Assentian Agricultural Act

  • Assentia Agricultural Act


    ARTICLE I – GENERAL PROVISIONS


      Section 1 - General Provisions
      (1) Dieses Gesetz sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
      a. - sicheren Versorgung der Bevölkerung;
      b. - Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
      c. - Pflege der Kulturlandschaft;
      d. - Gewährleistung des Pflanzen- und Tierwohls.
      (2) Es soll zitiert werden als Assentia Agricultural Act


      Section 2 - Department of Agriculture
      (1) Die Republic of Assentia unterhält ein Department of Agriculture
      (2) Der Vorsitz dieses Departments bestimmt der Governor of Assentia
      (3) Das Department of Agriculture führt ein Register aller landwirtschaftlichen Betriebe Assentias


      Section 3 - Definitions
      Die Landwirtschaft umfasst:
      a. - die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
      b. - die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben;
      c. - die Bewirtschaftung von naturnahen Flächen.


    ARTICLE II – SECTOR ORGANISATION


      Section 1 - Incomes
      (1) Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird angestrebt, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen, regionalen, erwerbstätigen Bevölkerung vergleichbar sind.
      (2) Sinken die Einkommen einzelner Betriebe mehr als 20% unter das vergleichbare Niveau, so ergreift das Department of Agriculture befristete Massnahmen in Form von Subventionszahlungen zur Verbesserung der Einkommenssituation.
      (3) Auf die anderen Wirtschaftszweige, die ökonomische Situation der nicht in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung sowie der Finanzlage der Republic of Assentia ist Rücksicht zu nehmen.


    ARTICLE III - QUALITY AND SUSTAINABILITY


      Section 1 Authority Support
      (1) Das Department of Agriculture unterstützt gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten, Verarbeitern und Händlern, die zur Verbesserung oder Sicherung der Qualität und der Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten und den Prozessen beitragen.
      (2) Die Unterstützung kann finanzieller und/oder beratender Natur sein und wird individuell festgelegt.


      Section 2 - Quality Labeling
      (1) Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz erlässt das Department of Agriculture Vorschriften zur Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten, die:
      a. - sich aufgrund ihrer geographischen Herkunft auszeichnen;
      b. - nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
      (2) Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.


      Section 3 - Research
      (1) Das Department of Agriculture arbeitet eng mit den assentischen Hochschulen zusammen und unterstützt finanziell deren Forschungen, welche;
      a. - wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Grundlagen und Verbesserungen für die landwirtschaftliche Praxis erarbeiten;
      b. - wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide erarbeiten;
      c. - agrarpolitische Entscheide begleiten und evaluieren.


      Section 4 - Breeding
      (1) Das Department of Agriculture kann die Züchtung von Nutzpflanzen fördern, die:
      a. - ökologisch hochwertig sind;
      b. - qualitativ hochwertig sind; oder
      c. - den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind.


      (2) Das Department of Agriculture kann die Züchtung von Nutztieren fördern, die:
      a. - den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind.
      b. - gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und
      c. - eine auf den Markt ausgerichetete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.


    ARTICLE IV - FINAL PROVISIONS


    Section 1 - Coming into Force

      Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Gouverneur in Kraft.

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