Regulation of Intoxicants Bill

Es gibt 13 Antworten in diesem Thema, welches 563 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Eric Baumgartner.

  • The Republic of Assentia
    The State Assembly


    All for your Country!



    Honorable Deputies!


    Deputy Varga hat folgenden Antrag eingebracht.
    Die Debatte endet in 120 Stunden.


    Der Antragstellerin gehört das erste Wort.




    Eric Baumgartner
    Chairman


    Regulation of Intoxicants Bill


    Article I - Fundamental Provisions


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz regelt den Verkehr mit Rauschgiften im Staat Assentia.
    (2) Es soll zitiert werden als Regulation of Intoxicants Act.


    Section 2 - Statutory Definitions
    (1) Rauschgifte im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Substanzen der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Substanzen, die auf deren Grundlage hergestellt werden, oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben, sowie abhängigkeitserzeugende Substanzen, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene enthalten, oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben.
    (2) Alkohol und Nikotin fallen nicht unter die in Art. I, Sec. 2, Ssec. 1 genannten Substanzen und werden daher von diesem Gesetz nicht tangiert.


    Section 3 - Basic Rule
    (1) Rauschgifte dürfen nur zu jenen Zwecken angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben, veräussert, abgegeben oder besessen werden, die dieses Gesetz besonders bestimmt.
    (2) Der Anbau, die Herstellung, die Zubereitung, die Verarbeitung, der Erwerb, die Veräusserung, die Abgabe und der Besitz von Rauschgiften bedarf der staatlichen Genehmigung.


    Section 4 -Assentia Department of Intoxicants
    Die Erteilung und der Widerruf von Genehmigungen nach diesem Gesetz, sowie die Aufsicht über den erlaubten und genehmigten Verkehr mit Rauschgiften, obliegt einem staatlichen Amt für Rauschgift (Assentia Department of Intoxicants).


    Article II - Licit and Licensable Use of Intoxicants


    Section 1 - Licit Medical Use
    (1) Rauschgifte dürfen ärztlich verabreicht oder verschrieben werden, sofern dies entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik angezeigt ist, um bei einem Menschen oder einem Tier einen pathologischen Zustand zu heilen, oder zu lindern, oder von einem pathologischen Zustand bei einem Menschen oder einem Tier verursachte körperliche Schmerzen zu lindern.
    (2) Zur Verabreichung oder Verschreibung von Rauschgiften befugt sind ausschliesslich staatlich zugelassene Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Auf Anweisung des Arztes dürfen im Rahmen einer stationären Therapie oder einer Notfallversorgung Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen auch von staatlich zugelassenem medizinischem Assistenzpersonal (Paramedics und Registered Nurses) verabreicht werden.
    (3) Zur Abgabe ärztlich verschriebener Betäubungsmittel und psychotroper Substanzen befugt sind neben dem verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt selbst auch staatlich zugelassene Apotheker.


    Section 2 - Medical Administration and Prescription
    (1) Die Verabreichung oder Verschreibung von Rauschgiften zu medizinischen Zwecken ist von dem verabreichenden oder verschreibenden Arzt in einem besonderen Register des Krankenhauses oder seiner Praxis unter Angabe des Namens des Patienten, des Befundes und der Diagnose, der verschriebenen oder verabreichten Substanz, der Dauer der Therapie und der Dosierung zu verzeichnen.
    (2) Bei Abgabe ärztlich verschriebener Rauschgifte unmittelbar durch ein Krankenhaus oder eine Arztpraxis ist dem Patienten eine besondere Bescheinigung als Nachweis der Berechtigung zum Besitz der verschriebenen Rauschgifte in entsprechender Art und Menge auszuhändigen. Bei Abgabe ärztlich verschriebener Rauschgifte durch eine Apotheke ist die entsprechende Bescheinigung durch den Apotheker auszugeben.
    (3) Bei Verschreibung von Rauschgiften im Rahmen einer ambulanten Therapie für eine Person unter 18 Jahren sind das Rezept und die Bescheinigung nach Sec. 2, SSec. 2, auf den Personensorgeberechtigten des Patienten auszustellen, diesem auszuhändigen und von ihm zu verwahren. Die Verabreichung der Betäubungsmittel oder der psychotropen Substanzen erfolgen in diesem Fall ebenfalls durch den Personensorgeberechtigten.


