Black vs. Abzianidze, Lieutenant Governor of Laurentiana

Es gibt 28 Antworten in diesem Thema, welches 7.290 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Tamara Arroyo.

  • Your Honor,


    da ist mir bis Fristende nich mehr möglich ist einen Nachfolger für Mr. Perkins zu beauftragen, möchte ich selbst antworten.


    Grundsätzlich hat Mr. Perkins in seinem Eingangsstatement bereits die von Ihnen gestellte Frage, aus meiner Sicht, ausführlich beantwortet. Mir bleibt daher nur übrig, die wichtigsten Stellen des Statements noch einmal hervorzuheben:


    Der Antragsgegner zitiert die Verfassung: Article II, Section 2: „Keine Person oder Gruppe von Personen, die eine dieser Gewalten ist, soll die rechtmäßig einer der anderen Gewalten zustehenden Aufgaben ausüben, außer in den hiernach ausdrücklich bestimmten oder zugelassen Fällen.“


    Diese Formulierung ist die bindende Konkretisierung des allgemeinen Programmsatzes der Gewaltenteilung. Sie definiert, was in Laurentiana unter Gewaltenteilung konkret zu verstehen ist.


    Der Governor ist ohne jede Frage eine dieser Gewalten. Article IV, Section 2: „Die oberste vollziehende Gewalt übt der Governor aus, dessen Titel "Governor of the State of Laurentiana“ ist, und dessen Anrede lautet: „His Excellency“.“


    Der General Court ist ebenfalls ohne jede Frage eine dieser Gewalten. Art III, Section 1: „Die gesetzgebende Gewalt wird durch den General Court of Laurentiana ausgeübt.“


    Nun hat der Antragsgegner vorgetragen, dass der Governor der Formulierung der Verfassung nach auch dann, wenn er Mitglied des General Courts sei, nicht die Legislative Gewalt sei. Dem ist zuzustimmen. Aber andersherum gibt ein Problem. Der Governor ist die Exekutive Gewalt im Sinne der Verfassung. Als solcher darf er nach dem Willen der Verfassung nicht „die rechtmäßig einer der anderen Gewalten zustehenden Aufgaben ausüben“. Genau das tut der Governor aber, wenn er als Mitglied des General Court handelt.


    Die wiederum wäre aber ebenfalls dann unproblematisch, wenn die Verfassung eine entsprechende Ausnahme vorsehen würde. Denn die Verfassung formuliert: „außer in den hiernach ausdrücklich bestimmten und zugelassenen Fällen“. Dieser Satz formuliert zwei Formerfordernisse für solche Ausnahmen von der Gewaltenteilung: Erstens müssen sie „hiernach“, also in der Verfassung – sprich verfassungsrechtlich – bestimmt sein. Zweitens müssen sie „ausdrücklich bestimmt“ sein. Es gibt also keine impliziten Ausnahmen, ebenso wie es keine Ausnahmen aus „Gewohnheitsrecht“ geben kann, wie uns der Antragsgegner glauben lassen möchte. Nein, der Antragsgegner müsste hier vortragen, welche verfassungsrechtliche Norm ausdrücklich bestimmt, dass der Governor Mitglied des General Court sein kann. Eine solche Norm aber gibt es nicht.


  • In dem Verfahren


    Black, Member of the General Court of Laurentiana,
    PLAINTIFF


    versus


    The Lieutenant Governor of Laurentiana,
    DEFENDANT


    über die


    Anträge auf Feststellung, dass
    1. das Amt des Governor of Laurentiana mit der Mitgliedschaft im General Court of Laurentiana unvereinbar sei und
    2. der Lieutenant-Governor of Laurentiana unverzüglich festzustellen habe, dass der Governor of Laurentiana, Mr. Ian Jennings, nicht Mitglied des General Court of Laurentiana sei,


    sowie der


    Gegenanträge
    1. die Klage abzuweisen und festzustellen, dass das Amt des Governor of Laurentiana mit der Mitgliedschaft im General Court of Laurentiana vereinbar sei, und
    2. hilfsweise festzustellen, dass der Lieutenant Governor über den Status einer Person als qualifzierter Wähler des Staates Laurentiana und damit über die Mitgliedschaft im General Court nicht entscheiden könne, da die Verfassung Laurentianas diese Aufgabe dem Gouverneur auftrage (vgl. Art. VII Sec. 1 LA Const in der Fassung des dritten Verfassungszusatzes)


    hat der Supreme Court unter Vorsitz von Chief Justice Tamara Arroyo


    gemäß dem Writ of Mandamus vom 15.02.2014 auf der Grundlage der Klage vom 05.02.2014, der Klageerwiderung vom 15.02.2014 sowie der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2014 bis zum 28.03.2014 entschieden:


