Laurentiana Parliamentary Questioning Act

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    Octavia, the 7th of March, 2014


    LAURENTIANA STATE ARCHIVE


    Der


    Laurentiana Parliamentary Questioning Act


    gebilligt vom General Court am 01. März 2014


    ist in Kraft getreten am:


    08.03.2014


    gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 4 der Verfassung,
    da der Gouverneur den Entwurf nicht binnen sieben Tagen
    an den General Court zurückgesandt hat


    und wurde geändert durch den


    1st Parlamentary Questioning Act Amendmend Act


    gebilligt vom General Court am 13. April 2014, und in Kraft getreten am 18. April 2014 mit der Unterschrift durch Governor Ian Jennings.


    Laurentiana Parliamentary Questioning Act


    Section 1 - Purpose
    Dieses Gesetz schafft Regelungen für parlamentarische Anfragen an die Regierung.


    Section 2 - Motion of Questioning
    (1) Jedes Mitglied des General Court kann pro Kalendermonat bis zu drei Anfragen an ein Mitglied der Staatsregierung stellen.
    (2) Eine Anfrage besteht aus mindestens einer und maximal drei Einzelfragen. Pro Kalendermonat sind insgesamt bis zu drei Einzelfragen gestattet
    (3) Eine Anfrage muss in schriftlicher Form beim Präsidium des General Court eingereicht werden.
    (4) Die Anfrage muss durch das Präsidium des General Court umgehend an das Regierungsmitglied weitergeleitet werden, das befragt werden soll.
    (5) Alle Anfragen müssen mit der Regierungsarbeit des befragten Regierungsmitglieds zu tun haben. Anderweitige Fragen sind durch das Präsidium des General Courts abzulehnen.
    (6) Scheidet ein Befragter zwischenzeitlich aus dem Amt, befreit ihn dies nicht von der Verpflichtung die Fragen zu beantworten.


    Section 3 - Hearing
    (1) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt stets in einer öffentlichen Anhörung des Befragten vor dem General Court.
    (2) Das Hearing wird umgehend nach der Weiterleitung der Anfrage an die Regierung eröffnet.
    (3) Der Befragte wird vor Beginn der Anhörung durch das Präsidium des General Court auf die Wahrheit vereidigt. Die Eidesformel lautet: "„Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe.“
    Die religiöse Beteuerung kann entfallen.
    (4) Nach der Beantwortung der Anfrag hat jedes Mitglied des General Court die Möglichkeit bis zu zwei Nachfragen an den Befragten zu stellen, maximal jedoch fünf Nachfragen insgesamt.
    (5) Jedes Mitglied des General Court kann während des Hearings den Verzicht auf Nachfragen kundtun.
    (6) Das Hearing dauert maximal 96 Stunden, endet aber in jedem Fall erst dann, wenn alle Nachfragen beantwortet sind.
    (7) Das Hearing kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Nachfragen beantwortet sind.
    (8) Scheidet ein Befragter zwischenzeitlich aus dem Amt, entfallen alle Nachfragen.


    Section 4 - Duty of Response
    (1) Die Mitglieder der Regierung sind verpflichtet auf Anfragen innerhalb von 168 Stunden nach Eröffnung der Anfrage durch das Präsidium des General Court öffentlich zu antworten, sofern nicht besondere Umstände eine Verlängerung der Antwortfrist notwendig machen. Die Umstände sind spätestens bei Überschreitung der Antwortfrist zu begründen.
    (2) Das Präsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rederechte vergeben werden.
    (3) Fragen an die die Regierungsmitglieder müssen stets durch das jeweils befragte Regierungsmitglied beantwortet werden.
    (4) Der Befragte hat das Recht eine Antwort bei der Befragung zu verweigern, wenn die Antwort nachteilige Auswirkungen hat auf
    a) Belange der inneren Sicherheit,
    b) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder
    c) die Durchführung strafrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen.


    Section 5 - Sanctions
    (1) Weigert sich ein Befragter eine Frage zu beantworten oder beantwortet sie schlicht nicht, ohne dass Sec. 4 SSec. 4 anzuwenden wäre, so soll das Präsidium des General Courts den Befragten erneut dazu auffordern. Hierfür sollen 48 Stunden anberaumt werden.
    (2) Bleiben Fragen auch nach SSec. 1 unbeantwortet, soll das Präsidium des General Court Geldbußen in Höhe von 1,000.00 $ pro Frage verhängen. Das Geld ist der Staatskasse zuzuführen, der Befragte ist erneut zur Beantwortung aufzufordern. Hierfür sollen erneut 48 Stunden anberaumt werden.
    (3) Bleiben Fragen auch nach SSec. 2 unbeantwortet, gilt dies als mutwillige Vernachlässigung der Pflichten gemäß Art. VI Sec. 1 Constitution of Laurentiana. Dies ist durch das Präsidium des General Court festzustellen, sowie die Anhörung zu beenden.


    Section 6 - Final Provisions
    (1) Rule III, Section 2 der Standing Rules of the General Court wird ersatzlos gestrichen.
    (2) Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.

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