[Constitutional Procedure AA] Varga, Deputy of the State Assembly et alt. ./. Gardner, Chairman of the State Assembly

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  • ORAL ARGUMENTS


    are held in the Case



    Members of the State Assembly of Assentia, PLAINTIFF v. The Chairman of the State Assembly of Assentia, DEFENDANT



    on Wirt of Mandamus, dating 20.10.2014.



    The Oral Arguments are starting October 21st, 2014.


    Schedule for the Oral Arguments:

      - October 21st, 2014: For The PLAINTIFF, Ms. Erika Varga
      - Ocotber 21st, 2014: For The DEFENDANT, Attorney Jill Valentine
      - After Oral Arguments: Questions from the JUSTICES, if any, in no particular order

  • Ladies and Gentlemen,


    ich gehe davon aus, dass Sie alle wie geladen anwesend sind. Zunächst eine Formalität:


    Gemäß Ch.I Art.III Sec.8 des Federal Judiciary Act gilt Associate Justice Floyd als in der Sache befangen und wird an dem Verfahren als Richter nicht teilnehmen, da er gemäß SSec.1 No.1 unter anderer ID (Klagegegner) Partei in diesem Verfahren ist.


    Ich darf nun Ms. Erika Varga als Klageführerin aufrufen und fordere sie auf, dem Obersten Gericht ihre Argumente in der Sache darzulegen.

  • Your Honor,


    Im Grunde gilt es hier zwei Feststellungen zu treffen, beziehungsweise zwei Sachverhalte zu ermitteln:


    1. Darf ein reguläres Mitglied der State Assembly von der Teilnahme an einer Abstimmung ausgeschlossen werden?


    Das Third Amendment of the Constitution of the Republic of Assentia Sec 2 Ssec 2 legt unmissverständlich fest wer in der State Assembly stimmberechtigt ist.

    (2) Article III – Section 1 No. 2 wird wie folgt neu verfasst: „(2) In der Staatsversammlung hat jede [definition=11,1]Bundes-IDs[/definition] (Federal-IDs) und [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] (State-IDs) der Vereinigten Staaten, die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens 5 Tagen in der Republik hat, Sitz und Stimme.“

    Die Verfassung Assentias definiert keine Ausnahmen von dieser Regel.


    Par. 3 Ssec 1 des Standing Orders Act präzisiert weiter das jeder astorische Staatsbürger der seinen Wohnsitz in Assentia hat zur Mitarbeit in der State Assembly berechtigt ist.

    (1) Abgeordneter der State Assembly und damit stimmberechtigt ist jeder astorische Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in Assentien hat.

    Par. 5 Ssec. 3 des Standing Orders Act legt fest unter welchen Bedingungen einem Deputy das Rederecht entzogen werden kann. Genannt sind hier nicht näher bezeichnete "extreme Verstösse".

    (3) Bei extremen Verstößen kann ein befristetes Redeverbot durch den chairman ausgesprochen werden.

    Ein Redeverbot aufgrund eines extremen Verstosses, dass allenfalls auch als Verbot der Stimmabgabe gewertet werden könnte wurde nicht erteilt.


    Die Eingangs gestellte Frage lässt sich somit folgendermassen beantworten: Abgesehen von extremen Verstössen existiert keine rechtliche Grundlage Mitglieder der State Assembly von Geschäftsgängen, zu denen zweifellos auch Abstimmungen zählen auszuschliessen. Der Ausschluss von regulären Mitgliedern der State Assembly erfolgte somit willkürlich und ohne Rechtsgrundlage.



    2. Darf Personen welche nicht Mitglied der State Assembly sind die Teilnahme an Abstimmungen erlaubt werden?


    In dieser Frage ist zunächst einmal erneut auf das Third Amendment of the Constitution of the Republic of Assentia Sec 2 Ssec 2 zu verweisen welches die Bedingungen der Mitgliedschaft in der State Assembly regelt. Eine weitere Präzisierung welche das Rederecht in der State Assembly betrifft findet sich in Par. 3 Ssec. 4. Hierin wird der Personenkreis welchem Rederecht in der State Assembly zusteht abschliessend aufgezählt

    (4) Nur Abgeordnete, Mitglieder der Staatsregierung und geladene Gäste haben Rederecht in der State Assembly.

    Während sich das in der Kandidatenrunde erteilte Rederecht noch grosszügig als Rederecht für geladene Gäste bezeichnen lässt, kann daraus dennoch nicht ein Stimmrecht für Nicht-Mitglieder der State Assembly abgeleitet werden. Par. 4 Ssec. 3 des Standing Orders Act legt zudem explizit fest dass zu einem gültigen Beschluss die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Abgeordneten erforderlich ist.

    (3) Zu einem gültigen Beschluss ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten erforderlich.

    Durch die blosse Erteilung des Rederechts ohne staatsbürgerschaftlichen Voraussetzungen zu erfüllen können geladene Gäste nicht zu Abgeordneten werden.


    Die zweite Frage lässt sich also dahingehend beantworten, dass Personen welche nicht Mitglied der State Assembly sind die Teilnahme an Abstimmung in ebendieser nicht erlaubt werden kann. Die Wahl ist daher zu annullieren.

  • Das Gericht dankt Ihnen, Ms. Varga.


    Ich darf nun die Vertretung der Seite des Beklagten, Ms. Attorney Jill Valentine auffordern, dem Gericht ihre Oral Arguments vorzutragen.

  • Madam Chief Justice,
    honorable Justices of the Supreme Court!


    Wie bereits in ihrer Klageschrift lassen die Kläger auch in ihrem mündlichen Vortrag die hier zuerst zu klärende Frage außer Acht: Sind die von ihnen zitierten Normen aus dem Recht des Bundesstaates Assentia überhaupt in dieser Form auf die Nachwahl eines Senators gemäß Article III Section 4 Subsection 5 U.S. Constitution anwendbar? Oder steht ihnen vorrangiges Bundesrecht entgegen, mit dem sie im Einklang ausgelegt werden müssen? Konkret: Ermächtigt Article III Section 4 Subsection 5 U.S. Constitution den Bundesstaat Assentia, den Kreis der Wahlberechtigten in einer Nachwahl des Senators für Assentia abweichend vom Bundesrecht zu ziehen?


    Um diese Frage zu verstehen und zu beantworten muss man zunächst das Wesen und die Funktion des Senats der Vereinigten Staaten untersuchen:


    Er ist ein Organ des Bundes, oder genauer gesagt Teil eines Organs des Bundes - des Kongresses nämlich. Seine Mitglieder sind Amtsträger des Bundes. Sie erfüllen Aufgaben in der Gesetzgebung des Bundes und der Kontrolle der Exekutive und Judikative des Bundes. Sie werden auf die Bundesverfassung und die Bundesgesetze angelobt.


    Seine Funktion ist zweierlei: Einmal stellt er sicher, dass die Bürger jedes Bundesstaates mit wenigstens einem Mitglied im Kongress vertreten sind. Und zum anderen verhindert er, dass eine Mehrheit von Kongressmitgliedern aus bevölkerungsstärkeren Bundesstaaten kontinuierlich über die Köpfe und Interessen einer Minderheit von Kongressmitgliedern aus bevölkerungsschwächeren Bundesstaaten hinweg entscheiden könnte.


    Mit den Parlamenten und Regierungen der Bundesstaaten hat er aber überhaupt nichts zu tun. Bundesverfassung und Bundesgesetze bestimmen dass Senatoren gewählt werden, wie viele Senatoren gewählt werden, wann und für welche Amtszeiten Senatoren gewählt werden, wer zum Senator wahlberechtigt und wählbar ist usw.


    Einzige Ausnahme: Fällt ein Senatssitz während der laufenden Amtszeit eines Senators vakant, so kann der Gesetzgeber des betroffenen Staates für diesen Fall Regelungen für eine Nachbesetzung dieses Senatssitzes treffen.


    Zu betonen ist dabei: Wann ein Senatssitz vakant ist, bestimmt das Bundesrecht und die Feststellung dass er vakant ist, treffen ebenfalls Bundesorgane. Wann die nächste reguläre Wahl des Senators für den betroffenen Bundesstaat stattfindet, bestimmt auch das Bundesrecht. Weder der Gouverneur noch das Staatsparlament noch ein Gericht eines Bundesstaates können bestimmen, wann der Senatssitz für diesen Bundesstaat vakant ist oder feststellen, dass er vakant ist. Auch kann kein Organ eines Bundesstaates einen Senator vorzeitig seines Amtes entheben oder seine Amtszeit verlängern oder abkürzen. Über all so was bestimmen und entscheiden allein Verfassung, Gesetze und Organe des Bundes.


    Die Bundesstaaten können betreffend den Senator nur in einem Fall und unter einer Bedingung überhaupt irgendwie tätig werden: Ein Senatssitz muss nach den Vorschriften des Bundesrechts vakant sein und Organe des Bundes müssen das festgestelt haben. Für diesen Fall können sie Regelungen zur Nachbesetzung des Senatssitzes treffen.


    Diese Ausnahme hat einen durchaus praktischen und vernünftigen Hintergrund: Eine Nachwahl eines Senators durch das Bundeswahlamt wäre mit einem erheblichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand verbunden. Das Bundeswahlamt müsste benachrichtigt werden, es müsste die Wahl ausschreiben und eine Frist für Kandidaturen festsetzen, es müsste ein Wählverzeichnis ausgelegt und die Eintragungen überprüft werden, es müsste eine Wahl im Wahltool angelegt und durchgeführt und das Ergebnis zertifiziert und kundgemacht werden. Und das alles außerhalb des regulären zweimonatlichen Wahlrhythmus des Bundes!


    Die Nachwahl eines Senators etwa durch das Parlament jenes Bundesstaates, den er vertritt, ist demgegenüber erheblich einfacher und zügiger durchzuführen. Der Senatssitz für diesen Bundesstaat ist dann nicht länger unbesetzt als unvermedlich und das Bundeswahlamt muss keinen großen Aufwand für eine einzelne Wahl in einem einzelnen Bundesstaat außerhalb des regulären Wahlrhythmus betreiben.


    Es lässt sich hingegen aus nichts in der Bundesverfassung oder den Bundesgesetzen herauslesen oder herleiten, dass all ihre Bestimmungen betreffend die Senatoren im Falle der Nachwahl eines Senators gemäß den von einem Bundesstaat dazu aufgestellten Regelungen plötzlich nicht mehr gelten sollen! Dass etwa, wie von den Klägern indirekt behauptet indem sie allein aus der Verfassung und dem Geschäftsordnungsgesetz des Bundesstaates Assentia zitieren, in einer Nachwahl eines Senators plötzlich Personen wahlberechtigt sind, die in einer regulären Wahl des Senators gar kein Wahlrecht haben!


    Spinnt man die von den Klägerin indirekt vertretene Idee einmal weiter, dass die Bestimmungen des Bundesrechts betreffend das Wahlrecht zum Senator in einer Nachwahl gemäß den von einem Bundesstaat dazu aufgestellten Bestimmungen nicht gelten, lassen sich in der Tat allerlei verrückte Szenarien konstruieren, wie und mit wem ein vakanter Senatssitz nachbesetzt werden könnte:


    Durch Verlosung.
    Oder durch Versteigerung.
    Mit einem Bürger eines anderen Bundesstaates.
    Oder mit einem ausländischen Staatsbürger.
    Oder mit jemandem der wegen eines Verbrechens vorbestraft und darum eigentlich vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
    Oder alles davon.


