    Section 2 Candidacies
    (1) Die Listen werden spätestens eine Woche vor Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben. Die Kandidaturen werden zudem beim Electoral Office eingereicht.
    (2) Personen, die das passive Wahlrecht nach Section 2 nicht besitzen, dürfen nicht kandidieren. Senatoren sowie der Präsident dürfen kandidieren und müssen, sollten sie gewählt werden, ihr Amt niederlegen.
    (3) Jeder Kandidat auf einer Liste hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.


    Section 3 Procedure of Elections
    (1) Die Abgeordneten werden durch Listenwahl gewählt.
    (2) Jeder Wähler hat zu den Wahlen zum Repräsentantenhaus eine Erst- und eine Zweitstimme. Mit der Erststimme stimmt er für einen Kandidaten, mit der Zweitstimme wird eine Liste gewählt.
    (3) Die Sitze im Repräsentantenhaus der einzelnen Listen werden nach der Anzahl der Zweitstimmen durch das Imperiali-Verfahren berechnet.
    (4) Sollten zwei oder mehrere Parteien dieselbe Anzahl an Zweitstimmen für den letzten Platz im Repräsentantenhaus erreichen, so erfolgt eine Stichwahl.
    (5) Die Kandidaten werden auf den Listen absteigend nach Erststimmenzahl geordnet und ziehen in dieser Reihenfolge in das Repräsentantenhaus ein. Bei Erststimmengleichheit entscheidet die Position auf der beim Electoral Office eingereichten Liste.


    Article III - Presidential Election


    Section 1 The President and Vice-President
    Der Präsident und der Vizepräsident werden von allen Bürgern der Vereinigten Staaten von Astor, die gemäß Section 2 aktiv wahlberechtigt sind, in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.


    Section 2 Candidacies
    (1) Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten müssen jeweils einen gemeinsamen Wahlvorschlag für beide ƒmter einreichen.
    (2) Diese Wahlvorschläge werden spätestens eine Woche vor Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben. Die Kandidaturen werden zudem beim Electoral Office eingereicht.
    (3) Personen, die das passive Wahlrecht nach Section 2 nicht besitzen, dürfen nicht kandidieren. Senatoren sowie des Abgeordnete des Repräsentantenhauses dürfen kandidieren und müssen, sollten sie gewählt werden, ihr Amt niederlegen.
    (4) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.


    Section 3 Procedure of Elections
    (1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereinigt.
    (2) Fällt das Ergebnis so aus, dass keiner der Wahlvorschläge die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen erhält oder das Ergebnis der Volkswahl ungültig oder nicht eindeutig feststellbar ist, so werden Repräsentantenhaus und Senat zu Sitzungen berufen, in denen beide Häuser in getrennten Abstimmungen den Präsidenten und Vizepräsidenten im Rahmen der Verfassungsbestimmungen wählen.


    Section 4 Electors
    (1) Die Elektorenstimmen berechnen sich aus der Anzahl der Bürger, welche sich anonym in die Listen ihrer Bundesstaaten eingetragen haben. Diese werden vom Electoral Office zur Verfügung gestellt.
    (2) Die so ermittelten Anzahl der Bürger wird mit Eins addiert, die Summe wird anschließend verdoppelt.
    (3) Die Listen sind vom Electoral Office vertraulich zu behandeln und erst nach der Wahl bekannt zu geben.
    (4) Der Kandidat, der in einem Bundesstaat die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, erhält automatisch alle Elektorenstimmen des Bundesstaates.
    (5) Bei Stimmgleichheit werden die Eletorenstimmen entsprechend aufgeteilt. Können nicht alle Elektorenstimmen gerecht auf die Kandidaten verteilt werden, sind die überzähligen Stimmen als Enthaltungen zu werten.


    Article IV - The Senat


    Section 1 The Senators
    (1) Ein Senator wird von allen Bürgern eines Bundesstaates, die gemäß Section 2 aktiv wahlberechtigt sind, in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.
    (2) Die alphabetischen Reihenfolge und die Zeitpunkte der Wahl in den einzelnen Bundesstaaten werden durch die Bundesregierung durch eine öffentlichen Bekanntmachung, die diesem Gesetz anzuhängen ist, festgestellt.


