Es gibt 74 Antworten in diesem Thema, welches 11.228 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von FBI.

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    Der an seinem Wohnort in Hailton, Freeland verhaftete und im Medianischen Imperium per Haftbefehl gesuchte Kevin Stürmer: wird in den Vernehmungsraum des Justizministeriums geführt. Da man davon ausgeht, dass er auch als mutmaßlicher Waffenbastler in dieser Umgebung keinen Schaden anrichten wird, nimmt man ihm die Handschellen ab und serviert ihm einen Kaffee.

      "Wollen Sie selbst einen Anwalt anrufen oder soll die Regierung Ihnen einen stellen?"

  • Handlung

    "Ist in Ordnung. Wenn Mr. Lodge eintrifft können Sie sich zunächst mit ihm beraten, anschließend wird die Chefanklägerin zu Ihnen kommen."

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    "Ist in Ordnung. Wenn Mr. Lodge eintrifft können Sie sich zunächst mit ihm beraten, anschließend wird die Chefanklägerin zu Ihnen kommen."

    Entschuldigen sie bitte. Aber wären sie so gütig mir - solange wir auf das Eintreffen meines Rechtsbeistandes warten - mitzuteilen was genau mir vorgeworfen wird? ?(


    Kevin Stürmer, Sc.D.
    Distinguished Visiting Professor of Medicine, Hamilton University Medical School



  • Handlung

    "Nein. Sie haben einen Anwalt verlangt, also wird ohne den hier niemand mit Ihnen über die Sache reden. Sonst heißt es hinterher nämlich, wir hätten Ihnen irgendwas entlockt, was Sie in seiner Gegenwart nie gesagt hätten."

  • Handlung

    Trifft ein.


    Mr. Stürmer..., Gentlemen...


    Handlung

    ... begrüßt er die Anwesenden. Als die Beamten schließlich das Zimmer verlassen haben, bespricht er sich kurz mit seinem Mandaten und lässt sich die Vollmacht zur anwaltlichen Vertretung bestätigen. Nach kurzer Zeit wird schließlich Bescheid gegeben, dass man bereit sei und der Chefanklägerin gegenüber treten möchte.

  • Handlung

    "Nein. Sie haben einen Anwalt verlangt, also wird ohne den hier niemand mit Ihnen über die Sache reden. Sonst heißt es hinterher nämlich, wir hätten Ihnen irgendwas entlockt, was Sie in seiner Gegenwart nie gesagt hätten."

    Verstehe. Da haben sie selbstverständlich vollkommen Recht. Man liefe Gefahr den stabilen Rechtsstaat in einer Lawine anarchistischer Willkür verenden zu lassen, würde man sich darauf einlassen mutmaßlichen Straftätern mitzuteilen weswegen ihre Nachbarschaft von einer bis auf die Zähne hochgerüsteten Spezialeinheit des FBI unter Quarantäne gestellt wurde, und sich ihr Körper eine halbe Sekunde nachdem sie die Tür ahnungslos geöffnet hatten, plötzlich von einem 30 Jahre jüngeren, mit Steroiden aufgepumpten Sadisten auf den Boden gepresst wiederfand als sie gerade vor hatten ihr Abendessen zu verzehren und dabei durch Sirenenlärm und Megafon-Gebrüll aus der abendlichen Routine gerissen wurden.


    Kevin Stürmer, Sc.D.
    Distinguished Visiting Professor of Medicine, Hamilton University Medical School



  • Handlung

    Trifft ein.


    Mr. Stürmer..., Gentlemen...


    Handlung

    ... begrüßt er die Anwesenden. Als die Beamten schließlich das Zimmer verlassen haben, bespricht er sich kurz mit seinem Mandaten und lässt sich die Vollmacht zur anwaltlichen Vertretung bestätigen. Nach kurzer Zeit wird schließlich Bescheid gegeben, dass man bereit sei und der Chefanklägerin gegenüber treten möchte.


    Lodgster, altes Haus. Bin ich froh, dass du hier auftauchst. Jetzt wo du hier bist darf ich hoffentlich endlich erfahren was der Anlass für diese staatlich angeordnete Form von häuslicher Gewalt ist.

    Handlung

    Signiert die Vollmacht und nimmt neben seinem Rechtsbeistand platz.


    Kevin Stürmer, Sc.D.
    Distinguished Visiting Professor of Medicine, Hamilton University Medical School



  • Handlung

    Betritt den Raum


    Gentlemen, Samantha van der Meer, ich bin die Chefanklägerin der Vereinigten Staaten.


    Um direkt zum Thema zu kommen: Der US-Regieurng liegt ein Auslieferungsersuchen des Medianischen Imperiums gegen Mr. Stürmer vor. Aus den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen geht hervro, dass er offensichtlich Staatsbürger dieses Landes ist und dort wegen diverser Straftaten - namentlich versuchter Herrstellung biochemischer Kampfstoffe und Wahrheitsdrogen sowie Erforschung von Foltermethoden - angeklagt ist.


