Armed Forces of the United States Act

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    ARMED FORCES OF THE UNITED STATES ACT


    Inkraftgetreten am:


    02.05.2014
    Unterschrieben von President Márkusz Varga


    Geändert am:


    14.04.2016
    Congressional Veto On Foreign Armed Forces of the United States Actions Amendment Act



    Armed Forces of the United States Act


    Art. I - General Provisions


    Sec. 1 Purpose and Citation
    (1) Durch dieses Gesetz stellt der Kongress Streitkräfte der Vereinigten Staaten (United States Armed Forces) auf, und ermächtigt den Präsidenten, deren Aufbau und Operationsweise im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln und zu bestimmen.
    (2) Dieses Gesetz soll zitiert werden als “Armed Forces of the United States Act”.


    Sec. 2 Remit of the Armed Forces
    (1) Die durch dieses Gesetz aufgestellten Streitkräfte sollen der Wahrung der nationalen Sicherheit und globalen Handlungsfähigkeit der Vereinigten Staaten mit militärischen Mitteln, in großen regionalen Konflikten und kleinen Kriegen ebenso wie durch Stabilitäts- und Unterstützungsoperationen (Stability and Support Operations), die friedenserhaltende und friedenserzwingende Maßnahmen erfordern, dienen.
    (2) Die durch dieses Gesetz aufgestellten Streitkräfte sollen nicht dem Einsatz im Inland während Friedenszeiten dienen, es sei denn, es handelt sich um zeitlich begrenzte Einsätze im Rahmen der nationalen Sicherheit und des Bevölkerungsschutzes (Aufgaben im Bereich Feuerwehr, Polizei, Gesundheitswesen, Katastrophenschutz und -bekämpfung sowie technische Hilfeleistung) auf Ersuchen der betroffenen Staaten.


    Sec. 3 Reserved Competences of Congress concerning the Implementation of Conscription
    (1) Dieses Gesetz soll den Präsidenten nicht ermächtigen, zur Deckung des von ihm angestrebten Personalbedarf der Streitkräfte der Vereinigten Staaten durch Organisationsverfügung eine Wehrpflicht einzuführen.
    (2) Die Einführung einer Wehrpflicht sowie die Regelung ihrer Durchführung sollen eines besonderen Bundesgesetzes bedürfen.


    Sec. 4 - Reserved Competences of Congress Concerning Foreign Actions
    (1) Extraterritoriale Einsätze der Armed Forces mit Kampfhandlungen oder der unmittelbaren Gefahr der Verwicklung in Kampfhandlungen müssen unverzüglich abgebrochen werden, wenn beide Kammern des Kongresses dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen.
    (2) Die Regelung aus Subsection 1 findet nicht Anwendung bei Einsätzen, die auf Grundlage eines Beschlusses des Kongresses erfolgen.
    (3) Der unverzügliche Abzug erfolgt so schnell wie unter Wahrung der Sicherheitsinteressen der Angehörigen der Armed Forces möglich.



    Art. II - Military Branches and Command Authority


    Sec. 1 Military Branches of the Armed Forces
    Die Streitkräfte der Vereinigten Staaten sollen aus vier Teilstreitkräften bestehen, und zwar
    a. als Bodenstreitkraft die United States Army, abgekürzt “USA“,
    b. als Seestreitkraft die United States Navy, abgekürzt “USN",
    c. als Luftstreitmacht die United States Air Force, abgekürzt “USAF“ und
    d. als Krisenreaktionsstreitmacht das United States Marine Corps, abgekürzt “USMC“.