      1. Das Amt des Governor of Laurentiana ist mit der Mitgliedschaft im General Court of Laurentiana nicht vereinbar.
      2. Es wird festgestellt, dass der Governor of Laurentiana, Mr. Ian Jennings, nicht Mitglied des General Court of Laurentiana ist. Ihm kommen weder Teilnahme- noch Abstimmungsrechte innerhalb des General Court of Laurentiana zu.
      3. Die weiteren Ämter der vollziehenden Gewalt des Staates Laurentiana, namentlich der Secretary of State, der Attorney General, der Treasurer und die weiteren State Councillors sind ebenfalls mit der Mitgliedschaft im General Court of Laurentiana nicht vereinbar.
      4. Dem Lieutenant Governor of Laurentiana kommt innerhalb des General Court of Laurentiana kein Stimmrecht zu.


    So wurde es angeordnet.


    Das Urteil bindet alle staatliche Gewalt auf Grundlage der Verfassung. Es ist unmittelbar rechtskräftig und unanfechtbar.



    A. FACTS


    1. Der Antragssteller ist seit 1. Februar 2014 Mitglied des General Court of Laurentiana und somit Teil eines Verfassungsorgans eines Bundesstaats.
    2. Der Antragsgegner ist der Lieutenant-Governor of Laurentiana als Vorsitzender des General Court und somit Verfassungsorgan.
    3. Die Zuständigkeit des Supreme Court ergibt sich aus Ch. 2 Art. I Sec. 2 SSec. 4 Federal Judiciary Act i.V.m. Ch. 2 Art. II Sec. 6 No. 1 Federal Judiciary Act, da der Staat Laurentiana keine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit ausgebildet hat.
    4. Der Supreme Court wurde somit als State Constitutional Court angerufen.
    5. Nach Art. II Sec. 1 LAConst wird die gesetzgebende Gewalt durch den General Court ausgeübt.
    6. Der Antragsteller ist Mitglied des General Court und insofern Inhaber von Rechten und Pflichten im Bereich der Gesetzgebung.
    7. Nach Art. IV Sec. 1 LAConst wird die vollziehende Gewalt durch den Governor, den Lieutenant-Governor sowie den Beamten, die der Governor zu seiner Unterstützung beruft, ausgeübt.
    8. Der Antragsgegner ist Mitglied der Exekutive und insofern Inhaber von Rechten und Pflichten im Bereich der ausführenden Gewalt. Gleichzeitig übt er den Vorsitz über den General Court aus.
    9. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass das Amt des Governor of Laurentiana mit einer Mitgliedschaft im General Court of Laurentiana unvereinbar sei.
    10. Der Antragsteller bringt vor, dass „Keine Person oder Gruppe von Personen, die eine dieser Gewalten ist, soll die rechtmäßig einer der anderen Gewalten zustehenden Aufgaben ausüben, außer in den hiernach ausdrücklich bestimmten oder zugelassen Fällen.“
    11. Vor diesem Hintergrund erläutert der Antragsteller, es gäbe keine ausdrücklich benannten Fälle nach Art. II Sec. 2 LAConst, die die Mitwirkung des Governor an Entscheidungen des General Court vorsehen. Die Teilnahme Unberechtigter am Geschäftsgang des General Court stelle somit einen Eingriff in die Rechte der Berechtigten dar und sei somit ein Eingriff in die Rechte des Antragstellers als Mitglied des General Court.