    Die US-Regierung selbst erhebt keinerlei Vorwürfe gegen Mr. Stürmer. Wir sind bei seiner Verhaftung nur auf Grund der uns aus dem MI übermittelten Informationen auf Nummer Sicher gegangen, damit unsere FBI Agents mit Mr. Stürmer zurückkommen und nicht mit einer Milzbrandinfektion oder so was.


    Gegenstand dieser Anhörung ist auch nicht, was an den Vorwürfen der Regierung des MI gegen Mr. Stürmer daran ist. Darüber zu entscheiden ist wenn, dann Sache der dortigen Justiz.


    Die US-Regierung interessiert nur folgendes: Nach unserem aktuellen Kenntnisstand sehen wir keinen Grund, das Auslieferungsersuchen der Regierung des MI abzulehnen. Mr. Stürmer erhält hiermit jedoch die Gelegenheit, Gründe vorzutragen die uns an seiner Auslieferung hindern würden.


    Dazu sage ich aber gleich: Dass er sich für unschuldig hält, ist kein Hinderungsgrund, denn über seine Schuld der seine Unschuld haben die Gerichte im MI zu urteilen. Auf dieser Schiene wird Mr. Stürmer wenn überhaupt dann nur Erfolg haben wenn er begründen kann, dass und warum die Anklage offensichtlich missbräuchlich erhoben wurde, so dass von keinem rechtsstaatlichen Verfahren mehr ausgegangen werden kann.


    Auch ansonsten bitte ich Mr. Stürmer darum: Kein Geschwafel, keine Prahlereien, keine Verschwörungstheorien, keine Fixierung auf die Justizministerin etc. Nennen Sie handfeste Gründe, warum wir Sie nicht ausliefern können, dürfen oder sollten, denen werden wir gerne nachgehen. Ansonsten lassen Sie uns die Sache bitte kurz halten.

  • Madam Solicitor General,


    zunächst einmal halte ich die Verhaftung für unrechtsmäßig. Es liegt kein Haftbefehl eines astorischen Gerichtes vor. Auslieferungsabkommen hin oder her, Sie haben kein Recht aufgrund eines ausländischen Haftbefehls jemanden in Astor festzunehmen. Ich fordere Sie daher auf meinen Mandanten unverzüglich frei zu lassen.

  • Counselor,


    ich meine gerade gesagt zu haben, dass ich mir Versuche hier Zeit zu schinden verbitte! Selbstverständlich dürfen die Polizeibehörden eine Person auch ohne vorherigen Haftbefehl vorübergehend in Gewahrsam nehmen. Insbesondere bei Fluchtgefahr.


    Und ich sage Ihnen gleich: So lange, dass ich einen gerichtlichen Haftbefehl brauche, wird ihr Klient hier nur sitzen wenn er plausible Gründe gegen seine Auslieferung nennt, die einer näheren Überprüfung bedürfen. Sonst sitzt er noch heute Abend im Flugzeug.


    Nun, ich höre?

  • Madam,


    das ist schlicht falsch. Sie sollten sich dringends mit Chapter VII der Federal Rules of Procedure vertraut machen. Wenn Sie keinen astorischen Haftbefehl vorliegen haben, oder meinen Mandaten direkt bei oder kurz nach der Ausführung einer Straftat beobachtet haben - und wir beide wissen, dass dies nicht zutrifft -, dann ist er auf der Stelle frei zu lassen. Ich werde das auch gerne vor Gericht fordern.

  • Samantha van der Meer: Verehrte Mrs Solicitor General, ich darf zunächst einmal darauf hinweisen dass ich bezüglich all jener Angelegenheiten, die das US-Recht betreffen mangels notwendiger Erfahrung und Kenntnisse dem Wort meines Rechtsbeistandes vertraue.


    Angesichts der Tatsache, dass ich selbst über mehrere Jahre hinweg als Gerichtspräsident des Obersten Imperialen Gerichtshofes tätig war, hoffe ich allerdings dass es Ihnen nicht als bloße Prahlerei - wie Sie es nannten - erscheint, wenn ich eine gewisse juristische Kompetenz hinsichtlich der Gesetze, die im Medianischen Imperium maßgeblich für die Rechtssprechung sein sollten, für mich beanspruche.

    Zitat

    Auf dieser Schiene wird Mr. Stürmer wenn überhaupt dann nur Erfolg haben wenn er begründen kann, dass und warum die Anklage offensichtlich missbräuchlich erhoben wurde, so dass von keinem rechtsstaatlichen Verfahren mehr ausgegangen werden kann.

    Und genau an diesem Punkt setze ich auch an. Die Art und Weise mit der dieser strafrechtliche Prozess gegen mich geführt wird, kann nämlich weder mit den rechtsstaatlichen Grundprinzipien der Vereinigten Staaten von Astor, noch mit denjenigen, die dem Recht des Medianischen Imperiums zugrunde liegen, in Einklang gebracht werden.


