Standing Rules of Congress

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    STANDING RULES

    of the United States Congress


    as last amended on October 1, 2023


    Title I. General Provisions


    Sec. 1 – Provision of Standing Rules
    (1) Der Kongress erlässt zur Regelung seines Geschäftsganges diese Geschäftsordnung.
    (2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen für den Kongress in seiner Gesamtheit, für den Repräsentantenhaus, den Senat und die Ausschüsse.


    Sec. 2 – Venue
    (1) Der Kongress tagt öffentlich im Kapitol im District of the Capital.
    (2) Die Öffentlichkeit kann auf begründeten Antrag eines Kongressmitglieds von einer Tagung ausgeschlossen werden.
    (3) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsganges am Tagungsort nicht gewährleistet ist, kann das Präsidium den Tagungsort für bis zu dreißig Tage an einen anderen Ort verlegen. Die Verlegung ist allen Mitgliedern unverzüglich elektronisch mitzuteilen sowie öffentlich bekanntzugeben.


    Sec. 3 – Term and Recess
    (1) Der Kongress tagt ständig. Das Präsidium kann jedoch die Sitzungsperiode aus besonderem Anlass unterbrechen. Dazu zählt insbesondere, Kongressmitgliedern die Wahrnehmung besonderer Feiertage zu ermöglichen und Zeit zur Werbung für ihre Wiederwahl zu gewähren.
    (2) Sitzungen des Kongresses sollen auf Anordnung des Präsidiums nicht länger als drei Tage unterbrochen werden, und auch mit der Genehmigung beider Kammern des Kongresses nicht länger als neun Tage. Eine Sitzungsunterbrechung soll ohne die Genehmigung beider Kammern des Kongresses nicht öfter als einmal im Monat stattfinden.
    (2a) Die Sitzungsperiode ist darüber hinaus jährlich von 24. Dezember bis einschließlich 1. Januar unterbrochen (Christmas Recess).

    (3) Die Sitzung ist vor dem vom Präsidium bestimmten Zeitpunkt wieder aufzunehmen, wenn dies von einem Drittel der Repräsentanten oder einem Drittel der Senatoren beantragt wird.
    (4) Während der Sitzungsunterbrechung verlängern sich sämtliche Fristen, welche den Geschäftsgang des Kongresses regeln, um die Dauer der Unterbrechung.


    Sec. 4 – Parliamentary Records
    (1) Über jeden Geschäftsgang des Kongresses wird ein Parlamentsprotokoll (Parliamentary Record) angefertigt.
    (2) Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur Prüfung. Wird sie innerhalb von fünf Minuten an den Clerk zurückgegeben, so soll die Niederschrift ohne Vermerk zu den Akten genommen werden. Wird die Niederschrift erst später zurückgegeben und begehrt der Redner eine Korrektur, so ist die Niederschrift mit einem entsprechenden Vermerk zu ändern.
    (3) Durch Korrekturen, die der Redner an der Niederschrift vornimmt, darf der Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden. Ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel, so ist die Entscheidung des Kongresspräsidiums einzuholen.



    Title II. Members of Congress


    Sec. 1 – Rights and Duties
    (1) Die Mitglieder des Kongresses sind berechtigt, an allen Debatten und Abstimmungen
    a. des Kongresses in seiner Gesamtheit,
    b. der Kammer und der Ausschüsse, der sie angehören,
    teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal des Kongresses, des Repräsentantenhauses, des Senats und der Ausschüsse zu erlangen.
    (2) Jedes Mitglied des Kongresses folgt bei seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
    (3) Jedes Kongressmitglied hat das Recht, Wortmeldungen außerhalb der Beratungen eines Antrages abzugeben (Morning Business).
    (4) Die Kongressmitglieder sind verpflichtet, am Geschäftsgang des Kongresses in seiner Gesamtheit sowie der Kammer und Ausschüsse, der sie angehören, teilzunehmen. Anhand der Parlamentsprotokolle führt der Clerk Anwesenheitslisten, in die jedes Kongressmitglied aufgenommen wird, das sich beteiligt hat. Die Folgen der Nichtbeteiligung an den Geschäften des Kongresses ergeben sich aus dem Federal Elections Act.


