Gutachten zur Besetzung des vakanten Senatssitzes

Es gibt 92 Antworten in diesem Thema, welches 3.645 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Jeremy Goldberg.

  • Handlung

    Der Anwalt Sándor Nagy veröffentlich im Auftrag von Gouverneur Jennings das folgende Gutachten.


    Gutachten zur Besetzung des vakanten Senatssitzes


    Ausgangslage:
    Aufgrund von Unklarheiten betreffend der Wahlberechtigung zur Ersatzwahl des Senators welche nach dem Rücktritt von Terence Deringer nötig wurde bat mich Gouverneur Ian Jennings um die Erstellung eines Gutachtens.


    Im General Court herrschen derzeit zwei Meinungen vor.
    Erstere vertreten durch Gouverneur Ian Jennings besagt dass der General Court in seiner Gesamtheit, also unabhängig vom Bürgerrechtsstatus (State- und [definition=11]Federal-ID[/definition]) der einzelnen Abgeordneten über die Nachbesetzung einscheidet.
    Die zweite Meinung, vertreten durch Vice President Claudia C. Cavenagh, besagt dass nur jene Abgeordneten welche auch regulär auf Bundesebene wahlberechtigt sind ([definition=11]Federal-ID[/definition]) zur Abstimmung zugelassen werden.



    Rechtliche Grundlagen:
    Als Grundlage für die Beurteilung dienen mir Art. III, Sec. 4, Ssec. 5 unserer Verfassung:

    (5) Fällt ein Sitz im Senat vakant, so soll er umgehend durch Neuwahl im Sinne des ersten Absatzes oder auf andere, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenen Weise für den Zeitraum der restlichen Amtsperiode neu besetzt werden.


    , Art. IV, Sec.1, Ssec 4 des Federal Election Act:

    (4) Findet sich auch bei einer nach SSec. 3 ausgeschriebenen Wahl kein Kandidat, so ist der vakante Senatssitz gemäß Art. III, Sec. 4, SSec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen. Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird das Wahlverfahren innerhalb einer Woche gemäß diesem Artikel neu ausgeschrieben.


    , Art. IV, Sec. 2, Ssec. 3 des Federal Election Act:

    (2) Geht auch aus der Stichwahl kein Gewählter hervor, so ist der vakante Senatsitz im Sinne von Art. III, Sec. 4, SSec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen. Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird das Wahlverfahren innerhalb einer Woche durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde neu ausgeschrieben.


    ,Art. IV, Sec. 4, Ssec. 1 Federal Election Act:

    (1) Verliert ein Mitglied des Senats während der Wahlperiode sein Mandat, so ist der vakante Senatsitz im Sinne von Art. III, Sec. 4, Ssec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen.


    , sowie Art. IV, Sec. 9 der Verfassung des Staates Laurentiana:

    Der Governor soll, wenn eine Vakanz für das Amt des Senators der Vereinigten Staaten für Laurentiana eintrifft, einen neuen Senator benennen. Nach der Bestätigung durch den General Court amtiert der Senator für den Rest der Amtszeit.


    , und auf ein vom damaligen Gouverneur des Bundesstaates Assentia in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten des ehrenwerten Justice Libertas, im besonderen folgender Abschnitt:

    D. Regulations of the Senatorial Vacancy


    1. Die ordentlichen Wahlen zum Senator von Assentia bestimmen sich gem. Art. III Sec. 4 Ssecs. 1 S. 3 USC und in Konkretisierung dieser Norm nach Art. I Sec. 6 Federal Election Act (FEA). Die ordentlichen Wahlen bemessen sich ausschließlich nach Bundesrecht. Kein Staat hat die Befugnis, hier abweichendes zu bestimmen.
    2. Im Falle der Vakanz kommt Art. III Sec. 4 Ssecs. 5 USC zum Zuge. Das Problem ist hier, dass alternative Zuständigkeiten für Bund und Staat errichtet werden. Das Bundesrecht kommt hier vorrangig zum Zuge. Die gesetzliche Konkretisierung dieser Norm findet sich in Art. IV Sec. 4 FEA. Dieser bestimmt, dass vorrangig das Staatsrecht zum Zuge kommt und Bundesrecht nur im Falle des Regelungsverzichts des betroffenen Staates zum Zuge kommen soll.
    3. Die Nachwahlen zum Amt des Senators von Assentia bemessen sich also nach dem Recht Assentias. Verfassungsrechtliche Vorgaben sind gem. Art. III Sec. 4 Ssec. 5 USC lediglich, dass die gesetzgebende Körperschaft das Verfahren bestimmen soll. Eine Körperschaft im Sinne eines Gremiums ist jedoch nicht erforderlich, da gem. Art. VI Sec. 1 Ssec. 4 USC die Gesetzgebung des Staates auch durch direkte Demokratie möglich ist.
    4. Ob ein Staat durch Staatsgesetz oder sogar durch die Staatsverfassung das Verfahren zur Nachbesetzung des Amtes bestimmt, steht dem Staat frei. Das Verfahren kann eine Wahl oder Ernennung vorsehen. Ausgeschlossen ist aufgrund des republikanischen Gebots für Bund und Staaten die Erlangung des Amtes durch Erbschaft.


    Beurteilung:
    Aufgrund der Rechtslage komme ich zum Schluss dass bei der fraglichen Ersatzwahl das Recht des betroffenen Bundesstaates, in diesem Falle also jenes des Staates Laurentiana vorrangig zum tragen kommt. Sowohl die Verfassung als auch der Federal Election Act sprechen explizit vom Recht des Staates welches bei einer Ersatzwahl zum Anwendung kommen soll. Im konkreten Fall sind also alle Mitglieder der als Organ für die Ersatzwahl bestimmten Gremiums, also des General Court, wahlberechtigt. Dies unabhänig ob sie ansonsten nur auf Staats- und/oder auch auf Bundesebene wahlberechtigt sind.


    Die Interpretation wonach nur Federal-IDs Wahlrecht haben ist nicht schlüssig. Zum einen trifft mit dem Gouverneur, welcher im vorliegenden Fall und auch ansonsten häufig selbst nur [definition=12]State-ID[/definition] ist, eine gemäss dieser Interpretation nicht selbst wahlberechtigte Person die Entscheidung wer denn überhaupt dem General Court als Kandidat zur Bestätigung vorgeschlagen wird. Desweiteren spricht Art. IV, Sec. 2, Ssec. 3 des Federal Election Act davon dass Stichwahlen ebenfalls nach dem Recht des betroffenen Staates durchzuführen sind. Eine Stichwahl in der die selben Personen wahlberechtigt sind wie zuvor bereits in der regulären Wahl erscheint indes wenig sinnig, folglich ist auch in diesem Fall die Wahlteilnahme von State-IDs möglich. Zudem hat bereits der ehrenwerte Justice Libertas in einem am 9. Juli 2013 veröffentlichten Gutachten festgehalten dass die Staaten selbst für die Gestaltung der Nachbesetzung eines vakanten Sitzes verantwortlich sind. Die Verfassung Laurentiana's spricht explizit von einer Bestätigung durch den General Court, und nicht von einer Bestätigung durch einzelne Mitglieder des General Court, woraus sich klar schliessen lässt dass alle wahlberechtigten Mitglieder dieses Gremiums als Wahlorgan fungieren.


    Basierend auf den genannten Rechtsquellen komme ich zum Schluss dass der General Court in seiner Gesamtheit als Wahlorgan zu fungieren hat, folglich also neben den Federal-IDs auch State-IDs wahlberechtigt sind.



    Sándor Nagy
    Lawyer

  • Mr. Nagy,


    Haben Sie auch einmal Article IV, Section 7, Subsection 3 des Citizenship Act angesehen, der in seinem Wortlaut ausschließlich auf Nachwahlen zum Senatorenamt anzuwenden ist?
    Weder inhaltlich noch stilistisch vermag ihr Schriftstück als juristisches Gutachten zu überzeugen.