    Es beginnt ja schon damit, dass der juristische Straftatbestand (der ja bekanntlich auf "Körperverletzung und Drogenmissbrauch" lautet) der als Basis der strafrechtlichen Verfolgung meiner Person dient (welcher den Vorwürfen zugrunde liegt, die dem Imperialen Strafgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt und vom zuständigen Strafrichter Azenkwed al Talib zur Verhandlung zugelassen wurden), nicht einmal bei wohlwollendster Interpretation auf diejenige "Tat" (vielmehr handelt es sich ja um eine Aussage als um eine wirkliche Tat) auf die sich Staatsanwaltschaft und Gericht beziehen, zutrifft.


    Ich darf die honourable Madam Solicitor General zu diesem Anlass auf die von ihr höchstselbst in die Diskussion eingebrachten Unterlagen verweisen, die dem Secretary of State durch die Vertreterin des Consulatus Externus des Medianischen Imperiums, Mara Al Bemugeb, am 14.02. übermittelt wurden. Darin enthalten ist unter anderem auch ein Verweis, der Ihnen den direkten Einblick in die Verfahrensakten des Imperialen Strafgerichtes zum Gerichtsprozess Medianisches Imperium gegen Kevin Stürmer ermöglicht. Diese Einsicht bitte ich Sie vorzunehmen, und darf sie gleichermaßen darum bitten sich den Inhalt jener Anklageschrift, auf deren Grundlage der Richter Al Talib das Strafverfahren eröffnete, aufmerksam zu Gemüte zu führen.


    Wir entnehmen dieser Anklageschrift also, dass der Vorwurf der Anstiftung zur Körperverletzung auf eine von mir getätigte Äußerung aus dem Jahr 2015 zurückgeht:

    Zitat

    Am 18. November 2015 bot der Beklagte einem Vertreter der Imperialarmee die Entwicklung und Herstellung von biochemischen Massenvernichtsungswaffen an.

    Da die Staatsanwaltschaft es offenbar nicht für erforderlich erachtete, dieser Unterstellung einen - wie auch immer gearteten - Beweis beizufügen, mit dem das Gericht in die Lage hätte versetzt werden können, um diese Behauptung auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu untersuchen, bin ich mal so frei Ihnen die von mir getätigte Äußerung, auf die sich die Staatsanwaltschaft damit bezieht, zur Beurteilung vorzulegen.


    Und zwar handelt es sich um eine offensichtlich scherzhafte Aussage, die ich in der Tat am 18. November des Jahres 2015 gegenüber dem Verteidigungskonsul des Medianischen Imperiums Filippo Volta von mir gab.


    Der exakte Wortlaut meiner Aussage stellte sich wie folgt dar:

    Zitat

    Ich habe aktuell zeitliche Kapazitäten frei... besteht bei der Imperialarmee denn Bedarf an biochemischen Massenvernichtungswaffen, die ich mit Staatsgeldern entwickeln könnte?

    Die Reaktion des gerade eben bereits erwähnten Verteidigungsconsuls Volta auf diese von mir getätigte Anmerkung untermauert des weiteren die Einschätzung, dass es sich bei meiner Äußerung um eine - für alle Anwesenden offensichtliche - scherzhafte und selbstverständlich nicht ernst gemeinte Bemerkung handelte.


    Auch diese besagte Reaktion des Verteidigungsconsuls ist folglich in unsere Beurteilung der Sachlage mit einzubeziehen. Diese lautete nun - wie von mir gerade nachgewiesen wurde - also folgendermaßen:

    Zitat

    Da müssen sie sich aber etwas ganz spezielles einfallen lassen. Eine Wunderdroge, die aus einem dreibürgischen Kettenhund einen Pazifisten macht. Zum Beispiel. Und ökologisch verträglich, preiswert und mit einem Zweitnutzen in der Landwirtschaft zum Beispiel, bitte.

    Ich muss außerdem hinzufügen: Weder hat bis zum heutigen Tag eine Zusammenarbeit zwischen mir und irgendeiner dem Imperialen Militär zugehörigen oder angegliederten Institution stattgefunden, noch wurde jemals ein vergleichbares Strafverfahren gegen den - sofern man allen Ernstes davon ausgehen sollte, dass diese Sachlage tatsächlich einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt - in diesem Falle gleichermaßen beteiligten Consul Volta in die Wege geleitet. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Es hat nämlich ganz selbstverständlich niemals eine solche Zusammenarbeit mit dem Ziel der Entwicklung von biochemischen Massenvernichtungswaffen gegeben.


    Die Anklage lautet nun auf "Anstiftung zur Körperverletzung". Die Beweisgrundlage für diese Anklage durch die Staatsanwaltschaft - so wie sie aus der Anklageschrift hervorgeht - habe ich damit hoffentlich mit der gebotenen Ausführlichkeit darlegen können. Aus den von mir dargebotenen Fakten entnehmen wir also, dass es offensichtlich weder von meiner Seite eine ernst zu nehmende Anstiftung zur Begehung einer Straftat gegeben hat. Noch gab es überhaupt eine Straftat, da meine "Frage" niemals als ernst gemeint aufgefasst und dementsprechend auch nicht weiter beachtet wurde - so wie es ja auch meine Intention bei ihrer Äußerung war.