    Section 3 - Licensable Scientific and Industrial Use
    (1) Rauschgifte dürfen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, der industriellen Herstellung von Arznei- und Heilmitteln, oder der industriellen Herstellung oder Verarbeitung nicht für den menschlichen Konsum bestimmter und geeigneter Substanzen mit staatlicher Genehmigung angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben, veräussert, abgegeben oder besessen werden.
    (2) Die Genehmigung zum entsprechenden Verkehr mit Rauschgiften ist ausschliesslich Personen mit einer anerkannten wissenschaftlichen Ausbildung in den Disziplinen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, Biologie, Physik, Chemie oder Psychologie zu erteilen, die die zuverlässige Gewähr für einen sachgerechten Umgang mit den Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen bieten.


    Section 4 - Security Precautions
    (1) Personen, die am gesetzlich erlaubten Verkehr mit Rauschgiften nach diesem Artikel teilnehmen, haben in jeder Phase des Verkehrs adäquate Sicherheitsvorkehrungen dagegen zu treffen, dass die Rauschgifte in unbefugte Hände fallen.
    (2) Der Verbleib mit staatlicher Genehmigung angebauter, hergestellter oder zubereiteter Rauschgifte ist über jeden Schritt ihrer Weitergabe bis zum Endverbrauch oder der Vernichtung von den jeweils beteiligten Personen lückenlos schriftlich zu dokumentieren.
    (3) Der Vorrat an Rauschgiften in Krankenhäusern, Arztpraxen, Apotheken, wissenschaftlichen Laboratorien und industriellen Betrieben zum gesetzlich erlaubten Gebrauch ist zu jeder Zeit auf ein angemessenes Mass des zeitnahen Bedarfs zu beschränken. Nicht mehr benötigte oder nicht mehr verwendbare Rauschgifte sind unverzüglich zu vernichten.


    Article III - Other Use of Intoxicants


    Section 1 - Non-Medical Private Consumption
    (1) Rauschgifte dürfen zum nicht ärztlich verordneten Eigenverbrauch nicht angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben oder besessen werden.


    Section 2 – Drug Withdrawal
    (1) Assentia gewährleistet ein für seine Bürger kostenloses Entzugsprogramm welches auf den Einsatz von Ersatzdrogen verzichtet. Zu diesem Zweck ist in jedem County eine Entzugsklinik zu realisieren. Die Nachbetreuung der Patienten ist durch fachkundiges Personal zu gewährleisten.
    (2) Zu diesem Zweck sucht die Regierung auch die Zusammenarbeit mit privaten Institutionen.


    Article IV - Penal Provisions


    Section 1 - Sanctions
    (1) Der unerlaubte Anbau, die unerlaubte Herstellung, die unerlaubte Zubereitung, die unerlaubte Verarbeitung, der unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz von Rauschgiften zum Zwecke der Abgabe oder Veräusserung, sowie die unerlaubte Abgabe und unerlaubte Veräusserung von Rauschgiften, ist ein Verbrechen der Klasse C gemäss Federal Penal Code, eine Wiederholungstat ein Verbrechen der Klasse B gemäss Federal Penal Code.
    (2) Der Verstoss gegen Dokumentationspflichten bei der Verschreibung von Rauschgiften nach Art. II, Sec. 3, dieses Gesetzes, sowie der Verstoss gegen Sicherheitsvorkehrungen im Verkehr mit Rauschgiften nach Art. II, Sec. 4 dieses Gesetzes ist ein Vergehen der Klasse A gemäss Federal Penal Code, eine Wiederholungstat ein Verbrechen der Klasse D gemäss Federal Penal Code.
    (3) Der nicht ärztlich verordnete Konsum von Rauschgiften ist ein Vergehen der Klasse D gemäss Federal Penal Code, eine Wiederholungstat ein Vergehen der Klasse C gemäss Federal Penal Code. In Abweichung dazu ist von einer Bestrafung abzusehen sofern sich der Täter zur Behandlung in eine Entzugsklinik begibt.