    12. Der Antragsteller beruft sich weiter darauf, dass der Antragsgegner als Vorsitzender und damit Geschäftsführer des General Court die Pflicht habe, Unberechtigte von der Teilnahme am Geschäftsgang des General Court auszuschließen. Das Versäumnis des Antragsgegners, dieser Pflicht nachzukommen, stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in die Rechte des Antragstellers dar.
    13. Der Antragsgegner hält dagegen, dass es in Laurentiana bisher nie eine strikte Gewaltenteilung gegeben habe. Dadurch sei ein Gewohnheitsrecht entstanden, dass der Gouverneur Mitglied der Exekutive sei. Dies schließe sich auch aus Art IV Sec 10 LAConst, da hier vorgesehen sein, dass in Folge einer Vakanz ein Mitglied des General Court als Acting Governor amtiere.
    14. Zudem führt der Antragsgegner aus, dass die Verfassung Laurentianas es ausdrücklich zulasse und verlange, dass die Person, welche das Amt des Gouverneurs ausübe, gleichzeitig Mitglied des General Court sei und sein müsse. Denn sowohl für die Mitgliedschaft im General Court als auch für die Berechtigung, das Amt des Gouverneurs auszuüben, sei der Status als qualifizierter Wähler des Staates notwendig. Die Verfassung regele damit ausdrücklich, dass der Status als qualifizierter Wähler dazu führe, dass der Betroffene Mitglied des General Court sei, in das Amt des Gouverneurs gewählt werden und es ausüben könne und außerdem dazu berechtigt sei, an jeder Wahl teilzunehmen.
    15. Außerdem sei es gemäß Antragsgegner rechtlich und tatsächlich nicht möglich, von der Mitgliedschaft im General Court ausgeschlossen zu sein, aber Gouverneur bleiben zu können. Der Zugang sowohl zur Legislative als auch zur Exekutive des Staates Laurentiana eröffne sich über den Status als qualifizierter Wähler. Nur und insoweit dieser Status nicht mehr bestehe, könne die Mitgliedschaft im General Court enden. Die Verfassung des Staates Laurentiana bestimme daher ausdrücklich, dass mit der Mitgliedschaft im General Court - mithin der Legislative - das Amt des Gouverneurs - mithin die Exekutive - vereinbar sei. Dem entgegenstehendes Recht, beispielsweise die Mitgliedschaft im General Court über den Status eines qualifizierten Wählers hinaus einschränkende Bedingungen, bestehe im Staat Laurentiana nicht.
    16. Weiterhin argumentiert der Antragsgegner, dass die Aberkennung des Status als qualifizierter Wähler des Staates Laurentiana nicht nur dazu führen würde, dass Mr. Ian Jennings die Mitgliedschaft im General Court verlöre, er würde auch gleichzeitig die Berechtigung verlieren, das Amt des Gouverneurs inne zu haben. Eine isolierte Betrachtung von Art. II Sec. 2 LA Const möge dazu verleiten, dass eine Mitgliedschaft im General Court dem Amt des Gouveneurs entgegen stehe. In Verbindung mit Art. III Sec. 2 und Art. IV Sec. 5 LA Const ergäbe sich jedoch eindeutig, dass dies ein ausdrücklich von der Verfassung zugelassener Fall sei.
    17. Schließlich sei die Argumentation der Klägerin, es bedürfe einer expliziten Regelung, um den Gouveneur als Mitglied des General Court zuzulassen, irrig. Tatsächlich bedürfe es einer expliziten gesetzlichen Regelung, um einer Person, die Gouverneur sei, die Mitgliedschaft im General Court zu verwehren; Art. III Sec. 2 LA Const.