    Section 2 Candidacies
    (1) Kandidaturen für das Senatorenamt werden spätestens eine Woche vor Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben. Die Kandidaturen werden zudem beim Electoral Office eingereicht.
    (2) Abgeordnete des Repräsentantenhauses sowie der Präsident dürfen kandidieren und müssen, sollten sie gewählt werden, ihr Amt niederlegen.
    (3) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.


    Section 3 Procedure of Elections
    Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach einer Woche eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Wahlstimmen auf sich vereinigen konnten.


    Article V - Final Regulations


    Section 1 Election advertisement
    Wahlwerbung auf Regierungs- oder sonstigen staatlichen Seiten ist verboten.


    Section 2 Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt den Election Act vom 1.7.2005 und den November 2005 Election Act vom 22.11.2005

  • Presidential Appointments Act


    Section 1
    Gemäß Article III Section 6 Paragraph 2 Satz 2 der Constitution überträgt der Senat die Bestätigung der folgenden Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger des Bundes auf den Präsidenten:
    1) Diplomatisches und konsularisches Personal,
    2) Personal in Behörden, die Bundesministerien untergeordnet sind mit Ausnahme der Streitkräfte,
    3) sämtliche Beamte und Amtsträger, die dem Bund nur vorübergehend in einer bestimmten Angelegenheit dienen.


    Section 2
    Dem Senat ist das Recht vorbehalten, auf Antrag eines seiner Mitglieder einen vom Präsidenten bestätigten und ernannten Bundesbeamten oder sonstigen Amtsträger binnen zwei Wochen nach der Ernennung zur Befragung vorzuladen.


    Section 3
    Die Regelungen dieses Gesetzes sollen am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

  • National Transportation Act


    Section 1 - Validity


    (1) Dieses Gesetz regelt die Befugnisse und Kompetenzen der nationalen Transportbehörden und ihrer Direktoren.


    Section 2 - Federal Aviation Adminstration


    (1) Die Federal Aviation Adminstration (FAA) ist eine, dem weißen Haus oder einem Fachressort unterstellte Bundesbehörde, welche von einem Director geleitet wird, der gemäß den Bestimmungen zur Besetzung von Direktorenposten auf Bundesebene ernannt wird.
    (2) Personalentscheidungen auf unterer Ebene der FAA trifft der Director selbstständig und unabhängig.
    (3) Die FAA ist zuständig für:
    - Die Flugischerung des kompletten astorischen Luftraumes
    - Die Zulassung von Flugzeugen
    - Die Zulassung von Flughäfen; Ausnahmen bilden die Militär- und Raumfahrtflughäfen
    - Die Zulassung von Fluggesellschaften
    - Die Verwaltung staatlicher Fluggesellschaften
    - Die Einstufung von Flughäfen in regionale, nationale und internationale Flughäfen
    - Die Verwaltung staatlicher Flughäfen
    - Die Genehmigung von Überflugrechten; Politische Sanktionen sind für die FAA bindend
    - Die Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Flugzeugen
    - Verwaltung und Führung der Astorian Airport Police (AAP)


    Section 3 - Federal Maritime Commission


    (1) Die Federal Maritime Commission (FMC) ist eine, dem weißen Haus oder einem Fachressort unterstellte Bundesbehörde, welche von einem Commissioner geleitet wird, der gemäß den Bestimmungen zur Besetzung von Direktorenposten auf Bundesebene ernannt wird
    (2) Personalentscheidungen auf unterer Ebene der FMC trifft der Commissioner selbstständig und unabhängig.
    (3) Die FMC ist zuständig für:
    - Die Verwaltung von See- und Binnenhäfen
    - Die Zulassung privater Häfen
    - Die Zulassung von Reederein
    - Die Genehmigung von Anlaufverträgen ausländischer Reederein; Politische Sanktionen sind für die FMC bindend
    - Die Zulassung von Schiffen unter Astorischer Flagge
    - Die Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Schiffen oder Booten
    - Die Verwaltung und Führung der Astorian Coast Guard (ACG)