    Sec. 2 – Congressional Caucuses
    (1) Fraktionen sind mandatsbezogene Gruppierungen (Congressional Caucus), zu denen sich mindestens drei Kongressmitglieder zusammenschließen können.
    (2) Die Fraktionen helfen den Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen.
    (3) Ein Kongressmitglied kann nur einer Fraktion angehören.
    (4) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder sind dem Kongresspräsidium schriftlich mitzuteilen.


    Sec. 3 – Support of Members of Congress
    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht den Kongressmitgliedern und Fraktionen nach Maßgabe des Congressional Organization Act Unterstützung durch die Behörden und Einrichtungen des Kongresses zu.



    Title III. Chairmanship of Congress


    Sec. 1 – Chairmen of the Chambers
    Das Repräsentantenhaus und der Senat wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden, der die Sitzungen leitet.


    Sec. 2 – Election of the Speaker and the President

    (1) Die Wahl eines Speaker of the House soll stattfinden, wenn sich ein neues Repräsentantenhaus konstituiert. Die Wahl des President of the Senate soll auf Antrages eines Senators stattfinden, nicht jedoch vor Ablauf von drei Monaten seit der letzen Wahl; Ssec. 2 bleibt hiervon unberührt.

    (2) Die Wahl eines Vorsitzenden soll außerdem stattfinden, wenn das Amt vakant ist oder die Hälfte der Mitglieder der Kammer gemeinsam einen schriftlichen Antrag auf Neuwahl stellt.

    (3) Die Wahl wird durch den Vorsitzenden der jeweiligen Kammer geleitet. Kandidiert dieser selbst, gilt er für die Wahlleitung als verhindert und es ist nach den üblichen Substitutionsregeln zu verfahren.

    (4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden der anderen Kammer oder dessen Vertreter zu ziehen ist.

    (5) Die Amtszeit des Speakers endet mit Ablauf des letzten Tages einer Wahlperiode, die des Senatspräsidenten mit der Vereidigung eines neugewählten.

    (6) Darüber hinaus fällt das Amt vakant durch Verlust der Mitgliedschaft in der jeweiligen Kammer sowie nach unangekündigter 168-stündiger Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses.


    Sec. 3 – Chairmanship of Congress
    (1) Der Speaker of the House und der President of the Senate bilden das Präsidium des Kongresses. Sie vertreten ihn nach außen, leiten seine Sitzungen in unparteiischer und gerechter Weise und sorgen für die Einhaltung der Ordnung und den gesetzmäßigen Sitzungsverlauf.
    (2) Das Präsidium hat im Rahmen dieser Geschäftsordnung Weisungsbefugnis gegenüber den Kongressmitgliedern, sofern dies den Fortgang der Arbeit und die Ordnung des Hauses betrifft.
    (3) Die Präsidiumsmitglieder sollen die Wahrnehmung ihrer Amtsaufgaben eindeutig von persönlichen Stellungnahmen als Kongressmitglieder trennen.


    Sec. 4 – Exercise of Responsibilities
    (1) Der Speaker of the House und der President of the Senate sind in ihren Befugnissen in Angelegenheiten der Gesamtheit des Kongresses gleichberechtigt.
    (2) Aufgaben, für deren Umsetzung kein Ermessensspielraum vorgesehen ist, sollen die Vorsitzenden jeweils sofort und unmittelbar vornehmen, ohne dass sie mit dem anderen Rücksprache halten müssen.
    (3) Aufgaben, in welchen ein Ermessensspielraum besteht, sollen nur in beiderseitigem Einvernehmen wahrgenommen werden. Eine Aufgabe soll frühesten 24 Stunden nachdem ein Entscheidungsvorschlag gemacht worden ist, vollzogen werden, es sei denn, dass der andere Vorsitzende seine Zustimmung erteilt.
    (4) Abweichend von Subsection 1 bis 3 sollen die Vorsitzenden alle Aufgaben des Präsidiums alleinverantwortlich wahrnehmen, die ihre jeweilige Kammer allein betreffen.