    B. REASONS


    1. Das Gericht ließ sich nicht davon überzeugen, dass die Mitgliedschaft im General Court automatisch erfolge und der Eid eine bloße Formalie sei. Dies folgt aus der Ansicht, dass keinem Bürger ein Amt mit Verpflichtungen aufgezwungen werden kann, ohne selbst eine amtliche (Vor-) Bedingungen zu setzen. Vergleichbar dem Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten: Weil er als Vizepräsident kandidiert, muss er damit rechnen, ggf. Präsident zu werden, weshalb er dann später auch den Amtseid nicht erneut leisten muss. Er muss den bereits geleisteten Eid in einem Staatsamt für und gegen sich gelten lassen.
    2. Beim General Court in LA ist das nicht der Fall: Hier gibt es kein Voramt. Hier gibt es nur die Staatsbürgerschaft des Bundes bzw. die (qualifizierte) Staatsbürgerschaft des Staates LA. Die Freiheit des Individuums gebietet es, dass man hier nicht damit rechnen muss, ein Amt übernehmen zu müssen. Vgl.: Die Verpflichtung eines Bürgers zum Geschworenendienst ist nur möglich da dieser diese Möglichkeit kennt, wenn er sich als Wähler registriert. Die Mitbestimmung in der Gemeinschaft ist an den Dienst für die Gemeinschaft gebunden.
    3. Weiter gilt Art. VI Sec. 1 Ssec. 4 der US Constitution: "Die bundesstaatliche Gesetzgebung muss nach dem Willen der Bürger erfolgen, entweder durch eine demokratisch legitimierte gesetzgebende Körperschaft oder durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Abstimmungen." Wenn es nicht jedes Mal zu einer Volksabstimmung bei einem Gesetz kommt, dann muss es eine Körperschaft sein. Und eine Körperschaft kann vieles sein, aber kein Gremium, in welchem man zwangskollektiviert ist.
    4. Daraus folgt, dass Ämter in den Gewalten zwar auf der Basis der "qualifizierten Wählerschaft", aber voneinander getrennt, übernommen werden können und auch getrennt zu übernehmen sind.
    5. LAConst Art. II Sec. 2 besagt, dass "Keine Person oder Gruppe von Personen, die eine dieser Gewalten ist, (...) die rechtmäßig einer der anderen Gewalten zustehenden Aufgaben ausüben (soll), außer in den hiernach ausdrücklich bestimmten oder zugelassen Fällen." Darüber hinaus weist die Verfassung eindeutig Kompetenzen zu und bestimmt, wer zur Legislative zu zählen ist und wer zur Exekutive.
    Art. III Sec. 1: Die gesetzgebende Gewalt wird durch den General Court of Laurentiana ausgeübt.
    Art. IV Sec. 1: Die vollziehende Gewalt ist dem Governor, dem Lieutenant-Governor sowie den Beamten, die der Governor zu seiner Unterstützung beruft, übertragen. Dies sind der Secretary of State, der Attorney General, der Treasurer und die weiteren State Councillors.
    6. Der Wortlaut von Article II Sec. 2 C.LA ist da etwas uneindeutig, da es eigentlich keine Einzelperson gibt, die eine der Gewalten ist. Auch der Gouverneur ist in einem Vielpersonengremium, seine Spitzenposition dient nur der üblichen beamtlichen Hierarchie und Art. VI Sec. 1 Ssec. 3 der US Constitution, welcher ihm die Spitzenposition in der Regierung garantiert. Der Wortlaut lässt es aber offen, ob die Ämter selbst oder nur die Wahrnehmung ihrer Funktionen getrennt sind.
    7. Systematisch nennt die Verfassung von LA einen eigenen Article II namens Separation of Powers. In Section 1 dieses Artikels heißt es: "Die Gewalten des Staates Laurentiana sollen geteilt sein in drei gesonderte Bereiche, von denen jeder einem eigenständigen öffentlichen Organ anvertraut ist. Jene sollen sein die gesetzgebende zum einen, die vollziehende zu einem anderen, und die rechtssprechende zu einem anderen." Dass die Gesetzgebende Gewalt hierbei bisher keine eigene Gerichtsbarkeit geregelt und damit möglich gemacht hat, spielt fürderhin keine Rolle dahingehend, ob eine Gewaltenteilung vorliegt oder nicht. Die Verfassung legt lediglich fest, dass es eine Gewaltenteilung gibt und welche Bereiche sie sich aufteilt. Ob und wie diese Bereiche besetzt sind und ausgeführt werden, liegt an den Regeln von Verfassungen und Gesetzen und natürlich an der Bereitschaft der Bürger, diese Bereiche mit Leben zu füllen.
    8. In Section 2 des selben Artikels II heißt es weiter: "Keine Person oder Gruppe von Personen, die eine dieser Gewalten ist, soll die rechtmäßig einer der anderen Gewalten zustehenden Aufgaben ausüben, außer in den hiernach ausdrücklich bestimmten oder zugelassen Fällen." Ob der Lt. Gov. als ausdrücklich bestimmte Ausnahme zu gelten hat, ist hierbei zunächst nicht eindeutig ersichtlich, denn einerseits wird er vom General Court gewählt, andererseits wird er als Exekutivmitglied gehandhabt.