    Section 4 - Federal Railroad Adminstration


    (1) Die Federal Railroad Adminstration (FRA) ist eine, dem weißen Haus oder einem Fachressort unterstellte Bundesbehörde, welche von einem Director geleitet wird, der gemäß den Bestimmungen zur Besetzung von Direktorenposten auf Bundesebene ernannt wird.
    (2) Personalentscheidungen auf unterer Ebene der FRA trifft der Director selbstständig und unabhängig.
    (3) Die FRA ist zuständig für:
    - Die Verwaltung und den Ausbau des staatseigenen Schienennetzes
    - Die Erschließung neuer Bahnstrecken
    - Die Verwaltung staatseigener Bahngesellschaften
    - Die Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Schienenfahrzeugen
    - Verwaltung und Führung der Astorian Railroad Police (ARP)


    Section 5 - Federal Highway Adminstration


    (1) Die Federal Highway Adminstration (FHA) ist eine, dem weißen Haus oder einem Fachressort unterstellte Bundesbehörde, welche von einem Director geleitet wird, der gemäß den Bestimmungen zur Besetzung von Direktorenposten auf Bundesebene ernannt wird.
    (2) Personalentscheidungen auf unterer Ebene der FHA trifft der Director selbstständig und unabhängig.
    (3) Die FHA ist zuständig für:
    - Die Verwaltung und den Ausbau der Highways
    - Die Erschließung neuer Strecken
    - Verwaltung und Führung der Astorian Highway Police (AHP)


    Section 6 - Cooperation & Public Relation


    (1) Die Directors und Commissioners sind angehalten, ihre Arbeiten mit den Bundesstaaten abzustimmen und auf deren Bedürfnisse bzw. Einwände, wenn möglich, einzugehen.
    (2) Artikel (1) stellt nicht in Frage, dass die letzte Entscheidungsposition für infrastrukturelle Projekte bei den Bundesverkehrsbehörden liegt.
    (3) Die Bundesverkehrsbehörden sind verpflichtet die ÷ffentlichkeit mindestens alle vier Monate über ihre Arbeit in einem Bericht zu informieren.


    Section 7 - Final Provisions


    (1) Diese Gesetz tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch den US-Präsidenten in Kraft.

  • Armed Forces Act


    Section 1) Fundamentals of the Armed Forces


    Article 1 Armed Forces
    (1) Die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Astor haben den Namen ÑUS Armed Forces".
    (2) Sie bestehen aus den Teilstreitkräften United States Army (Heer), United States Navy (Marine) und United States Air Force (Luftwaffe). Das United States Marine Corps (Marineinfanterie) ist Teil der United States Navy, aber von deren Kommando unabhängig.
    (3) Die Streitkräfte der Vereinigten Staaten dürfen in Friedenszeiten nicht im Inland eingesetzt werden, es sei denn es handelt sich um zeitlich begrenzte Einsätze im Rahmen der Katastrophenhilfe.


    Article 2 Soldiers
    (1) Die Armed Forces haben eine Gesamtstärke, die 800.000 Soldaten nicht unterschreiten soll.
    (2) Zusätzlich besteht eine Selected Reserve von wenigstens 300.000 Mann.
    (3) Das Department of Defense hat für die Einsatzbereitschaft und die Rekrutierung ausreichender Personalkapazitäten gemäß der Absätze 1 und 2 Sorge zu tragen und definiert die notwendigen Eignungskriterien für die Einberufung.
    (4) Die Wehrpflicht ist ausgesetzt. Die Wiedereinführung der Wehrpflicht ist nur durch eine ƒnderung dieses Gesetzes möglich.
    (5) Die Dienstgrade in den Teilstreitkräften sind in Anhang 1 zu diesem Gesetz geregelt.


    Article 3 Emergency Conditions
    (1) Die Armed Forces verfügen über Emercency Conditions (EMERGCON)
    (2) Die möglichen Emercency Conditions sind in Anhang 2 zu diesem Gesetz geregelt.
    (3) Jede Alarmstufe kann vom Präsidenten nach Beratung mit den Joint Chiefs of Staff ausgerufen werden.
    (4) Bei Ausrufung der Alarmstufen Defcon 1 oder Defcon 2 hat der Präsident unverzüglich den Kongress einzuberufen. Dieser kann den Beschluss mit absoluter Mehrheit in beiden Kammern aufheben.
    (5) Ebenso muss ein Beschluss zur Ausrufung nach zwei Wochen vom Kongress in beiden Kammern verlängert werden und kann jederzeit vom Kongress in beiden Kammern aufgehoben werden..