    Sec. 2 Duties of the Military Branches
    (1) Die United States Army soll
    a. im engen Zusammenwirken mit der United States Air Force gegnerische Bodenstreitkräfte vernichten, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in das Territorium der Vereinigten Staaten eingedrungen sind;
    b. sich bereithalten, Raumsicherungsoperationen in der Größenordnung von einem regionalen Grosseinsatz in Übersee durchzuführen.
    (2) Die United States Navy soll
    a. im engen Zusammenwirken mit der United States Air Force gegnerische Boden-, See- und Luftstreitkräfte bereits in der Annäherung an das Territorium der Vereinigten Staaten vernichten;
    b. das United States Marine Corps bei Einsätzen in Übersee bei der Erringung der absoluten Luftüberlegenheit im Operationsgebiet und mit schwerem Präzisionsfeuer unterstützen;
    c. bei Einsätzen des United States Marine Corps in Übersee dessen Nachschublinien sichern und eine Einwirkung von gegnerischen Seestreitkräften gegen das United States Marine Corps verhindern;
    d. sich bereithalten, jederzeit und überall auf der Welt mit der nötigen Präzision zu intervenieren.
    (3) Die United States Air Force sollen
    a. die absolute Luftüberlegenheit auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten sicherstellen;
    b. im engen Zusammenwirken mit der United States Navy gegnerische Boden-, See- und Luftstreitkräfte bereits in der Annäherung an das Territorium der Vereinigten Staaten vernichten;
    c. im engen Zusammenwirken mit der United States Army gegnerische Bodenstreitkräfte vernichten, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in das Territorium der Vereinigten Staaten eingedrungen sind;
    d. sich bereithalten, jeden Punkt der Welt aus der Luft oder aus dem All aufklären zu können;
    e. sich bereithalten, jederzeit und überall auf der Welt mit der nötigen Präzision mittels Luftschlägen zu intervenieren.
    (4) Das United States Marine Corps soll sich bereit halten, jederzeit und überall auf der Welt zugunsten der Interessen der Vereinigten Staaten lokal mittels konventioneller Kriegsführung zu intervenieren.


    Sec. 3 National Command Authority
    (1) Die höchste militärische Befehlsgewalt soll beim Präsidenten der Vereinigten Staaten als Oberbefehlshaber (Commander in Chief, abgekürzt “CIC“) liegen.
    (2) Der Präsident soll als Oberbefehlshaber vom Vizepräsidenten (Vice President), dieser vom Verteidigungsminister (Secretary of Defense) und jener wiederum vom höchstrangigen lebenden und amtstauglichen Nachfolger gemäß dem Presidential Succession Act vertreten werden.


    Sec. 4 Joint Chiefs of Staff
    (1) Der Oberbefehlshaber wird militärisch durch den Vereinigten Generalstab (Joint Chiefs of Staff, abgekürzt “JCS“) beraten. Daneben soll der Vereinigte Generalstab die ständige Bereitschaft jedes Teilbereiches der Streitkräfte sicherstellen.
    (2) Der Vereinigte Generalstab soll sich aus einem Vorsitzenden (Chairman of the Joint Chiefs of Staff, abgekürzt “CJCS“) sowie den Befehlshabern der Teilstreitkräfte zusammensetzen.
    (3) Die Befehlshaber der Teilstreitkräfte sind
    a. der “Chief of Staff of the Army“, abgekürzt “CSA“, für die United States Army,
    b. der “Chief of Naval Operations“, abgekürzt “CNO“, für die United States Navy,
    c. der “Chief of Staff of the Air Force“, abgekürzt “CSAF“, für die United States Air Force und
    d. der “Commandant of the Marine Corps“, abgekürzt “CMC“, für das United States Marine Corps.
    (5) Der Chairman ist der ranghöchste Offizier der Streitkräfte, die Befehlshaber der Teilstreitkräfte die ranghöchsten Offiziere ihrer Teilstreitkraft.
    (6) Ist das Amt des Befehlshabers einer Teilstreitkraft nicht besetzt oder der Inhaber zur Amtsausübung nicht in der Lage, so soll er vom nächstranghöchsten lebenden und amtstauglichen Offizier seiner Teilstreitkraft vertreten werden.