    Article V - Final Provisions


    Section 1 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend den verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.

  • Honorable Deputies,


    Der vorliegende Entwurf soll den Umgang mit Rauschgiften sowohl im medizinischen und wissenschaftlichen Bereich als auch deren Missbrauch regeln.


    Im Gegensatz zu einem früheren Entwurf den ich einbrachte, habe ich nun festgeschrieben dass die Teilnahme am Entzugsprogramm nur für Bürger Assentias kostenlos ist. Dies war ja in der letzen Debatte ein Kritikpunkt den Deputy Carbone anbrachte und der somit entschärft sein dürfte. Desweiteren orientieren sich die Strafmasse nun am Federal Penal Code. Neu ist auch explizit festgeschrieben das blosse Konsumenten nicht strafrechtlich belangt werden sofern sie sich in Therapie begeben.


    Alkohol und Tabak sind im vorliegenden Entwurf explizit ausgenommen, nicht etwa weil ich diese für harmlos halte, sondern weil diese oftmals als Genussmittel bezeichneten Substanzen einer gesonderten Regelung bedürfen. Dadurch das klar festgehalten wird das diese beiden Wirkstoffe nicht betroffen sind vermeiden wir auch gleich im vornherein Diskussionen und Rechtsunsicherheit wie dies in Laurentiana der Fall war.


    Ich bitte die ehrenwerten Deputies daher um Zustimmung.

  • Honorable Deputies,


    Ein Gesetz, das den gefährlichen "Kalten Entzug" fördert und den Menschen der essentiellen Freiheit des Rechts auf eigene Entscheidung über den eigenen Körper beraubt, werde ich nicht hinnehmen. Die Kriminalisierung dieser Freiheit ist für ein Land wie Astor ein absolutes Unding.

    Supervisory Special Agent Jack Morgan (R)
    Federal Bureau of Investigation - Criminal Investigative Division

  • Honorable Deputies,


    Ich bin da völlig gegensätzlicher Meinung und unterstütze daher den Entwurf unserer Gouverneurin.

  • Honorable Deputies,


    ich gebe zu Protokoll, dass mir der neue Entwurf grundsätzlich sympatischer ist als die Vorgängerversion und bedanke mich bei Madam Governor für Ihr Entgegenkommen bei einigen Kritikpunkten. Da ich in der Materie des genannten "kalten Entzugs" nicht wirklich den Überblick habe, würde ich Deputy Morgan gerne bitten seine diesbezüglichen Bedenken genauer zu formulieren. Das würde mir bei der endgültigen Entscheidung sehr helfen.

    [align=center]Frankie Carbone
    former Senator & Governor (I-AA)

  • Honorable Deputies,


    zunächst muss ich zugeben, kein Mediziner zu sein, habe aber dennoch berufsbedingt durchaus einige Male mit Drogenabhängigen zu tun gehabt. Schon hier merkt man oft bereits nach kurzer Zeit, wie gefährlich es für den körperlichen Zustand ist, direkt von vollem Rauschzustand zu dauerhaftem Fehlen des Suchtmittels zu gelangen. Ein langsamer Ausstieg mit Substitutionsmitteln schont den Körper und vermeidet auch das sogenannte Entzugssyndrom, welches im Extremfall durchaus tödlich sein kann.
    Hier habe ich jedoch gestern in den Medien eine interessante Auffassung eines Arztes aus Astoria State verfolgen können, der auf Article II, Sec. 1, SSec. 1 verwies als Rechtfertigungsgrundlage für einen ordentlichen, medizinisch begleiteten Entzug nannte - hier jedoch würde sich die Kostenfrage dringend stellen.