    Sec. 5 - Substitution
    (1) Der Speaker of the House und der President of the Senate vertreten sich in Angelegenheiten der Gesamtheit des Kongresses gegenseitig.
    (2) In Angelegenheiten der Kammern werden die Vorsitzenden durch das dienstälteste Mitglied ihrer jeweiligen Kammer (Dean) vertreten. Der Vorsitzende kann einen anderen Stellvertreter benennen.
    (3) Steht ein Vertreter nicht zur Verfügung, so treten an seine Stelle in dieser Reihenfolge der Vorsitzende der anderen Kammer, dessen Vertreter sowie das dienstälteste verfügbare Mitglied der Kammer. Soweit eine Vertretung auch dadurch nicht sichergestellt ist, soll jedes Kongressmitglied, das sich bereit erklärt, die Vertretung übernehmen.
    (4) Die Vertreterregelung tritt in Kraft, sofern der zu Vertretende dies anzeigt, das Amt vakant ist oder eine offizielle Amtshandlung seit mehr als 24 Stunden aussteht. Dies gilt auch, wenn sich der zu Vertretende als Kongressmitglied am Geschäftsgang beteiligt.



    Title IV. Course of Business


    Sec. 1 – Motions
    (1) Anträge sind öffentlich einsehbar in Schriftform gemäß Anhang A beim Präsidium oder im Verlauf einer Aussprache einzureichen; das Präsidium kann dafür einen Ort bestimmen.
    (2) Das Präsidium weist Anträge, die nicht den formalen Anforderungen genügen, zurück.
    (3) Der Antragsteller kann seinen Antrag ändern und zurückziehen, solange die Aussprache über den Antrag dauert.
    (4) Scheidet der Antragsteller während der Dauer der Aussprache aus dem Kongress aus, so gehen seine Rechte als Antragsteller nach dieser Geschäftsordnung auf das Kongressmitglied über, welches sich als erstes dazu bereiterklärt.
    (5) Das Präsidium weist jedem Antrag auf Aussprache eine Antragskennzeichnung in der Form „<Typ>_<Jahr>-<fortlaufende Zahl>_<Antragstitel>“ zu.
    (6) Der <Typ> ist abhängig davon, wer den Antrag eingebracht hat und welchem Zweck er dient, und daher entweder
    1. „H.R.“, falls als Bill von einem Mitglied des Repräsentantenhauses,
    2. „S.“, falls als Bill von einem Mitglied des Senats,
    3. „H.Res.“, falls als Resolution von einem Mitglied des Repräsentantenhauses,
    4. „S.Res.“, falls als Resolution von einem Mitglied des Senats,
    5. „H.J.Res.“, falls als Joint Resolution von einem Mitglied des Repräsentantenhauses,
    6. „S.J.Res.“, falls als Joint Resolution von einem Mitglied des Senats,
    7. „H.Amdt.“, falls als Amendment zu einer bereits eingebrachten Bill durch ein Mitglied des Repräsentantenhauses,
    8. „S.Amdt.“, falls als Amendment zu einer bereits eingebrachten Bill durch ein Mitglied des Senats,

    9. „O.“, falls durch das Präsidium des Kongresses von Amts wegen aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen ohne Antrag,
    10. „S.N.“, falls als Nominierung durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten.
    (7) Die <fortlaufende Zahl> beginnt am Anfang eines jeden Jahres neu mit 001.

    (8) Anträge sind auf Antrag des Antragstellers vor Beratung im Plenum einem Ausschuss zuzuweisen. Ist eine Plenardebatte eröffnet, ist ihr Gegenstand auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Repräsentantenhauses oder des Senats einem Ausschuss zuzuweisen, wenn es zur umfassenden Entscheidungsfindung notwendig erscheint, Stellungnahmen Dritter einzuholen, oder wenn abzusehen ist, dass die Aussprache die maximale Dauer nach Tit. IV Sec. 4 Ssec. 6 überschreiten wird; die Prüfung dieser Voraussetzung obliegt dem Präsidium im Einvernehmen. Die Einrichtung und Regelung der Ausschüsse erfolgt durch eigenes Bundesgesetz.


