LeCoeur v. Abzidanidze
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- Fourth District (LA):
- Virginia Meyers
- Geschlossen
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Ladies and Gentlemen, bitte nehmen Sie Platz.
Verhandelt wird der Fall: Josh LeCoeur vs. The Lieutenant Governor of Laurentiana.
Da der vorliegende Fall auf Grund der Billigkeit zu entscheiden ist, findet kein Geschworenenprozess statt (vgl. Ch. 3 Art. II Sec. 7 SSec. 2 Nr. 4)
Der Kläger begehrt:
1. auf Feststellung der Ungültigkeit der durch den Beklagten im General Court gegenüber dem Kläger gemachten Verwarnung und die Rücknahme derselben.Es ergeht an dieser Stelle der Hinweis, dass eine außergerichtliche Einigung
bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichts jederzeit möglich.Wir treten in die Beweisaufnahme ein. Dazu fordere ich die Seite des Klägers auf, ihre Argumente und Beweise diesem Gericht darzulegen.
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Your Honor,
seit 1. Februar ist mein Mandant Mitglied des General Court.
Die Verfassung von Laurentiana definiert den General Court als ihr Parlament. Ein Parlament ist ein Ort des freien Meinungsaustauschs, dies wird auch in der Verfassung von Laurentiana nochmal festgehalten:
In Article III, Sec. 7 gibt eben diese Verfassung vor, dass Sanktionen innerhalb des Parlaments gegen Parlamentarier nur wegen Äußerungen erfolgen dürfen, die entweder ehrverletzend, herabwürdigend oder unangemessen sind. Im Weiteren sind die Abgeordneten in ihrer Äußerung frei und es steht qua Verfassung niemandem zu, sie für im Parlament getätigte Äußerungen zu sanktionieren.
Die Verfassung von Laurentiana räumt dem General Court auch die Möglichkeit ein, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben. Diese Geschäftsordnung - die Standing Rules of the General Court - konkretisieren die Bestimmungen der Verfassung.
In ihrer fünften Regel geben sie eine Hausordnung vor. Ich zitiere:
In Rule VI geben die Standing Rules ihrem Vorsitzenden, laut Verfassung also dem Lieutenant Governor, die Möglichkeit bei Verstoß gegen diese Regeln zu verwarnen - und nur dann.Kommen wir nun, nachdem eindeutig geklärt wäre, wann eine Sanktion überhaupt legitim wäre, zum vorliegenden Fall.
In der fraglichen Debatte des General Court ging es um einen Entwurf, der dem Parlament mehr Kontrollbefugnisse gegenüber der Regierung zugestehen würde, konkret die Möglichkeit, verbindliche Befragungen durchzuführen.
Im Verlauf der Debatte meldeten einige Mitglieder des General Court - vornehmlich Parteifreunde des mit strenger Hand regierenden Gouverneurs - Zweifel an, ob derartige Befragungen denn sinnvoll seien, auch, weil sie ja missbraucht werden könnten um die Regierung zu überfordern. Dies widerspricht massiv dem Bestreben meines Mandanten, der als Journalist ein besonderes Interesse an transparenter Regierungsarbeit hat und dem auch die Verfassung im Hinterkopf schwirrte, nach der die Staatsgewalt vom Volke ausgeht. So äußerte er sich im Verlauf der Debatte zum fraglichen Entwurf wie folgt:ZitatMr. Speaker,
das Demokratieverständnis einiger hier ist erschreckend. Es wäre kein Missbrauch, wenn das Volk von seinem natürlichen Recht, die Regierung zu kontrollieren, Gebrauch machen würde - das wäre ein Teil von genau dem, was Astor zu der großartigen Nation gemacht hat, die es heute ist. Auch Laurentiana war nicht immer ein autoritär geführter Staat: Eigentlich sieht die Verfassung auch hier vor, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, nicht von King Ian I.
Diese Äußerung bezog sich klar auf den Inhalt des Entwurfs - denn per Definition ist das laurentianische Parlament eine Vertretung des Volkes - und bezog sich auch konkret auf die vorhergehende Diskussion, in der einige das Befragen von Regierungsmitgliedern als Missbrauch der Befugnisse des Parlaments ansahen.
In direkter Folge erfolgte eine Verwarnung meines Mandanten durch den Lieutenant Governor, zunächst komplett ohne Nennung einer Begründung und unter der Anmerkung, die Verwarnung werde "nicht diskutiert". Auf Nachfrage verwies der Lieutenant Governor - wieder ohne Nennung einer konkreten Norm - darauf, dass es sich bei der Äußerung meines Mandanten um eine "Störung der Geschäftstätigkeit" handele, welche tatsächlich gemäß Standing Rules verwarnungswürdig wäre.
