Federal Budget Act

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    FEDERAL BUDGET ACT


    Inkraftgetreten am:


    29.03.2014
    Unterzeichnet von President Márkusz Varga


    Geändert am:


    26.09.2014
    Federal Budget Act Emergency Plan Act


    Federal Budget Act


    Section 1 - Duration & Limits
    (1) Das Repräsentantenhaus soll einmal pro Legislaturperiode ein Bundesbudgetgesetz beschließen, welches für die nachfolgende Legislaturperiode Gültigkeit hat.
    (2) Der Bundesregierung ist es verboten, Ausgaben zu tätigen, die nicht durch ein Budget legitimiert sind.
    (3) Die Bundesregierung soll alle konkret anfallenden Kosten aus Gesetzen und Verträgen des Bundes stets begleichen. Hierfür können in eigenem Ermessen notwendige Kredit aufgenommen werden. Über die Aufnahme solcher Kredite ist der Kongress umgehend zu informieren.


    Section 2 - Scope
    (1) Das Budget soll
    a) alle Einkünfte des Bundes - aufgeschlüsselt nach Quellen - sowie
    b) alle Ausgaben des Bundes - aufgeschlüsselt nach Zweck -
    für die nachfolgende Legislaturperiode des Repräsentantenhauses beinhalten.
    (2) Die Ausgaben sollen zudem getrennt nach "Mandatory Spending" (Ausgaben auf Grund von Gesetzes und Verträgen des Bundes) und "Discretionary Spending" (Ausgaben des Bundes auf Basis des jeweiligen Budgets) aufgelistet werden.
    (3) Die Einkünfte sollen durch das Department of Commerce auf Millionen gerundet geschätzt werden.
    (4) Berät das Repräsentantenhaus nach Sec. 3 SSec. 2 ohne Zutun des Präsidenten ein Budget, so sollen die Werte nach SSec. 3 auf Antrag des Kongresspräsidiums vom Department of Commerce bereitgestellt werden.


    Section 3 - Right of Petition
    (1) In der ersten Hälfte der Legislaturperiode, soll ein Budgetentwurf nur debattiert werden, wenn dieser im Namen des Präsident eingebracht wurde.
    (2) Wurde bis zum ersten Tag der zweiten Hälfte der Legislaturperiode kein Budgetentwurf eingebracht, steht es jedem Repräsentanten frei, dies zu tun.


    Section 4 - Special Budget
    (1) Das Repräsentantenhaus kann auf Antrag des Präsidenten oder in Eigenregie ein Special Budget beschließen.
    (2) Ein Special Budget kann für einen bestimmten Anwendungsfall, zusätzlich zum aktuell gültigen Budget, Ausgaben bereitstellen.
    (3) Ein Special Budget kann durch den Präsidenten abgelehnt werden, falls für die Ausgaben nicht ausreichend monetäre Mittel zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss das Repräsentantenhaus umgehend informiert werden.


    Section 5 - Final Provisions
    (1) Das Department of Commerce soll innerhalb der ersten vierzehn Tage jeder Legislaturperiode eine Aufstellung der getätigten Ein- und Ausgaben des Bundes während der letzten Legislaturperiode veröffentlichen.
    (2) Dieses Gesetz soll mit Antritt des nächsten Repräsentantenhauses in Kraft treten, Sec. 5 SSec. 1 abweichend davon mit Antritt des übernächsten Repräsentantenhauses.
    (3) Nach diesem Gesetz in Kraft getretene Bundesbudgetgesetze können nur durch die in Sec. 4 vorgesehene Weise geändert werden.
    (4) Ist am ersten Tag einer Legislaturperiode des Repräsentantenhauses kein Budget für diese verabschiedet, tritt das zuletzt beschlossene Budget erneut in Kraft. In diesem Fall gelten nur diejenigen Mittel als genehmigt, die explizit für den laufenden Betrieb von Bundesbehörden vorgesehen waren.

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