    John Edgar Powell, LL.M., J.D. (AS) (D/AS)
    Former Chairman of the congressional committee on Intelligence and Homeland Security

    [b]Former United States Attorney, Former Senator of [definition=2]Astoria State[/definition]


  • Mr. Governor,


    der von Former Senator Powell zitierte Gesetzestext scheint eindeutig Klarheit in die Angelegenheit zu bringen. Tun Sie Laurentiana einen Gefallen und beantragen Sie die Wahl neu!

  • Handlung

    Blickt leicht arrogant zu Powell.


    Werter Kollege,

    Handlung

    Holt den entsprechenden Gesetzestext aus der Jackettasche.


    (2) Hat eine [definition=12]State-ID[/definition] ihren Wohnsitz in dem selben Bundesstaat wie die zugehörige [definition=11]Federal-ID[/definition] , so nimmt sie anstelle der [definition=11]Federal-ID[/definition] das aktive und passive Wahlrecht in Wahlen nach der Verfassung und den Gesetzen dieses Bundesstaates wahr.
    (3) Subsektion 2 gilt nicht für Nachwahlen zum Senator für den betroffen Bundesstaat.


    In der Tat habe ich dieses Gesetz nicht in die Beurteilung mit einfliessen lassen, da es im konkreten Fall nicht relevant ist. Weshalb ist es nun nicht relevant fragen Sie? Nun das elementare ist rot hervorgehoben. Dieser Passus kommt nur zum tragen wenn im selben Bundesstaat sowohl eine Federal- als auch eine [definition=12]State-ID[/definition] angemeldet sind. In diesem Fall würde also die [definition=11]Federal-ID[/definition] wählen, obwohl ansonsten die [definition=12]State-ID[/definition] im General Court sitzt.

  • Haben Sie auch einmal Article IV, Section 7, Subsection 3 des Citizenship Act angesehen, der in seinem Wortlaut ausschließlich auf Nachwahlen zum Senatorenamt anzuwenden ist?


    Allerdings würde das bedeuten, dass die jeweilige [definition=11]Federal-ID[/definition] außerordentlich Mitglied des Staatsparlaments wird, was wiederum mit den Regelungen der Staatsparlamente nicht zusammenpassen dürfte.


    Hinzukommt die Frage, warum die einen State-IDs wahlberechtigt sind, andere aber nicht.

    Helen McCrary
    Member of the Liberal Movement
    Former Member of the U.S. Foreign Service

  • Nun, werter Kollege,


    zunächst einmal kann ich Ihnen übrigens etwas leichte Lektüre empfehlen.
    Dann müssen selbst Sie zu dem Schluss kommen, dass schon einmal diejenigen State-IDs, deren zugeordnete Federal-IDs ebenfalls in Laurentiana leben, vom Wahlrecht auszunehmen sind. Diesen Punkt vernachlässigt Ihr "Gutachten" - oder genauer ihre formlose Beurteilung - schonmal völlig.
    Ferner möchte ich Ihnen auch Article I, Sec. 4, Ssec. 2 und 3 Citizenship Act in Erinnerung rufen:


    (2) Die [definition=11]Federal-ID[/definition] ist die Hauptidentität eines Staatsbürgers der Vereinigten Staaten, mit welcher er seine staatsbürgerlichen Rechte im Bund sowie in seinem Heimatbundesstaat ausübt, sofern er in diesem keine [definition=12]State-ID[/definition] besitzt.
    (3) [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] sind optionale zusätzliche Identitäten eines Staatsbürgers der Vereinigten Staaten, mit welchen er staatsbürgerliche Rechte in den Bundesstaaten ausüben kann.


    Eine [definition=11,0]Bundes-ID[/definition] nimmt also alleinig die staatsbürgerlichen Rechte im Bund wahr. Die Teilnahme an Wahlen, die Organe des Bundes betreffen, werden nach h.M. als solche staatsbürgerlichen Rechte im Bunde gewertet. Schon damit scheint ein Wahlrecht für State-IDs wenig schlüssig.
    Nun darf sich das Wahlverfahren - wie Sie richtig aufgeführt haben - auch rein am Recht des einzelnen Staates orientieren. Nicht am Recht des Bundesstaates orientiert sich aber der Bürgerstatus und damit die Gewährung von staatsbürgerlichen Rechten im Bunde und in den Staaten.
    Sie sehen also: Auch ganz ohne mir die Zeit für ein ausführliches Gutachten zu nehmen, finde ich zahlreiche Problemstellen in Ihrer Erörterung des Problems.Vielleicht sollten Sie bei einem Juristen mal wirklich ein Gutachten in Auftrag geben, das die Frage erschöpfend behandelt.