    Folgte man der Argumentation der Kläger, dass für die Nachbesetzung eines vakanten Senatssitzes allein gilt was in der Verfassung oder den Gesetzen des betroffenen Bundesstaates steht - dann wäre all so was möglich, wenn es eben in der Verfassung des betroffenen Bundesstaates steht. Und das Argument, dass so was aber die Verfassung und die Gesetze des Bundes verstieße griffe nicht durch. Denn dass die Bundesstaaten bei der Aufstellung von Regelungen für die Nachbesetzung eines vakanten Senatssitzes an diese gebunden sind, bestreiten die Kläger ja effektiv, indem sie sie in ihrer Argumentation vollständig ignorieren.


    Aber auch abseits solcher bewusst überspitzten Beispielkonstruktionen zeigt sich, dass sich die Bestimmungen eines Bundesstaates über die Nachwahl eines Senators natürlich den Regelungen des Bundesrechts über Wahlrecht und Wählbarkeit zum Senat unterzuordnen haben, da anderenfalls sowohl das demokratische Prinzip als auch die Funktion des Senats nicht mehr gewährleistet wären.


    Lässt man nämlich State-IDs ohne Unterschied des Wohnsitzes der zugehörigen [definition=11]Federal-ID[/definition] zu Nachwahlen zum Senator zu, kann eine Person in mehreren Staaten zugleich über die Besetzung des Amtes des Senators für diesen Staat mitbestimmen. Der demokratische Grundsatz der Stimmengleichheit aller Bürger wäre verletzt, der sog. "Wahlviecherei" Tür und Tor geöffnet.


    Im Ergebnis einer solchen Nachwahl eines Senators könnten sogar State-IDs, deren zugehörige Federal-IDs nicht mal im betreffenden Bundesstaat wohnen und dort folglich nicht zum Senator wahlberechtigt sind, über die Köpfe der im Bundesstaat wohnhaften Federal-IDs hinweg über den Senator für diesen Bundesstaat bestimmen. Dabei ist der Senator für diesen Bundesstaat gar nicht ihr Senator, da sie als State-IDs gar keine politischen Rechte auf Bundesebene haben. Die haben nur ihre zugehörigen Federal-IDs und diese wählen in ihren Heimatstaaten den Senator mit.


    Effektiv würden die im betroffenen Bundesstaat wohnhaften Federal-IDs dadurch ihres Wahlrechts zum Senat beraubt. Anstatt Ihnen entscheiden Personen, die über ihre Federal-IDs in anderen Bundesstaaten schon einen Senator haben, wer sie im Senat vertreten soll! Der Vertreter dieser State-IDs ist der Senator für diesen Bundesstaat dabei gar nicht, da sie gar keine politischen Rechte auf Bundesebene haben, sondern nur in diesem Bundesstaat.


    Der Beklagte hat folglich richtig gehandelt, indem er die Bestimmungen des Bundesstaates Assentia für die Nachwahl eines Senators mit dem höherrangigen Bundesrecht konform ausgelegt hat. Wahlkörper ist zwar die State Assembly von Assentia, aber diese muss sich für den Zweck der Nachwahl eines Senators für Assentia ausnahmsweise anders zusammensetzen als sonst, damit niemand unter Verletzung des höherrangigen Bundesrechts in den Kreis der Wahlberechtigten einbezogen oder aus diesem ausgeschlossen wird.


    Das ist zulässig und möglich, da die State Assembly bei der Nachwahl eines Senators nicht als Selbstverwaltungsorgan der Bürger von Assentia tätig geworden ist, sondern als ein im Auftrag des Bundes und im Rahmen von dessen rechtlichen Vorgaben handelnder Wahlkörper.


    Die einzige andere Möglichkeit wäre noch dass der Oberste Gerichtshof feststellt, dass die Bestimmungen des Bundesstaates Assentia für die Nachwahl eines Senators mit dem höherrangigen Bundesrecht nicht vereinbar sind und auch nicht wie vom Beklagten versucht mit diesem konform ausgelegt werden können, sondern schlicht gar nicht angewendet werden dürfen. In diesem Fall wäre dann, bis der Bundesstaat Assentia eine mit dem Bundesrecht konforme Regelung für die Nachbesetzung eines Senatssitzes geschaffen hat, bei Vakanz des Amtes des Senators für Assentia eine Nachwahl durch das Bundeswahlamt durchzuführen.


    Das sind die einzigen beiden Alternativen:


    Entweder eine bundesrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen des Bundesstaates Assentia über die Nachwahl eines Senators wie vom Beklagten zu entwickeln und anzuwenden versucht.


    Oder aber die Feststellung, dass die Bestimmungen des Bundesstaates Assentia über die Nachwahl eines Senators gegen das Bundesrecht verstoßen, nicht mit diesem konform ausgelegt werden können und darum unanwendbar sind, mit der Folge einer Zuständigkeit des Bundes für Nachwahlen des Senators für Assentia bis dieser eine bundesrechtskonforme Regelung getroffen hat.


    Keinesfalls aber können die Kläger mit ihrem Begehren Erfolg haben feststellen zu lassen, dass sämtliche in Assentia wohnhaften State-IDs bei der Nachwahl eines Senators durch die State Assembly wahlberechtigt sind. In diesem Punkt verstößt die Verfassung des Bundesstaates Assentia zunächst klar gegen höherrangiges Bundesrecht. Und wenn sie nicht mit diesem konform ausgelegt werden kann wie der Beklagte es versucht hat, dann sind die entsprechenden Normen eben komplett unanwendbar.


    Eine dritte Möglichkeit gibt es nicht.

  • Vielen Dank, Ms. Valentine.
    Das Gericht hat nun die Gelegenheit Fragen an die Vertreter beider Seiten zu richten.


    Ms. Varga

      1. Erläutern Sie dem Gericht bitte Ihre Auslegung von Art. I, Sec. 4, SSec. 1 Federal Election Act unter Einbezug von Art. I, Sec. 4, SSec. 1 und 2 Citizenship Act gegenüber dem Third Amendment der Verfassung von Assentia.
      2. Aus welchen grundsätzlichen gesetzlichen Bestimmungen leitet sich für Sie die Wahlberechtigung zur Wahl eines US Senators ab?
      3. Aus welchen grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen sehen Sie die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Staates Assentia vorrangig angewandt vor den gesetzlichen Regelungen des Bundes?


    Ms. Valentine

      1. Erläutern Sie dem Gericht bitte Ihre Auslegung von Art. I, Sec. 4, SSec. 1 Federal Election Act unter Einbezug von Art. I, Sec. 4, SSec. 1 und 2 Citizenship Act vor dem Hintergrund einer angenommenen Wahlberechtigung ausschließlich von Federal IDs bei Wahlen des Bundes. Erläutern Sie ferner, warum diese Regelungen Ihrer Ansicht nach auch für Nachwahlen auf Bundesebene Anwendung finden und warum ein Bundesstaat bzgl. der Wahlberechtigung seiner Bürger zu Wahlen des Bundes keine Regelungen erlassen darf. Zitieren Sie ggf. entsprechende Regelungen, die Ihre These untermauern.
      2. Aus welchen grundsätzlichen gesetzlichen Bestimmungen leitet sich für Sie die Wahlberechtigung zur Wahl eines US Senators ab?
      3. Aus welchen grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen sehen Sie die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vorrangig angewandt vor den gesetzlichen Regelungen der Bundesstaaten?

  • Handlung

    Er nickt bei den Ausführungen von Klage und Verteidigung interessiert und ganz besonders intensiv, während die Chief Justice ihre Nachfragen stellt.

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    United States Federal Judge


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    Former Associate Justice of the United States Supreme Court
    Former Criminal Court Justice

  • Madam Chief Justice!


    1. Erläutern Sie dem Gericht bitte Ihre Auslegung von Art. I, Sec. 4, SSec. 1 Federal Election Act unter Einbezug von Art. I, Sec. 4, SSec. 1 und 2 Citizenship Act vor dem Hintergrund einer angenommenen Wahlberechtigung ausschließlich von Federal IDs bei Wahlen des Bundes. Erläutern Sie ferner, warum diese Regelungen Ihrer Ansicht nach auch für Nachwahlen auf Bundesebene Anwendung finden und warum ein Bundesstaat bzgl. der Wahlberechtigung seiner Bürger zu Wahlen des Bundes keine Regelungen erlassen darf. Zitieren Sie ggf. entsprechende Regelungen, die Ihre These untermauern.


    Als in diesem Rechtsstreit relevantes Merkmal eines Wahlberechtigten gemäß Article I Section 4 Subsection 1 Federal Election Act sehe ich zuvörderst, dass er Staatsbürger der Vereinigten Staaten sein muss. Zu beurteilen ist also die Frage, inwiefern State-IDs Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind.


    Das muss man differenziert betrachten: Rein "simulatorisch" sind sie natürlich Staatsbürger der Vereinigten Staaten. Man kann sie nicht ausweisen oder abschieben, sie haben im Bedürftigkeitsfalle Anspruch auf (virtuell gewährte) Sozialleistungen, sie stehen gegenüber fremden Mächten unter dem Schutz der US-Regierung usw.


    Einzig im Zusammenhang mit Wahlen zu Ämtern auf Bundesebene können sie nicht als Staatsbürger der Vereinigten Staaten gelten, wie sich auch aus Article I Section 4 Subsections 1, 2 und 3 und Section 5 Subsections 1 und 2 Citizenship Act ergibt. Diese Regelungen stehen in Kontinuität mit einem ehernen Prinzip, wie es seit Gründung der Vereinigten Staaten von Astor und von wenigen, wohlgemerkt gescheiterten (!) Ausnahmen (Sebulon, eine der zahlreichen Auflagen Barnstorvias) Ausnahmen abgesehen auch seit jeher in den Mikronationen überhaupt gilt: Jede reale Person hat in jeder Wahl gleich viele Stimmen, niemand darf größeren Einfluss auf ihr Ergebnis haben als ein anderer.


    Zwar sind die Wahlen zum Senat technisch gesehen sechs einzelne Wahlen, deren Ergebnisse kombiniert werden und so die Zusammensetzung des Senats ergeben. Aber funktional sind es eben Wahlen zu einem Organ, wer in mehr als einer dieser sechs Wahlen zu einem MItglied dieses einen und gemeinschaftlich handelnden Organs teilnimmt, der nimmt größeren Einfluss auf seine Zusammensetzung als ein anderer, der in nur einer Wahl abstimmt.


    Nähme man hingegen an, dass State-IDs Staatsbürger der Vereinigten Staaten nicht nur im simulatorischen Sinne und mit konkreten politischen Rechten nach Maßgabe von Article I Section 4 Subsection 2 Citizenship Act sind, sondern Staatsbürger im Sinne von Article I Section 4 Subsection 1 Federal Election Act mit den entsprechenden Rechten, bestünde keinerlei rechtliche Grundlage sie von Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten, zum Repräsentantenhaus sowie regulären Wahlen zum Senator für ihren Heimatstaat auszuschließen.


    Das wäre nun eine fundamentale Umgestaltung des gesamten Charakters der Vereinigten Staaten, den die Eltern des geltenden Citizenship Act - President Stackhouse und President O'Neill, seinerzeit Senatorin für Laurentiana bzw. Abgeordneter zum Repräsentantenhaus - ausweislich der Protokolle der Kongressdebatte über dieses Gesetzes so nicht gewollt haben.


    Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne von Article I Section 4 Subsection 1 Federal Election Act können nur Federal-IDs sein. Das ergibt sich sowohl aus Article I Section 4 Subsections 1, 2 und 3 und Section 5 Subsections 1 und 2 Citizenship Act, als auch der gewachsenen Tradition und Praxis in den Vereinigten Staaten und den Mikronationen überhaupt.