Es ist nun bekannt, dass der Lieutenant Governor eine persönliche Abneigung gegen meinen Mandanten hegt - so hatte er erst kürzlich einen Gesetzentwurf erarbeitet, der die Ausstrahlung des Senders, den mein Mandant bis vor Kurzem leitete, nach Aussage des Lieutenant Governor verhindern sollte -, ferner kann es in unseren Augen nie eine Störung der Geschäftstätigkeit darstellen, wenn sich ein Parlamentarier in einer parlamentarischen Debatte zu einem zu debattierenden Entwurf äußert.
Die Verwarnung durch den Lieutenant Governor entbehrt somit sowohl einer Grundlage in den Standing Rules, auch ist sie gegen die Verfassung, die klar definiert, für welche Äußerungen ein Parlamentarier zu sanktionieren wäre. Insofern ist durch das Gericht festzustellen, dass die Verwarnung meines Mandanten nichtig und auch der Lieutenant Governor von Laurentiana an Recht und Gesetz gebunden ist. Thank you. -
Vielen Dank, Ms. McKellan.
Das Gericht hört nun die Seite des Beklagten. Bitte legen SIe dem Gericht Ihre Argumente und Beweise dar.
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Your Honor,
ich beantrage, der Gegenseite eine Frist für das Vorbringen ihrer Argumente aufzuerlegen. Eine Entscheidung in dieser Frage wird dringend benötigt.
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Mrs. Baker,
das Gericht gibt dem Antrag des Klägers statt. Sie haben von nun an 48 Stunden Zeit, Ihre Beweisführung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Zeit belange ich Sie wegen Missachtung des Gerichts.
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Your Honor,
eine Preliminary Injunction wurde nicht beantragt, meines Erachtens gibt es also - wie vom Kläger behauptet - keine besondere Eilbedürftigkeit.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Tatbestände "Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, (...) Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern des General Court und dem Personal" der Standing Rules unter den Tatbestand von Art. III Sec. 7 LA Const, "ehrverletzender, herabwürdigender oder unangemessener Aussagen" zu sumsumieren sind. Lediglich "Sachbeschädigungen aller Art" sowie "unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal" lassen sich nicht darunter fassen und können gegenüber Mitgliedern des General Court daher keine Anwendung finden.
Im Übrigen ist der Beklagte mit dem Kläger in Übereinstimmung, dass der Lieutenant Governor des Staates Laurentiana als Präsident des General Court beauftragt ist, für die Durchsetzung der Rules of the House Sorge zu tragen und Fehlverhalten u.a. der Mitglieder des General Court zu sanktionieren.
Ich möchte vorab darauf hinweisen, dass es auch in anderen Staatsparlamenten ähnliche Regelungen zur Verwarnung von Mitgliedern gibt, und auch dort ist die Begründung einer Verwarnung nicht vorgeschrieben. So hat der damalige Speaker of the Assembly of Astoria State am 8. Dezember des vergangenen Jahres ohne jede Begründung den Commoner Chester Wesley Layfield verwarnt.
In seinem sanktionierten Beitrag äußerte sich Mr. Layfield dabei wie folgt:
Nein, ich wünsche bloß dass Sie sich in Ihre Festung der Korruption zurückziehen und uns nicht völlig geisteskranke in Ruhe arbeiten lassen.
Schauen wir uns nun an, welche Äußerung der Kläger sich am 17. Februar hat zu Schulden kommen lassen, die zur - zunächst nicht begründeten - Verwarnung durch den Beklagten geführt hat:Mr. Speaker,
das Demokratieverständnis einiger hier ist erschreckend. Es wäre kein Missbrauch, wenn das Volk von seinem natürlichen Recht, die Regierung zu kontrollieren, Gebrauch machen würde - das wäre ein Teil von genau dem, was Astor zu der großartigen Nation gemacht hat, die es heute ist. Auch Laurentiana war nicht immer ein autoritär geführter Staat: Eigentlich sieht die Verfassung auch hier vor, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, nicht von King Ian I.
Die Parallelen sind offensichtlich: Mr. Layfield umschreibt die Governor's Mansion von Astoria State als "Festung der Korruption", der Kläger umschreibt Laurentiana als "autorität geführten Staat" und unterstellt Govenor Ian Iennings, sich wie ein Monarch zu gebaren. Beides fällt unter den nicht klar voneinander abgegrenzten Tatbestand einer "Beleidigung", einer "Herabwürdigung" oder eines "ungebührlichen Verhaltens gegenüber den Mitgliedern des General Court" und ist ganz sicher zu sanktionieren.Nun argumentiert der Kläger, der sich nicht einmal seiner eigenen Schuld bewusst ist, dass seine Aussage keine "Störung der Geschäftstätigkeit" gewesen sei, sondern einzig und allein eine Meinungsäußerung. Die Verwarnung sei daher ohne rechtliche Grundlage in den Standing Rules oder der Verfassung erfolgt und damit nichtig.
