Laurentiana State University Act

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    Octavia, the 2nd of November, 2014


    LAURENTIANA STATE ARCHIVE


    Der


    Laurentiana State University Act


    gebilligt vom General Court am 28. Oktober 2014


    ist in Kraft getreten am:


    2. November 2014


    gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 2 der Verfassung,
    mit Unterzeichnung durch den Gouverneur


    und wurde bisher nicht geändert.


    Laurentiana State University Act


    Article 1 - Purpose and Citation of the Act
    (1) Dieses Gesetz regelt die Gründung der University of Laurentiana.
    (2) Es soll zitiert werden als Laurentiana State University Act.


    Article 2 - Status, Places and Tasks
    (1) Die University of Laurentiana ist eine staatliche Universität, die der Aufsicht des Department of Education untersteht.
    (2) Die University of Laurentiana unterhält Sitze in jeder Stadt im Staat Laurentiana, die mehr als einhunderttausend Einwohner zählt.
    (3) Aufgabe der University of Laurentiana ist die Ausbildung von Personen zu Akademikern und die Forschung auf den jeweiligen Fachgebieten der Universität.


    Article 3 - Leadership
    (1) Die Leitung der University of Laurentiana obliegt der Assembly of Rectors der University.
    (2) Die Assembly of Rectors wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten.
    (3) In der Assembly of Rectors hat jedes Mitglied eine Stimme.
    (4) Jeder Sitz der University of Laurentiana wird von einem Rector geleitet. Er wird vom Governor of the State of Laurentiana auf Vorschlag der Assembly of Rectors ernannt und muss gleichzeitig dem Lehrkörper angehören.


    Article 4 - Conditions of Permission, Curriculum and Studying Rules
    (1) Die Assembly of Rectors regelt die Kritierien zur Aufnahme an die Universität. In der Regel ist dazu ein erfolgreicher College-Abschluss notwendig. Die Assembly of Rectors kann die Studienplätze gemäss ihren Aufnahmekapazitäten begrenzen.
    (2) Die Lehrpläne werden durch die jeweiligen Fachbereiche festgesetzt.
    (3) Die Fachbereiche legen eine Studienordnung fest, in der sämtliche Prüfungen und abschlussrelevanten Leistungen sowie die Prüfungsmodalitäten aufgezeigt werden. Die Studienordnungen unterliegen der Genehmigung durch die Assembly of Rectors.


    Article 5 - Academic Grades
    (1) Die Universität verleiht nach erfolgreichem Abschluss des Studiums einen akademischen Grad.
    (2) Der unterste akademische Grad ist der Bachelor, gefolgt vom Master, dem Doktor und dem Professor.
    (3) Die Assembly of Rectors regelt die Einzelheiten. Sie hält sich dabei an die international und national üblichen Standards und Bezeichnungen.


    Article 6 - Education Staff
    (1) Der Lehrkörper besteht aus den ordentlichen Professoren und Dozenten sowie den ausserplanmässigen Dozenten.
    (2) Der Lehrkörper bildet zu seiner Interessenwahrung ein Lecturer Council.
    (3) Die Fachbereiche der Universität an einem Sitz werden von einem Dekan geleitet.
    (4) Die Assembly of Rectors regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Lehrbefugnis.


    Article 7 - Participation and Student Body
    (1) Zur Mitwirkung am Hochschulleben wird der University Council gebildet.
    (2) Dem University Council gehören von ihren Kollegen gewählte Dozenten, Studierende und Mitarbeiter in jeweils gleich grossen Gruppen an.
    (3) Die Studentenschaft besteht aus allen Studierenden der Universität und wählt zur Interessensvertretung für jede Studienperiode einen Vorstand.
    (4) Der University Council und der Vorstand der Studententschaft können dem jeweiligen Rector bzw. der Assembly of Rectors Vorschläge für die Änderugn von bestehenden Regelungen machen. Diese Vorschläge sind vom Rector bzw. der Assembly of Rectors entgegenzunehmen, zu behandeln und zu beantworten.


    Article 8 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.

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