    2. Aus welchen grundsätzlichen gesetzlichen Bestimmungen leitet sich für Sie die Wahlberechtigung zur Wahl eines US Senators ab?


    An oberster Stelle aus Article I Sections 1 und 2 (demokratisches und föderales Prinzip der Vereinigten Staaten) sowie Article III Section 4 Subsection 1 U.S. Constitution (Funktion, Zusammensetzung und Wahl des Senats). Und in deren Konkretisierung dann aus Article I Section 4 Subsection 1 Federal Election Act und Article I Section 4 Subsections 1, 2 und 3 und Section 5 Subsections 1 und 2 Citizenship Act.


    Die Vereinigten Staaten sind ein demokratischer und föderaler Staat. Sie setzen sich zusammen aus ihren Bürgern und ihren sechs Bundesstaaten. Der Senat ist eine Synthese aus diesen beiden Säulen: Er vertritt die Interessen der Bürger der Bundesstaaten in eben dieser Rolle. Nicht die Bevölkerung der Vereinigten Staaten als Ganzes (wie das Repräsentantenhaus), aber eben auch nicht die Bundesstaaten etwa in Gestalt der Ansichten und Ziele ihrer Regierungen.


    Daraus folgt ein Doppeltes: Um zum Senat wahlberechtigt zu sein, muss man erstens Bürger der Vereinigten Staaten mit politischen Rechten auf Bundesebene und zweitens Bürger eines Bundesstaates sein. Nur wenn beide Kriterien erfüllt sind, kann man ein Recht auf Vertretung im Senat haben.


    Der Senat ist keine Konferenz von Delegierten der Bundesstaaten, die rechtlich letztlich unverbindliche Beschlüsse fasst, wie etwa die National Governors' Conference. Er ist als eine der beiden Kammern des Kongresses Teil eines Verfassungsorgan des Bundes mit erheblichem Einfluss auf die politischen Prozesse auf Bundesebene: Gesetzgebung, Ratifikation von Veträgen mit fremden Staaten, Bestätigung von Ernennungen durch den Präsidenten, Amtsenthebungsverfahren usw.


    Aus dem demokratischen Prinzip der Bundesverfassung wie in Citizenship Act und Federal Electon Act konkretisiert folgt, dass eine Einfussnahme auf die Zusammensetzung dieses (Teil-)Organs jeder realen Person nur einmal zustehen kann. Über ihre [definition=11]Federal-ID[/definition], von der jede reale Person nur eine zur gleichen Zeit besitzen kann. Nur Federal-IDs haben politische Rechte auf Bundesebene und nur sie können - unter welchen Umständen auch immer - zu einem Amt auf Bundesebene wie dem des US-Senators wahlberechtigt sein.


    3. Aus welchen grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen sehen Sie die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vorrangig angewandt vor den gesetzlichen Regelungen der Bundesstaaten?


    Wie bereits im Schriftsatz und dem mündlichen Vortrag der Verteidigung erläutert, erfolgt diese Folgerung aus einer Gesamtbewertung der verfassungsrechtlichen Stellung des Senats: Er ist ein durch die Bundesverfassung geschaffenes Organ, seine Aufgaben liegen auf der Bundesebene, seine Mitglieder werden auf die Bundesverfassung und die Bundesgesetzte angelobt, das Bundesrecht bestimmt wie diese regulär gewählt werden, wie lange ihre Amtszeit dauert und unter welchen Voraussetzungen ihre Sitze vorzeitig vakant sind usw.


    Die Gesetzgeber der Bundesstaaten haben mit dem Senat eigentlich überhaupt nichts zu tun. Außer in dem einen Ausnahmefall, in dem sie Auftrage des Bundes tätig werden, um die Nachbesetzung eines "außer der Reihe" vakanten Senatssitzes regeln dürfen.


    Es wäre jedoch unlogisch anzunehmen, dass sich in diesem Fall der Charakter dieses einen betroffenen Senatssitzes für die Zeit bis zur nächsten Wahl - die dann wieder durch den Bund und gemäß Bundesrecht stattfindet - komplett ändert. Der Senator für den betroffenen Bundesstaat also temporär - bis zur nächsten regulären Wahl - von einem Amtsträger gemäß Bundesrecht zu einem Delegierten des betroffenen Bundesstates wird, über dessen Posten dieser Bundesstaat nach eigenem Belieben verfügen kann.


    Das fiele völlig aus dem System heraus. Schlüssig ist nur, dass der Bundesstaat den vakanten Senatssitz im Rahmen des Bundesrechts neu besetzen kann, weil eine Nachbesetzung durch seine Organe schneller und unbürokratischer möglicher ist als eine Nachwahl durch das Bundeswahlamt.

  • Ms. Varga? Ich darf erwarten, dass wir noch vor Ihrer gemeldeten Abwesenheit die Beantwortung der an Sie gerichteten Fragen erhalten? Sie waren seit stellen der Fragen mehrfach anwesend und haben am gesellschaftlichen Leben teilgenommen. Ich werde daher keine größeren Verzögerungen zulassen.

  • Your Honor,


    1. Erläutern Sie dem Gericht bitte Ihre Auslegung von Art. I, Sec. 4, SSec. 1 Federal Election Act unter Einbezug von Art. I, Sec. 4, SSec. 1 und 2 Citizenship Act gegenüber dem Third Amendment der Verfassung von Assentia.
    2. Aus welchen grundsätzlichen gesetzlichen Bestimmungen leitet sich für Sie die Wahlberechtigung zur Wahl eines US Senators ab?


    Art. III Sec. 4 Ssec. 1 S. 3 USC:
    Seine Mitglieder werden grundsätzlich in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf einen Zeitraum von sechs Monaten von den stimmberechtigten Bürgern eines Staates gewählt.


    Art. VII Sec. 1 Ssec. 2 USC:
    Bürger der Vereinigten Staaten im Sinne dieser Verfassung soll sein, wer unter den Vorgaben eines entsprechenden Gesetzes die astorische Staatsangehörigkeit erworben hat, stimmberechtigter Bürger soll sein, wem das Stimmrecht gemäß eines Gesetzes verliehen wird.


    Art. IV Sec. 4. Ssec. 1 FEA:
    Verliert ein Mitglied des Senats während der Wahlperiode sein Mandat, so ist der vakante Senatsitz im Sinne von Art. III, Sec. 4, Ssec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen.


    Art. III Sec. 4 Ssec. 5 USC:
    Fällt ein Sitz im Senat vakant, so soll er umgehend [...] auf andere, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenen Weise für den Zeitraum der restlichen Amtsperiode neu besetzt werden.


    Art. VI Sec. 1 Ssec. 4 USC:
    Die bundesstaatliche Gesetzgebung muss nach dem Willen der Bürger erfolgen, entweder durch eine demokratisch legitimierte gesetzgebende Körperschaft oder durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Abstimmungen.


    Art. I Sec. 4 Ssec. 3 CA:
    [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] sind optionale zusätzliche Identitäten eines Staatsbürgers der Vereinigten Staaten, mit welchen er staatsbürgerliche Rechte in den Bundesstaaten ausüben kann.


    Sec. 5 Ssec. 2 CA:
    [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] sind Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Bundesstaaten, sofern ein Bundesstaat für sein Gebiet nichts Abweichendes bestimmt.


    Art. IV Sec. 3 Ssec 1 AAC:
    (1) Ist das Amt des Senators vorzeitig erledigt oder geht aus einer ordentlichen Wahl kein Gewählter hervor, so wird binnen zwei Wochen in einer außerordentlichen Wahl durch die Staatsversammlung ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.


    3. Aus welchen grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen sehen Sie die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Staates Assentia vorrangig angewandt vor den gesetzlichen Regelungen des Bundes?


    Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sind nicht vorrangig, sondern im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen des Bundes.

  • Madam Chief Justice,


    kürzlich wurde ich mit der Vertretung meiner Mandantin bevollmächtigt, da sich meine Mandantin außer Stande sieht, zeitnah diesem Prozess beizuwohnen. Eine Einarbeitung braucht aber leider ihre Zeit. Als neuster Beteiligter in diesem Verfahren bitte ich um 24 Stunden, damit ich mich in alle Unterlagen, Reden und Gegenreden einarbeiten kann, um meiner Mandantin bestmöglich bei der Vertretung ihrer Interessen dienen zu können.


    Sie kennen mich bereits aus der Zusammenarbeit hinter der Bank und Sie wissen, wie sehr ich effektives und zeitnahes Vorankommen befürworte. Daher hoffe ich, dass sie meiner Bitte entsprechen, damit wir - dann - entsprechend zügig voranschreiten können.

  • May it please the Court,


    dieses Gericht tagt und entscheidet als Verfassungsgericht der Republik Assentia. Art. IV C.AA ist dabei von Bedeutung. Sec. 1 Ssec. 2, sowie Sec. 2 sind rein deklaratorischer Natur, Sec. 1 Ssec. 2 hingegen bestimmt eine Unvereinbarkeitsregel. Von Bedeutung für uns ist vor allem Sec. 3 C.AA, der da lautet:

      Section 3 Vacancy
      (1) Ist das Amt des Senators vorzeitig erledigt oder geht aus einer ordentlichen Wahl kein Gewählter hervor, so wird binnen zwei Wochen in einer außerordentlichen Wahl durch die Staatsversammlung ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.
      (2) Die Wahl beginnt frühestens fünf und spätestens zehn Tage nach der Erledigung des Amtes und dauert höchstens vier Tage.
      (3) Gewählt ist, wer bei der außerordentliche Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Gleichstand gibt die Stimme des Vorsitzenden der Staatsversammlung den Ausschlag.

    Den Fall einer ordentlichen Wahl, die sowohl nach den Bestimmungen des Bundesrechtes als auch nach den Bestimmungen der Verfassung der Republik Assentia nach dem Wahlrecht des Bundes zu erfolgen hat, können wir ausblenden, denn darüber besteht ja auch keinerlei Streit.


    Aber was passiert, wenn das Amt des Senators vakant fällt? Gem. der Verfassung ist eine außerordentliche Wahl durchzuführen. Fraglos ist diese Wahl "außerordentlich" sowohl in zeitlicher als auch in prozeduraler Hinsicht, denn sie ist nicht an die Election Weeks alle zwei Monate gebunden. Das Verfahren ist ebenfalls ein anderes, denn der Senator wird nicht geheim vom Staatsvolk gewählt, sondern offen durch die Mitglieder der Staatsversammlung.


    An dieser Stelle liegt dann auch das Problem dieses Falles, nämlich bei der Frage nach dem aktiven Wahlrecht bzw. dem Stimmrecht im Staatsparlament im Falle einer außerordentlichen Wahl des Senators.


    Zunächst einmal ist zu klären, aus wem sich die Staatsversammlung zusammensetzt. Gem. Art. III Sec. 1 Ssec. 2 C.AA hat "jeder Bürger der Vereinigten Staaten, der seinen Hauptwohnsitz seit mindestens 21 Tagen in der Republik hat, Sitz und Stimme" in der Staatsversammlung.