    John Edgar Powell, LL.M., J.D. (AS) (D/AS)
    Former Chairman of the congressional committee on Intelligence and Homeland Security

    [b]Former United States Attorney, Former Senator of [definition=2]Astoria State[/definition]


  • Interessant wäre in diesem Zusammenhang, ob einem Gouverneur, der nicht [definition=11]Federal-ID[/definition] ist, das Recht übertragen werden kann, das Senatsmandat ohne Beteiligung von Federal-IDs nachzubesetzen. Vielleicht möchte jemand ein Gutachten erstellen? ;)


    SimOff

    Davon abgesehen: Wir sind zwar in JurAstor, das heißt aber nicht, dass jeder den (übrigens "deutschen", nicht "amerikanischen"!) Gutachtenstil kennen und anwenden muss. Solch künstliche Hürden für virtuell tätige Juristen einziehen finde ich nun etwas "over the top".

  • SimOff

    Warum wählen wir, unter der Voraussetzung das nur Federal ID's wahlberechtigt sind, nicht einfach nochmal neu. Besetzen so den vakanten Senatorensitz und lassen die Frage anschließend durch den Supreme Court beantworten? Uns die Gutachten um die Ohren zu hauen bringt uns jedenfalls keinen Schritt weiter.

  • Was anscheinend fast alle hier vergessen ist, dass unser Sitz im Senat vakant ist. Als Bürger Laurentianas lege ich wert auf eine Vertretung unserer Interessen im U.S. Senat.
    Deshalb habe ich wenig Verständnis dafür, dass die Neuwahl durch rechtliche Streitereien scheinbar endlos nach hinten verschoben wird.

  • Interessant wäre in diesem Zusammenhang, ob einem Gouverneur, der nicht [definition=11]Federal-ID[/definition] ist, das Recht übertragen werden kann, das Senatsmandat ohne Beteiligung von Federal-IDs nachzubesetzen. Vielleicht möchte jemand ein Gutachten erstellen? ;)


    Da hier implizit auf Freeland Bezug genommen wird und die Vice President auch dort das Wort ergriffen hat, möchte ich mich zu ihrem obigen Statement auch hier kurz äußern.


    Meine Rechtsberater haben mich bei der Erarbeitung der Senatorial Succession Bill dass bei allen Nachbesetzungsregelungen stets auf Art. III, Sec, 4, Ssec 5 der Verfassung verwiesen wird. Das konnte ich mir auch aufgrund der Ziffernfolge gut merken. Dort heißt es, wie bereits im Gutachten von Mr. Nagy erwähnt. Den für die Senatorennachfolgevorlage entscheiden Satzteil habe ich dabei hervorgehoben.


    Zitat

    Fällt ein Sitz im Senat vakant, so soll er umgehend durch Neuwahl im Sinne des ersten Absatzes oder auf andere, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenen Weise für den Zeitraum der restlichen Amtsperiode neu besetzt werden.


    Das eröffnet quasi alle Möglichkeiten neben der Wahl, sei es durch Executive Decree des Gouverneurs, der seine Kompetenz dazu dann nicht wie bei einer Wahl - aus dem Status seiner Staatsbürgerschaft, sondern einerseits aus der Ermächtigung durch das Staatsparlaments, und andererseits aus seinem Amt herleitet. Denkbar wären hierbei aber auch andere Regelungen wie zum Beispiel ein Losentscheid, wenn sie entsprechend von den Staatsparlamenten vorgesehen werden.


    Wenn es jedoch zu einer Wahl kommt, muss immer die Frage der Wahlberechtigung gestellt werden. Und diese ist, wie man auch hier wieder sehen kann, äußerst umstritten.