    Sec. 2 – Unique Decision and Discontinuity
    (1) Findet ein Antrag im Kongress keine Mehrheit, verzichten die Kongressmitglieder darauf, ihn vor Konstituierung eines neuen Repräsentantenhauses erneut einzubringen, sofern der Sinn des Antrages oder seiner einzelnen Teile nicht inhaltlich maßgeblich geändert wurde. Die Einbringung soll zulässig sein, wenn eine erneute Beratung durch mindestens einem Viertel der Kongressmitglieder unterstützt wird.
    (2) Mit dem Ende der Funktionsperiode eines Repräsentantenhauses sind sämtliche offenen Anträge an den Kongress erledigt, welche noch nicht abschließend behandelt wurden. Anträge, die vom Repräsentantenhaus bereits abschließend behandelt wurden, im Senat jedoch noch nicht, sowie alle Angelegenheiten, welche alleine den Senat betreffen oder noch von Ausschüssen behandelt werden, bleiben hiervon unberührt.


    Sec. 3 – Debates
    (1) Als Aussprachen gelten alle Geschäftsvorgänge, die keine Abstimmungen sind, insbesondere auch Anhörungen, Befragungen und Haushaltsberatungen. Sie werden vom Präsidium eröffnet und geschlossen.
    (2) Aussprachen sind wie folgt zu kennzeichnen: „[Debate] <Antragskennzeichnung>“.


    Sec. 4 – Length of Debates
    (1) Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden. Das Präsidium legt die genaue Dauer der Aussprache fest. Es berücksichtigt dabei die Begebenheiten, die für die Arbeit des Kongresses und den konkreten Antrag relevant sind.
    (2) Kein Kongressmitglied soll in den ersten 12 Stunden nach Eröffnung einer Aussprache das Wort ergreifen, ohne dass der Antragsteller eine Antragsbegründung beigefügt, vorgebracht oder darauf ausdrücklich verzichtet hat.
    (3) Eine Aussprache wird verlängert, wenn mindestens ein Viertel aller Kongressmitglieder dies beantragt oder das Präsidium weiteren Aussprachebedarf sieht.
    (4) Eine Aussprache endet mit Ablauf der für sie gesetzten Frist oder vorzeitig, wenn ein Kongressmitglied das Ende verlangt und dem kein Mitglied des Kongresses innerhalb von 24 Stunden widerspricht. Widerspricht ein Mitglied, bleibt die Aussprache geöffnet.
    (5) Eine Aussprache soll nicht eher als zwei Stunden nach der letzten Wortmeldung zum Antrag geschlossen werden.
    (6) Eine Aussprache wird in jedem Falle beendet, wenn sie eine Zeitdauer von 240 Stunden überschreitet.


    Sec. 5 – Amendments
    (1) Jedes Kongressmitglied kann vor Eröffnung der Aussprache beim Präsidium oder im Verlauf einer Aussprache die Änderung, Ergänzung und Erweiterung eines Antrages begehren.
    (2) Dem ursprünglichen Antragsteller steht es frei, einen Änderungsantrag zu übernehmen, dann ist er hinfällig. Wird ein Änderungsantrag nicht durch den Antragsteller ausdrücklich aufgenommen, so wird er zur Abstimmung gestellt, wenn zumindest ein weiteres Mitglied des Kongresses zuzüglich zum Änderungsantragsteller seine Unterstützung erklärt hat.
    (3) Ist eine Abstimmung durchzuführen, so findet diese namentlich und unmittelbar nach dem Ende der Aussprache statt. Gibt es mehrere Änderungsanträge, so finden sie in einem Abstimmungsdurchgang statt, wobei über jedes Änderungsantrag einzeln abgestimmt wird.
    (4) Abstimmungen über Änderungsanträge dauern 48 Stunden, für ihre Annahme bedarf es einer Mehrheit beider Kammern. Angenommene Änderungsanträge sind unmittelbar nach ihrer Annahme durch das Präsidium in den ursprünglichen Entwurf einzufügen.
    (5) Nach dem Ende der Abstimmung über die Änderungsanträge schließt sich unmittelbar die Abstimmung über den endgültigen, durch die Änderungsanträge modifizierten Antrag an.


