Free Access to Records Act

  • NEW ALCANTARA LAW ARCHIVE

    Free Access to Records Act

    ENTRY INTO FORCE
    14 Jun 2010

    SIGNED INTO LAW BY
    Acting Gov. Charlotte McGarry



    Free Access to Records Act


    Section 1 – Area of Application and short Title
    (1) Dieses Staatsgesetz regelt den Zugang zu Akten von Behörden des Staates New Alcantara.
    (2) Dieses Staatsgesetz soll zitiert werden als FAR Act.


    Section 2 – Free Access Maxim
    (a) Jeder Bürger des Staates New Alcantara hat dem Grundsatz nach gegenüber den Behörden des Staates New Alcantara einen Anspruch auf voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen.
    (b) Sec. 2a gilt äquivalent auch für juristische Personen mit Sitz in New Alcantara.


    Section 3 – Definitions
    (a) Im Sinne dieses Gesetzes sind amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen die bei den Behörden des Staates New Alcantara vorliegen.
    (b) Soweit Dritte zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Auftrag der Behörden von New Alcantara tätig sind, gelten auch die diesen Dritten vorliegenden Informationen soweit sie sich auf die amtlichen Zwecke beziehen als amtliche Informationen im Sinne dieses Gesetzes.


    Section 4 – Limitations to the Free Access Maxim
    (a) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information begründet mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen hat auf
    (1) Belange der inneren Sicherheit,
    (2) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens oder
    (3) die Durchführung strafrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
    (b) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur dann und soweit gewährt werden, als
    (1) das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder
    (2) der Dritte eingewilligt hat.
    (c) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
    (d) Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Dritter darf nur dann und soweit gewährt werden, als
    (1) das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder
    (2) der Dritte eingewilligt hat.
    (e) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang rechtlich möglich ist.


    Section 5 – Process of Free Access
    (a) Über einen Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall der Sec. 3b ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich eines Dritten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
    (b) Die Information ist dem Antragsteller unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen.
    (c) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
    (d) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach Sec. 5b Satz 2 zu erfolgen.
    (e) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch bei der Behörde und Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs zulässig.


    Section 6 – Final Provision
    (a) Dieses Staatsgesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Gouverneur in Kraft.

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