    Section 2) Structure of the Armed Forces


    Article 1 Joint Chiefs of Staff
    (1) Für die Führung und Verwaltung der Streitkräfte sind die Joint Chiefs of Staff zuständig.
    (2) Sie setzen sich aus den Befehlshabern der vier Teilstreitkräfte zusammen, welche den Rang eines Generals oder Admirals tragen.
    (3) Die Befehlshaber der Teilstreitkräfte werden vom Senat auf Vorschlag des Präsidenten ernannt
    (4) Ein Mitglied der Joint Chiefs of Staff wird vom Senat auf Vorschlag des Präsidenten zum Vorsitzenden ernannt. Er trägt den Rang eines Fleet Admirals oder eines Generals of the Army/of the Airforce/of the Corps.


    Article 2 Unified Commands
    (1) Den Unified Commandos steht ein Lieutenant-General oder Vice-Admiral vor.
    (2) Diese besitzen in ihren Kommandobereichen die Verwaltungshoheit und oberste Befehlsgewalt über die dort stationierten Truppen.
    (3) Die fünf Unified Commands sind:
    ∑ North Astor Commando (NAC)
    ∑ West Astor Commando (WAC)
    ∑ South Astor Commando (SAC)
    ∑ East Astor Commando (EAC)
    ∑ Special Operations Command (SOC)


    Article 3
    (1) Dem NAC unterstehen das Northern Air Command, das Second Fleet Headquarter und das Northern Field Army Command.
    (2) Das NAC ist zuständig für die Bundesstaaten Assentia und Freeland, das Gebiet des Astorischen Kontinents nördlich der astorischen Grenzen und die dazugehörigen Gewässer.


    Article 4 WAC
    (1) Dem WAC unterstehen das West Air Command, das Fifth Fleet Headquarter und das West Field Army Command.
    (2) Das WACOM ist zuständig für die Bundesstaaten Astoria State und Southern Territories, das Gebiet westlich der astorischen Grenze und die dazugehörigen Gewässer.


    Article 5 SAC
    (1) Dem SAC Ihm unterstehen das Southern Air Command, das Eigth Fleet Headquarter und das Southern Field Army Command.
    (2) Das SAC ist zuständig für die Bundesstaaten Hybertinia und New Alcantara sowie das Gebiet südlich der astorischen Grenzen und die dazugehörigen Gewässer.


    Article 6 EAC
    (1) Dem EAC unterstehen das East Air Command, das Ninth Fleet Headquarter und das East Field Army Command.
    (2) Es ist zuständig für die Bundestaaten Chan-Sen und Peninsula sowie das Gebiet östlich der astorischen Grenzen und die dazugehörigen Gewässer.


    Article 7 Special Operations Command (SOCOM)
    (1) Das (SOCOM) ist zuständig für den Objektschutz von Bundeseinrichtungen im In- und Ausland, den Personenschutz von hohen Mitarbeitern der Vereinigten Staaten von Astor im In- und Ausland und die Durchführug spezieller Operationen.


    Article 8 Entry Intro Force
    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
    (2) Es ersetzt das ÑGesetz über die Streitkräfte und Sicherheitsorgane der Vereinigten Staaten" vom 16.9.2004.


    Amendment 1:


    1) Offiziersdienstgrade der Teilstreitkräfte:


    1.1.) United States Army:


    General
    Lieutenant General
    Major General
    Brigadier General
    Colonel
    Lieutenant Colonel
    Major
    Captain
    First Lieutenant
    Second Lieutenant


    1.2.) United States Air Force:


    General
    Lieutenant General
    Major General
    Brigadier General
    Colonel
    Lieutenant Colonel
    Major
    Captain
    First Lieutenant
    Second Lieutenant


    1.3.) United States Navy:


    Admiral
    Vice Admiral
    Rear Admiral (uh)
    Rear Admiral (lh)
    Captain
    Commander
    Lieutenant Commander
    Lieutenant
    Lieutenant junior Grade
    Ensign


    1.4.) United States Marine Corps


    General
    Lieutenant General
    Major General
    Brigadier General
    Colonel
    Lieutenant Colonel
    Major
    Captain
    First Lieutenant
    Second Lieutenant


    2) Zudem wird der Vorsitzende der Joint Chiefs of Staff in den Rang eines General of the Army (U.S. Army), General of the Air Force (U.S. Air Force), Fleet Admiral (U.S. Navy) oder General of the Corps (U.S. Marine Corps) erhoben.
    3) Die Dienstgrade unterhalb der Offiziersränge sind im Rahmen der Teilstreitkärfte festzulegen.