    Noch eine Frage: Welche Form der Therapie stellt sich Madam Governor für jemanden vor, der einmal einen Joint geraucht hat?
    Inwiefern ist der Verweis auf ein Bundesgesetz, auf dessen Inhalt wir keinen Einfluss haben, sinnvoll?
    Die "Feststellung" bei der Ausnahme von Alkohol und Nikotin ist schlicht falsch, hier müsste eine Formulierung gefunden werden die sich als praktikabel erweist ohne falsche Tatsachen vorzutäuschen.


    Alles in allem ist der Entwurf nicht nur inhaltlich, sondern auch handwerklich ganz schwach und zeigt, wie wenig sich die Antragstellerin mit der Thematik befasst hat. Auch die Vereinbarkeit mit Article II, Sec. 1 der U.S. Constitution scheint mir unklar. Hier wüsste ich gerne, weshalb das Recht auf Streben nach Glück ausgerechnet hier seine Schranken finden soll, wo es nur den höchstpersönlichen Lebensbereich des Einzelnen betrifft.

    Supervisory Special Agent Jack Morgan (R)
    Federal Bureau of Investigation - Criminal Investigative Division

  • Honorable Deputies,


    Der Verweis auf einen Artikel der Bundesverfassung ist ein sehr schwacher Versuch ein gutes Gesetz zu verhindern. Die Ausklammerung von Alkohol und Tabak dagegen durchaus sinnvoll. Zu diesen Substanzen wird mit Sicherheit ein separates Gesetz folgen. Sinnvoll könnte es einzig sein die Strafbestimmungen vom Federal Penal Code zu lösen, wovon ich aber meine Zustimmung nicht abhängig mache.


    Zum Entzug: das Verabreichen von Ersatzdrogen ist kein Entzug, sondern eine Umstellung auf andere Rauschgifte. Hier bin ich sehr froh dass die Allgemeinheit nicht dafür haften muss. Es wäre für mich nicht akzeptabel die Sucht eines anderen zu finanzieren und dann womöglich auch noch für die gesundheitlichen Folgeschäden zu haften.

  • Honorable Deputies,


    der Tod wird als ultimativer Gesundheitsschaden aber billigend in Kauf genommen?

    Supervisory Special Agent Jack Morgan (R)
    Federal Bureau of Investigation - Criminal Investigative Division

  • Honorable Deputies,


    Zunächst einmal bin ich doch etwas enttäuscht dass Deputy Morgan hier die Bundesverfassung ins Feld führt. Das Gesetz mag ihm missfallen, da er generell wenig von einer weitsichtigen Drogenpolitik hält, aber der Verweis auf Article II, Sec. 1 der U.S. Constitution ist dann doch sehr weit hergeholt und hat rein gar nichts mit der Materie zu tun.


    Zudem störe ich mich daran dass Deputy Morgan hier ein Bild von einem Patienten zeichnet der einsam und allein in einem Keller ohne Fenster vor sich hin vegetiert. Dem ist natürlich keines Wegs so! Das vorliegende Gesetz schreibt sogar eine fachkundige Nachbetreuung, mitunter das Wichtigste für einen anhaltenden Erfolg, vor. Sollte es während des Entzuges zu einer Situation kommen in der es unausweichlich ist Medikamente abzugeben wird dies geschehen, Mr. McCrimmon hat das Gesetz diesbezüglich richtig interpretiert, zumindest fast. Die Abgabe von Medikamenten, z.B. zur Fiebersenkung ist falls nötig natürlich möglich und auch kostenlos. Was es aber nicht geben wird ist eben zum Beispiel Heroin, oder ein Ersatzstoff dafür. Vor Augen halten muss man sich wenn man von Drogenentzug spricht auch dass das Hauptproblem nicht die körperlichen Entzugserscheinungen sind, sondern die psychischen. Hier ist Betreuung gefragt, nichts anderes.


