Es gibt 7 Antworten in diesem Thema, welches 1.468 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von The State of Laurentiana.

  • 1st Parlamentary Questioning Act Amendmend Act


    Only Section
    (1) Alle genannten Änderungen beziehen sich auf den Laurentiana Parlamentary Questioning Act.
    (2) Sec. 2 wird um eine SSec. 5 sowie eine SSec. 6 erweitert:

      (5) Alle Anfragen müssen mit der Regierungsarbeit des befragten Regierungsmitglieds zu tun haben. Anderweitige Fragen sind durch das Präsidium des General Courts abzulehnen.
      (6) Scheidet ein Befragter zwischenzeitlich aus dem Amt, befreit ihn dies nicht von der Verpflichtung die Fragen zu beantworten.


    (3) Sec. 3 SSec. 4 wird um folgenden Halbsatz erweitert:

      [..] zu stellen, maximal jedoch fünf Nachfragen insgesamt.


    (4) Sec. 3 wird um eine neue SSec. 8 ergänzt:

      (8) Scheidet ein Befragter zwischenzeitlich aus dem Amt, entfallen alle Nachfragen.


    (5) Sec. 5 wird zu Sec. 6 umnummeriert.
    (6) Eine neue Sec. 5 wird eingefügt, die wie folgt gefasst sein soll:

      Section 5 - Sanctions
      (1) Weigert sich ein Befragter eine Frage zu beantworten oder beantwortet sie schlicht nicht, ohne dass Sec. 4 SSec. 4 anzuwenden wäre, so soll das Präsidium des General Courts den Befragten erneut dazu auffordern. Hierfür sollen 48 Stunden anberaumt werden.
      (2) Bleiben Fragen auch nach SSec. 1 unbeantwortet, soll das Präsidium des General Court Geldbußen in Höhe von 1,000.00 $ pro Frage verhängen. Das Geld ist der Staatskasse zuzuführen, der Befragte ist erneut zur Beantwortung aufzufordern. Hierfür sollen erneut 48 Stunden anberaumt werden.
      (3) Bleiben Fragen auch nach SSec. 2 unbeantwortet, gilt dies als mutwillige Vernachlässigung der Pflichten gemäß Art. VI Sec. 1 Constitution of Laurentiana. Dies ist durch das Präsidium des General Court festzustellen, sowie die Anhörung zu beenden.

  • - ATTESTED COPY -
    Octavia, the 21th of April, 2014


    LAURENTIANA STATE ARCHIVE


    Der


    Narcotics and Psychotropic Substances Amnesty Act


    gebilligt vom General Court am 13. April 2014


    ist in Kraft getreten am:


    20.04.2014


    gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 3 der Verfassung,
    da das Veto von Gouverneur Ian Jennings überstimmt wurde


    und wurde bisher nicht geändert.


    Narcotics and Psychotropic Substances Amnesty Act


    Only Section
    (1) Alle Maßnahmen die auf Grund des Narcotics and Psychotropic Substances Act eingeleitet wurden,
    werden aufgehoben. Bußgelder werden zurückbezahlt.
    (2) SSec. 1 ist nur anzuwenden bei Straftaten die inzwischen durch eines der folgenden Gesetze legitimiert wurden:
    a) Alcoholic Beverages Act
    b) Tobacco Act

  • - ATTESTED COPY -
    Octavia, the 27th of October, 2017


    LAURENTIANA STATE ARCHIVE


    Der


    Senatorial By-Election Act Abolition Act


    gebilligt vom General Court am 14. März 2017


    ist in Kraft getreten am:


    16.03.2017


    gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 2 der Verfassung,
    mit Unterzeichnung durch Gouverneur Dominic Stone


    und wurde bisher nicht geändert.


    Senatorial By-Election Act Abolition Act


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz hebt den Senatorial By-Election Act vom 5. April 2014 auf.
    (2) Es soll zitiert werden als Senatorial By-Election Act Abolition Act.