    Es gibt also weder eine Tat noch gibt es irgendwelche Opfer. Die Staatsanwaltschaft wirft mir also augenscheinlich vor mit einer offensichtlich nicht ernst gemeinten, selbst von den Anwesenden als scherzhaft aufgefassten Frage (und das will ich an dieser Stelle hervorheben, da wir uns ja unzweifelhaft davon überzeugen konnten dass es sich keineswegs um eine Aufforderung im Sinne einer Anstiftung sondern vielmehr um eine Frage - und darüber hinaus nicht einmal um eine ernst gemeinte - handelt) den Leiter der Imperialen Streitkräfte zur Ausübung einer "Körperverletzung" angestiftet zu haben, die erstens nicht stattgefunden hat und zweitens dementsprechend auch niemals auch nur ein einziges Opfer hervorbrachte.


    Deutlicher kann ich es eigentlich nicht mehr aufzeigen, dass dieser Anklagepunkt schlicht und ergreifend keinerlei Bezug zur Realität hat. Sehen Sie: es ist doch der Definition des Begriffes "Anstiftung" zugehörig, dass es auch zur Ausführung einer Straftat durch einen Täter kommt. Ohne Tat gibt es keine Opfer und keinen Täter. Und wo es weder Opfer noch Täter noch Tat gibt, da erübrigt sich doch nach der Maßgabe des gesunden Menschenverstandes auch die Suche nach einem "Anstifter".


    Das Imperiale Gesetz der Straftaten, welches als Rechtsgrundlage in diesem Prozess ja die Basis für die richterliche Urteilskraft darstellt, beinhaltet in Paragraph 8, Absatz 1 und 2 folgende Bestimmung hinsichtlich des Strafgedanken, welcher als übergeordneter Maxime bei der richterlichen Urteilsfindung immer Folge zu leisten ist:


    §8 Strafgedanke
    (1) Jede Strafe nach diesem Gesetz soll dem Gedanken des Täter - Opfer Ausgleich folgen.
    (2) Das oder die Opfer einer Strafttat oder sein Vertreter soll bei der Bemessung der Strafe im Rahmen dieses Gesetzes gehört und gebührend berücksichtigt werden.


    Daraus geht doch eindeutig hervor, dass auch auf der Basis des Imperialen Rechts das vollkommene Fehlen von Opfern einer strafrechtlichen Verfolgung von mutmaßlichen "Tätern" in jeder Hinsicht die Grundlage entzieht. Eine Straftat, die keine Opfer hat, hat auch keinen Täter. Man kann im Grunde festhalten: Eine Straftat, die keine Opfer hervorbringt, ist (mit einigen wenigen Ausnahmen) per Definition keine Straftat. Definitiv kann man aber auf jeden Fall festhalten, dass der Straftatbestand der "Körperverletzung" erfordert, dass irgendwer in seinem verfassungsmäßig garantierten Recht auf körperliche Unversehrtheit beschnitten wurde. Dass dies jedoch im Zusammenhang mit meinem Zutun geschehen ist, behauptet die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift noch nicht einmal.


    Wortgemäß vertritt die Staatsanwaltschaft allerdings folgenden Standpunkt:

    Zitat

    Aus Sicht der Staatsanwaltschaft ist damit der Straftatbestand der Körperverletzung gemäß § 29 IGedeStra erfüllt, da es sich um die Anstiftung und den Versuch Dritte durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen und mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs erheblich zu schaden.

    Aus der Sicht der Staatsanwaltschaft entspricht die von mir (an den Verteidigungsconsul Volta) gestellte - bezüglich ihrer Ernsthaftigkeit bereits hinlänglich erörterte - Frage also einerseits der Anstiftung (ich hatte ja bereits erläutert, weshalb diese Bezeichnung per Definitionem als eklatant falsch zu betrachten ist) sowie andererseits dem Versuch (es wird also über die Anstiftung hinaus an dieser Stelle auch der Versuch der Ausübung einer Körperverletzung, den es ebenso wenig gegeben hat wie eine Anstiftung zur Tat oder die Tat selbst, unterstellt) Dritten (auch diese Formulierung ist juristisch im Grunde vollkommen obsolet, da sich aus der Klageschrift der Staatsanwaltschaft nicht einmal ein strafrechtlich relevanter Zweiter erkennen lässt; und ganz davon abgesehen bleibt eine konkrete Erläuterung um wen oder was es sich bei diesem ominösen Dritten handeln soll vollkommen aus) durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen und mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges erheblich zu schaden. Das alles interpretiert die Staatsanwaltschaft des Medianischen Imperiums aus einem zwei Jahre zurückliegenden Scherz, für dessen Ernsthaftigkeit bzw. tatsächliche Umsetzung es seitdem zu keiner Sekunde auch nur den Hauch eines Anlasses gegeben hat.


    Weiterhin beinhalten die Ausführungen der Staatsanwaltschaft noch die folgenden Worte:

    Zitat

    Da der Beklagte als promovierter Wissenschaftler im Bereich der Biologie und Medizin über die dafür notwendige Kompetenz verfügt und als Leiter einer Forschungseinrichtung der LUM Zugang zu den dazu notwendigen Ressourcen hatte, ist die Ernsthaftigkeit dieses Angebotes nicht ausgeschlossen.