    In der ganzen Entzugsthematik muss man sich eines vor Augen führen: Die Umstellung auf eine andere Droge, prominentestes Beispiel von Heroin auf Methadon, ist lediglich ein Wechsel des Rauschmittels. Die Heroinsucht wird durch die Methadonsucht ersetzt. Methadon schädigt den Körper zwar weniger stark als Heroin, schafft aber ebenfalls Abhängigkeit. Schon eher von Entzug kann man bei der Abgabe von Naloxon sprechen, da dies die Wirkung von Opioiden hemmt, und daher der Reiz zum Konsum sinkt. Auch hier bleibt aber eine zumindest indirekte Abhängigkeit gegenüber einem Ersatzstoff bestehen.


    Beim von Deputy Morgan erwähnten Kiffer dürfte wohl bereits ein Gespräch mit einer geschulten Person genügen.


    Was den Verweis auf den Federal Penal Code angeht, so werde ich dies im finalen Entwurf dahingehend korrigieren dass ich die Strafmasse direkt in diesem Gesetz festschreiben werde.


    Deputy Morgan, könnten Sie Ihre Kritik an Article I, Section 1, Subsection 2 verifizieren?
    Ihre Aussage ich hätte mich nicht mit der Thematik befasst überhöre ich grosszügigerweise, sonst müsste ich Ihnen zurecht billige Polemik vorwerfen. Ein Vorwurf den Ihre Frage auf die Aussagen von Deputy Baumgartner hin bereits verdient hätte.

  • Honorable Deputies,


    Ich empfehle der Gouverneurin, dringend ein Gespräch mit einem Arzt bezüglich der körperlichen Folgen eines kalten Entzugs zu führen.
    Die Behauptung, Alkohol und Nikotin seien keine Rauschmittel, ist indes wie schon gesagt falsch. Und wer die Bundesverfassung für zu vernachlässigen hält, zeigt damit ein sehr eigenwilliges Verhältnis zum Staat.
    Aufgabe des Staates ist es nicht, Menschen vor sich selbst zu schützen. Nicht in einem Staat, wie es Astor in der Prä-Varga-Ära war. Dieses Land ist dem Untergang geweiht, wenn es sich nicht bald auf seine alten Grundsätze besinnt; die Freiheit des Menschen zu achten und ihm zu dienen, nicht ihn zu unterdrücken und zu schädigen.

    Supervisory Special Agent Jack Morgan (R)
    Federal Bureau of Investigation - Criminal Investigative Division

  • Honorable Deputies,


    ich habe mir die Pro- und Contra-Argumente angehört und kann dem Gesetzesentwurf meine Zustimmung geben.

    [align=center]Frankie Carbone
    former Senator & Governor (I-AA)

  • Honorable Deputies,


    Ich freue mich über die Zustimmung von Deputy Carbone und bringe nun wie angekündigt einen finalen Entwurf ein indem die Strafbestimmungen vom Federal Penal Code losgelöst sind. Ich bitte daher darum den nun vorgelegten Entwurf zur Abstimmung zu stellen.

    Regulation of Intoxicants Bill


    Article I - Fundamental Provisions


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz regelt den Verkehr mit Rauschgiften im Staat Assentia.
    (2) Es soll zitiert werden als Regulation of Intoxicants Act.


    Section 2 - Statutory Definitions
    (1) Rauschgifte im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Substanzen der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Substanzen, die auf deren Grundlage hergestellt werden, oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben, sowie abhängigkeitserzeugende Substanzen, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene enthalten, oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben.
    (2) Alkohol und Nikotin fallen nicht unter die in Art. I, Sec. 2, Ssec. 1 genannten Substanzen und werden daher von diesem Gesetz nicht tangiert.