    Art. III - Military Doctrine


    Sec. 1 Demands concerning military Strategy and Operation
    (1) Militärische Konflikte sollen schnell, präzise und verlustarm geführt werden.
    (2) Ziel einer militärischen Operation soll nicht eine feindliche Nation oder Bevölkerung sein. Der Einsatz soll sich auf die ausschließliche Beseitigung eines feindlichen Regimes, seines Führungszirkels und seiner Streitkräfte konzentrieren.
    (3) Die Vermeidung ziviler Opfer und infrastruktureller Schäden beim Gegner soll im Zentrum der militärischen Planung stehen, um den nach einem Regimewechsel erforderlichen Wiederaufbau des betroffenen Landes nicht zu erschweren.
    (4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Angriffe mit nuklearen Waffen gemäß dem Nuclear Strike Act.


    Sec. 2 Network Centric Warfare as the Armed Forces' decisive Principal of Operation
    (1) Network Centric Warfare soll das bestimmende Operationsprinzip der Streitkräfte bezüglich der militärischen Planung, streitkräftegemeinsamer Einsatzkonzepte sowie der Rüstungsplanung und Rüstungsbeschaffung sein.
    (2) Die drei Teilkompenenten von Network Centric Warfare sollen ein Sensornetzwerk, ein Führungs- und Informationsnetzwerk und ein Waffennetzwerk auf dem Gefechtsfeld (Wirkungsnetzwerk) sein.
    (3) Das Sensornetzwerk soll zur Gewinnung von Informationen durch weltraum-, luft-, boden- und seegestützte Systeme dienen. Durch Übermittlung der Aufklärungsdaten an das Führungs- und Informationsnetzwerk soll ein gemeinsames Lagebild entstehen.
    (4) Das Informations- und Führungsnetzwerk soll die Daten aufbereiten und sie an das Wirkungsnetzwerk übermitteln.
    (5) Das Wirkungsnetzwerk soll die gelieferten Informationen durch geeignete Waffensysteme in eine gewünschte Wirkung umsetzen.
    (6) Die Fähigkeit zu Network Centric Warfare soll von den Streitkräften dauernd zu verbessern sein.



    Art. IV - Alert States


    Sec. 1 Alert Conditions
    (1) Die Streitkräfte sollen über sieben Alarmstufen verfügen. Davon sollen zwei Emercency Conditions (EMERGCON) und fünf Defense Conditions (DEFCON) sein.
    (2) Die DEFCON-Stufen sollen den Alarmzustand der Streitkräfte bezeichen. Es sollen die folgenden Stufen bestehen:
    a. DEFCON 5 – Friedenszeit;
    b. DEFCON 4 - Friedenszeit, erhöhte Aufklärung und erhöhte Sicherheitsmaßnahmen;
    c. DEFCON 3 - Erhöhte Einsatzbereitschaft, Standard-Funkrufzeichen der Streitkräfte werden durch geheime Rufzeichen ersetzt;
    d. DEFCON 2 - Erhöhte Einsatzbereitschaft, Mobilisierung der Reserve;
    e. DEFCON 1 - Maximale Einsatzbereitschaft. Alle verfügbaren Truppen werden eingesetzt.
    (3) Die EMERGCON-Stufen sollen einen notfallartigen Alarmzustand als Reaktion auf einen Angriff auf die Streitkräfte oder das Territorium der Vereinigten Staaten bezeichnen. Es sollen die folgenden Stufen bestehen:
    a. DEFENSE EMERGENCY – Eine Notfallstufe, die signalisiert, dass ein großangelegter Angriff auf Truppen der Vereinigten Staaten in Übersee oder auf Truppen von verbündeten Streitkräften oder ein offenkundiger Angriff jeglicher Art direkt auf die Vereinigten Staaten wahrscheinlich, unmittelbar bevorstehend oder bereits im Gange ist.
    b. AIR DEFENSE EMERGENCY - Eine Notfallstufe, die signalisiert, dass ein direkter Angriff von feindlichen Flugzeugen oder Raketen auf die Vereinigten Staaten wahrscheinlich, unmittelbar bevorstehend oder bereits im Gange ist.