    Auch das ist in dieser Form schlicht unzutreffend. Es ist mit Blick auf diesen Aspekt der Anklageschrift zum wiederholten Male festzustellen, dass es die Staatsanwaltschaft auch hier wieder nicht vermag ihre sehr abstrakt gehaltene Unterstellung einerseits zu konkretisieren (also sprich: auf welche Ressourcen bezieht sich die Staatsanwaltschaft eigentlich, zu denen ich als Leiter des Instituts für biomedizinische Forschung Zugang gehabt haben soll, um damit biochemische Massenvernichtungswaffen zu basteln?) und andererseits verzichtet man von Seiten der Staatsanwaltschaft einmal mehr vollkommen darauf dem Gericht Indizien oder bestenfalls sogar Beweise angedeihen zu lassen, die die Glaubwürdigkeit dieser Behauptung unterstützen würden.


    Um das kurz zu erläutern: Ich war im Rahmen meiner Tätigkeit als Naturwissenschaftler an der Libera Universita di Mediana (LUM) am Aufbau eines biomedizinischen Forschungsinstitutes beteiligt, dessen Leitung mir für mehrere Jahre angetragen worden war. Wie sie unschwer aus den Forschungsberichten entnehmen können, bezogen sich unsere Forschungsschwerpunkte auf solche Bereiche wie beispielsweise Stammzellforschung sowie die Wirkmechanismen von Antibiotika. Natürlich war auch die Arbeit mit den gängigen humanpathogenen Erregern Gegenstand unserer Untersuchungen. Das ist natürlicherweise nicht zu vermeiden, wenn man Antibiotika - also Medikamente, mit denen man bakteriellen Infektionen entgegenwirkt - erforschen will. Die Vorstellung, dass man mit diesen "Ressourcen" wirklich ohne damit aufzufallen, biologische Massenvernichtungswaffen herstellen könnte, halte ich für realitätsfern. Die Kosten, die ein solches Programm zur Entwicklung von biologischen Massenvernichtungswaffen mit sich bringen würde, hätten das Budget, das dem Institut unter meiner Leitung zur Verfügung gestellt wurde, um Längen überschritten.


    Auch wenn die Ernsthaftigkeit meines Angebotes biochemische Massenvernichtungswaffen für das Militär zu entwickeln, also selbstverständlich auszuschließen ist, kann ich der Argumentation der Staatsanwaltschaft an dieser Stelle nicht vollkommen ihre Berechtigung absprechen. Denn in der Tat wurden in unseren Labors auch Mikroorganismen untersucht, die sich bei entsprechendem Budget und der notwendigen Ausrüstung zur missbräuchlichen Anwendung eignen könnten.


    Das ist aber tatsächlich unterm Strich auch das einzige Argument in den Erläuterungen der Staatsanwaltschaft, dem ich seine Plausibilität nicht vollumfänglich absprechen kann. Allerdings ist es doch überaus fadenscheinig einem biomedizinischen Forscher, dem von einer Universität die Leitung eines Forschungsinstitutes angetragen wurde, ohne dafür einen einzigen Hinweis zu haben, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu unterstellen weil er Zugang zu Krankheitserregern hat. Genau genommen ist aber auch die Behauptung, ich hätte über Ressourcen verfügt, die mir zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen hätten nützen können, nicht richtig. Denn wie ich gerade schon erklärt habe ist alleine die Ausstattung des Institutes überhaupt nicht dazu geeignet solche Waffen zu entwickeln. Ganz davon abgesehen war ich auch nicht alleine in diesem Forschungsinstitut, sodass es aus unterschiedlichen Gründen vollkommen unmöglich gewesen wäre unbemerkt an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen zu arbeiten. Diese Unterstellung mag insofern in der reinen Theorie möglich sein, unter realen Gesichtspunkten ist sie jedoch vollkommen absurd.


    Sofern von Ihnen gewünscht kann ich gerne auch noch ausführlich erörtern, weshalb auch die übrigen Punkte der Anklage jeglicher Ausprägung einer fundierten Grundlage entbehren. Der Wortlaut der Anklage, der weitere Vorwürfe seitens der Staatsanwaltschaft beinhaltet, ergibt sich aus dem folgenden Passus:

    Zitat

    Am 4. September 2016 räumte der Beklagte zudem gegenüber Senatsvertretern ein, dass er seit geraumer Zeit dabei sei innovative Methoden der Hexenjagd sowie Foltermethoden zu entwickeln. Damit ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft ebenfalls der Straftatbestand der Körperverletzung gemäß § 29 IgedeStra erfüllt, als Versuch potentielle Dritten durch Herbeiführung von Gewalt oder Rauschzuständen erheblich zu schädigen. Wir sehen daher auch den versuchten Drogenmissbrauch als gegeben an, strafbar gemäß § 39 (3) IGedeStra.

    Zum Schluss will ich Ihnen - nachdem ich mich bemüht habe Ihnen, nachvollziehbar und so ausführlich wie es notwendig war um eine vollumfängliche Beurteilung der Sachlage zu ermöglichen, die eklatanten Mängel des gegen mich initiierten Strafprozesses vor Augen zu führen - die Begründung dafür offenbaren, warum man keinesfalls von einem rechtsstaatlich geführten Prozess sprechen kann.