    Section 3 - Basic Rule
    (1) Rauschgifte dürfen nur zu jenen Zwecken angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben, veräussert, abgegeben oder besessen werden, die dieses Gesetz besonders bestimmt.
    (2) Der Anbau, die Herstellung, die Zubereitung, die Verarbeitung, der Erwerb, die Veräusserung, die Abgabe und der Besitz von Rauschgiften bedarf der staatlichen Genehmigung.


    Section 4 -Assentia Department of Intoxicants
    Die Erteilung und der Widerruf von Genehmigungen nach diesem Gesetz, sowie die Aufsicht über den erlaubten und genehmigten Verkehr mit Rauschgiften, obliegt einem staatlichen Amt für Rauschgift (Assentia Department of Intoxicants).


    Article II - Licit and Licensable Use of Intoxicants


    Section 1 - Licit Medical Use
    (1) Rauschgifte dürfen ärztlich verabreicht oder verschrieben werden, sofern dies entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik angezeigt ist, um bei einem Menschen oder einem Tier einen pathologischen Zustand zu heilen, oder zu lindern, oder von einem pathologischen Zustand bei einem Menschen oder einem Tier verursachte körperliche Schmerzen zu lindern.
    (2) Zur Verabreichung oder Verschreibung von Rauschgiften befugt sind ausschliesslich staatlich zugelassene Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Auf Anweisung des Arztes dürfen im Rahmen einer stationären Therapie oder einer Notfallversorgung Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen auch von staatlich zugelassenem medizinischem Assistenzpersonal (Paramedics und Registered Nurses) verabreicht werden.
    (3) Zur Abgabe ärztlich verschriebener Betäubungsmittel und psychotroper Substanzen befugt sind neben dem verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt selbst auch staatlich zugelassene Apotheker.


    Section 2 - Medical Administration and Prescription
    (1) Die Verabreichung oder Verschreibung von Rauschgiften zu medizinischen Zwecken ist von dem verabreichenden oder verschreibenden Arzt in einem besonderen Register des Krankenhauses oder seiner Praxis unter Angabe des Namens des Patienten, des Befundes und der Diagnose, der verschriebenen oder verabreichten Substanz, der Dauer der Therapie und der Dosierung zu verzeichnen.
    (2) Bei Abgabe ärztlich verschriebener Rauschgifte unmittelbar durch ein Krankenhaus oder eine Arztpraxis ist dem Patienten eine besondere Bescheinigung als Nachweis der Berechtigung zum Besitz der verschriebenen Rauschgifte in entsprechender Art und Menge auszuhändigen. Bei Abgabe ärztlich verschriebener Rauschgifte durch eine Apotheke ist die entsprechende Bescheinigung durch den Apotheker auszugeben.
    (3) Bei Verschreibung von Rauschgiften im Rahmen einer ambulanten Therapie für eine Person unter 18 Jahren sind das Rezept und die Bescheinigung nach Sec. 2, SSec. 2, auf den Personensorgeberechtigten des Patienten auszustellen, diesem auszuhändigen und von ihm zu verwahren. Die Verabreichung der Betäubungsmittel oder der psychotropen Substanzen erfolgen in diesem Fall ebenfalls durch den Personensorgeberechtigten.


    Section 3 - Licensable Scientific and Industrial Use
    (1) Rauschgifte dürfen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, der industriellen Herstellung von Arznei- und Heilmitteln, oder der industriellen Herstellung oder Verarbeitung nicht für den menschlichen Konsum bestimmter und geeigneter Substanzen mit staatlicher Genehmigung angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben, veräussert, abgegeben oder besessen werden.
    (2) Die Genehmigung zum entsprechenden Verkehr mit Rauschgiften ist ausschliesslich Personen mit einer anerkannten wissenschaftlichen Ausbildung in den Disziplinen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, Biologie, Physik, Chemie oder Psychologie zu erteilen, die die zuverlässige Gewähr für einen sachgerechten Umgang mit den Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen bieten.