    Section 2 - Abolition
    Der Senatorial By-Election Act vom 5. April 2014 wird aufgehoben.


    Section 3 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt gemäss den verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.

  • - ATTESTED COPY -
    Octavia, the 14th of November, 2017


    LAURENTIANA STATE ARCHIVE


    Der


    Astorian Institution Ratification and Financing Act


    gebilligt vom General Court am 26. Oktober 2017


    ist in Kraft getreten am:


    16.03.2017


    gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 2 der Verfassung,
    mit Unterzeichnung durch Gouverneur Dominic Stone


    und wurde bisher nicht geändert.




    Astorian Institution Ratification and Financing Bill


    Section 1 - Affirmation and Ratification of State Participation in the Astorian Institution
    Der General Court befürwortet das Engagement des State of Laurentiana an der "Astorian Institution for the increase and diffusion of knowledge among men" und ratifiziert dessen Gründungsvertrag.


    Section 2 - Incorporation
    Das Bob O'Neill Institute wird in die Astorian Institution integriert.


    Section 3 - Financing
    Der General Court billigt den finanziellen Beitrag Laurentianas am Gründungskapital der Astorian Institution in der Höhe von 85 Mio. Dollar und ermächtigt das State Government diesen zu leisten.


    Section 4 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.



    Compact on the Establishment of the Astorian Institution


    Section 1 – Basic Provisions of the Compact
    (1) Nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens wird eine Stiftung mit eigener Rechtsfähigkeit errichtet. Hat dieses Übereinkommen keine Mitglieder mehr, soll die Stiftung zu Gunsten von Zwecken ihres Auftrages abgewickelt werden.
    (2) Diesem Übereinkommen können jeder Bundesstaat der Vereinigten Staaten und die Vereinigten Staaten selbst beitreten. Jeder Unterzeichner kann diesen Vertrag mit Wirkung zum darauf folgenden Monat kündigen. Die Urkunden über den Beitritt und den Austritt werden bei der Stiftung hinterlegt.
    (3) Dieses Übereinkommen kann durch Beschluss aller Vertragsparteien geändert werden.


    Section 2 – The Foundation
    (1) Die Stiftung trägt den Namen "Astorian Institution for the increase and diffusion of knowledge among men" (kurz: The Astorian Institution), sie nimmt ihren Sitz in Astoria City und kann Außenstellen einrichten.
    (2) Auftrag der Astorian Institution ist die Forschungstätigkeit und Bereitstellung von Informationen für Wissenschaft und interessierte Öffentlichkeit über sozial- und geisteswissenschaftliche Daten und Hintergründe, Kultur und Geschichte der Vereinigten Staaten.
    (3) Ordentliche Mitglieder der Stiftung sind die Parteien dieser Übereinkunft. Ehrenmitgliedschaften können auch an Private verliehen werden.


    Section 3 – Organisation
    (1) Die Leitung der Stiftung obliegt einem Verwaltungsrat (Board of Regents), der über die grundlegenden Angelegenheiten und die Organisation im Rahmen dieses Übereinkommen beschließt. Der Verwaltungsrat bestimmt seinen Vorsitzenden (Chancellor of the Institution), der auch sein Mitglied sein kann. Jedes ordentliche Mitglied der Stiftung benennt ein Mitglied des Verwaltungsrates (Regent). Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Berufung dem Gouverneur und erfolgt für eine unbestimmte Amtszeit.
    (2) Der Verwaltungsrat bestellt einen hauptamtlichen Generalsekretär (General Secretary of the Institution), der über wissenschaftliche Qualifikation verfügen soll. Soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, leitet der Generalsekretär die Institution selbstständig, ist aber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.