    Die zeitliche Bestimmung ist für den Fall uninteressant. Es stellt aber die Frage, wer Bürger der Vereinigten Staaten ist. Dies lässt sich ohne einen Blick in die Bundesverfassung die Bundesgesetze nicht beantworten, denn gem. Art. VI Sec. 5 Ssec. 1 Pt. 4 USC hat nur der Bund die Befugnis, diese Frage durch Rechtsnormen zu entscheiden. Art. I Sec. 5 Ssec. 1 & 2 CA lauten:

      "[definition=11,1]Bundes-IDs[/definition] sind Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Vereinigten Staaten und der Bundesstaaten.
      [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] sind Staatsbürger der Vereinigten Staaten im Sinne der Verfassungen und Gesetze der Bundesstaaten, sofern ein Bundesstaat für sein Gebiet nichts Abweichendes bestimmt."

    Die Frage nach der Zusammensetzung der Staatsversammlung ist somit beantwortet. Fraglich ist nun, welche Mitglieder bei einer außerordentlichen Wahl zum Senator auch aktiv wahlberechtigt bzw. stimmberechtigt sind. Art. III Sec. 3 Ssec.3 C.AA bestimmt, dass für eine Wahl oder einen Beschluss grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimme erforderlich ist. Seine Stimme abgeben kann nur, wer eine Stimme hat. Dies führt uns über Art. III Sec. 1 Ssec. 2 C.AA zu allen Staatsbürgern.
    Wer demnach Mitglied in der Staatsversammlung der Republik Assentia ist, der ist auch stimmberechtigt. Staatstheoretisch ist ein Parlament das höchste Entscheidungsorgan eines Staates. Es hat eine Allzuständigkeit. Das Stimmrecht eines Parlamentsmitgliedes ist also für alle Vorgänge, die formal rechtmäßig vom Parlament behandelt werden, gegeben.


    Allerdings gibt es ein Bundesgesetz welches das Stimmrecht in der Staatsversammlung einschränkt. Es ist eine Norm im im Citizenship Act, die sich nicht mit dem Statusrecht der Staatsbürgerschaft befasst, sondern mit Wahlrechtsregeln. Es ist Art. IV Sec. 7 CA, vor allem geht es um Ssec. 3:

      "Federal-IDs and their associated State-IDs
      (1) Ein Staatsbürger darf in jedem Bundesstaat nur eine [definition=12]State-ID[/definition] besitzen.
      (2) Hat eine [definition=12]State-ID[/definition] ihren Wohnsitz in dem selben Bundesstaat wie die zugehörige [definition=11]Federal-ID[/definition] [definition=11]Federal-ID[/definition], so nimmt sie anstelle der [definition=11]Federal-ID[/definition] das aktive und passive Wahlrecht in Wahlen nach der Verfassung und den Gesetzen dieses Bundesstaates wahr.
      (3) Subsektion 2 gilt nicht für Nachwahlen zum Senator für den betroffen Bundesstaat."




    Ich habe größte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA.
    Im Rahmen der formellen Verfassungsmäßigkeit bezweifle ich die Zuständigkeit des Bundes zur Setzung dieser Norm.




    Art. VI Sec. 5 Ssec. 1 Pt. 11 USC weist dem Bund die ausschließliche Zuständigkeit für Rechtsetzung in Bezug auf die Durchführung bundesweiter Wahlen und Abstimmungen zu.
    Die Gegenseite mag an diesem Punkt schon jubeln, doch das wäre verfrüht. Denn diese Norm ist nur eine Generalermächtigung, denen andere einschränkende Bestimmungen der Verfassung entgegenstehen. Aber eines nach dem anderen. Zunächst sind die Tatbestandsmerkmale herauszuarbeiten:
    Das einfachste zuerst: Es gibt keine bundesweiten Abstimmungen. Alle Abstimmungen - zu Verfassungszusätzen, Verfassungsrevisionen, Binnengrenzenveränderungen - sind ausnahmslos nach Staaten getrennt.
    Im strengen Wortsinne gibt es auch keine bundesweiten Wahlen (im Plural), da nur die Wahl zum Repräsentantenhaus eine bundesweite Wahl ist. Die Wahlen zum Präsidenten und zu den Senatoren sind nach Staaten getrennt und somit nicht bundesweit. Unter einer bundesweiten Wahl ist aber teleologisch und denklogisch eine Wahl zu einem Bundesamt oder zu mehreren zu verstehen.
    Die Durchführung einer Wahl schließlich umfasst alle wichtigen Entscheidungen und Handlungen von der ersten Ausschreibung bis zur Ergebnisverkündung.


    Eine Einschränkung der Generalermächtigung findet sich in den besonderen Wahlrechtsvorschriften, die in der Verfassung selbst aufgeführt sind, so in Art. III Sec. 4 Ssec. 1 und 5 USC. Für diesen Fall kann Ssec. 1 vernachlässigt werden, denn es ist unstrittig, dass sich eine ordentliche Wahl zum Amt eines Senators nach Bundesrecht richtet.


    Entscheidend und fraglich ist, wie dies im Fall einer Nachbesetzung zu handhaben ist. Dazu muss ich leider weiter ausholen:

      Die Verfassung der Vereinigten Staaten sieht das Verfahren zur Nachbesetzung eines vakanten Senatssitzes selbst in Art. III Sec. 4 Ssec. 5 USC vor:

        "Fällt ein Sitz im Senat vakant, so soll er umgehend durch Neuwahl im Sinne des ersten Absatzes oder auf andere, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenen Weise für den Zeitraum der restlichen Amtsperiode neu besetzt werden."


      Der Tatbestand erschöpft sich in der auftretenden Vakanz eines Sitzes im Senat. Die dafür vorgesehene Rechtsfolge ist nicht eindeutig geregelt, denn es sind zwei alternative Rechtsfolgen vorgesehen:
      Die erste ist die umgehende Neuwahl im Sinne des ersten Absatzes;
      die zweite ist ein anderes, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenes Verfahren zur Besetzung.
      Ich möchte anmerken, dass ich "Weise" im Sinne von "Verfahren" verstehe und auch wörtlich verwende; ich hoffe daran stört sich niemand in diesen Hallen.


      Es ist juristisch unmöglich, dass ein Tatbestand zwei antagonistische Rechtsfolgen haben kann. Der Bund hat, für den Fall, dass er zuständig wäre, die Regelungszuständigkeit durch Gesetz den Staaten überlassen hat und nur für den Ausnahmefall bestimmt, dass sein Recht als Auffangrecht zur Anwendung kommen soll (Art. IV Sec. 4 FEA).
      Für den Fall, dass er nicht zuständig ist, ist das Staatenrecht einschlägig und wenn dort keine Regelungen existieren, dann greift das Bundesrecht hier ebenfalls über das Reserve- oder Auffangrecht, da in diesem Fall sich die zweite Alternative mangels Anwendbarkeit erledigt hat. Eine Entscheidung des Streits, welcher Alternative der Vorrang zu gewähren ist, kann somit dahin stehen. Der Streit ist auch nicht von Belang für dieses Verfahren.


      Von Belang sind vor allem die Anforderung, die sich aus der 2. alternativen Rechtsfolge für das Verfahren ergeben:


      "ein anderes, von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates vorgesehenes Verfahren"
      Die Tatbestandsmerkmale sind dabei die folgenden:
      1. Es muss ein "anderes" Verfahren sein,
      2. es muss von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates bestimmt und
      3. es muss vorgesehen sein, also als Norm existieren.


      Beim "anders" stellt sich die Frage, ob dies eine Verpflichtung oder eine Ermächtigung darstellt. "Muss" das Verfahren anders sein oder "kann" es anders sein?
      Denklogisch ist die Antwort, dass das Verfahren zwingend anders sein muss als die erste Alternative. Denn wenn es dasselbe Verfahren wäre, dann bedürfte es nicht der Erwähnung der zweiten Alternative. Die Verfassungsregelung wäre also überflüssig, unsinnig, redundant etc. Das Verfahren ist dann ein anderes, wenn es in mindestens einem wesentlichen Merkmal von dem Bundesverfahren abweicht, denn nur dann ist es nicht identisch und somit anders.


      Das Verfahren muss "von der gesetzgebenden Körperschaft des betroffenen Staates" bestimmt sein.
      Zuerst sei hier die Frage gestellt, ob die Regelung durch Staatsverfassung eine Regelung durch die gesetzgebende Körperschaft ist oder ob es eines Parlamentsgesetzes bedarf.
      Art. VI Sec. 1 Ssec. 4 USC besagt, dass die bundesstaatliche Gesetzgebung nach dem Willen der Bürger erfolgen muss, entweder durch eine demokratisch legitimierte gesetzgebende Körperschaft oder durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Abstimmungen. An dieser Stelle wird die Problematik durchaus schwierig.
      Denn erstens stellt sich die Frage, ob in den Worten "gesetzgebenden Körperschaft" nach Art. III Sec. 4 Ssec. 5 USC der Schwerpunkt auf dem Wort "Körperschaft", ihrer Existenz und einem legislativen Akt derselben liegt
      oder auf dem Wort "gesetzgebend" und damit auf den Regeln zur Gesetzgebung in den Staaten nach Art. VI Sec. 1 Ssec. 4 USC, wonach die Gesetzgebung in einem Staat auch ohne eine gesetzgebende Körperschaft auskommt.
      Der zweite Teil der Problematik ist jener, wenn ein Verfahren durch die Staatsverfassung bestimmt ist. Das Problem in dieser Hinsicht liegt darauf, dass die verfassungsgebende Gewalt nicht gleich der gesetzgebenden Gewalt ist, auch wenn die verfassungsändernde Gewalt durchaus von der gesetzgebenden Gewalt (mit qualifizierten Mehrheiten als Hürden) ausgeübt wird.


      Sofern man den Schwerpunkt auf die Körperschaft legt und deren Existenz, dann ist die Gegenfrage zweifellos, weshalb die Bundeverfassung an einer Stelle eine Körperschaft zur Gesetzgebung vorschreibt, an anderer Stelle aber von der Notwendigkeit dieser Körperschaft Abstand nimmt. Der Schwerpunkt kann also nicht auf der Körperschaft liegen, sondern auf ihrer Funktion, auf der Gesetzgebung.
      Art. III Sec. 4 Ssec. 5 USC ist demnach so zu lesen, dass die Regeln für das Nachbesetzungsverfahren durch die zuständigen Organe der bundesstaatlichen Gesetzgebung erfolgen müssen, nach Art. VI Sec. 1 Ssec. 4 entweder durch ein wie auch immer genanntes Staatsparlament oder durch Volksabstimmung.


      Dies führt uns aber zur Betrachtung des zweiten Problems: Kann die Bestimmung durch den Verfassungsgeber unter den Tatbestand "Gesetzgeber" bzw. "gesetzgebendes Organ" subsumiert werden?
      Im Raum steht ein argumentum a fortiori, ein Erst-recht-Argument: Wenn ein (Parlaments-) Gesetz verlangt wird und in der Normenhierarchie eines Rechtsstaates die Verfassung den (Parlaments-) Gesetzen vorgeht, dann erfüllt auch eine Regelung durch die Verfassung die Anforderungen einer Regelung durch Gesetz.


      Ein weiteres Argument ist jenes, dass eine Verfassungsnorm durch den Verfassungsgesetzgeber gesetzt wird. Verfassungsgeber ist das Volk, der demokratische Souverän. Die Bundesverfassung schweigt sich über das Zustandekommen einer staatlichen Verfassung aus. Demokratietheoretisch und -philosophisch ist aber eine Verfassungsgebung abgeschlossen, wenn eine Mehrheit im Volk (direkt durch Volksabstimmung oder indirekt durch eine demokratisch legitimierte verfassungsgebende Versammlung) ihrer Setzung zugestimmt hat.
      Sollte das Volk selbst auch als Gesetzgeber tätig sein, dann gilt ebenfalls das Mehrheitsprinzip: Eine Mehrheit muss einem Gesetz zustimmen, damit sie gelten kann.
      Die gleiche Anforderung sowohl für die Errichtung einer Verfassung als auch für die Errichtung eines Gesetzes führt ebenfalls zu dem Schluss, dass eine Norm, die durch eine Staatsverfassung geregelt ist, ebenso als Gesetzesnorm im Sinne unserer diskutierten Stelle der Bundesverfassung anzusehen ist.