    Amendment 2:


    1) Gemäß Section 3(3) können folgende Alert Conditions ausgerufen werden:


    DefCon 5 -Friedenszeit
    DefCon 4 -Friedenszeit, erhöhte Aufklärung und erhöhte Sicherheitsmaßnahmen
    DefCon 3 -Erhöhte Einsatzbereitschaft
    DefCon 2 -Erhöhte Einsatzbereitschaft, Mobilisierung der Reserve
    DefCon 1 -Maximale Einsatzbereitschaft.


    2) Die Stufen DefCon 5-3 können auch abweichend für einzelne Truppenteile bestimmt werden

  • Citizenship Amendment Act


    Section 1 - Changes in Sec. 2/2
    Sektion 2/2 des Citizenship Act vom 10.6.2006 wird wie folgt neu gefasst:


    "Die Staatsbürgerschaft wird 14 Tage nach der Anmeldung erteilt, so der Antragssteller innerhalb von 4 Tagen nach Ablauf dieser Frist seinen Wunsch, Staatsbürger zu werden, im öffentlichen Forum der Vereinigten Staaten durch Ableistung folgenden Eides bestätigt:'Ich gelobe Treue an die Flagge der Vereinigten Staaten von Astor und zu der Republik, die sie repräsentiert: eine Nation unter Gott, unzerteilbar, mit Freiheit und Gerechtigkeit für alle.'"


    Section 2 - Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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    Best regards
    Dwain Anderson

  • Convention Concerning Subjects Of International Law Ratification Act


    Article 1
    Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert die Konvention über die Völkerrechtssubjekte in der angehangenen Fassung und billigt sie.


    Article 2
    Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Ratifikationsurkunde über die Annahme des Vertrages auszustellen und bei der Regierung des Regiaru aranicu zu hinterlegen.


    Article 3
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



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    Dwain Anderson

  • National Transportation Amendment Act


    Section 1 - Changes


    Article 1


    Section 2, Article 3 des National Trasportation Acts vom 25.08.2006 wird wie folgt geändert:


    (3) Die FAA ist zuständig für:
    - Die Flugischerung des kompletten astorischen Luftraumes
    - Die Zulassung von Flugzeugen; Ausnahmen bilden Flugzeuge der Streitkräfte, die Zulassung militärischer Fluggeräte obliegt dem Verteidigungsministerium, welches auch die Zuvilzulassungen für die entsprechenden Fluggeräte vergibt
    - Die Zulassung von Flughäfen; Ausnahmen bilden die Militär- und Raumfahrtflughäfen
    - Die Zulassung von Fluggesellschaften
    - Die Verwaltung staatlicher Fluggesellschaften
    - Die Einstufung von Flughäfen in die Kategorien 1 (groß), 2 (mittel), 3 (klein) und 4 (sehr klein)
    - Die Verwaltung staatlicher Flughäfen
    - Die Genehmigung von Überflugrechten; Politische Sanktionen sind für die FAA bindend
    - Die Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Flugzeugen
    - Verwaltung und Führung der Astorian Airport Police (AAP)


    Article 2


    Section 3, Article 3 des National Trasportation Acts vom 25.08.2006 wird wie folgt geändert:


    Die FMC ist zuständig für:
    - Die Verwaltung von See- und Binnenhäfen; Ausnahmen bilden Marinebasen
    - Die Zulassung privater Häfen
    - Die Zulassung von Reederein
    - Die Genehmigung von Anlaufverträgen ausländischer Reederein; Politische Sanktionen sind für die FMC bindend
    - Die Zulassung von Schiffen unter Astorischer Flagge; Ausnahmen bilden Schiffe und Boote der Streitkräfte, die Zulassung militärischer Schiffen und Booten obliegt dem Verteidigungsministerium, welches auch die Zuvilzulassungen für die entsprechenden Marineeinheiten vergibt
    - Die Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Schiffen oder Booten
    - Die Verwaltung und Führung der Astorian Coast Guard (ACG)