    Bereits die Arbeit der Staatsanwaltschaft weist erhebliche Mängel auf. Eigentlich muss man viel deutlicher sogar ausdrücken, dass die Staatsanwaltschaft so ziemlich alle Gesetze missachtet, die das Recht des Medianischen Imperiums hinsichtlich einer rechtsstaatlichen Ermittlung und Anklageerhebung kennt.


    Das Imperiale Gerichtsordnungsgesetz zum Beispiel trifft die folgenden Bestimmungen:


    §23 Ablauf des Hauptverfahrens in Strafsachen
    (2) Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage bei Gericht wenn sie die Verurteilung des Angeklagten bei der gegebenen Sachlage von Beweisen und Indizien für wahrscheinlich erachtet. Die Anklageschrift muss eine Beschreibung der mutmaßlich strafbaren Handlung, sowie die Strafgesetze gegen die sie verstößt beinhalten. Es muss darüber hinaus ein klarer Strafantrag der Staatsanwaltschaft (also das geforderte Strafmaß) genannt werden.


    Da die Handlungen - wie von mir ja erörtert - auf die sich die Staatsanwaltschaft bezieht, selbst einem juristischen Laien, der noch über ein Mindestmaß an gesundem Menschenverstand verfügt, unter überhaupt keinen Umständen die Straftatbestände der genannten Strafgesetze erfüllen, und die Anklageschrift darüber hinaus keinen einzigen Beweis, und noch nicht mal das Vorhandensein einer Tat geschweige denn die Erwähnung von Opfern bzw. Geschädigten, enthält, kann man auch unmöglich davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft auf dieser Grundlage eine Verurteilung für wahrscheinlich erachtet.


    Die Anklageschrift enthält außerdem keinen klaren Strafantrag, der Aussage über das geforderte Strafmaß macht. Insofern hätten bereits die formellen Mängel in der Ausarbeitung der Anklageschrift dem Strafgericht auffallen müssen.


    Weiterhin verstößt die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft den Bestimmungen des § 21 des Imperialen Gerichtsordnungsgesetzes:


    § 21 Ermittlungen


    (2) Die Staatsanwaltschaft arbeitet und ermittelt unparteilich und neutral, und geht sowohl den be- sowie entlastenden Hinweisen nach.


    (3) Der mutmaßliche Straftäter ist von der Staatsanwaltschaft im Vorfeld des Gerichtsverfahrens zu vernehmen. Ihm bzw. ihm und seinem Rechtsbeistand sind die von der Staatsanwaltschaft gegen ihn vorliegenden Beweismittel sowie Indizien offen zu legen. Bevor die Staatsanwaltschaft Anklage bei Gericht erhebt, muss die Aussage des Beschuldigten vernommen werden. Diese wird vor Gericht ein Bestandteil des Verfahrens.



    Es steht wohl nun vollkommen außer Frage, dass die Staatsanwaltschaft in diesen Ermittlungen keineswegs eine neutrale Vorgehensweise an den Tag legte. Ich denke dazu brauche ich eigentlich auch nichts weiter zu sagen, da es sich von selbst erklärt warum die Staatsanwaltschaft meilenweit davon entfernt ist diese Voraussetzungen zu erfüllen.


    Auch Absatz 3 wurde ignoriert. Das Verfahren wurde ja - wie Ihnen durch die Außenconsulin höchstpersönlich mitgeteilt wurde - bereits eröffnet, obwohl die Staatsanwaltschaft mir zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal mitgeteilt hatte, dass es überhaupt Ermittlungen gegen mich gibt. Ich wurde auch nicht durch die Staatsanwaltschaft vernommen.


    Seit dem 1. Februar halte ich mich inzwischen in den Vereinigten Staaten von Astor auf. Seither habe ich das Gebiet des Medianischen Imperiums nicht mehr betreten. Die Ermittlungen gegen mich wurden von der Staatsanwaltschaft etwa um den 7. Februar herum aufgenommen. Ich wusste also zum Zeitpunkt meiner Ausreise aus dem Medianischen Imperium noch gar nichts von einem Ermittlungsverfahren, welches gegen mich läuft. Tatsächlich erlangte ich erst Kenntnis darüber, dass gegen mich ermittelt wird, als das Gericht den Haftbefehl erließ, da ich von einem Freund, der im Medianischen Imperium lebt darüber unterrichtet wurde.


    Dieser besagte Haftbefehl wurde vom Strafrichter al Talib am 9. Februar erlassen und entbehrt ebenfalls jeglicher gesetzlichen Grundlage.


    Folgende Bestimmung wird vom Imperialen Gerichtsordnungsgesetz bezüglich des Erlasses von Verwahrungshaft getroffen:


    (1) Besteht die Gefahr dass ein Beschuldigter im Verlaufe der Ermittlungen gegen ihn den Versuch unternehmen könnte vor den Konsequenzen seines Handelns oder den Konsequenzen eines möglichen Verfahrens zu entfliehen, so kann das Gericht die Verwahrungshaft anordnen.