      Somit komme ich zu dem Schluss, dass die Anforderungen an eine Regelung durch die gesetzgebende Körperschaft durch eine Regelung der Verfassung des betroffenen Bundesstaates erfüllt ist.


    Lassen Sie mich zur Frage zurückkehren: Ist der Bund zuständig für die Regelung des Verfahrens zur Nachbesetzung eines vakanten Senatssitzes?
    Wenn dem so wäre, dann wäre Art. III Sec. 4 Ssec. 5 Alt. 2 USC gänzlich überflüssig. Denn wozu sollte man für die Staaten die Zuständigkeit einer anderen Regelungsweise erst eröffnen, um jene Zuständigkeit dann über die Generalermächtigung wieder zu kassieren?
    Der Bund ist somit nicht zuständig für die Regelung des Verfahrens zur Nachbesetzung eines vakanten Sitzes im Senat.



    Ich rüge aber auch materiell die Verfassungswidrigkeit von Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA.


    Im Falle einer Vakanz schlägt in 3 von 6 Staaten (AS, FL, SE) der Gouverneur dem Staatsparlament einen Kandidaten vor, der Wahl oder der Bestätigung bedarf.
    In 2 von 6 Staaten (LA, NA) gibt es keine oder dem Bundesrecht entsprechende Regeln.
    In Assentia wird der Kandidat für den vakanten Senatssitz zwar auch vom Parlament gewählt, aber der Gouverneur hat kein Nominierungsprivileg.


    Einst gab es aber Staaten bzw. Regelungen in den Staaten, welche gar keine Wahl oder Bestätigung weder des Staatsparlamentes noch des Staatsvolkes vorsahen. Man wurde Senator durch Ernennung durch den Gouverneur. Ich weiß, dass dies einst in New Alcantara so war und ich glaube auch in Astoria State.


    Was aber bleibt ist das Potential zu einer solche Regelung. Wenn heute ein Staat seine Nachbesetzungsregeln zur reinen Ernennung ändern würde, dann würde Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA diesen Staat um seine gesamte Befugnis zur Regelung der Nachbesetzung bringen, sofern der Gouverneur nicht [definition=11]Federal-ID[/definition] ist, was er ja nicht sein muss.
    Denn wie könnte in der Hälfte aller Bundesstaaten das Nominierungsprivileg des Gouverneurs aufrecht erhalten werden, wenn er am Verfahren zur Nachbesetzung des Senatorensitzes gar nicht beteiligt sein darf?


    Davon unabhängig verstößt Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA gegen Art. II Sec. 6 Alt. 2 USC:

      Es soll allen Bürgern der Vereinigten Staaten ohne Beschränkung freistehen, sich in jedem Staat des astorischen Bundes niederzulassen und dort unter den Bestimmungen der jeweiligen Gesetze an bundesstaatlichen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie alle ihnen als Bürgern der Vereinigten Staaten zukommenden Rechte auszuüben.


    Es mag sein, dass die Verfassungsväter nichts geahnt haben von der heutigen grundlegenden Zweiteilung zwischen der Staatsangehörigkeit des Bundes und der eines Staates. Doch dies hat ohne Belang zu sein. Wir müssen das gegebene Recht auf unsere aktuellen Gegebenheiten anwenden. Die Diversifikation brachte Vorteile im Hinblick auf Aktivität und Ausgestaltung. Die Kehrseite ist eine Verkomplizierung.
    Soll diese Norm wirklich nur so ausgelegt werden, dass Staatsangehörige des Bundes gemeint sind? Welche Wirkung hätte dies für die Staatsangehörigen der Staaten, die nicht Staatsangehörige des Bundes sind? Es wäre eine Degradierung.


    Davon unabhängig verstößt Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA auch gegen Art. II Sec. 2 Ssec. 1 USC:

      Kein Mensch oder keine Gruppe von Menschen ist zu ausschließlichen und besonderen Vorteilen und Vorrechten berechtigt, und umgekehrt soll niemand aus welchen Gründen auch immer benachteiligt werden vor dem Gesetze.


    Die Mitglieder der Staatsversammlung der Republik Assentia sind einander gleich. Sollte dieses Gericht entscheiden, dass sie nicht gleich sind, dass einige gleicher sind als andere, weil sie von besserem Stand sind, weil sie einen besseren Status haben als andere, wäre dies eine fatale Entscheidung in der Geschichte dieses Gerichts.


    Die Argumentation der Gegenseite lässt sich auf wenige Worte zusammenfassen:
    "Dieses Gericht darf niemals jene für gleich erklären, die vom Schöpfer ungleich erschaffen wurden."


    Folglich ist Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA verfassungswidrig und nichtig, was ich hiermit auch gem. Art. V Sec. 3 Ssec. 3 USC festzustellen beantrage.


    Daraus folgt, dass Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA wegen Nichtigkeit nicht zur Anwendung gelangen kann. Somit gilt Art. IV Sec. 7 Ssec. 2 CA uneingeschränkt.
    Und daraus folgt, dass innerhalb eines Bundesstaates bei Wahlen und Abstimmungen auf der Ebene des Bundesstaates Federal-IDs und [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] gleichgestellt sind, nicht nur aufgrund der Verfassung sondern auch aufgrund der Gesetze des Bundes.


    Es gibt daher keine Rechtfertigung dafür, das bei jedem anderen Umstand gegebene und anerkannte Stimmrecht eines Mitgliedes der Staatsversammlung der Republik Assentia im Falle einer Nachbesetzung für ein vakantes Senatsamt zu beschneiden oder nicht anzuerkennen.


    Es besteht keine rechtliche Grundlage, Personen, die nicht reguläre Mitglieder der State Assembly sind, die Teilnahme an Abstimmungen zu erlauben.
    Es besteht keine rechtliche Grundlage, regulären Mitgliedern der State Assembly die Teilnahme an den Geschäftsgängen innerhalb der State Assembly zu verwehren.



    Um meine umfassenden Ausführungen - wenn auch ein wenig überspitzt - zusammenzufassen:
    1. Die ordentlichen Wahlen zum Senator bestimmen sich nach Bundesrecht, sie sind für die Federal-IDs. Dies ist ihre Chance, den Senator ihres Bundesstaates für die nächsten sechs Monate zu wählen.
    2. Die außerordentlichen Wahlen zum Senator bestimmen sich nach Staatenrecht, sie sind für jenen Fall da, dass eine aus der Sicht des Bundesstaates letztlich schlechte Entscheidung dieser Federal-IDs zu korrigieren, damit der Bundesstaat keinen Schaden durch Vakanz bei seiner Vertretung erleidet.
    3. Bei bundesstaatlichen Angelegenheiten gibt es keine Unterscheidung zwischen korrekt angemeldeten Federal- und [definition=12,1]Staats-IDs[/definition].


    Ja, das juristische Leben ist komplizierter geworden, seit es neben der Staatsangehörigkeit des Bundes auch die Staatsangehörigkeit der Staaten gibt. Dieses Gericht wurde oft dafür kritisiert, winkeladvokatisch zu einer gewünschten Lösung zu kommen. Doch hier ist die Sache im Ergebnis einfach:


    Ich hege auch keinen Zweifel an der Gültigkeit und Tragweite von Art. 1 Sec. 4 Ssec. 4 S. 1 FEA.
    Auch eine [definition=12,0]Staats-ID[/definition], die aufgrund einer staatlichen Nachbesetzungsregel zum Senator gekürt wird, hat vor ihrem Amtsantritt ihren Status auf den einer [definition=11]Federal-ID[/definition] zu ändern, um das Amt annehmen zu können. Denn auf der Ebene wie auch in den Behörden und Organen und Gremien des Bundes kann nur Bundesrecht gelten. Dies gilt aber eben auch nur für den Status auf Bundesebene. Es ist möglich, nach Bundesrecht einen gewählten Kandidaten zurückzuweisen, der den Statusregeln des Bundes für ein Bundesamt nicht genügt. Aber der Bund hat nicht das Recht, das Verfahren zu bestimmen, welches diesen Kandidaten hervorbringt.


    Die ordentlichen Wahlen zum Senator bestimmen sich gänzlich nach Bundesrecht.
    Die außerordentlichen Wahlen zum Senator bestimmen sich gänzlich nach Staatsrecht.




    Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

  • Madam Chief Justice,
    honorable Justices of the Supreme Court!


    Der neue Prozessanwalt der Kläger liefert zwar eine ganze Reihe äußerst feinteiliger Analysen verschiedener Rechtsnormen der Vereinigten Staaten sowie des Staates Assentia, versäumt es dabei aber, diese in einen schlüssigen Gesamtzusammenhang zu bringen und versteigt sich darum letzten Endes in regelrecht abstruse Schlussfolgerungen.


    Dabei verhält sich die Sache eigentlich ganz einfach, ich kann mich im Prinzip nur wiederholen:


    Der Senat ist ein Organ bzw. Teil eines Organs des Bundes. Aktiv und passiv zum Senat wahlberechtigt kann nur sein, wer politische Rechte auf Bundesebene besitzt. Diesen Personenkreis wiederum kann nur der Bund bestimmen, da die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten - von welcher die politischen Rechte auf Bundesebene abhängen - Bundessache ist. Ebenso kann auch nur der Bund bestimmen, in welchen Fällen und aus welchem Grunde ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten - obwohl er als solcher grundsätzlich politische Rechte auf Bundesebene besitzt - vom aktiven und/oder passiven Wahlrecht zum Senat ausgeschlossen ist.


    Article III Section 4 Subsection 5 U.S. Constitution suspendiert diese alleinige Zuständigkeit des Bundes für die Regelung des aktiven und passiven Wahlrechts zum Senat für den Fall von Nachwahlen während der laufenden Legislaturperiode eines Senators nicht. Denn nähme man einmal hypothetisch an, dass im Falle einer Nachwahl plötzlich der betroffene Bundesstaat für den ein Senator nachzuwählen ist dafür zuständig wäre, über das aktive und/oder passive Wahlrecht zum Senat zu bestimmen, änderte sich temporär bis zur nächsten regulären Wahl der Charakter dieses Senatssitzes völlig: Sein Inhaber würde vom Träger eines Mandates auf Bundesebene mit einer durch das Bundesrecht bestimmten Funktion und Aufgabe - der Vertretung der Staatsbürger der Vereinigten Staaten mit politischen Rechten auf Bundesebene und Wohnsitz in einem bestimmten Bundesstaat im Kongress - zu einer Art Delegiertem dieses Bundesstaates.


    Es wäre nicht mehr gewährleistet, dass dieser nachgewählte Senator seine Funktion und Aufgaben nach der Bundesverfassung - wie gesagt die Vertretung der Staatsbürger der Vereinigten Staaten mit politischen Rechten auf Bundesebene und Wohnsitz in einem bestimmten Bundesstaat im Kongress - tatsächlich erfüllen könnte. Denn möglicherweise entschieden über seine Person effektiv Personen, die gar keine politischen Rechte auf Bundesebene haben und darum auch überhaupt nicht auf Bundesebene von einem Senator vertreten werden können. Während andererseits eben Staatsbürger der Vereinigten Staaten mit politischen Rechten auf Bundesebene und Wohnsitz in einem bestimmten Bundesstaat zumindest für die Zeit bis zur nächsten regulären Wahl des Senators für diesen Bundesstaat von der Bestimmung über die Person des sie - und nur sie - vertretenden Senators effektiv ausgeschlossen wären.