    Section 2 - Entry into Force


    Article 1


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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    Dwain Anderson

  • Popular Petitions Act


    Article 1
    Dieses Gesetz dient zur Umsetzung des Gesetzgebungsauftrages aus Artikel III Sektion 7/1 Satz 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten.


    Article 2
    Volkspetitionen im Sinne dieses Gesetzes sind aus dem Volk hervorgehende Gesetzgebungsinitiativen.


    Article 3
    (1) Berechtigt zur Vorlage einer Volkspetition ist jeder bei bundesweiten Wahlen wahlberechtigte astorische Bürger, soweit er nicht aus anderen Gründen, insbesondere kraft Mitgliedschaft im Kongress, zur Einbringung von Gesetzesinitiativen berechtigt ist.
    (2) Die Volkspetition hat einen ausformulierten Entwurf für das zu erlassende Gesetz zu beinhalten. Ihr darf eine schriftliche Begründung für die Initiative beigefügt werden.
    (3) Die Volkspetition ist unzulässig, wenn der vorgelegte Entwurf bei Inkrafttreten als Gesetz verfassungswidrig wäre.
    (4) Die Volkspetition ist vom Vorlegenden an den Secretary of the Interior zu richten. Dieser hat sie nach Prüfung ihrer Zulässigkeit entweder unverzüglich und in voller Länge einschließlich der Begründung des Vorlegenden in einem öffentlich zugänglichen Forum des Bundes zu veröffentlichen oder bei Nichterfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen. Der Thread, in dem die Petition veröffentlicht wird, ist klar als solcher zu kennzeichnen.
    (5) Gegen die Zurückweisung nach Absatz 3 Satz 2 kann binnen einer Woche ab der Zurückweisung Beschwerde zum Supreme Court eingelegt werden.


    Article 4
    (1) Die Volkspetition liegt insgesamt sieben Kalendertage lang in dem Forum zur Einsicht für jedermann bereit. Jedermann ist berechtigt, dort Kommentare zur Petition abzugeben. ƒnderungsvorschläge sind zulässig, doch kann die Petition nur in der vom Vorlegenden vorgelegten Form unterstützt werden.
    (2) Jedermann, der selbst vorlageberechtigt wäre, kann öffentlich ausliegende Petitionen unterstützen. Er tut dies durch öffentliche Erklärung in dem Thread, in dem die Petition ausliegt.
    (3) Die Petition ist vom Kongress wie eine von Kongressmitgliedern eingebrachte Vorlage zu behandeln und zu erörtern, wenn die erforderliche Zahl an Unterstützungsberechtigten innerhalb der Auslegungsfrist ihre Unterstützung erklärt hat. Diese Zahl an Unterstützern beträgt 25% der Gesamtbevölkerung der Vereinigten Staaten. Bemessungsgrundlage für die Gesamtbevölkerung ist der Stand der astorischen Staatsbürger gemäß dem amtlichen Bürgerverzeichnis zum Zeitpunkt des Endes der Auslegungsfrist.
    (4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine obligatorische Behandlung der Petition durch den Kongress vorliegen, trifft der Secretary of the Interior. Gegen seine Entscheidung steht binnen einer Frist von einer Woche ab der Feststellung die Beschwerde zum Supreme Court offen.
    (5) Der Kongresspräsident hat dem Vorlegenden auf Antrag für die Debatte der Petition im Kongress Rederecht zu erteilen, soweit nicht besondere, vom Kongresspräsidenten darzulegende Gründe des Gemeinwohls dagegen sprechen.


    Article 5
    Der Vorlegende kann seine Petition bis zur Feststellung nach Art 4 (4) durch Erklärung gegenüber dem Secretary of the Interior oder in dem Thread, in dem die Petition ausliegt, zurückziehen.

    --------------------------------------
    Best regards
    Dwain Anderson




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