    Sec. 2 Proclamation of Alert Conditions
    (1) Alarmstufen sollen vom Oberbefehlshaber ausgerufen werden.
    (2) Der Präsident soll durch eine Durchführungsverordnung festlegen, unter welchen Bedingungen andere Stellen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten ebenfalls Alarmstufen ausrufen können.


    Sec. 3 Notification of Congress
    Von der Ausrufung der Alarmstufen DEFCON 1 oder DEFCON 2 sowie einer EMERGCON-Stufe soll die für diese Entscheidung zuständige Stelle den Kongress unverzüglich unterrichten.



    Art. V - Involvement of Congress


    Sec. 1 Purchase of Heavy Equipment
    (1) Anzahl und Typ von zu beschaffendem Großgerät der Streitkräfte wie beispielsweise Großkampfschiffe, dem Kampf dienende Luftfahrzeuge, Panzer und dergleichen sollen in jedem konkreten Einzelfall durch beide Kammern des Kongresses mit einfacher Mehrheit genehmigt werden müssen.
    (2) Diese Bestimmung soll auch gelten für den Ersatz von Großgerät, das während eines Einsatzes verlorengegangen ist.


    Sec. 2 Allocation of Military Facilities
    (1) Die Verteilung der Standorte von Einrichtungen der Streitkräfte wie beispielsweise Marinestützpunkte, Militärflugplätze, Truppenstandorte usw. auf die verschiedenen Bundesstaaten sollen durch beide Kammern des Kongresses in einfacher Mehrheit genehmigt werden.
    (2) Bei der Verteilung dieser Standorte auf die verschiedenen Bundesstaaten sollen die Bedürfnisse der nationalen Sicherheit und die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Bundesstaaten angemessen berücksichtigt werden.


    Sec. 3 Deployment of Units
    (1) Die Aufstellung von Verbänden der Streitkräfte in der militärischen Ordnung hinunter bis zu einer Stärke von jeweils einschließlich
    a. 3.000 Mann bei den Landstreitkräften einschließlich der Marineinfanterie,
    b. 340 fliegenden Einheiten der Luftstreitkräfte und
    c. 12 schwimmenden Einheiten der Seestreitkräfte
    soll in jedem konkreten Einzelfall durch beide Kammern des Kongresses in einfacher Mehrheit genehmigt werden müssen.
    (2) Aufzustellende Verbände sollen im Einklang mit der Militärdoktrin und den Grundaufträgen der Teilstreitkräfte gemäß diesem Gesetz stehen.


    Sec. 4 Summarized Approvements
    Der Kongress soll anstelle von einzelnen Objekten gemäß den Sec. 1 bis 3 auch summarisch Listen von Großgerät, Stationierungsstandorten oder Verbänden genehmigen können.


    Sec. 5 Information on Military Operations
    (1) Der Oberbefehlshaber soll den Kongress der Vereinigten Staaten über den Einsatz der Streikräfte informieren, wenn es sich
    a. um Kampfeinsätze jeglicher Art,
    b. um Einsätze zur militärischen, bewaffneten Aufklärung,
    c. um Einsätze zur militärischen Machtdemonstration oder
    d. um Einsätze im Inland handelt, die unter Art. I Sec. 2 SSec. 2 fallen.
    (2) Von der Informationspflicht nach SSec. 1 sind Maßnahmen ausgenommen
    a. die der Ausbildung des militärischen Personals dienen, insbesondere Manöver zu Lande und zu Wasser sowie Ausbildungsfahrten der United States Navy in internationalen Gewässern,
    b. zur dauerhaften Sicherung der militärischen Stützpunkte und Basen der Armed Forces und der Verbündeten der Vereinigten Staaten,
    c. zur Sicherung der Handelswege der Vereinigten Staaten, insbesondere vor Piraterie, sowie
    d. zur unbewaffneten Aufklärung internationaler Gewässer.
    (4) Sind Informationen über Einsätze nach SSec. 1 gemäß Art. I Sec. 2 des Classified Information Act als geheim eingestuft oder wären sie bei rechtzeitiger Einstufung als geheim eingestuft worden, erfolgt die Information an den Kongress nichtöffentlich. Art. III Sec. 1 SSec. 5 des Classified Information Act ist anzuwenden.



