Astoria State University Act


  • Entry into Force: 08.03.2014


    Amendments: Astoria State University Act Amendment Act (05.10.2014)


    Astoria State University Act


    Chapter One
    Fundamentals


    Article I - Purposes of this law
    (1) Dieses Gesetz regelt die Bildung an Hochschulen in Astoria State.
    (2) Es soll als ASUA (Astoria State University Act) zitiert werden.


    Article II - Gender equality
    Zur Vereinfachung werden alle Personen in diesem Gesetz in der männlichen Form angegeben.


    Article III - Entry into force
    (1) Dieses Gesetz soll erst mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft treten.
    (2) Hochschulen wird eine dreimonatige Frist für die Umstrukturierung zugestanden.


    Article IV - Grades and terms
    (1) Studiengänge sind in Semestern oder Trimestern zu organisieren. Semester sollen beginnen in den Monaten April und Oktober, Trimester im Januar, April, Juli und Oktober.
    (2) In Studiengängen soll allgemein ein Benotungssystem von 1 - 15 Punkten nach folgender Staffelung gelten:

      15 - 13 : Sehr gut
      12 - 10 : Gut
      9 - 7 : Befriedigend
      6 - 4 : Ausreichend
      3 - 1 : Mangelhaft
      0 : Ungenügend


    (3) Prüfungen, die mit weniger als 4 Punkten abgeschlossen werden, gelten als nicht bestanden. Wer das Studium mit einem Schnitt, der weniger als 5 Punkte beträgt, abschließt, hat das Studienziel nicht erreicht und erhält keinen akademischen Grad.
    (4) Nicht bestandene Prüfungen dürfen maximal einmal wiederholt werden.



    Chapter Two
    Degrees


    Article I - Bachelor Degree
    (1) Das Bachelor-Degree ist der niedrigste Hochschulabschluss in Astoria State. In den Naturwissenschaften wird es als Bachelor of Science (B. Sc.) vergeben, in den Ingenieurswissenschaften als Bachelor of Engineering (B. Eng.), in Rechtswissenschaften als Bachelor of Laws (LL. B.) und in anderen Wissenschaften als Bachelor of Arts (B. A.). Im Zweifelsfall entscheidet die Hochschule über die Einstufung.
    (2) Das Studium zur Erlangung des Bachelor-Grades soll mindestens sechs und höchstens zehn Semester dauern. Am Ende jeden Semesters soll der Studierende mindestens eine schriftliche und eine mündliche Prüfung ablegen.
    (3) Insgesamt soll der Studierende zur Erlangung des Bachelor-Grades zwei Fächer studieren, davon eines als Hauptfach (insgesamt mindestens 8 Prüfungen) und eines als Nebenfach (insgesamt mindestens 4 Prüfungen).
    (4) In einer Abschlussarbeit, die wie drei Prüfungen gewertet wird, soll der Studierende Aspekte beider studierter Fachbereiche verknüpfen.
    (5) Der Bachelor-Abschluss berechtigt zum weiterführenden Studium zum Master-Degree.


    Article II - Master Degree
    (1) Der Master-Abschluss stellt die zweite Stufe der universitären Ausbildung dar. Die Bezeichnung orientiert sich am jeweiligen Bachelor-Abschluss.
    (2) Das Studium mit dem Abschlussziel Master soll nur in einem der beiden Bachelor-Fächer oder einem Studiengang, der Kenntnisse aus mindestens einem der beiden Bachelor-Fächer erfordert, möglich sein.
    (3) Das Studium soll mindestens vier und höchstens sechs Semester dauern, an deren Ende mindestens je eine Prüfung abzulegen ist.
    (4) Zur Erlangung des Master-Grades müssen insgesamt mindestens acht Prüfungen absolviert werden, von denen nicht mehr als zwei einmal als "nicht bestanden" gewertet sein darf. Ferner ist eine Studienarbeit zu einem eigenen Forschungsprojekt anzufertigen, welche mit mindestens 8 Punkten bewertet wird.
    (5) Ein Master-Abschluss qualifiziert zum Einstieg in den Staatsdienst als Führungskraft im studierten Fachbereich. Der Abschluss "Master of Laws" (LL.M.) ist die Mindestqualifikation für das Erlangen des Richteramtes.


    Article III - Organizational sovereignity
    (1) Für die Organisation von Studiengängen und Prüfungen sind die Hochschulen selbst verantwortlich. Ausnahmen bilden das Studium der Rechtswissenschaft und der Medizin.
    (2) Abschlussprüfungen in medizinischen und rechtswissenschaftlichen Studiengängen organisiert das Innenministerium von Astoria State. Das Curriculum wird durch die Regierung per Erlass festgelegt, relevant ist immer das zum Studienbeginn geltende Curriculum.
    (3) Rechtsprechende und rechtsberatende Tätigkeiten dürfen nur von Juristen mit einem entsprechenden staatlichen Abschluss ausgeübt werden, Heiltätigkeiten nur von Medizinern mit einem staatlichen Abschluss, außer das Gesetz bestimmt Anderes.