Dabei verkennt der Kläger, dass seine Provokation zu einem emotionalen Aufruhr geführt hat; wenn nicht bei ihm selbst, so sicherlich bei anderen Mitgliedern des General Court. Es lag daher ohne Zweifel auch eine "Störungen der Geschäftstätigkeit" des General Court vor, ganz einfach, da durch den Kläger ein wahrheitswidriger Sachverhalt in die Diskussion eingebracht worden ist, der nicht dem Fortgang der Debatte dienen sollte, sondern schlicht zur Provokation einiger Mitglieder des General Court gedacht war. Insoweit erinnere ich daran, dass die Verfassung des Staates Laurentiana gerade dann eine Bestrafung vorgesehen hat, wenn es sich um "ehrverletzende, herabwürdigende oder unangemessene Aussagen" handelt. Der Beklagte hat daher zur weiteren Unterbindung einer sachfremden Debatte den Kläger verwarnt; dies war sein Recht und auch seine Pflicht.
In der Folge hat mein Mandant noch am selben Tag klar aufgezeigt, welche Grenzen er für das Miteinander im General Court setzt:
Ich dulde keine Provokation, persönliche Attacken oder ähnliches in Debatten - wenn Sie etwas zu diskutieren haben was nicht zum Thema gehört diskutieren Sie es hier - Ihre Wortmeldung in der Debatte dient ausschließlich damit Sie sich über das zu debattierende äußern können.
Auch hier hat er sich deutlich an den Standing Rules orientiert: Sachfremde Äußerungen, die allein der Provokation und der persönlichen Attacke dienen, werden sanktioniert.Your Honor, als der Kläger am 17. Februar um 7:21 Uhr im General Court das Wort ergriffen hat, hat er den Gouverneur des Staates Laurentiana persönlich attackiert und provoziert; er hat diesen in seiner Ehre verletzt und sich unangemessen über einen demokratisch gewählten Amtsträger geäußert. Und genau damit hat der den Geschäftsgang empfindlich gestört.
Die Verwarnung von Mr. Josh LeCoeur als Member of the General Court of Laurentiana durch Mr. Amrian Dali Abzianidze als Lieutenant Governor of Laurentiana erfolgte somit vollkommen zurecht.
Die Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen.
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Your Honor,
Einspruch. Einen in den Augen der Verteidigung ähnlich gelagerten Fall aus einem anderen Staat mit essentiell anderer Rechtslage als Argument heranzuziehen, ist nicht angezeigt. Davon abgesehen gibt es einen Unterschied zwischen massiven persönlichen Angriffen und der Beschreibung, wie man selbst eine Situation erlebt.
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Your Honor,
die Rechtslage im Heimatstaat der Vertreterin des Klägers und im Heimatstaat des Beklagten ist weitgehend und die Passage zu den Benimmregeln in der jeweiligen Geschäftsordnungen sogar vollkommen identisch. Selbstverständlich ist es daher angezeigt, hier Vergleiche anzustellen.
Die Argumentation des Klägers kann ich nicht nachvollziehen. Die Behauptung, bei der Governor's Mansion von Astoria State handle es sich um eine "Festung der Korruption", stellt er als massiven persönlichen Angriff dar - aber die Umschreibung des Klägers, Laurentiana sei ein "autorität geführten Staat" und Govenor Ian Iennings gebare sich wie ein Monarch, wiederum ist nur eine schlichte Beschreibung?
Wie ich bereits sagte: Dem Kläger fehlt anscheinend jedes Schuldbewusstsein. Seine unwahren Behauptungen, mit denen er den Governor des Staates Laurentiana in aller Öffentlichkeit herabsetzt, wiederholt er in den Hallen des General Court inzwischen regelmäßig; zuletzt heute Morgen um 11:21 Uhr. Er hat die rechtmäßige Verwarnung durch den meinen Mandanten offensichtlich nicht zum Anlass genommen, sein dem Hohen Hause unwürdiges Verhalten abzustellen. Würde das Gericht der Klage also stattgeben, müsste jedes Mitglied des General Court damit rechnen, unwahren, beleidigenden Behauptungen des Klägers ausgesetzt zu werden, was eine erhebliche Beeinträchtigung des Geschäftsganges befürchten lässt.
Diese Klage entwickelt es sich zu einer Farce. Ich beantrage die Zurückweisung des Einspruches, so das Gericht überhaupt geneigt war, diesen zu prüfen.
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Einspruch abgewiesen!
Die Rechtslagen in beiden Staaten sind, wie in einigen anderen ebenfalls, sehr wohl identisch und das Gericht sieht die angeführten Fälle als geeignet an, zu vergleichenden Beweiszwecken herangezogen zu werden. Gerade die spezifischen Hausregeln der Staatsparlamente weisen in den Augen des Gerichts genügend Übereinstimmungen auf, um als vergleichbar angesehen zu werden.
Das Gericht hat alle notwendigen Ausführungen und Beweise gehört und gesichtet. Ich schließe die Beweisaufnahme. Das Gericht zieht sich zur Urteilsfindung zurück.
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U.S. Courts
Hat das Label Fourth District (LA): hinzugefügt -
U.S. Courts
Hat den Titel des Themas von „Josh LeCoeur v. Lieutenant Governor of Laurentiana“ zu „LeCoeur v. Abzidanidze“ geändert.
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