    Da ich mich bereits zu Beginn der Ermittlungen in den USA befand, und auch nicht erwarten konnte, dass ausgerechnet jetzt die Staatsanwaltschaft die Entscheidung fasst mich wegen einer Aussage, die ich vor 2 Jahren beiläufig getätigt hatte, anzuklagen, ist auch die Voraussetzung, die dieses Gesetz für die Anordnung einer Verwahrungshaft erfordert, nicht erfüllt. Meine Reise nach Astor fiel zeitlich überhaupt nicht in den Verlauf der Ermittlungen sondern hatte bereits eine knappe Woche zuvor begonnen. Die Argumentation des Strafrichters, der gegen mich diesen Haftbefehl erließ ist also nicht mit diesem Gesetz in Einklang zu bringen.


    Mit exakt dieser Argumentation wurde beim Obersten Imperialen Gerichtshof im Übrigen auch am 12. Februar Klage gegen den Haftbefehl von al Talib wegen Verfassungswidrigkeit eingereicht. Durch den Richter Balducci wurde in Folge dieser Klage der entsprechende Haftbefehl auch bis zur Klärung der kritischen Fragen ausgesetzt. Einen Tag später wurde durch den Beschluss des Strafrichters al Talib jedoch bereits wieder verkündet, dass die Gültigkeit des Haftbefehls weiterhin bestehe.


    Des Weiteren wurde Tiberius Cicero - dieser hatte die Prüfung der Verfassungskonformität der Beschlüsse des Richters al Talib beantragt - vom Strafrichter al Talib im Rahmen eines offiziellen Beschlusses dazu aufgefordert "zu schweigen".


    Kevin Stürmer, Sc.D.
    Distinguished Visiting Professor of Medicine, Hamilton University Medical School



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  • Handlung

    Hätte sich das Plädoyer lieber für den Richter aufgehoben, aber nun gut.


    Nun, Madam, ich nehme an Sie haben keinen Haftbefehl, sonst hätten wir ihn wohl schon vorliegen? Wenn mein Mandant nun auf der Stelle frei gelassen wird, sparen wir uns eventuell eine Klage auf Schadensersatz.

  • Counselor,


    wenn Ihr Klient dieses Gebäude verließe würde ihn vermutlich auf der Stelle die U.S. Costums and Border Protection einsammeln und ins Medianische Imperium abschieben. Denn wie Ihnen vielleicht aufgefallen ist, ist Ihr Klient gar nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für die Vereinigten Staaten? Sind Sie sich immer noch sicher, dass ich ihn vor die Tür schicken soll?


    Oder erschiene es Ihnen nicht doch klüger, die gesetzliche 72-Stunden-Frist zu nutzen um zu begründen, warum wir ihn nicht nach Hause schicken können?


    Fragen Sie ihn doch mal. Ich bin gleich zurück.


    Handlung

    Verlässt den Raum und fischt im Gehen ihr Smartphone aus der Gesäßtasche.

  • Handlung

    Bekommt vor lauter Wut einen galaktisch hohen Blutdruck und muss sich sichtlich zusammenreißen um die Einrichtung nicht auf der Stelle in ihre Einzelteile zu zerlegen als van der Meer den Raum verlässt.



    Handlung

    Verliert die Beherrschung letztlich dann doch und feuert seinem Anwalt den noch vollen Kaffeebecher der ihm gebracht wurde um die Ohren und hat Glück dass er dabei knapp verfehlt




    Kevin Stürmer, Sc.D.
    Distinguished Visiting Professor of Medicine, Hamilton University Medical School



    Einmal editiert, zuletzt von Kevin Stürmer ()

  • Handlung

    Verzieht keine Miene als die Tasse vorbeifliegt.


    Madam,


    mein Mandant ist weniger als 3 Wochen im Land, daher ist eine Aufenthaltsgenehmigung nicht notwendig. Ich habe ihr Getue satt und auch ihre unzumutbare Unkenntnis des astorischen Rechts. Wir werden nun gehen.


    Handlung

    Deutet Stürmer an, dass man nun gehen wird.

  • Handlung

    Folgt der Andeutung zu gehen und hofft dass JBL ihn irgendwie vor der angedrohten Festnahme durch die Kettenhunde der Regierung bewahren können wird.


    Kevin Stürmer, Sc.D.
    Distinguished Visiting Professor of Medicine, Hamilton University Medical School



  • Handlung

    Kehrt mit einem Fax in der Hand in den Raum zurück und wundert sich kurz über die Sauerei aus Kaffee und Scherben auf dem Fußboden sowie darüber die beiden Herren stehend anzutreffen. Ignoriert diese Dinge dann aber und überreicht Counselor Lodge das Fax.