    Section 4 – Activities of the Foundation
    (1) Die Institution fördert in ihrer Arbeit die Vielfalt im Rahmen anerkannter Forschungsprinzipien. Kommt für eine Publikation keine Einigung über die Leitlinien zwischen den Beteiligten zustande, so wird diese durch den Verwaltungsrat festgesetzt.
    (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, benötigte wissenschaftliche Daten und Hintergrundberichte im Rahmen ihres Auftrages von der Institution zu beziehen oder die Auftragsvergabe durch Dritte über diese koordinieren zu lassen. Sie unterstützen die Arbeit der Foundation durch durch partnerschaftliche Zusammenarbeit.
    (3) Die Institution kann Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Dritten treffen.
    (4) Die Institution macht ihre Forschungen und Archive in organisierter Form der Öffentlichkeit zugänglich und trägt für ihre Erhaltung Sorge. Es kann dazu Museen und vergleichbare Einrichtungen einrichten und soll insbesondere auch die Verbreitung digitaler Inhalte fördern.


    Section 5 - Financing
    (1) Die Vertragspartner unterstützen die Arbeit der Stiftung durch die Zuweisung von finanziellen Mitteln. Die Stiftung darf Spenden von Dritten annehmen, soweit ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
    (2) Jeder Vertragspartner leistet bei seinem Beitritt zu diesem Übereinkommen zumindest eine Zuweisung zum beabsichtigten Stiftungskapital von 500 Mio. US-Dollar, der seinem Anteil an der Bevölkerung der Vereinigten Staaten entspricht. Treten die Vereinigten Staaten bei, leisten sie zumindest 84 Mio. US-Dollar.
    (3) Die Vertragspartner erklären, Ersuchen der Stiftung um die Zuweisung von regelmäßig geleisteten Mitteln wohlwollend zu prüfen. Leistungen der Vertragspartner können unabhängig voneinander erfolgen.


    Section 6 – Transfer of existing organisations and collections
    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unter ihrer Aufsicht stehenden Forschungseinrichtungen mit Finanzmitteln und Personal in die Stiftung einzugliedern. Die Stiftung soll bei der Gliederung ihrer Abteilungen die eingegliederten Einrichtungen berücksichtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, die bestehenden wissenschaftlichen Sammlungen auf die Stiftung zu übertragen. Sie regeln die Modalitäten der Eingliederung mit dem Generalsekretär.
    (2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Eingliederung oder Assoziierung anderer als der in Section 1 genannten Einrichtungen und Sammlungen und ist ermächtigt, entsprechende Verträge zu schließen.



    Done at the City of Octavia on the 2nd day of October 2017.


    For their respective States:



    ___________________________________
    Dominic Stone, Governor of Laurentiana




    ___________________________________
    Matthew C. Lugo, Governor of Astoria



    For the United States:



    ___________________________________
    David J. Clark, President of the United States



  • - ATTESTED COPY -
    Octavia, the 28th of November, 2017


    LAURENTIANA STATE ARCHIVE


    Der


    Alcohol & Tobacco Possession Tax Amendment Act


    gebilligt vom General Court am 27. November 2017


    ist in Kraft getreten am:


    27.11.2017


    gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 2 der Verfassung,
    mit Unterzeichnung durch Gouverneur Dominic Stone


    und wurde bisher nicht geändert.




    Alcohol & Tobacco Possession Tax Amendment Act


    Section 1 - Amending the Tobacco Act
    (1) Sec. 3 wird eine neue SSec. angefügt, die wie folgt gefasst sein soll:

    (3) Beim Verkauf von Tabakerzeugnissen ist dem Käufer durch den Verkäufer eine Rechnung auszustellen, die zumindest den Preis, den Ort und das Datum des Kaufes beinhält.


    (2) Sec. 7a wird eine neue Subsection angefügt, die wie folgt gefasst sein soll:

    (3) Privatpersonen die Tabakerzeugnissen innerhalb von Laurentiana besitzen haben 20% des Warenwertes an den Staat Laurentiana abzuführen. Dies gilt nicht, falls der Nachweis erbracht werden kann, dass die Tabakerzeugnisse in Laurentiana erworben wurden oder dass der Aufenthalt im Staatsgebiet lediglich dem Zwecke der Durchreise dient.


