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    Octavia, the 28th of November, 2017


    LAURENTIANA STATE ARCHIVE


    Der
    Tobacco Act


    gebilligt vom General Court am 15. Februar 2014


    ist in Kraft getreten am:


    16. Februar 2014


    gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 2 der Verfassung,
    mit Unterzeichnung durch den Gouverneur Ian Jennings


    und wurde zuletzt durch den


    Alcohol & Tobacco Possession Tax Amendment Act


    geändert.


    Tobacco Act


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz regelt den Verkehr mit Tabakerzeugnissen und deren Konsum im Staat Laurentiana.
    (2) Es soll zitiert werden als Tobacco Act.


    Section 2 - Statutory Definition
    Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind unter Verarbeitung von Laubblättern der Tabakpflanze (Nicotinea) hergestellte, für den menschlichen Genuss durch Rauchen, Schnupfen oder Kauen bestimmte Erzeugnisse.


    Section 3 - Basic Rule
    (1) Tabakerzeugnisse dürfen hergestellt, verkauft, abgegeben, beworben, besessen und konsumiert werden, soweit dieses Gesetz keine ausdrücklichen Beschränkungen oder Auflagen vorsieht.
    (2) Tabakerzeugnisse dürfen nicht unter Beigabe zusätzlicher Geschmacks- und Aromastoffe hergestellt werden.
    (3) Beim Verkauf von Tabakerzeugnissen ist dem Käufer durch den Verkäufer eine Rechnung auszustellen, die zumindest den Preis, den Ort und das Datum des Kaufes beinhält.


    Section 4 - Age Restrictions
    (1) Tabakerzeugnisse dürfen nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verkauft oder abgegeben werden.
    (2) Tabakerzeugnisse dürfen in der Öffentlichkeit nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, konsumiert werden.


    Section 5 - Labeling and Advertisement
    (1) Werbung für Tabakerzeugnisse, sowie die Verpackung der Tabakprodukte müssen auf mindestens 20% der Werbe- bzw. Verpackungsfläche den Hinweis "Dieses Produkt gefährdet Ihre Gesundheit." tragen.
    (4) Personen unter 18 Jahren dürfen weder für Tabakerzeugnisse werben, noch darf Werbung für Tabakerzeugnisse sich ausdrücklich an Personen unter 18 Jahren wenden.


    Section 6 - Localized Bans and Restrictions
    (1) In allgemein zugänglichen Bereichen öffentlicher Gebäude des Staates Laurentiana ist der Konsum von Tabakprodukten untersagt.
    (2) Der Konsum von Tabakerzeugnissen auf dem Gelände von Schulen die von unter 18-jährigen besucht werden ist untersagt.
    (3) Betriebe des Vergnügungsgewerbes haben durch ein von aussen gut sichtbar im Eingangsbereich angebrachtes Zeichen wie im Anhang dargestellt anzugeben, ob in ihnen das Rauchen gestattet oder verboten ist. Sie können abweichend davon das Rauchen in räumlich abgetrennten, besonders ausgewiesenen Raucherbereichen erlauben, die von den Kunden nicht betreten oder durchquert zu werden brauchen, in diesem Fall sind im Eingangsbereich beide Zeichen anzubringen.
    (4) Betriebe des Beherbergungsgewerbes haben für Unterkunftsräume einzeln festzulegen und durch ein an der Tür angebrachtes Zeichen wie im Anhang dargestellt auszuweisen, ob in diesen das Rauchen jeweils gestattet oder verboten ist, für Aufenthalts- und Gesellschaftsräume gilt SSec. 3 entsprechend.


    Section 7 - Penal Provisions
    (1) Auf sämtliche Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden die Bestimmungen des Chapter 1 des Federal Penal Code sinngemäß Anwendung.
    (2) Übertretungen sind:


      - der Verkauf oder die Abgabe von Tabakerzeugnissen an Personen unter 18 Jahren (Sec. 4, SSec. 1);
      - das Unterlassen der Kennzeichnung oder die unrichtige Kennzeichnung im Einzelhandel verkaufter Tabakerzeugnisse (Sec. 5, SSec. 1, 2 und 3);
      - die Werbung für Tabakerzeugnisse mittels Personen unter 18 Jahren, oder die Verbreitung von ausdrücklich an Personen unter 18 Jahren gerichtete Werbung für Tabakerzeugnisse;
      - der Konsum von Tabakerzeugnissen in der Öffentlichkeit entgegen einem entsprechenden Verbot (Sec. 6);
      - das Unterlassen der Kennzeichnung oder die falsche Kennzeichnung von oder in Betrieben des Vergnügungs- und Beherberungsgewerbes (Sec. 6, SSec. 3 und 4);
      - das Unterschlagen der Besitzabgaben von Tabakerzeugnissen in Laurentiana durch Privatpersonen (Sec. 7a, SSec. 3).


    Section 7a - Taxation
    (1) Der Staat Laurentiana erhebt auf den Verkaufspreis von Tabakerzeugnissen eine Steuer von 20%.
    (2) Mindestens 10% aller nach dieser Section eingenommenen Gelder sollen zweckgebunden für Maßnahmen zur Prävention von Nikotinkonsum verwendet werden.
    (3) Privatpersonen die Tabakerzeugnissen innerhalb von Laurentiana besitzen haben 20% des Warenwertes an den Staat Laurentiana abzuführen. Dies gilt nicht, falls der Nachweis erbracht werden kann, dass die Tabakerzeugnisse in Laurentiana erworben wurden oder dass der Aufenthalt im Staatsgebiet lediglich dem Zwecke der Durchreise dient.


    Section 8 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.


    Appendix


    "Smoking permitted" Sign:


    "Smoking prohibited" Sign:

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