Assentia Administration Act

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  • Assentia Administration Act


    Section 1: General Provisions
    Dieses Gesetz definiert den Aufbau der assentischen Staatsverwaltung, bestimmt die Rechte, Pflichten und Aufgaben der einzelnen Amtsträger und Beamten, sowie Behörden als Ganzes und regelt die Hierarchie innerhalb der Exekutive.


    Section 2: The Government
    Die Regierung der Republik Assentien besteht aus dem Gouverneur sowie den Leitern der Obersten Staatsbehörden.


    Section 3: The Departments
    (1) Die Staatsverwaltung gliedert sich in folgenden Obersten Staatsbehörden:

      (a) dem Governor’s Office, dem der Chief of Staff to the Governor vorsteht,
      (b) dem Departement of the Republic, dem der Secretary of the Republic vorsteht;
      (c) dem Department of Justice , dem der Attorney General of the Republic vorsteht;
      (d) und dem Department of Treasury, dem der State Treasurer vorsteht.


    (2) Das Governor’s Office ist zuständig für:

      (a) die Organisation der Termine des Gouverneurs;
      (b) die Vorbereitung der Regierungssitzungen;
      (c) die Kommunikation zwischen der Regierung und der State Assembly;
      (c) die Koordinierung der Pressearbeit der Regierung;
      (d) das Personalwesens der Staatsverwaltung.


    (3) Das Department of the Republic ist zuständig für:

      (a) die Aufsicht über die verfassungs- und gesetzmäßige Verwaltung der Bezirke und Städte;
      (b) die öffentliche Infrastruktur, einschließlich des Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehrs und der Versorgung der Bevölkerung mit Energie, Wärme und Wasser, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
      (c) den Schutz von Natur und Umwelt, einschließlich des Tierschutzes, der Naturschutzgebieten der Beseitigung und Aufbereitung des Abfalls, der Reinhaltung der Luft und des Schutzes vor Lärm, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
      (d) das öffentliche Schulwesen, die staatlichen Hochschulen, die den Interessen von und dem Bedürfnis der Bevölkerung nach Kunst, Kultur, Bildung und Sport dienenden Einrichtungen und Strukturen, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
      (e) das Gesundheitswesen, soziale Dienste und Integration, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen;
      (f) die Prävention und Abwehr von Gefahren durch und Hilfeleistung bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegen.


    (4) Das Department of Justice ist zuständig für:

      (a) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, soweit diese Aufgaben nicht örtlichen Behörden der Bezirke und Kommunen obliegt;
      (b) die Aufsicht über die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf staatlicher Ebene;
      (c) das Einwohnerwesen des Staates, die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden und dem Bundeswahlamt bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen nach der Verfassung und den Gesetzen des Staates;
      (d) die Wahrung der Rechte und Freiheiten der Bürger sowie die Kontrolle der Einhaltung der Gesetze;
      (e) die juristische Beratung und gerichtliche Vertretung der Regierung sowie der Republik Assentien.


    (5) Das Department of Treasury ist zuständig für:

      (a) die Führung des Haushaltes der Republik Assentien, den Einzug der von diesem erhobenen Steuern und die Auszahlung der Besoldung an die Angehörigen des öffentlichen Dienstes entsprechend der Gesetze;
      (b) das Wettbewerbsrecht und den gewerblichen Rechtsschutz;
      (c) die Verwaltung und Vergabe von Konzessionen;
      (d) die Förderung des Wirtschaftsstandortes Assentia.


    (6) Zusätzlich zu den aufgelisteten Zuständigkeiten, können den Obersten Staatsbehörden durch Gesetze weitere Zuständigkeiten zugewiesen werden.
    (7) Oberste Staatbehörden ohne eigenen Leiter unterstehen unmittelbar der Leitung des Gouverneurs.


    Section 4: The State Secretaries
    (1) Die Leiter der Obersten Staatsbehörden sind in der Leitung und Organisation ihrer Obersten Staatsbehörden unabhängig und führen die Aufsicht über die ihnen untergeordneten Staatsbehörden. Sie haben dem Gouverneur jederzeit Rechenschaft abzulegen.
    (2) Die Ernennung und Entlassung der Leiter der Obersten Bundesbehörden obliegt dem Gouverneur.
    (3) Die Amtszeit der Leiter der Obersten Bundesbehörden endet spätestens mit dem Amtsantritt eines neuen oder wiedergewählten Gouverneurs. Davon ausgenommen sind die kommissarischen Amtsübernahmen gemäß des ersten Verfassungszusatzes zur Verfassung der Republik Assentien.


    Section 5: The State Agencies
    (1) Eine Staatsbehörde kann aufgrund eines Gesetzes oder eines Erlasses des Gouverneurs geschaffen werden, wobei eine klare Definition des Aufgabenbereiches zwingend ist.
    (2) Staatsbehörden unterstehen der Aufsicht des Gouverneurs, sofern die Aufsicht nicht explizit einer Obersten Staatsbehörde zugewiesen ist.


    Section 6: The Chief Officers
    (1) Die Leiter der Staatsbehörden sind in der Leitung und Organisation der Staatsbehörden unabhängig. Sie haben dem Gouverneur und den ihnen übergeordneten Leiter einer Obersten Staatsbehörde jederzeit Rechenschaft anzulegen.
    (2) Die Ernennung und Entlassung der Leiter der Staatsbehörden obliegt dem Gouverneur.
    (3) Die Leiter der Staatsbehörden stehen in einem Anstellungsverhältnis mit der Republik Assentien, worin sie grundsätzlich bis zu ihrem Rücktritt oder ihrer Entlassung verbleiben, außer in den Fällen, bei denen der Gouverneur diese ausdrücklich auf einen begrenzten Zeitraum ernennt.


    Section 7: Final Provisions
    Dieses Gesetz tritt auf dem von der assentischen Verfassung vorgesehenem Wege in Kraft.


    Assentia Administration Act Amendment Act


    Section 1: Purpose of the Act
    Dieses Gesetz ergänzt den Assentia Administration Act um Bestimmungen zur Stärkung der Kontrollrechte der State Assembly gegenüber dem Gouverneur.


    Section 2: Amendment of the Assentia Administration Act
    Section 4, Subsection 2, des Assentia Administration Act, wird um folgende Bestimmung ergänzt:

      "Die Ernennung der Leiter der Obersten Staatsbehörden bedarf der Zustimmung der State Assembly. Der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung hat eine Befragung des für eine Ernennung Nominierten durch die Mitglieder der State Assembly vorauszugehen."

    Section 3: Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt auf dem von der Verfassung der Republik Assentia vorgesehenen Wege in Kraft.

  • 2nd Assentia Administration Act Amendment Bill

    July 13th 2020


    Section 1: Purpose of the Act

    Dieses Gesetz ändert den Assentia Administration Act.


    Section 2: Amendment of the Assentia Administration Act

    Section 4, Subsection 2, des Assentia Administration Act, wird wie folgt geändert

    "Die Ernennung der Leiter der Obersten Staatsbehörden bedarf der Zustimmung der State Assembly. Davon ausgenommen ist der Chief of Staff, als Leiter des Governors Office. Der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung hat eine Befragung des für eine Ernennung Nominierten durch die Mitglieder der State Assembly vorauszugehen."

    Section 3: Coming into Force

    Dieses Gesetz tritt auf dem von der Verfassung der Republik Assentia vorgesehenen Wege in Kraft.

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