    (3) SSec. 7/2 wird ein neuer Punk angefügt, der wie folgt gefasst sein soll:

    - das Unterschlagen der Besitzabgaben von Tabakerzeugnissen in Laurentiana durch Privatpersonen (Sec. 7a, SSec. 3). .


    Section 2 - Amending the Alcoholic Beverages Act
    (1) Sec. 3 wird wie folgt neu gefasst:

    Section 3 - Basic Rules
    (1) Alkoholische Getränke dürfen hergestellt, ausgeschenkt, verkauft, abgegeben, beworben, besessen und konsumiert werden, soweit dieses Gesetz keine ausdrücklichen Beschränkungen oder Auflagen vorsieht.
    (2) Beim Verkauf von alkoholischen Getränken ist dem Käufer durch den Verkäufer eine Rechnung auszustellen, die zumindest den Preis, den Ort und das Datum des Kaufes beinhält.


    (2) Sec. 9 wird eine neue Subsection angefügt, die wie folgt gefasst sein soll:

    (3) Privatpersonen die alkoholische Getränke innerhalb von Laurentiana besitzen haben bei einem Alkoholgehalt von bis zu zwölf Volumenprozent 10% des Warenwertes und bei einem Alkoholgehalt von mehr als zwölf Volumenprozent 20% des Warenwertes an den Staat Laurentiana abzuführen. Dies gilt nicht, falls der Nachweis erbracht werden kann, dass die alkoholischen Getränke in Laurentiana erworben wurden oder dass der Aufenthalt im Staatsgebiet lediglich dem Zwecke der Durchreise dient.


    (3) SSec. 10/2 wird ein neuer Punk angefügt, der wie folgt gefasst sein soll:

    - das Unterschlagen der Besitzabgaben von alkoholischer Getränken in Laurentiana durch Privatpersonen (Sec. 9, SSec. 3).


    Section 3 - Final Provisions
    Dieses Gesetz tritt nach den Regelungen der Verfassung in Kraft, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2018.

  • - ATTESTED COPY -
    Octavia, the 8th of May, 2018


    LAURENTIANA STATE ARCHIVE


    Der


    Abolishion of the Department of Narcotics and Psychotropic Substances Act


    gebilligt vom General Court am 7. Mai 2018


    ist in Kraft getreten am:


    08.05.2018


    gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 2 der Verfassung,
    mit Unterzeichnung durch Gouverneur Dominic Stone


    und wurde bisher nicht geändert.



    Abolishion of the Department of Narcotics and Psychotropic Substances


    Only Section
    (1) Article I, Section 4 Narcotics and Psychotropic Substances Act wird wie folgt ersetzt:

    Section 4 - Executive Authority
    Die Erteilung und der Widerruf von Genehmigungen nach diesem Gesetz, sowie die Aufsicht über den erlaubten und genehmigten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, obliegen einem staatlichen Gesundheitsamt (Laurentiana Department of Health).


    (2) Das vormalige Department of Narcotics and Psychotropic Substances wird ins Department of Health integriert.
    (3) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung durch den Gouverneur in Kraft.

  • - ATTESTED COPY -
    Octavia, the 8th of May, 2018


    LAURENTIANA STATE ARCHIVE


    Der


    Weapons of War Regulation Amendment Act


    gebilligt vom General Court am 7. Mai 2018


    ist in Kraft getreten am:


    08.05.2018


    gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 2 der Verfassung,
    mit Unterzeichnung durch Gouverneur Dominic Stone


    und wurde bisher nicht geändert.




    Weapons of War Regulation Amendment Act


    Section 1 - New Title
    Sämtliche Änderungen beziehen sich auf den Firearms Act der auf Firearms and Weapons of War Act umbenannt wird.