    Im Extremfall könnte sogar eine [definition=11]Federal-ID[/definition] - der gemäß dem demokratischen und dem bundesstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung (Article I Section 1) nur einmalige Vertretung im Senat zusteht - über ihr zugeordnete State-IDs an allfälligen Nachwahlen in mehreren oder allen Bundesstaaten teilnehmen und dabei sowohl den oben beschriebenen Effekt der teilweisen politischen "Entrechtung" anderer Federal-IDs auslösen als auch sich selbst erheblich vergrößerten Einfluss auf die Zusammensetzung des Senats verschaffen als ihr zusteht.


    Dieses Problem ist der übergeordnete und darum entscheidende Punkt bei der Auslegung von Article III Section 4 Subsection 5 U.S. Constitution, den der Anwalt der Kläger entweder übersieht oder um den herum er zu argumentieren versucht. Dabei ist er der Schlüssel zur Lösung dieses Rechtsstreits.


    Die Verfassung der Vereinigten Staaten ist wesentlich älter als das Rechtsinstitut der "State-IDs." Aber schon vor dessen Schöpfung wurde niemals bestritten, dass Article III Section 4 Subsection 5 U.S. Constitution die Bundesstaaten nicht ermächtigt, einen vakanten Senatssitz im Widerspruch zu den Prinzipien des Bundesrechts zu besetzen. Also etwa mit einer Person die nicht Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist oder ihren Wohnsitz nicht in dem Bundesstaat hat, den sie vertreten soll. Oder eben unter irgendeiner Mitwirkung von Personen, die nicht Staatsbürger der Vereinigten Staaten mit politischen Rechten auf Bundesebene sind oder unter deren Ausschluss von der Mitwirkung an der Nachbesetzung.


    Entsprechend weit hergeholt ist es auch nun zu argumentieren, das im Dezember 2012 in Kraft getretene neue Staatsbürgerschaftsrecht solle daran irgendetwas ändern. Im Gegenteil, die aufmerksame Lektüre des Citizenship Act zeigt, dass das gerade nicht der Fall ist: Mit dem Rechtsinstitut der State-IDs sollen Ämteransammlungen in einer ID vermieden und es dem Inhaber einer [definition=11]Federal-ID[/definition] ermöglicht werden, zugleich auch mit anderen IDs in noch anderen Bundesstaaten aktiv zu sein und am dortigen politischen Leben teilhaben zu können. Aber unter der strengen Beachtung des Prinzips, dass niemand dadurch größeren politischen Einfluss erhält als ein anderer. Also niemand mehr als eine Stimme bzw. mehr als derzeit einmal fünf Stimmen in Wahlen zum Repräsentantenhaus hat und niemand in mehr als einem Bundesstaat mehr als eine Stimme in Wahlen zum Präsidenten und zum Senat hat. Und ebenso darf natürlich auch niemandem dadurch, dass er in jenem Bundesstaat in welchem seine [definition=11]Federal-ID[/definition] ihren Wohnsitz hat noch eine [definition=12]State-ID[/definition] registriert hat, sein Wahlrecht zum Senator dieses Bundesstaates auch nur temporär entzogen werden.


    Es ist hingegen Sache der Bundesstaaten, ihre gesetzlichen Bestimmungen diesen Prinzipien anzupassen, sofern sie eben von der durch die Regelungen des Bundesrechts hinsichtlich Funktion und Aufgaben der Senatoren und Wahlrecht zum Senator begrenzten Ermächtigung zur Regelung von Nachwahlen Gebrauch machen wollen. Dies hat der Bundesstaat Assentia seit bald zwei Jahren selbstverschuldet versäumt, und dieses Versäumnis kann nicht zu Lasten der dort wohnhaften und zum Senator für diesen Staat wahlberechtigten Federal-IDs gehen.


    Somit bleiben nur zwei Möglichkeiten: Entweder das vom Beklagten bestimmte Verfahren ist als bundesrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen des Staates Assentia zur Nachwahl des Senators für diesen Staat zu bestätigen. Oder aber es ist festzustellen, dass die Bestimmungen des Staates Assentia zur Nachwahl eines Senators für diesen Staat gegen das höherrangige Bundesrecht verstoßen, darum nicht angewendet werden können und eine Nachwahl durch das Bundeswahlamt gemäß dem Federal Election Act stattzufinden hat.


    Die von den Klägern begehrte Entscheidung kann jedoch nicht getroffen werden, da diese gegen das höherrangige Bundesrecht verstieße.

  • May it please the Court again.


    Es gibt Unterschiede zwischen dem Weg und dem Ziel, dem Werden und dem Sein. Im juristischen Sprachgebrauch kennt man im Strafrecht Handlung und Erfolg, im allgemeinen Recht muss man zwischen Status- und Verfahrensrecht unterscheiden.


    Ich stimme mit der Gegenseite darin überein, dass der Senat ein Organ des Bundes ist und sich sowohl der Status seiner Mitglieder als auch das Prozedere seines (internen) Geschäftsganges nur nach Bundesrecht bestimmt. Die Gültigkeit von Art. I Sec. 4 Ssec. 4 S. 1 FEA, insbesondere der 2. Halbsatz, wird nicht bestritten, denn dies ist eine statusrechtliche Regelung.


    Die Gegenseite versucht aber, Statusrecht mit Verfahrensrecht gleichzusetzen.
    Es ist richtig, dass nur Personen, die aufgrund des Rechts einen bestimmten Status haben an bestimmten Verfahren beteiligt sein können. Dieses Gericht muss letztlich entscheiden, ob die Statusrechte für die Beteiligung am Nachbesetzungsverfahren auf die Staatenebene durchschlagen.


    Zitat

    Der neue Prozessanwalt der Kläger liefert zwar eine ganze Reihe äußerst feinteiliger Analysen verschiedener Rechtsnormen der Vereinigten Staaten sowie des Staates Assentia, versäumt es dabei aber, diese in einen schlüssigen Gesamtzusammenhang zu bringen und versteigt sich darum letzten Endes in regelrecht abstruse Schlussfolgerungen.


    Der neue Prozessanwalt hat diesem Gericht, dessen vornehmliche Aufgabe die Auslegung der Verfassung ist, auch bereits ununterbrochen 36 Monate auf der Richterbank bei der Wahrheitsfindung und Rechtserkennung gedient. Den Vorwurf abstruser Schlussfolgerungen erachtet er also seinerseits für abstrus. ;)


    Zitat

    Dabei verhält sich die Sache eigentlich ganz einfach, ich kann mich im Prinzip nur wiederholen:


    Verehrte Kollegin, bis repetita non placent et bene docet, qui bene distinguit. Wer schon zu Beginn seiner Ausführungen alles für ganz einfach erklärt, setzt sich dem Verdacht aus, die Details und Besonderheiten zu übersehen. Und die Regeln der Inflation gelten sowohl fiskal als auch verbal.


    Zitat

    [1] Der Senat ist ein Organ bzw. Teil eines Organs des Bundes. Aktiv und passiv zum Senat wahlberechtigt kann nur sein, wer politische Rechte auf Bundesebene besitzt. Diesen Personenkreis wiederum kann nur der Bund bestimmen, da die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten - von welcher die politischen Rechte auf Bundesebene abhängen - Bundessache ist. [2] Ebenso kann auch nur der Bund bestimmen, in welchen Fällen und aus welchem Grunde ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten - obwohl er als solcher grundsätzlich politische Rechte auf Bundesebene besitzt - vom aktiven und/oder passiven Wahlrecht zum Senat ausgeschlossen ist.


    Genau an dieser Stelle vermengt meine Kollegin von der Gegenseite Dinge, die nicht vermengt werden dürfen. Dem ersten Teil stimme ich unter der Einschränkung auf die ordentlichen Senatswahlen gänzlich zu. Dem zweiten Teil widerspreche ich entschieden aus den Gründen, die ich bereits dargelegt habe: Der Bund hat keine Zuständigkeit für die Regelung des Nachbesetzungsverfahrens, da die Verfassung diese Regelungszuständigkeit den Staaten zuweist.


    Zitat

    Article III Section 4 Subsection 5 U.S. Constitution suspendiert diese alleinige Zuständigkeit des Bundes für die Regelung des aktiven und passiven Wahlrechts zum Senat für den Fall von Nachwahlen während der laufenden Legislaturperiode eines Senators nicht. Denn nähme man einmal hypothetisch an, dass im Falle einer Nachwahl plötzlich der betroffene Bundesstaat für den ein Senator nachzuwählen ist dafür zuständig wäre, über das aktive und/oder passive Wahlrecht zum Senat zu bestimmen, änderte sich temporär bis zur nächsten regulären Wahl der Charakter dieses Senatssitzes völlig: Sein Inhaber würde vom Träger eines Mandates auf Bundesebene mit einer durch das Bundesrecht bestimmten Funktion und Aufgabe - der Vertretung der Staatsbürger der Vereinigten Staaten mit politischen Rechten auf Bundesebene und Wohnsitz in einem bestimmten Bundesstaat im Kongress - zu einer Art Delegiertem dieses Bundesstaates.


    Ich halte meiner Kollegin erneut Art. III Sec. 4 Ssec. 1 S. 1 USC entgegen: "Der Senat ist [...] die Vertretung der einzelnen Staaten des Bundes." Ein Senator hat nicht die Interessen nur der in seinem Staat wohnhaften Federal-IDs zu vertreten, welche in zwei Drittel aller Staaten ohnehin eine Minderheit darstellen (FL 2/8, LA 2/10, NA 3/9, SE 2/8), in einem Staat die Hälfte (AS 7/14) und nur in Assentia derzeit eine Mehrheit (7/11). Sondern ein Senator hat die Interessen des gesamten Staates bzw. aller seiner Einwohner zu vertreten, welche Federal-IDs und [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] umfassen.


    Zitat

    Es wäre nicht mehr gewährleistet, dass dieser nachgewählte Senator seine Funktion und Aufgaben nach der Bundesverfassung - wie gesagt die Vertretung der Staatsbürger der Vereinigten Staaten mit politischen Rechten auf Bundesebene und Wohnsitz in einem bestimmten Bundesstaat im Kongress - tatsächlich erfüllen könnte. Denn möglicherweise entschieden über seine Person effektiv Personen, die gar keine politischen Rechte auf Bundesebene haben und darum auch überhaupt nicht auf Bundesebene von einem Senator vertreten werden können. Während andererseits eben Staatsbürger der Vereinigten Staaten mit politischen Rechten auf Bundesebene und Wohnsitz in einem bestimmten Bundesstaat zumindest für die Zeit bis zur nächsten regulären Wahl des Senators für diesen Bundesstaat von der Bestimmung über die Person des sie - und nur sie - vertretenden Senators effektiv ausgeschlossen wären.