    Article IV - Doctoral Degree
    (1) Doktortitel dürfen von jeder Universität an Personen vergeben werden, die einen universitären Master-Titel oder einen vergleichbaren Abschluss aus einem anderen Bundesstaat besitzen und in der Forschung oder der Praxis Außergewöhnliches geleistet haben.
    (2) Doktortitel dürfen auch für das Einreichen einer speziellen wissenschaftlichen Arbeit vergeben werden.
    (3) Wer Doktor ist, erhält damit auch die Befähigung, als Lehrstuhlleiter an eine Universität berufen zu werden.


    Article V - Foreign Degrees
    (1) Abschlüsse aus anderen US-Bundesstaaten oder Abschlüsse, die in anderen Nationen erworben werden, werden durch das Bildungsministerium auf Gleichwertigkeit geprüft. Eine Anerkennung erfolgt schriftlich durch die Staatsregierung.
    (2) Wer rechtsprechend oder rechtsberatend in Astoria State tätig werden möchte, aber nicht über einen Abschluss aus Astoria State verfügt, muss innerhalb von acht Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit in Astoria State eine zusätzliche Prüfung absolvieren. Diese besteht aus einem Gutachten zu einer Rechtsfrage aus dem Recht von Astoria State und einem Gutachten zu einer Rechtsfrage aus dem Bundesrecht. Anstelle von Gutachten können Fragebogen treten. Bei Bestehen darf der Prüfling den Titel "Juris Doctor of Astoria State", abgekürzt "J.D. (AS)" als Namenszusatz führen.
    (3) Ein Verzicht auf eine Ergänzungsprüfung für rechtsprechende und rechtsberatende Entwürfe ist möglich, wenn das Justizministerium von Astoria State dies durch Verordnung ermöglicht. Die Verordnung darf Bedingungen erhalten, unter denen ein Jurist mit einem Abschluss aus einem anderen Bundesstaat unverzüglich eine Zulassung für rechtsberatende und rechtsprechende Berufe erhält.



    Chapter Three
    Colleges and Universities


    Article I - General Provisions
    (1) Colleges vermitteln berufspraktisches Wissen und akademisches Wissen in einem ausgeglichenen Verhältnis. An Colleges dürfen Praktika Prüfungen ersetzen.
    (2) Universitäten vermitteln primär akademisches Wissen.
    (3) Der Zugang zum College soll auch Personen möglich sein, die den Abschluss der Middle School und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung haben und einen Eignungstest bestehen.
    (4) Colleges vergeben keine Doktortitel, eine Vergabe eines Doktortitels an einen Master mit College-Abschluss ist nur unter besonderen Vorraussetzungen zu ermöglichen.
    (5) Wer seinen Master-Grad an einem College erwirbt, hat dies als Anhang an den Mastergrad anzufügen. Beispiel: "John Doe, M.Sc. (coll.)"


    Article II - Financial Aspects
    (1) Der Staat richtet mindestens in jeder Stadt über 50.000 Einwohnern ein College ein, dazu mindestens eine Universität pro drei eingerichtete Colleges.
    (2) An staatlichen Hochschulen ist das Studium bis zur Erlangung des Bachelor-Grades kostenfrei, bis zur Erlangung des Master-Grades fallen 300 A$ / Semester an, welche spätestens fünfzehn Jahre nach dem Studienabschluss zu begleichen sind.
    (3) Privaten Hochschulen wird es erlaubt, andere Bestimmungen zu treffen.
    (4) Die Kosten erhöhen sich um 100 A$/Semester, wenn der Studierende mehr als 4 Semester länger studiert, als die Universität als Regelstudienzeit für den jeweiligen Studiengang vorgibt


    Article III - Private Universities
    (1) Private Hochschulen dürfen akademische Grade erst vergeben, nachdem das Innenministerium das Curriculum des entsprechenden Studienganges als mindestens gleichwertig mit einem vergleichbaren an staatlichen Hochschulen angebotenen Studiengang anerkannt hat.
    (2) Private Hochschulen können von der Kontrolle einzelner Studiengänge entbunden werden, sofern das Innenministerium die Hochschule als einer staatlichen Hochschule gleichwertig einstuft. Die Einstufung behält für maximal 20 Jahre Gültigkeit.
    (3) Private Hochschulen dürfen darüber hinaus Grade vergeben, die nicht identisch wie in diesem Gesetz benannte Grade bezeichnet sind und diesen nicht zum Verwechseln ähnlich sind. Auch dürfen private Hochschulen an einen Grad den Namen der Universität, auch abgekürzt, anhängen.

      Example: Die Doe-Universität bietet einen Studiengang "Architektur" an, welcher in der Form nicht vom Staat akkreditiert ist. Die Doe-Universität darf also nicht den Grad "Bachelor of Arts (B.A.)" vergeben, schon aber den Grad "Bachelor of Arts (B.A. (Doe-Univ.)")


  • David Clark

    Hat das Label [State Law] hinzugefügt

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!