  • Mr. Powell, der Stil meines Gutachtens oder von mir aus können Sie es auch Beurteilung nennen, mag Ihnen vielleicht nicht gefallen, aber trotzdem täten Sie gut daran es etwas genauer zu lesen und auch den anschliessenden Ausführungen zu lauschen. Auf diese Art hätten Sie sich nämlich den einen oder anderen Kommentar sparen können.


    Dann müssen selbst Sie zu dem Schluss kommen, dass schon einmal diejenigen State-IDs, deren zugeordnete Federal-IDs ebenfalls in Laurentiana leben, vom Wahlrecht auszunehmen sind. Diesen Punkt vernachlässigt Ihr "Gutachten" - oder genauer ihre formlose Beurteilung - schonmal völlig.


    Ich wiederhole mich ja ungerne, aber:

    Handlung

    Holt den entsprechenden Gesetzestext aus der Jackettasche.


    (2) Hat eine [definition=12]State-ID[/definition] ihren Wohnsitz in dem selben Bundesstaat wie die zugehörige [definition=11]Federal-ID[/definition], so nimmt sie anstelle der [definition=11]Federal-ID[/definition] das aktive und passive Wahlrecht in Wahlen nach der Verfassung und den Gesetzen dieses Bundesstaates wahr.
    (3) Subsektion 2 gilt nicht für Nachwahlen zum Senator für den betroffen Bundesstaat.


    In der Tat habe ich dieses Gesetz nicht in die Beurteilung mit einfliessen lassen, da es im konkreten Fall nicht relevant ist. Weshalb ist es nun nicht relevant fragen Sie? Nun das elementare ist rot hervorgehoben. Dieser Passus kommt nur zum tragen wenn im selben Bundesstaat sowohl eine Federal- als auch eine [definition=12]State-ID[/definition] angemeldet sind.


    Ein Blick ins Bürgerverzeichnis zeigt uns sofort warum es nicht relevant ist. Derzeit hat niemand in Laurentiana eine Federal- und eine [definition=12]State-ID[/definition] angemeldet. ;)


    Zitat

    Sie sehen also: Auch ganz ohne mir die Zeit für ein ausführliches Gutachten zu nehmen, finde ich zahlreiche Problemstellen in Ihrer Erörterung des Problems.


    Eigentlich zwei, wobei die erste einzig auf Ihrer Unaufmerksamkeit beruht. Bei zweiterem teile ich Ihre Lesart nicht, da die Ersatzwahl eine Sonderwahl mit offensichtlich abweichenden Regeln darstellt.

  • Ich bin ein Freund von klaren Voraussetzungen. Diese sind derzeit jedoch nicht gegeben, Congresswoman.


    Jedoch gehe ich mit Ihnen darin einig dass eine zeitnahe Nachbesetzung prinzipiell wünschenswert ist.

    His Excellency
    Ian Jennings
    Governor of [definition=4]Laurentiana[/definition]

  • Darf ich Ihre Aussage dahin gehend interpretieren dass Sie die Ansicht von mir und Mr. Nagy teilen?

    His Excellency
    Ian Jennings
    Governor of [definition=4]Laurentiana[/definition]

  • Nein. ;)


    Aber darauf kommt es auch nicht an.


    Sie begründen das Ausbleiben eines Nachwahlantrags für das Senatorenamt damit, dass Sie klare Entscheidungen wollen. Auf die Frage, ob das Rechtsgutachten für Sie nicht klar genug ist, eine Neuwahl zu beantragen, verneinten Sie, da sie die Einschätzung des Gutachters teilen. Natürlich ist bekannt, dass es hierzu verschiedene Rechtsauslegungen gibt. Sie haben sich auf Grundlage eines Gutachtens für eine Auslegung entschieden. Vice President Cavenagh hat, wie sie bereits erwähnt hat, eine andere Rechtsauffassung. Wenn Ihre Einschätzung aber so klar ist: Worauf warten Sie noch?

    Helen McCrary
    Member of the Liberal Movement
    Former Member of the U.S. Foreign Service

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!