    Was die Aufgaben eines Senator sind, habe ich bereits dargelegt. Darüber hinaus verkennt meine Kollegin von der Gegenseite das Verhältnis von Regel zu Ausnahme: Die ordentlichen Wahlen zum Senatorenamt unterliegen Normen, die von keiner Seite in diesem Verfahren bestritten werden. Die ordentlichen Wahlen sind die Regel. Das Nachbesetzungsverfahren ist die Ausnahme. Allein schon aus logischen Gründen kann auf eine Ausnahme nicht die Regel angewandt werden, weil es sonst nicht die Ausnahme, sondern die Regel wäre.
    Würde man ihrer Argumentation der Gleichschaltung folgen, würde man den Gleichheitsgrundsatz verletzen, der nicht nur bestimmt, dass wesentlich Gleiches gleich zu behandeln ist, sondern auch, dass wesentlich Ungleiches nicht gleich behandelt werden darf.
    Ich habe bereits dargelegt, dass Art. III Sec. 4 Ssec. 5 Alt. 2 USC wesentlich ungleich von Alt. 1 sein muss, weil es sonst Alt. 1 unterfallen und die 2. Alternative überflüssig wäre.


    Zitat

    Im Extremfall könnte sogar eine [definition=11]Federal-ID[/definition] - der gemäß dem demokratischen und dem bundesstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung (Article I Section 1) nur einmalige Vertretung im Senat zusteht - über ihr zugeordnete State-IDs an allfälligen Nachwahlen in mehreren oder allen Bundesstaaten teilnehmen und dabei sowohl den oben beschriebenen Effekt der teilweisen politischen "Entrechtung" anderer Federal-IDs auslösen als auch sich selbst erheblich vergrößerten Einfluss auf die Zusammensetzung des Senats verschaffen als ihr zusteht.


    Die Gültigkeit von Art. I Sec. 4 Ssec. 4 S. 1 FEA, insbesondere der 2. Halbsatz, wird nicht bestritten, denn dies ist eine statusrechtliche Regelung, der jedes Mitglied des Senates unterliegt.
    Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, dass eine Person mit mehreren IDs im Senat vertreten ist, denn sobald ein Kandidat für den Amtsantritt seinen Status ändert, verliert eine evtl. dem Senat bereits angehörende andere ID den erforderlichen Status und damit auch die Mitgliedschaft im Senat. Die diesbezügliche Besorgnis der Gegenseite um "multiple Persönlichkeiten" im Senat ist somit gänzlich unbegründet.


    Zitat

    Dieses Problem ist der übergeordnete und darum entscheidende Punkt bei der Auslegung von Article III Section 4 Subsection 5 U.S. Constitution, den der Anwalt der Kläger entweder übersieht oder um den herum er zu argumentieren versucht. Dabei ist er der Schlüssel zur Lösung dieses Rechtsstreits.


    Ich sehe das ebenfalls so, dass es an der Auslegung dieser Norm hängt, ob Art. IV Sec. 7 Ssec. 3 CA verfassungswidrig ist. Ich habe bereits dargelegt, warum diese Bestimmung sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig ist und warum die Verfahrensregelungen nach Art. III Sec. 4 Ssec. 5 Alt. 1 USC nicht auf die Staaten durchdrücken.


    Zitat

    Die Verfassung der Vereinigten Staaten ist wesentlich älter als das Rechtsinstitut der "State-IDs." Aber schon vor dessen Schöpfung wurde niemals bestritten, dass Article III Section 4 Subsection 5 U.S. Constitution die Bundesstaaten nicht ermächtigt, einen vakanten Senatssitz im Widerspruch zu den Prinzipien des Bundesrechts zu besetzen. Also etwa mit einer Person die nicht Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist oder ihren Wohnsitz nicht in dem Bundesstaat hat, den sie vertreten soll. Oder eben unter irgendeiner Mitwirkung von Personen, die nicht Staatsbürger der Vereinigten Staaten mit politischen Rechten auf Bundesebene sind oder unter deren Ausschluss von der Mitwirkung an der Nachbesetzung.


    Nicht originell, sondern nur originalistisch. Mit einer living constitution hat das nichts zu tun.
    "Die Dogmen einer ruhigen Vergangenheit passen nicht mehr zur stürmischen Gegenwart. Dieses Ereignis ist mit Schwierigkeiten beladen und wir müssen an diesem Ereignis wachsen. Da unser Fall neu ist, müssen wir ihm auch mit neuen Denk- und Handlungsweisen begegnen."
    Ich stimme den Ausführungen der Gegenseite zu allen statusrechtlichen Punkten gänzlich zu. Allerdings zeigt sich hier auf fatale Weise, wie die Vermischung von themennahen, aber verschiedenen Dingen im Zuge einer verallgemeinerten Argumentation zu juristischen Fehlern führt.


    Zitat

    Entsprechend weit hergeholt ist es auch nun zu argumentieren, das im Dezember 2012 in Kraft getretene neue Staatsbürgerschaftsrecht solle daran irgendetwas ändern. Im Gegenteil, die aufmerksame Lektüre des Citizenship Act zeigt, dass das gerade nicht der Fall ist: Mit dem Rechtsinstitut der State-IDs sollen Ämteransammlungen in einer ID vermieden und es dem Inhaber einer [definition=11]Federal-ID[/definition] ermöglicht werden, zugleich auch mit anderen IDs in noch anderen Bundesstaaten aktiv zu sein und am dortigen politischen Leben teilhaben zu können. Aber unter der strengen Beachtung des Prinzips, dass niemand dadurch größeren politischen Einfluss erhält als ein anderer. Also niemand mehr als eine Stimme bzw. mehr als derzeit einmal fünf Stimmen in Wahlen zum Repräsentantenhaus hat und niemand in mehr als einem Bundesstaat mehr als eine Stimme in Wahlen zum Präsidenten und zum Senat hat. Und ebenso darf natürlich auch niemandem dadurch, dass er in jenem Bundesstaat in welchem seine [definition=11]Federal-ID[/definition] ihren Wohnsitz hat noch eine [definition=12]State-ID[/definition] registriert hat, sein Wahlrecht zum Senator dieses Bundesstaates auch nur temporär entzogen werden.


    Erneut werden die Unterschiede zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Wahl zu einem Senatorenamt im Wege der Gleichschaltung wegargumentiert.
    Die Gegenseite verkennt, dass eine ordentliche Wahl zum Präsidenten, zum Repräsentantenhaus und zum Senat von niemandem beanstandet oder ihre Regeln gerügt werden. Ordentliche Wahlen zu allen Wahlämtern des Bundes richten sich ausschließlich nach Bundesrecht. Somit sind nach aktuellem Bundesrecht auch nur Federal-IDs aktiv wahlberechtigt.
    An dieser Stelle möchte ich das Gericht aber darauf hinweisen, dass das Bundesrecht eine dezidierte Unterscheidung zwischen dem passiven Wahlrecht und der Fähigkeit, ein (Bundes-) Amt innezuhaben unterscheidet. Denn abgesehen von der notwendigen Angabe der [definition=11]Federal-ID[/definition] sind passiv wahlberechtigt auch alle State- und sogar Side-IDs. All diese können also gewähnt werden, wohingegen nur jene Gewählten das Amt auch innehaben können, die vor dem Amtsantritt den notwendigen Status erworben haben. Das Bundesrecht trennt also dezidiert zwischen Verfahrens- und Statusrechten.


    Bei den außerordentlichen Wahlen zum Senat hat der Bund die Regelungszuständigkeit an die Staaten abgegeben, und zwar durch lex specialis nach Art. III sec. 4 Ssec. 5 Alt. 2 USC, welches dem lex generalis nach Art. VI Sec. 5 Ssec. 1 Pt. 11 USC vorgeht. Das einzige Bundesrecht, in status- wie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, welches in die Staaten durchschlägt, bestimmt sich nach Art. VI Sec. 1 USC. Und da ist nichts für die Nachbesetzung eines Senators einschlägig, außer das republikanische Prinzip und das der Demokratie. Ob es sich dabei um direkte oder repräsentative Demokratie handelt, lässt die Verfassung offen.


    Zitat

    Es ist hingegen Sache der Bundesstaaten, ihre gesetzlichen Bestimmungen diesen Prinzipien anzupassen, sofern sie eben von der durch die Regelungen des Bundesrechts hinsichtlich Funktion und Aufgaben der Senatoren und Wahlrecht zum Senator begrenzten Ermächtigung zur Regelung von Nachwahlen Gebrauch machen wollen. Dies hat der Bundesstaat Assentia seit bald zwei Jahren selbstverschuldet versäumt, und dieses Versäumnis kann nicht zu Lasten der dort wohnhaften und zum Senator für diesen Staat wahlberechtigten Federal-IDs gehen.


    Ein Indiz, dass nicht einmal die Administration des Bundes das so sieht wie die Gegenseite, ist der Fakt, dass sie die Staaten nie ermahnt hat, ihre angeblich bundesverfassungswidrigen Rechtsnormen zu korrigieren. Ein weiteres Indiz ist, dass in diesen "bald zwei Jahren" keine Bundesexekution nach Art. VI Sec. 4 USC eingeleitet worden ist, obwohl doch nach Meinung der Gegenseite vier von sechs Staaten aufgrund der Ermächtigung an die Staatsparlamente, die Personalie des vakanten Senatssitzes zu entscheiden, fortwährend gegen Bundesrecht verstoßen.
    zur Erinnerung: Das restliche Drittel der Staaten hat keine oder ein dem Bundesrecht entsprechendes Verfahren bestimmt, sodass hier nicht von einer kreativen Rechtsetzung nach Art. III Sec. 4 Ssec. 5 Alt. 2 USC auszugehen ist, sondern von einem Regelungsverzicht und damit gilt Alt. 1. Meine höchstpersönliche Ansicht ist, dass diese Staaten gerügt werden sollten, die Interessen all ihrer Bürger nicht bestmöglich zu verteidigen und zu vertreten.


    Zitat

    Somit bleiben nur zwei Möglichkeiten: Entweder das vom Beklagten bestimmte Verfahren ist als bundesrechtskonforme Auslegung der Bestimmungen des Staates Assentia zur Nachwahl des Senators für diesen Staat zu bestätigen. Oder aber es ist festzustellen, dass die Bestimmungen des Staates Assentia zur Nachwahl eines Senators für diesen Staat gegen das höherrangige Bundesrecht verstoßen, darum nicht angewendet werden können und eine Nachwahl durch das Bundeswahlamt gemäß dem Federal Election Act stattzufinden hat.


    Die von den Klägern begehrte Entscheidung kann jedoch nicht getroffen werden, da diese gegen das höherrangige Bundesrecht verstieße.


    Natürlich gilt, dass Bundesrecht immer entgegenstehendes Staatenrecht bricht.
    Dies gilt aber nur für Bundesrecht, welches im Einklang mit allen Stellen der Verfassung steht, welches also selbst formell und materiell verfassungsgemäß ist. Die Berufung auf eine allgemeine Ermächtigung ist unzulässig, wenn speziellere Regelungen diese Ermächtigung begrenzen. Ansonsten könnte der Bund über Art. VI Sec. 5 Ssec. 1 USC alle bundesstaatliche Regelungen nach Art. VI Sec. 5 Ssec. 2 USC beschneiden, wenn sich nur ein Bundesbezug eröffnete wie im Fall von ... nationalen Mindestlöhnen oder einer nationalen Sozialversicherung um gleichwertige minimale Lebensverhältnisse in allen Staaten zu ermöglichen ... die Gleichschaltung von Staatsparlamenten zum Kongress, um in allen Staaten gleiche Partei- bzw. politische Verhältnisse herzustellen ... nationale Quotenregelungen, um Minderheiten in allen Staaten zu fördern ... oder Staatenfinanzausgleich (Federal Bonds) um, gemeinsame Schulden gemeinsam zu tragen ...
    Wenn der Supreme Court all das will, dann soll er das sagen.


