Occupational and Consumer Safety Act

  • Occupational and Consumer Safety Bill


    ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS

      Section 1 Purpose and Title of this Act
      (1) Dieses Gesetz regelt den Arbeitsschutz und die Produktsicherheit in der Republic of Assentia.
      (2) Dieses Gesetz soll als "Occupational and Consumer Safety Act" (OCA) zitiert werden.


    ARTICLE II - OFFICIAL SUPERVISION

      Section 1 State Center for Occupational and Consumer Safety
      (1) Der assentische Staat unterhält ein Zentrum für Arbeits- und Verbrauchersicherheit.
      (2) Das Zentrum schützt Beschäftigte vor arbeitsbedingten Sicherheits- oder Gesundheitsgefährdungen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren, Irreführung oder Täuschung.
      (3) Den leitenden Direktor dieses Zentrums bestimmt der Governor of Assentia.


      Section 2 Duties and Competencies
      (1) Dem State Center for Occupational and Consumer Safety (COC) obliegt die Überwachung und Prüfung:
      1. der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit;
      2. der Sicherheit beim Betrieb von technischen Geräten und Anlagen;
      3. der Sicherheit von technischen und elektronischen Produkten;
      4. der Unbedenklichkeit von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln;
      5. der Unbedenklichkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Reinigungs- und Körperpflegemitteln;
      6. der Hygiene- und Qualitätsstandards in gastronomischen Einrichtungen;
      7. der Hygiene- und Qualitätsstandards in Gesundheitseinrichtungen.
      (2) Von Beauftragten des COC geprüfte Anlagen, Geräte und Erzeugnisse werden mit einem Gütesiegel versehen, wenn bei ihrer Herstellung und bestimmungsgemäßen Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen gewährleistet ist.
      (3) Inspektoren des COC sind befugt und verpflichtet:
      1. Betriebe und Beschäftigte in Belangen des Arbeitsschutzes zu unterstützen und zu beraten;
      2. Betriebe, Arbeitsstellen und Baustellen jederzeit angekündigt oder unangemeldet zu betreten und zu überprüfen;
      3. Betriebsstätten, Anlagen und Geräte, die eine mögliche Sicherheits- oder Gesundheitsgefährdung darstellen, nach vorherigem Hinweis und erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vorübergehend oder dauerhaft stillzulegen;
      4. auf Produktmängel hinzuweisen sowie Herstellern und Händlern die Rückholung fehlerhafter Produkte empfehlen;
      5. Verbraucher zu beraten und rechtlichen Beistand zu leisten.


    ARTICLE III - FINAL PROVISIONS

      Section 1 Entry into Force
      Das Gesetz tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Gouverneur in Kraft.

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