Art Institution Support Act

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    Art Institution Support Act

    ENTRY INTO FORCE
    06 May 2010

    SIGNED INTO LAW BY
    Gov. Richard Grey


    Art Institution Support Act


    Section 1 – Area of Application and Short Title
    (1) Dieses Staatsgesetz regelt die Unterstützung von Kultureinrichtungen und -gruppen in New Alcantara.
    (2) Dieses Staatsgesetz soll zitiert werden als "ArtIS Act".

    Section 2 – Definitions
    (1) Eine Kultureinrichtung im Sinne dieses Staatsgesetzes ist eine Einrichtung, in der
    a. bildende Kunst ausgestellt,
    b. bildende Kunst hergestellt,
    c. darstellende Kunst vorgeführt,
    d. die Vorführung von darstellender Kunst vorbereitet,
    e. klassische oder moderne Musik vorgeführt oder
    f. die Vorführung von klassischer oder moderner Musik vorbereitet wird.
    (2) Ausnahmen der Section sind Räumlichkeiten, die
    a. zugleich als Wohnraum genutzt werden,
    b. im Fall von Punkten a und b von weniger als fünf Künstlern genutzt werden,
    c. im Fall von Punkten c und d als Spiel- oder Probeort von weniger als zwei Ensembles genutzt werden oder nicht als staatliches oder privates Theater gemäß einer gesonderten Verordnung beim State Office gemeldet sind oder
    d. im Fall von Punkten e und f von weniger als vier Musikensembles genutzt werden oder nicht als staatliches oder privates Spielort gemäß einer gesonderten Verordnung beim State Office gemeldet sind.
    (3) Gemeinnützigkeit im Sinne dieses Staatsgesetzes ist der Nutzen für einen nicht geringen Teil der Bevölkerung von mindestens einem County.


    Section 3 – Right of Support
    Das Recht auf Unterstützung gemäß diesem Staatsgesetz haben grundsätzlich alle Kultureinrichtungen im Sinne dieses Staatsgesetzes.


    Section 4 – Application of Support
    (1) Anträge auf Unterstützung sind an das State Office zu richten.
    (2) Anträge müssen folgende Informationen enthalten:
    a. Name der Einrichtung oder der Gruppe,
    b. Ansprechpartner in der Einrichtung oder der Gruppe für Fragen,
    c. Sitz und Adresse der Einrichtung oder der Gruppe,
    d. Zweck der Einrichtung oder Gruppe gemäß Article 2, Section a,
    e. ggf. Nachweis der Gemeinnützigkeit bei Gruppen.


    Section 5 – Kinds of Support
    Kultureinrichtungen können verschiedene Arten von Unterstützung beantragen:
    a. finanzielle Unterstützung,
    b. betriebswirtschaftliche Unterstützung,
    c. vermittlungstechnische Unterstützung.


    Section 6 – Financial Support
    (1) Die finanzielle Unterstützung wird vom State Office vorgenommen.
    (2) Die Höhe der Unterstützung wird vom State Office nach Maßgaben einer Verordnung festgelegt.
    (3) Die finanzielle Unterstützung darf einen Wert von $ 10,000.00 pro Kultureinrichtung innerhalb eines Jahres nicht überschreiten.


    Section 7 – Economic Support
    (1) Betriebswirtschaftliche Unterstützung ist die Unterstützung von Kultureinrichtung durch die Beratung von staatlich bestellten Betriebswirtschaftlern.
    (2) Pro Kultureinrichtung wird maximal ein Betriebswirtschaftler einStaatsgesetzt.
    (3) Die Betriebswirtschaftler werden vom State Office vermittelt.


    Section 8 – Placement of Artists
    (1) Das State Office richtet ein Office of Arts ein, das für die Vermittlung von Künstlern und Kultureinrichtungen fungiert.
    (2) Alle beim State Office gemeldeten Kultureinrichtungen werden als potenzielle Arbeitsstätten angesehen.
    (3) Kultureinrichtungen können sich auf Wunsch von der Vermittlung freistellen lassen.
    (4) Freischaffende Künstler können sich im Office of Arts registrieren und für die Vermittlung anmelden lassen.


    Section 9 – Final Provision
    Dieses Staatsgesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Governor in Kraft.

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