    Andernfalls bleibt nur die dezidierte Auseinandersetzung mit den Details von Bundes- und Staatsrecht und ihrer jeweiligen Verzahnung. Wenn nach einer gewissenhaften, umfangreichen und dezidierten Prüfung aller Details ein Ergebnis herauskommt, welches durchaus auf wenige einfache Worte zusammenzufassen ist, dann ist das akzeptabel.
    Ein Ergebnis, welches aber aufgrund einer platten, indifferenten, verallgemeinerten Argumentation im Sinne von "Das war schon immer so" herbeigeführt wurde, weil es weniger Arbeit macht, eine bestehende Meinung einfach zu Lasten neuer Argumente zu erhalten, dann kann das Ergebnis zur falsch sein. Würde man dieser Ansicht folgen, wäre niemals die Sklaverei bzw. die Leibeigenschaft abgeschafft worden, denn "das war ja schon immer so."



    Thank you for your Attention.

  • Madam Chief Justice,
    honorable Justices of the Supreme Court!


    Irgendwelche neuen Erkenntnisse hat der jüngste Vortrag des Klägeranwaltes uns auch nicht gebracht. Er verharrt in seiner Taktik, sich einzelne Sätze aus der Verfassung und anderen Bundesgesetzen herauszupicken und im Sinne seiner Klienten zu deuten, ohne dabe jedoch einen schlüssigen Zusammenhang mit der Staatsorganisation und dem Recht der Vereinigten Staaten als Ganzes herzustellen. Genau das ist aber notwendig, um das hier vorliegende Poblem richtig zu erfassen und aufzulösen.


    Die Schöpfer unserer Verfassung waren auch nur Menschen, ihnen sind an einigen Stellen unglückliche - weil potenziell missverständliche oder irreführende - Formulierungen herausgerutscht, deren eigentlich von der Verfassung gemeinte und gewollte Bedeutung sich eben erst und nur im Gesamtzusammenhang erschließt. Dann aber völlig ohne jeden Zweifel.


    Nehmen wir zum Beispiel Article IV Section 1 Subsection 1. Dort heißt es:

    Als was ist der Vizepräsident dem Präsidenten "beigestellt?" Als "Co-Präsident", der in Absprache mit einem anwesenden und handlungsfähigen Präsidenten Ernennungen und Entlassungen vornehmen, Verordnungen erlassen, Verträge schließen, die Streitkräfte kommandieren, Gesetzesbeschlüsse beurkunden und kundmachen kann? Oder als Pflichtberater, den der Präsident anzuhören hat, bevor er eine Entscheidung trifft oder eine Amtsanhandlung vornimmt? Oder gar als Kontrollinstanz, die mutmaßlich rechtswidrige oder politisch unzweckmäßige Entscheidungen und Handlungen des Präsidenten blockieren bzw. widerrufen kann?


    All so was könnte mit "beigestellt" gemeint sein. Was aber wirklich gemeint ist, ergibt sich aus den folgenden Sektionen des vierten Artikels sowie den folgenden Artikeln der Verfassung: Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten für den Fall von dessen Abwesenheit und sein designierter Nachfolger für den Fall von dessen vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt. Also mehr "nach-" denn eigentlich "beigestellt."


    Und genauso verhält es sich auch mit dem vom Klägeranwalt zitierten ersten Satz von Article III Section Section 4 Subsection 1:

      "Der Senat ist die zweite Kammer des Kongresses und die Vertretung der einzelnen Staaten des Bundes."

    Das klingt eigentlich zunächst sogar durchaus nach einer Versammlung von Delegierten der Bundesstaaten. Die von diesen nach eigenen Regeln be- und abbestellt werden und an die Weisungen des Gouverneurs oder der Volksvertretung ihres Entsendestaates gebunden sind.


    Was damit aber wirklich gemeint ist, ergibt sich auch hier aus den vorangegangenen und folgenden Sektionen des dritten Artikels sowie den folgenden Artikeln der Verfassung: Der Senat ist ein Organ bzw. Organteil des Bundes. Der Bund hat ihn errichtet und mit Aufgaben ausgestattet. Er bestimmt, wann, wie und von wem seine Mitglieder gewählt werden, wer Mitglied des Senats sein kann und welche Rechte und Pflichten die Senatoren haben. Mit den Bundesstaaten als juristische Körperschaften sowie deren Organen hat der Senat überhaupt nichts zu tun. Diese können die ihn betreffenden Regeln und Bestimmungen auch gar nicht ändern. Auch das kann nur der Bund.


    Die Bundesstaaten als juristische Körperschaften haben mit dem Senat nur genau eine Sache zu tun: Ist ein Senatssitz vakant, so kann der Bundesstaat für den der ausgefallene Senator gewählt war das Verfahren zur Nachbesetzung dieses Senatssitzes regeln und die Nachbesetzung durchführen. Auch das ist keine originäre Zuständigkeit der Bundesstaaten, sie ist ihnen vom Bund ausnahmsweise übertragen. Aus Gründen, die ich ja bereits erläutert habe:

      "Eine Nachwahl eines Senators durch das Bundeswahlamt wäre mit einem erheblichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand verbunden. Das Bundeswahlamt müsste benachrichtigt werden, es müsste die Wahl ausschreiben und eine Frist für Kandidaturen festsetzen, es müsste ein Wählverzeichnis ausgelegt und die Eintragungen überprüft werden, es müsste eine Wahl im Wahltool angelegt und durchgeführt und das Ergebnis zertifiziert und kundgemacht werden. Und das alles außerhalb des regulären zweimonatlichen Wahlrhythmus des Bundes!


      Die Nachwahl eines Senators etwa durch das Parlament jenes Bundesstaates, den er vertritt, ist demgegenüber erheblich einfacher und zügiger durchzuführen. Der Senatssitz für diesen Bundesstaat ist dann nicht länger unbesetzt als unvermedlich und das Bundeswahlamt muss keinen großen Aufwand für eine einzelne Wahl in einem einzelnen Bundesstaat außerhalb des regulären Wahlrhythmus betreiben."

    Dieses Verständnis der Nachwahlklausel hat bei deren Bewertung im Gesamtzusammenhang der Verfassung Sinn. Die Behauptung des Klägeranwaltes, für eine Nachwahl würden plötzlich völlig andere Bedingungen gelten als für eine reguläre Wahl, hingegen nicht. Das lässt sich an keiner Stelle aus der Verfassung herauslesen.


    Und um diese Klippe umschiffen zu können, stellt er regelrecht waghalsige Theorien auf. So sind seiner Meinung also die Senatoren auch Vertreter der in einem Bundesstaat wohnhaften State-IDs auf Bundesebene. Denn die Senatoren vertreten seiner Meinung ja die Bundesstaaten, deren Bürger State-IDs unbestritten sind und gemäß dem Citizenship Act auch gerade sein sollen. Tatsächlich aber vertreten die Senatoren nicht die Bundesstaaten als juristische Körperschaften, sondern eben deren Bürger. Als Bürger ihrer Bundesstaaten und als Bürger der Vereinigten Staaten.


    Die Verfassung bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Repräsentantenhauses auf mindestens fünf - bei ursprünglich einmal acht Bundesstaaten und heute immerhin noch sechs. Und ohne jede Beschränkung, dass etwa aus einem Bundesstaat nur je ein Abgeordneter zum Repräsentantenhaus stammen darf. Damit nimmt die Verfassung zunächst bewusst in Kauf, dass die auf Bundesebene wahlberechtigten und wählbaren Staatsbürger mit Wohnsitz in einem oder mehreren Bundesstaaten keinen Vertreter aus ihrer Mitte in das Repräsentantenhaus entsenden können. Theoretisch könnten sogar alle Abgeordneten zum Repräsentantenhaus aus nur einem Bundesstaat stammen.


    Das balanciert die Verfassung wieder aus, indem sie auch den Senat als zweite Kammer des Kongresses errichtet hat. Über diesen ist sichergestellt, dass die auf Bundesebene wahlberechtigten und wählbaren Bürger mit Wohnsitz in jedem Bundesstaat wenigstens einen Vertreter aus ihrer Mitte im Kongress und somit auf Bundesebene haben. Das ist die Funktion des Senats.


    Wozu State-IDs, die keine politischen Rechte auf Bundesebene haben, einen Senator brauchen legt der Klägeranwalt nicht dar. Ihre zugehörigen Federal-IDs haben über den Senator für den Bundesstaat ihres Wohnsitzes in jedem Fall einen Vertreter auf Bundesebene. Warum sie nun bei Nachwahlen plötzlich berechtigt sein sollen, die in dem betroffenen Bundesstaat wohnhaften Federal-IDs unter Umständen sogar zu überstimmen und ihnen einen Senator vorzusetzen, den diese gar nicht wollen, bleibt das Geheimnis des Klägeranwaltes.


    Und warum eigentlich nur bei Nachwahlen? Müssten State-IDs der Argumentation des Klägeranwaltes zu Folge nicht auch und unbedingt zu regulären Senatswahlen zugelassen werden? Und das nicht nur als Wähler, sondern auch als Kandidaten? Denn wenn der Senat die Vertretung der Bundesstaaten als juristische Körperschaften ist, wie der Klägeranwalt argumentiert, warum sollen State-IDs als vollwertige "Mitglieder" dieser Körperschaften diese dann nicht auch nach außen hin vertreten können?


    Und sind nicht genaugenommen auch die Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten gar keine Wahlen durch das Volk der Vereinigten Staaten als Ganzes, sondern durch die Staatsvölker der sechs einzelnen Bundesstaaten? Müssten State-IDs, die ja nun unbestritten vollwertige Bürger der Bundesstaaten sind, dann nicht auch zumindest als Wähler zu diesen zugelassen werden? Denn wie können die Bürger eines Bundesstaates den Präsidenten der Vereinigten Staaten wählen, wenn in den meisten Bundesstaaten die Mehrheit ihrer vollwertigen Bürger von der Wahlteilnahme ausgeschlossen ist?


    Was passieren würde, wenn man die Argumentation des Klägeranwaltes also zu Ende dachte und umsetzte, wissen wir wohl alle: Die Vereinigten Staaten verkämen von einer demokratischen Republik (Article I Section 1 der Verfassung) zu einem Wahlvieh-Basar. Herrschen würde nicht mehr das Volk durch das Volk und für das Volk, sondern skrupellose Cliquen - wie sie sich in gewissen Zeitabständen immer wieder einmal in dem einen oder anderen politischen Lager herausbilden - durch schmutzige Machenschaften für die Privatinteressen ihrer Anführer.


    Es ist dabei völlig gleichgültig, ob die Kläger genau so was im Schilde führen oder ihr Anwalt es unterhaltsam und amüsant fände, solche Zustände in der Praxis zu beobachten. Entscheidend ist vielmehr: Ein solcher Umbau der Staatsform hätte nicht durch ein herkömmliches Gesetz - den Citizenship Act - erfolgen können. Dazu hätte es eines Verfassungszusatzes bedurft, der Article I Section 1 und 2 der Verfassung ausdrücklich aufhebt.


    Legt man jedoch sowohl den Citizenship Act als auch Article III Section 4 Subsection 5 der Verfassung im Einklang mit den Prinzipien und staatsorganisatorischen Bestimmungen der Verfassung und des herkömmlichen Bundesrechts als Ganzes aus, stellen sich all diese Fragen und Probleme gar nicht.


    Sondern es liegt auf der Hand: State-IDs können bei Wahlen zu einem Amt auf Bundesebene niemals wahlberechtigt sein, und Federal-IDs können unter keinen anderen als den vom Bundesrecht bestimmten Bedingungen von einer solchen Wahl ausgeschlossen werden.

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