    Sec. 6 – Roll Call Votes
    (1) Abstimmungen finden, sofern nichts anders vorgesehen oder beantragt ist, in namentlicher Abstimmung statt (Roll Call Vote). Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, gelangen nur Anträge zur Abstimmung, über die zuvor eine Aussprache stattgefunden hat.
    (2) Die Kammern des Kongresses stimmen jede für sich und in ihren jeweiligen Tagungsräumen ab. Abstimmungen sind als solche zu kennzeichnen: "[Vote] <Antragskennzeichnung>".
    (3) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Clerk zu verlesen.
    (4) Die Abstimmungsfrage soll sachbezogen und wertungsneutral gestellt sein. Es muss eindeutig sein, über welchen Antrag abgestimmt wird. Die Frage muss
    1. mit Zustimmung („Yea“) oder Ablehnung („Nay“) zu beantworten sein oder
    2. die Wahl zwischen mindestens zwei Varianten oder der Ablehnung aller Alternativen („Nay“) ermöglichen.
    (5) Ein Kongressmitglied kann anstelle einer Stimmabgabe seine Teilnahme am Geschäftsgang des Kongresses zum Zeitpunkt der Abstimmung durch „Present“ bekunden.


    Sec. 7 – Length of Roll Call Votes
    (1) Namentliche Abstimmungen dauern 96 Stunden. Das Ergebnis kann vorzeitig festgestellt werden, wenn
    1. die erforderliche Mehrheit erreicht ist,
    2. nicht mehr erreicht werden kann oder
    3. alle Berechtigten ihre Stimme abgegeben haben.
    Wird eine Ergebnis vor dem Ablauf der Abstimmungsfrist festgestellt, erhalten die Kongressmitglieder bis zu deren Ablauf die Möglichkeit, ihr Stimmverhalten zu Protokoll zu geben.
    (2) Die nachträgliche Änderung der Stimme im Parlamentsprotokoll ist unzulässig und führt zur Ungültigkeit der Stimme. Das Stimmverhalten kann durch eine neue Stimmabgabe korrigiert werden, solange kein Ergebnis festgestellt und die Abstimmungsfrist noch nicht verstrichen ist.
    (3) Zur Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung berechtigt ist jedes Kongressmitglied in der Kammer, der es zum Zeitpunkt seiner Stimmabgabe angehört. Wechselt während einer Abstimmung der Inhaber eines Mandates, so soll der neue Mandatsinhaber an der Abstimmung nur dann teilnehmen können, sofern der vorherige Mandatsinhaber sich noch nicht an ihr beteiligt hat.
    (4) Die Dauer von Abstimmungen im Repräsentantenhaus soll innerhalb der Vorgaben dieser Geschäftsordnung so gestalten werden, dass sie nicht über den Tag vor der Konstituierung eines neuen Repräsentantenhauses hinaus andauern.


    Sec. 8 – Unanimous Consent Vote

    (1) Jede Abstimmung kann, sofern nichts anderes vorgesehen ist, auf Antrag durch Beschluss ohne Einwände (Unanimous Consent Vote) durchgeführt werden.

    (2) Ein Beschluss ohne Einwände kann frühestens 24 Stunden nach Eröffnung der Aussprache von einem Mitglieds des Kongresses beantragt werden. Sofern danach kein Mitglied ausdrücklich einen Roll Call Vote verlangt, gilt der Antrag mit Ausspruch des Präsidiums (without objection, so ordered) als angenommen; dieser Ausspruch ist frühestens 48 Stunden nach dem Antrag auf Beschluss ohne Einwände zuläss

    (3) In Bezug auf rechnerische Quoren ist ein Beschluss nach dieser Section als einstimmiger zu betrachten.

    (4) Bei Wahlen oder Abstimmungen betreffend den Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten; Richter am Obersten Gerichtshof; Vorsitzende des Repräsentantenhauses und des Senats; Zusätze zur Verfassung der Vereinigten Staaten; die Überstimmung eines Vetos des Präsidenten der Vereinigten Staaten; sowie jegliche Amtsenthebungsverfahren

    sind Beschlüsse ohne Einwände unzulässig, sofern sie nicht reine Verfahrensfragen betreffen.


    Sec. 9 – Quorum
    Der Kongress in seiner Gesamtheit, das Repräsentantenhaus, der Senat und die Ausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


    Sec. 10 – Right of Speech
    Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, müssen Dritte beim Kongresspräsidium die Erteilung des Rederechts beantragen. Der Antrag muss begründen, warum die Erteilung für den Fortgang der Aussprache notwendig ist.


