Standing Rules of the General Court



  • The General Court of Laurentiana
    - Standing Rules
    -


    As of July 25th, 2015



    Rule I - General Provisions


    1. The General Court
    Der General Court of Laurentiana übt die legislative Gewalt aus, er tagt in dem dafür bereitgestellten Gebäude in der Hauptstadt des Staates, er gibt sich gemäß Art. III Sec. 6 der Verfassung des Staates Laurentiana diese Geschäftsordnung zur Regelung des Geschäftsgangs.



    Rule II - Chairmanship


    1. Speaker of the General Court
    (a) Gemäss Art. III Sec. 4 wählt der General Court aus seinen Mitgliedern einen Speaker of the General Court, welcher die Sitzungen des General Court leitet.
    (b) Der Speaker amtiert für sechs Monate.
    (c) Wahlen für das Amt des Speaker sind durchzuführen, wenn das Amt vakant ist oder wenn es auf Antrag eines Mitgliedes die Mehrheit des General Court beschliesst.


    2. Acting Speaker of the General Court
    Für den Fall, dass kein Speaker im Amt ist, soll als Acting Speaker das Mitglied des General Courts die Sitzungsleitung übernehmen, welches unter den verfügbaren Mitgliedern am längsten dem General Court angehört.


    3. Competence of the Chairman
    Der Speaker vertritt den General Court nach aussen, sorgt für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung und leitet die Aussprachen gerecht und unparteiisch. Er hat im Rahmen dieser Geschäftsordnung Weisungsbefugnis gegenüber den Mitgliedern des General Court, sofern diese den Fortgang der Arbeit und die Ordnung im Hause betrifft.


    4. Vacancies
    Steht eine Amtshandlung des Speaker für 48 Stunden aus, so gilt dieser als abwesend und eine Vertretung nach den aktuellen Regeln soll erfolgen.
    Die Stellvertretung soll andauern, bis der rechtmässige Speaker die Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte erklärt.



    Rule III - Members of the General Court
    1. Rights and duties
    (a) (a) Die Mitglieder des General Court sind berechtigt an allen Debatten, Abstimmungen und weiteren Vorgängen teilzunehmen, die seit ihrem Beitritt zum General Court beantragt wurden.
    (b) Jedes Mitglied des General Court folgt bei seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seiner Überzeugung und seinem Gewissen.



    Rule IV - Course of business

    1. Debates
    (a) Der General Court tagt permanent in den dafür vorgesehenen Räumen.
    (b) Seine Sitzungen sind öffentlich.
    (c) Aussprachen über Anträge werden von den Mitgliedern an dem dafür vorgesehenen Ort eingereicht und durch den Vorsitzenden durch Erstellung eines entsprechenden Themas eröffnet, sie sind in der Form "[Motion] Jahr/Monat in Zahlen von 01 bis 12/laufende Nummer" zu kennzeichnen.
    (d) Aussprachen dauern grundsätzlich 96 und höchstens 168 Stunden. Verlängerungen sind während der Aussprache beim Vorsitzenden des General Court zu beantragen, sie sind auf Antrag einzuräumen.
    (e) Eine Ausprache ist unabhängig von einer beantragten oder eingeräumten Verlängerung zu beenden, wenn binnen 48 Stunden kein Beitrag zur Sache mehr geäußert wurde.


    2. Votes
    (a) Abstimmungen über Beschlussanträge werden nach Ende der Aussprache eingeleitet.
    (b) Sie dauern 72 Stunden und bleiben mindestens 24 Stunden geöffnet, auch wenn bereits zuvor eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde.
    (c) Eine Abstimmung ist zu beenden, wenn die Abstimmungsfrist abgelaufen ist, oder die erforderliche Mehrheit erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
    (d) Die Abstimmungsfrage ist sachbezogen und wertneutral zu formulieren und so zu stellen, dass die Staatssenatoren sie mit Ja (Aye), Nein (No) oder Enthaltung (Present) beantworten können. Im Regelfall soll mit Ja die Annahme des Antrages ausgedrückt werden.
    (e) Abstimmungen über Beschlussanträge sind in der Form "[Vote] Jahr/Monat in Zahlen von 01 bis 12/laufende Nummer zu kennzeichnen, und sollen der entsprechenden Kennzeichnung der zugehörigen Aussprache entsprechen.
    (f) Nachträgliche Veränderungen oder Revisionen eines Abstimmungsbeitrages sind bis zum Ende des Abstimmungszeitraumes zulässig. Sie sind ungültig, wenn nicht eindeutig erwiesen ist, dass die Änderung vor Ende des Abstimmungszeitraumes erfolgt sind. Mehrfache Stimmabgaben gelten als Änderung der Stimmabgabe, wobei die letzte Stimmabgabe zu werden ist.