    Section 2 - Defining Weapons of War
    Article I wird eine neue Section 3 angefügt, die wie folgt formuliert ist:

      Section 3 [Weapons of War]
      Kriegsgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind:

        1. ABC-Waffen und Flammenwerfer,
        2. Handgranaten und Granatwerfer,
        3. Kampfflugzeuge, Kampfhubschrauber und bewaffnete Drohnen,
        4. Kriegsschiffe, Landungsboote und bewaffnete U-Boote,
        5. Kampfpanzer und Panzerbüchsen,
        6. Raketenwaffen sowie ihre mobilen und stationären Start-Vorrichtungen,
        7. Mörserwaffen, Haubitzen und Artillerie,
        8. Landminen, Seeminen, Antipersonenminen, Minenwerfer und Minenlege-Vorrichtungen,
        9. Torpedos, Bomben, Sprengbomben und Wasserbomben.


    Section 3 - Restricting the Availability of Weapons of War
    Article II, Section 1 wird wie folgt erweitert:

      (3) Der Verkauf und die Weitergabe von Kriegsgeräten an sowie der Besitz von Kriegsgeräten durch Privatpersonen ist nicht gestattet.
      (4) Fachgerecht entmilitarisierte Versionen von Kriegsgeräten fallen nicht unter dieses Gesetz. Die Überprüfung der Entmilitarisierung obliegt dem Department of Safety and Law Enforcement (DSLE).


    Section 4 - Marking Weapons of War
    Article III, Section 1, Subsection 2 wird wie folgt neu gefasst:

      (3) Für Kriegsgeräte gelten die Feuerwaffen-Regelungen dieser Section analog.


    Section 5 - Penal Provisions
    Article V wird durch das Folgende ersetzt:

      Article V – Penal Provisions


      Section 1 [Baseline]
      Alle Strafen nach diesem Gesetz beziehen sich auf den Federal Penal Code.


      Section 2 [Penal Provisions]
      (1) Der Besitz von Kriegsgeräten durch sowie Verkauf und Weitergabe von Kriegsgeräten an Privatpersonen ist ein Verbrechen der Klasse D.
      (2) Der Besitz von automatischen Waffen ohne Sondergenehmigung ist ein Vergehen der Klasse A.
      (3) Der Handel mit Schusswaffen oder Munition ohne Lizenz ist ein Vergehen der Klasse A.
      (4) Der Verkauf und das Zugänglichmachen an, sowie der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Personen unter 18 Jahren oder verurteilte Mörder ist ein Verbrechen der Klasse D.
      (5) Wer beim Erwerb von Schusswaffen wissentlich falsche Angaben macht begeht ein Vergehen der Klasse C.


    Section 6 - Final Provisions
    (1) Für die Strafen nach diesem Gesetz gilt eine Schonfrist von einem Monat während der alle Verstöße straffrei abgestellt werden können.
    (2) Kriegsgeräte im Privatbesitz sind dem Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) anzuzeigen und an dieses abzugeben. Der Wert ist monetär zu ersetzen.
    (3) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung des Gouverneurs in Kraft.

  • - ATTESTED COPY -
    Octavia, the 1st of April, 2019


    LAURENTIANA STATE ARCHIVE


    Der


    Inheritance Act Amendment Act


    gebilligt vom General Court am 20. März 2019


    ist in Kraft getreten am:


    23.03.2019


    gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 2 der Verfassung,
    mit Unterzeichnung durch Gouverneur Ulysses Knight


    und wurde bisher nicht geändert.




    Inheritance Act Amendment Act


    Section 1 - Purpose
    Die in diesem Gesetz gemachten Änderungen beziehen sich allesamt und ausschließlich auf den Inheritance Act.


    Section 2 - Changing of criterias for presumption of death
    Das Wort "drei" in Section 2 Subsection 1 Satz 2 wird ersetzt durch das Wort "neun".


    Section 3 - Final provisions
    Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsgemäßen Bestimmungen in Kraft.

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