    Sec. 11 – Presidential Vetos

    (1) Hat der Präsident der Vereinigten Staaten dem Kongress einen begründeten Einspruch zu einem Gesetzesbeschluss übermittelt, ist dazu unverzüglich eine Aussprache zu eröffnen, wobei den Kongressmitgliedern die Begründung des Vetos und die ursprüngliche Bill vorzulegen ist.

    (2) In der Aussprache kann durch jedes Mitglied ein Alternativvorschlag eingebracht werden, der die Kritikpunkte des Präsidenten aufgreift.

    (3) Nach der Aussprache hat eine Abstimmung darüber stattzufinden, ob der Originalantrag, der geänderte Antrag oder keiner der beiden angenommen wird. Zur Annahme des Originalantrages bedarf es einer Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern; bei der Verabschiedung eines geänderten Antrages ist dieser als neuer Gesetzesantrag zu behandeln und dem Präsidenten zur Unterschrift vorzulegen.

    (4) Wird der Originalantrag mit Zweidrittelmehrheit angenommen, gilt das Veto als überstimmt.
    (5) Wird der geänderte Antrag angenommen, gilt der Originalantrag (und damit die Überstimmung des Vetos) als gescheitert.


    Title V. Code of Behavior


    Sec. 1 – Official Designations
    (1) Der Vorsitzende des Repräsentantenhauses führt die Amtsbezeichnungen „Speaker of the House of Representatives“ und „President of Congress“, der Vorsitzende des Senats „President of the Senate“ und „Vice President of Congress“.
    (2) Das dienstälteste Mitglied einer Kammer, das nicht Mitglied des Präsidiums ist, führt den Titel „Dean of the House of Representatives“ oder „Dean of the Senate.“, sofern es die Amtsgeschäfte des Vorsitzenden wahrnimmt, soll es die Amtsbezeichnung des Kammervorsitzenden mit dem Zusatz „pro tempore“ führen.
    (3) Amtiert ein anderes Kammermitglied als Sitzungsleiter, soll diese Amtsbezeichnung unter Voranstellung von „Acting“ führen.
    (4) Die Vorsitzenden von Ausschüssen führen die Amtsbezeichnung „Chairman of <Bezeichnung des Ausschusses>“.
    (5) Mitglieder des Repräsentantenhauses werden als „The Honorable [Representative/Congressman/Congresswoman] from <Wohnort>“ oder als „[Representative/Congressman/Congresswoman] <Nachname>“ angesprochen, Senatoren als „The Honorable Senator for <Bundesstaat>“ oder „Senator <Nachname>“ angesprochen. An die Stelle dieser Anreden kann auch eine andere kollegiale Anrede treten.


    Sec. 2 – Forms of Adress
    (1) Die Kongressmitglieder wenden sich zu Beginn ihrer Wortmeldungen immer an den für sie zuständigen Vorsitzenden unter Verwendung der entsprechenden Amtsbezeichnung. Das Präsidium wendet sich in offiziellen Angelegenheiten an die Mitglieder des Kongresses unter Verwendung der Anrede als „Honorable Members of Congress“ und an die Mitglieder der Kammern als „Honorable Representatives“ oder „Honorable Senators“, ansonsten an den jeweils anderen Vorsitzenden.
    (2) Bei Anhörungen können sich Mitglieder des Kongresses entweder an den Sitzungsleiter oder an den Befragten wenden, der Befragte richtet seine Antwort an den Sitzungsleiter, bei Nachfragen kann er sich auch unmittelbar an den Fragesteller richten.
    (3) Die Sitzungsleiter achten auf die Wahrung der Anrederegeln als Teil der parlamentarischen Höflichkeit.


    Sec. 3 – Site Rules
    Im Kongress haben sich Kongressmitglieder und Besucher der Würde des Hauses angemessen, also ruhig und höflich, zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Kongressmitgliedern und dem Personal, unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal sowie das Sprechen ohne Rederecht.