    U.S. District Court of Freeland
    (Federal District Court for the District of Freeland)


    Office of The Hon. Lucas T. J. Galindo, Federal Judge


    --- MOTION FOR ARREST WARRANT --

    On the Motion for Arrest Warrent


    against


    Mr Kevin S T Ü R M E R
    residing in Hamilton, FL


    the U.S. District Court for Laurentiana
    - The Hon. Lucas T.J. Galindo, Federal Judge, presiding - makes the following


    O R D E R


    1. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft wird stattgegeben. Gegen den Beschuldigten Mr Kevin Stürmer wird Haftbefehl erlassen und Untersuchungshaft angeordnet. Die zuständigen Behörden werden ermächtigt, den Haftbefehl zu vollziehen.
    2. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Beschuldigten unverzüglich über die Entscheidung zu unterrichten und dem Gericht vorzuführen.


    It is so ordered.

    O P I N I O N
    of the Court


    I.


    1. Die U.S. Solicitor General der Vereinigten Staaten hat die Strafverfolgung übernommen, damit sind die Bundesgerichte zuständig. Zuständig ist in Strafsachen das Gericht am Wohnsitz des Beschuldigten oder Angeklagten (Chp. 3, Art. II, Sec. 5, Ssc. 1 FJA). Der Beschuldigte hat seinen Wohnsitz in Hamilton, mithin im Bundesgerichtsbezirk Freeland, die Zuständigkeit dieses Gerichts ist somit begründet.
    2. Gemäß Rule 23 FRP kann die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl beantragen, wenn sie das Bestehen eines dringenden Tatverdachts gegen einen Beschuldigten und entweder die Gefahr der Verdunklung, der Flucht oder der Wiederholung besteht. Vorliegend machen die Vereinigten Staaten Fluchtgefahr sowie die Durchführbarkeit einer Auslieferung in den Heimatstaat, das Medianische Imperium, geltend.
    3. Der Antrag ist zulässig.


    II.


    1. Die Vereinigten Staaten tragen vor, gemäß Kooperationsvertrag (Annex I ) dem Medianischen Imperium aufgrund eines Auslieferungsersuchens, basierend auf einem dortigen Strafverfahren und Haftbefehl (Annex II) zur Auslieferung des Beschuldigten verpflichtet zu sein. Die Verfahrensakten wurden durch die Vereinigten Staaten als echt bestätigt. Diese ergeben eine bereits zugelassene ausländische Anklage wegen Körperverletzung und Drogenmissbrauch. Damit ist aus Sicht des Gerichts der dringende Tatverdacht ausreichend begründet.
    2. Fluchtgefahr begründen die Vereinigten Staaten mit einer entsprechenden Ankündigung des Beschuldigten, die als Videoaufzeichnung von einer Versammlung in Greenville vorliegt (Annex IV). Das Gericht hält dieses Beweismittel für im Rahmen dieses Antrages zulässig und verwertbar. Dagegen ist nicht feststellbar, ob der Beschuldigte sich bereits bei der Ausreise in die Vereinigten Staaten in Erwartung des Verfahrens befand, sich diesem also durch Flucht entzogen haben könnte.
    3. Die Vereinigten Staaten tragen vor, dass entsprechend der Gesetze im Medianischen Imperium Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zehn Jahren und Drogenmissbrauch mit Freiheitstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft werden kann. Dies ergibt eine zu erwartende Mindeststrafe von fünfeinhalb Jahren, die zu erwartende Höchststrafe kann nicht bestimmt werden.
    4. Zu den Vermögensverhältnissen werden Tätigkeiten als Arzt, Hochschullehrer und Buchautor vorgetragen, die auf gehobenes Einkommen schließen ließen.


    [align=center]III.


    1. Die Höhe der zu erwartenden Strafe ebenso wie die Ankündigung des Beschuldigten lassen eine Entziehung von Auslieferung und Strafverfolgung als wahrscheinlich erscheinen. Einer erhöhten Ortsbindung steht aus Sicht des Gerichts bereits der Aufenthalt in den Vereinigten Staaten entgegen. Zudem ist eine überdurchschnittliche Liquidität zu erwarten. Damit sind die Anforderungen der Rule 23 Subrule 4 FRP hinreichend begründet.
    2. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit hat das Gericht nicht, die Straferwartung liegt bei mindestens fünfeinhalb Jahren. Aus diesem Grunde wird zeitlich unbefristet Untersuchungshaft angeordnet, zu deren Vollstreckung Haftbefehl erlassen wird.
    3. Nach Rule 24 FRP ist das Gericht zur unverzüglichen Durchführung einer Haftprüfung nach Vollzug des Haftbefehls verpflichtet (Habeas Corpus). Diese wird dementsprechend angeordnet.



    [align=center]New Barnstorvia, FL, 22.02.17



    Federal Judge of the United States

    Ich würde sagen, Sie sollten Ihre Stragie dringend ändern, Counselor, wenn Sie einer Rückforderung Ihres Honorars durch Ihren Klienten entgehen wollen.

  • Tipps von einer Staatsanwältin die erst vom Verteidiger lernt, dass es einen Haftbefehl braucht und mit Abschiebung droht ohne die rechtlichen Regelungen zu kennen?


    Handlung

    Schüttelt emotionslos den Kopf und liest dann den Haftbefehl. Laurentiana?


    Nun dann, auf geht's zum Haftrichter.

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