    Art. VI - Responsibilities of the Civil Level of Command


    Sec. 1 Preparation of Synopses
    (1) Das Department of Defense soll Listen aufstellen und aktuell halten, aus welchen die Verbände, das verwendete Großgerät mit Anzahl und Typ sowie die Stationierungsstandorte der Streitkräfte als Ganzem sowie ihrer Teilstreitkräfte ersichtlich sind.
    (2) Das Department of Defense soll eine Liste mit den Inhabern der Spitzenpositionen der United States Armed Forces aufstellen und diese aktuell halten.
    (3) Informationen, die einer Geheimhaltungsstufe nach dem Classified Information Act unterliegen, oder solche, die bei Bekanntwerden den Streitkräften einen militärischen Nachteil bereiten könnten, sollen in den öffentlichen Listen unkenntlich gemacht werden. Eine entsprechende Bemerkung soll eingefügt werden.


    Sec. 2. Monitoring of Manpower
    (1) Das Department of Defense soll für die Einsatzbereitschaft und die Rekrutierung ausreichender Personalkapazitäten zur Besetzung der mit Billigung des Kongresses aufgestellten Einheiten Sorge tragen und die notwendigen Eignungskriterien für die Einstellung definieren.
    (2) Die Personalstärken der nach diesem Gesetz mit Zustimmung des Kongresses geschaffenen Verbände sollen Sollbestandeszahlen, beinhaltend eine gewisse Toleranz, sein. Die Effektivbestände sollen für jede vom Kongress gebilligte Personalstärkenangabe nicht höher oder geringer als zwei Prozent der Sollbestandeszahl sein.


    Sec. 3 Ranks
    Der Präsident soll durch eine Durchführungsverordnung die Dienstgrade in den einzelnen Teilstreitkräften, die Voraussetzungen und Bedingungen für ihren Erwerb und die Zuständigkeit für ihre Verleihung festlegen.



    Art. VII - Final Provisions


    Sec. 1 Executive Orders
    Der Präsident soll den Aufbau und die Struktur der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in Organisationserlassen regeln, die der besonderen Billigung des Kongresses nur bedürfen sollen, soweit dieses Gesetz es ausdrücklich bestimmt.


    Sec. 2 Coming into Force
    Dieses Gesetz soll nach seiner Annahme durch den Kongress entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft treten.


    Sec. 3 Abrogation and Approvement of Law
    (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sollen der United States Armed Forces Act vom 20.09.2008, der Organisationserlass betreffend der Führungsstäbe und Verbände der Teilstreitkräfte, deren Standorte und deren Personal- und Materialbestände sowie
    betreffend der Grundgliederung der Unified Combatant Commands vom 14.06.2011 und der Operations of the Astorian Armed Forces Act vom 18.04.2007 außer Kraft treten.
    (2) Die Anlagen (Appendixes) A bis M zum vorgenannten Organisationserlass 14.06.2011 sollen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sinne von Art. V, Sec. 4 als vom Kongress genehmigt gelten.

    2 Mal editiert, zuletzt von Library of Congress () aus folgendem Grund: Zuletzt aktualisiert: 28.04.2016 - Congressional Veto On Foreign Armed Forces of the United States Actions Amendment Act

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