    Sec. 4 – Sanctions against Members of Congress
    (1) Das Präsidium übt die Sanktionsgewalt gegen Mitglieder des Kongresses aus.
    (2) Das Präsidium kann Mitglieder aufgrund von Verstößen gegen die Grundsätze der parlamentarischen Ordnung zur Ordnung rufen, auffordern, ihr Verhalten zu verändern, zurückzunehmen oder sich zu entschuldigen oder ermahnen. Das Präsidium spricht Verwarnungen aus, wenn
    a. ein Kongressmitglied gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere die Hausordnung, verstößt und ein Verstoß entweder wiederholt auftritt oder besonders schwerwiegend ist oder
    b. ein Kongressmitglied wiederholt und unentschuldigt seine Pflicht zur Teilnahme am Geschäftsgang versäumt.
    Eine Verwarnung ist vom Präsidium öffentlich bekanntzumachen und zu begründen.
    (3) Wird ein Kongressmitglied zum wiederholten Mal innerhalb eines Monats verwarnt oder ist der Verstoß besonders schwerwiegend, kann das Präsidium ihm das Rederecht im Kongress für bis zu eine Woche entziehen.
    (4) Wird ein Kongressmitglied zum dritten Mal innerhalb von vier Monaten verwarnt oder ist der Verstoß so schwerwiegend, dass er diesen Schritt rechtfertigt, kann diejenige Kammer des Kongresses, dem das betreffende Kongressmitglied angehört, ein Hausverbot zwischen fünf und dreißig Tagen verhängen. Das Kongresspräsidium gewährt dem betroffenen Kongressmitglied die Möglichkeit, in seinen Räumlichkeiten den Nachweis zu erbringen, dass es an den Geschäften des Kongresses teilnimmt.
    (5) Das Präsidium kann anstelle oder ergänzend zu anderen Sanktionen eine Geldstrafe gegen ein Mitglied verhängen, die sich in Tagessätzen an der Besoldung der Mitglieder orientiert und für wohltätige Zwecke zu spenden ist.
    (6) Der Kongress oder eine seiner Kammern können ein Mitglied für sein Verhalten tadeln oder rügen und zur Besserung oder Entschuldigung aufrufen.


    Sec. 5 – Sanctions against Visitors
    Verstößt ein Parlamentsbesucher gegen die Hausordnung, kann ihm das Präsidium ein Hausverbot erteilen oder sonstige Maßnahmen veranlassen. Dies beinhaltet auch die Verhängung von Bußgeldern.



    Title VI. Final Provisions


    Sec. 1 – Retroactive Permit
    Von der Geschäftsordnung abweichende Verfahren können nachträglich durch Beschluss des gesamten Kongresses für gültig erklärt werden.


    Sec. 2 – Validity
    Stehen Teile dieser Geschäftsordnung im Widerspruch zu übergeordneten Rechtsnormen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


    Sec. 3 – Coming Into Force
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Verabschiedung der betreffenden Joint Resolution Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung in der Fassung vom 5. Mai 2018 außer Kraft.
    (2) Diese Geschäftsordnung kann nur durch Verabschiedung einer entsprechenden Joint Resolution des Kongresses außer Kraft gesetzt werden.

    38 Mal editiert, zuletzt von U.S. Congress () aus folgendem Grund: Standing Rules Amendment Resolution of 2023, in Kraft mit 10.09.2023


  • Anhang A

    H.R./S./...


    IN THE SENATE/HOUSE OF REPRESENTATIVES OF THE UNITED STATES


    [DATE]


    Mr./Mrs./Ms. [Name] introduced the following bill (which was referred and agreed to by the Committee on ...):


    A [BILL/RESOLUTION/...]

    To [purpose of the bill].


    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled,


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Gesetz soll als „[Short Title]“ bezeichnet werden.


    SECTION n. [TITLE].

    (1) ....

    (2) ....

    (a) ...




  • Retroative Permits
    (As of 2nd of March, 2014)



    [align=center]Retroactive Permit
    Chairpersons of the Standing Committees


    Der Kongress der Vereinigten Staaten erklärt das von der Geschäftsordnung abweichende Verfahren des Kongresspräsidiums bei der Besetzung der Vorsitzenden der Kongressausschüsse gemäß Title V., Sec. 16 der Standing Rules rückwirkend und bis zur nächsten ordentlichen Neuwahl oder der nächsten außerordentlichen Nachwahl der Vorsitzenden der Kongressausschüsse für gültig.

    Approved by the United States Senate on the 20th of February 2014 and the House of Representatives on the 23rd of February 2014


  • Lisa Shore

    Hat das Thema freigeschaltet

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