    Section 4 - Security Precautions
    (1) Personen, die am gesetzlich erlaubten Verkehr mit Rauschgiften nach diesem Artikel teilnehmen, haben in jeder Phase des Verkehrs adäquate Sicherheitsvorkehrungen dagegen zu treffen, dass die Rauschgifte in unbefugte Hände fallen.
    (2) Der Verbleib mit staatlicher Genehmigung angebauter, hergestellter oder zubereiteter Rauschgifte ist über jeden Schritt ihrer Weitergabe bis zum Endverbrauch oder der Vernichtung von den jeweils beteiligten Personen lückenlos schriftlich zu dokumentieren.
    (3) Der Vorrat an Rauschgiften in Krankenhäusern, Arztpraxen, Apotheken, wissenschaftlichen Laboratorien und industriellen Betrieben zum gesetzlich erlaubten Gebrauch ist zu jeder Zeit auf ein angemessenes Mass des zeitnahen Bedarfs zu beschränken. Nicht mehr benötigte oder nicht mehr verwendbare Rauschgifte sind unverzüglich zu vernichten.


    Article III - Other Use of Intoxicants


    Section 1 - Non-Medical Private Consumption
    (1) Rauschgifte dürfen zum nicht ärztlich verordneten Eigenverbrauch nicht angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben oder besessen werden.


    Section 2 – Drug Withdrawal
    (1) Assentia gewährleistet ein für seine Bürger kostenloses Entzugsprogramm welches auf den Einsatz von Ersatzdrogen verzichtet. Zu diesem Zweck ist in jedem County eine Entzugsklinik zu realisieren. Die Nachbetreuung der Patienten ist durch fachkundiges Personal zu gewährleisten.
    (2) Zu diesem Zweck sucht die Regierung auch die Zusammenarbeit mit privaten Institutionen.


    Article IV - Penal Provisions


    Section 1 - Sanctions
    (1) Der unerlaubte Anbau, die unerlaubte Herstellung, die unerlaubte Zubereitung, die unerlaubte Verarbeitung, der unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz von Rauschgiften zum Zwecke der Abgabe oder Veräusserung, sowie die unerlaubte Abgabe und unerlaubte Veräusserung von Rauschgiften, ist mit Freiheitsstrafe zwischen drei und sechs Monaten zu ahnden, eine Wiederholungstat mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs und zwölf Monaten oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe.
    (2) Der Verstoss gegen Dokumentationspflichten bei der Verschreibung von Rauschgiften nach Art. II, Sec. 3, dieses Gesetzes, sowie der Verstoss gegen Sicherheitsvorkehrungen im Verkehr mit Rauschgiften nach Art. II, Sec. 4 dieses Gesetzes ist mit Freiheitsstrafe zwischen zwanzig Tagen und einem Monat zu ahnden, eine Wiederholungstat mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und drei Monaten.
    (3) Der nicht ärztlich verordnete Konsum von Rauschgiften, sowie deren Besitz zum Eigenkonsum ist mit Freiheitsstrafe zwischen sieben und zehn Tagen zu ahnden, eine Wiederholungstat mit Freiheitsstrafe zwischen zehn und fünfzehn Tagen. In Abweichung dazu ist von einer Bestrafung abzusehen sofern sich der Täter zur Behandlung in eine Entzugsklinik begibt.


    Article V - Final Provisions


    Section 1 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend den verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.

    [/quote]

  • The Republic of Assentia
    The State Assembly


    All for your Country!



    Honorable Deputies!


    Die ordentliche Aussprachefrist ist abgelaufen.
    Hiermit erkläre ich die Aussprache für beendet.
    Die Abstimmung wird eingeleitet.



    Eric Baumgartner
    Chairman

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