    3. Unanimous Consent
    (a) Der Beschluss per "Unanimous Consent" ist ein Verfahren zur einfacheren Regelung des Verfahrens des General Court.
    (b) Sofern ein Mitglied des General Court einen Beschluss durch Unanimous Consent beantragt, so soll dieser Antrag als durch den General Court einstimmig beschlossen geltend und durch den Vorsitzenden mit der Formel "Without objection, so ordered" verkündet werden, sofern nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Antrag ein Mitglied widerspricht.
    (c) Im Falle des Widerspruchs gilt der Antrag als abgelehnt, wobei jedes Mitglied innerhalb von 24 Stunden nach dem Wiederspruch eine formelle Abstimmung über den Antrag verlangen kann.


    4. Unique Decision
    (a) Innerhalb einer Exekutivperiode sollen Gesetzesentwürfe und Amendments, sowohl Gesetze, die Verfassung als auch die Standing Orders betreffend, welche die selbe Zielsetzung wie ein bereits zuvor eingebrachter Gesetzesentwurf oder ein Amendment haben, dem General Court nicht zur Diskussion vorgelegt werden, es sei denn der vorhergegangene Entwurf wurde vor Beginn der Abstimmung zurückgezogen oder aus formalen Gründen für ungültig erklärt.



    Rule V - Code of behavior

    1. Rules of the House
    (a) In den Räumlichkeiten des General Court ist es jedem Mitglied desselben sowie allen Besuchern angezeigt, sich ruhig und höflich zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern des General Court und dem Personal, sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
    (b) Rederecht im General Court haben dessen Mitglieder. Andere Personen müssen beim Vorsitzenden Rederecht beantragen. Eine Beantragung muss einen ausführlichen Grund beinhalten, warum das Rederecht gewährt werden soll.


    2. Etiquette
    (a) Die Staatssenatoren richten ihre erste Rede einer Aussprache stets an den Präsidenten des Staatssenates, der als Mister/Madam Speaker zu titulieren ist.
    (b) Im weiteren Verlauf einer Aussprache können sich die Mitglieder des General Court in ihren Reden auch namentlich an die anderen Mitglieder wenden. Hierbei sind stets voller Amtstitel und Name zu gebrauchen. Mitglieder werden als Honorable State Senator angesprochen.
    (c) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Präsident des Staatssenates. Er ahndet Verstöße mit den vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.



    Rule VI - Sanctions

    1. Censure
    Der Vorsitzende des General Court spricht eine Verwarnungen aus, wenn ein Mitglied des General Court gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere gegen die Hausordnung, verstößt. Eine Verwarnung ist im Gebäude des General Court für jedermann öffentlich bekannt zu geben.


    2. Prohibition of access
    (a) Bei erneutem Verstoß Verwarnung oder bei einem besonders schwerwiegenden Verstoß ist der Vorsitzende des General Court berechtigt dem betreffenden Mitglied ein Hausverbot zu erteilen. Ein Hausverbot bis zu zehn Tagen bedarf keiner weiteren Zustimmung des General Court.
    (b) Ein Hausverbot von zehn bis dreißig Tagen bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der abstimmenden Mitglieder, das betroffene Mitglied ist dabei nicht stimmberechtigt. Ein Hausverbot von mehr als dreißig Tagen ist unzulässig.
    (c) Verstößt ein Besucher des General Court gegen die Geschäfts- bzw. Hausordnung, so ist der Vorsitzende ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.


    3. Expulsion of Members
    (a) Der General Court kann ein Mitglied des General Court mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausschließen.
    (b) Ein ausgeschlossenes Mitglied verliert die Mitgliedschaft im General Court.
    (c) Der Ausschluss wird für mindestens 60 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann dem ausgeschlossenen Mitglied durch Mehrheitsbeschluss wieder gestattet werden, in den General Court zurück zu kehren. Dabei ist der Amtseid erneut zu leisten.



    Rule VII - Final provisions

    1. Waiving the Standing Orders
    Durch Beschluss des General Court mit Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen kann von der Geschäftsordnung abgewichen werden.


    2. Validity
    Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung durch den Vorsitzenden des General in Kraft. Sie behält Gültigkeit, bis der General Court sie aufhebt oder eine neue Geschäftsordnung beschließt.

    5 Mal editiert, zuletzt von Ulysses Knight () aus folgendem Grund: 2019/04/001: Continuous Engagement Standing Rules Amendment (Rights and duties) 2020/03/002: Admendment to the Standing Rules (Etiquette)

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