    Diesem Prinzip folgt eigentlich Art. III Section 4: "Den Vorsitz über den General Court of Laurentiana führt der Lieutenant-Governor. Der General Court of Laurentiana wählt eines seiner Mitglieder zum Speaker pro tempore of the General Court, welcher den Lieutenant-Governor im Falle seiner Abwesenheit oder bei Vakanz des Amtes vertritt."
    9. In Art. IV Sec. 3 heißt es ab Satz 2: "Der Lieutenant-Governor soll durch den General Court of Laurentiana auf Vorschlag des Governor gewählt werden. Der Secretary of State, der Attorney General, der Treasurer und die State Councillors werden vom Governor entsprechend seines Bedarfes an ihren Diensten ernannt und entlassen." Aus dieser Regel und der korrespondierenden Regel, dass der Vorsitz des General Court dem Lt. Gov. zufällt, lässt sich nicht erkennen, dass der Lt. Gov. Mitglied des GC sein muss.
    10. Darüber hinaus müssen die anderen Beamten keine qualifizierten Wähler sein (Side-IDs). Der Gouverneur und der Lt. Gov müssen Federal- bzw. [definition=12]State-ID[/definition] sein. Aus dem argumentum a minori ad maius gilt: Wenn die nachgeordneten Beamten nicht Mitglied des GC sein sollen, dann muss das erst recht für den Gouverneur gelten.
    11. Einzige ausdrückliche Ausnahme bzw. Gewaltendurchbrechung ist das dienstälteste Mitglied des General Court, welches die Amtsgeschäfte des Gouverneurs im Falle einer Krise führt, vgl. Speaker of the House der sowohl Mitglied des Kongresses mit Sitz und Stimme ist, als auch exekutiv tätig werden kann. Somit hat er Rechte und Pflichten in beiden Gewalten.
    12. Aus den vorgenannten verfassungsrechtlichen Regelungen erschließt sich eindeutig, dass die Verfassung Laurentianas eine strikte Gewaltenteilung vorsieht. Wer zum Gouverneur (oder in ein anderes ausdrücklich im Katalog der Exekutivämter genannten Ämter) gewählt (oder ernannt) wird, scheidet aus dem General Court aus. Die erneute Mitgliedschaft steht nach Amtszeitende erneut offen. Der Lt. Gov. hat gemäß Verfassungsvorgaben zwar den Vorsitz inne, übt also das Hausrecht aus, achtet auf Einhaltung der Geschäftsordnung, beginnt und beendet Aussprachen und Abstimmungen, stellt Abstimmungsergebnisse fest, hat aber keine Stimme im General Court. Ihm ist nicht gestattet an den Diskussionen aktiv als Diskussionsteilnehmer teilzunehmen, noch bei Abstimmungen seine Stimme für eine Abstimmungsoption abzugeben. Die Wahl oder Ernennung in ein Amt der Exekutive ist damit eine negative Bedingung für die Mitgliedschaft im General Court.
    13. Die Gewalten sind unzweifelhaft allgemein und abstrakt getrennt. Ob sie auch speziell sind, war die zu klärende Frage. Nach Ansicht des Gerichts reichen die Nennung von Ämtern und die Zuordnung zu den Gewalten als speziell genug aus. Es gibt eine klare Definition der einen und eine klare Definition der anderen Gewalt sowie eine unzweifelhafte Zuordnung bestimmter Ämter zu bestimmten Gewalten. Die Gewalten sind getrennt. Was zur einen gehört, gehört nicht zur anderen. Ausnahmen bedürfen der Ausdrücklichkeit und ist hier einzig beim Dienstältesten Mitglied des General Court gegeben. Wer zum Mitglied der Exekutive wird, verliert die Rechtmäßigkeit der Mitgliedschaft im General Court. Die Zugehörigkeit zur Exekutive ist das negative Tatbestandsmerkmal, welches nicht vorliegen darf, um Mitglied im GC zu sein.
    14. Die Gewalten sind aus Gründen der checks and balances getrennt. Eine unumschränkte Machtausübung/Allmacht soll verhindert werden. Ihre Vereinigung in derselben Person(engruppe) ist als grundsätzlich gefährlich und damit zu als zu verhindern zu erachten. Eine Erlaubnis ist möglich; da sie aber eine Abweichung von der Norm ist, ist sie eine Ausnahme. Regeln und Ausnahmen stehen in einem besonderen Verhältnis: Die Anwendung einer Regel ist vorrangig vor der einer Ausnahme.
    15. Die zeitliche Dauer kann für die Regelmäßigkeit ins Gewicht fallen. Der General Court ist ständig konstituiert. Der Gouverneur amtiert auf 4 Monate. Sollte er aber während seiner Amtszeit dem General Court angehören, wäre dies regelmäßig und nicht die Ausnahme. Der Dienstälteste, der im Falle der Staatskrise den Gouverneur kommissarisch vertritt, tut dies nur bis zum nächstmöglichen (vorgezogenen) Wahlzeitpunkt. Dies ist eine Ausnahme.
    16. Von diesen Überlegungen getragen gilt, wie bereits im Verlauf der Begründung dargelegt:
    a. Der Gouverneur - aber auch jeder andere namentlich in der Verfassung erwähnte Amtsträger der Exekutive - in der Legislative, also im General Court, keine Beteiligungsrechte inne hat, weil es dafür keine Ausnahme gibt.
    b. Der Lt. Gov. leitet die Sitzungen des General Court, hat aber, da Mitglied der Exekutive, ebenfalls kein effektives Stimmrecht.



    Astor City, 02.04.2014
    Arroyo, CJ, verfasste eine Begründung, der sich Libertas, J und Turnbull, J anschlossen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!