H.R. 2014-115 Federal Judges Conference Introduction Bill

Es gibt 20 Antworten in diesem Thema, welches 842 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Daryll K. Sanderson.



  • Honorable Members of Congress!


    Der Congressman from New Alcantara, Mr. David Clark, hat den angehängten Entwurf eingebracht.
    Der Antragsteller hat das erste Wort.


    Die Aussprachedauer wird vorerst auf 96 Stunden festgelegt.
    Sie kann bei Bedarf verlängert oder vorzeitig beendet werden.



    Daryll K. Sanderson
    Vice-President of Congress



    Federal Judges Conference Introduction Bill

    Section 1 - Amending the Federal Judiciary Act to Introduce the FJC

    In Chapter I, Article II Federal Judiciary Act wird eine Section 4 eingefügt:



    Sec. 4 - Federal Judges Conference
    (1) Unter Vorsitz des Obersten Bundesrichters oder des Leitenden Richters der Bundesgerichte sollen alle beigeordneten Richter des Obersten Gerichtshofes und alle Bundesrichter die Bundesrichterkonferenz der Vereinigten Staaten bilden. Der Attorney General soll mit beratender Stimme teilnehmen können, wenn die Konferenz ihn einlädt.
    (2) Die Konferenz soll neben dem juristischen Austausch zwischen den Mitgliedern und der Interessenvertretung der Bundesgerichte folgende Aufgaben wahrnehmen:
    a) die administrative Organisation und Unterstützung der Bundesgerichte,
    b) die Beratung, Verabschiedung und Änderung von Codes of Procedures für das Straf-, Zivil- und Berufungsverfahren, wie auch für die Verwertung von Beweisen im Rahmen der Gesetze der Vereinigten Staaten und mit Zustimmung des zuständigen Kongressausschusses,
    c) die Sammlung von Präzedenz- oder Grundlagenentscheidungen eines Bundesgerichtes der Vereinigten Staaten sowie die Bereitstellung von Musterentscheidungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Rechtssprechung.
    (3) Die Konferenz soll sich eine Geschäftsordnung geben, wenn sie dies für erforderlich hält und alle ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen. Jedoch sollen Entscheidungen nach Ssc. 2, Num. b und c nicht getroffen werden, wenn 1/3 der teilnehmenden Bundesrichter widerspricht.
    (4) Die Konferenz kann jederzeit Sachverständige oder Amtsträger anhören, wenn dies für die Entscheidungsfindung dienlich ist, sie jedoch weder verpflichten noch vorladen.



    Section 2 - Amending the Federal Judiciary Act to introduce the CJFC

    In Chapter I, Article II Federal Judiciary Act wird eine Section 5 eingefügt:


    Sec. 5 - Chief Judge of the Federal District Courts and the Federal Court of Appeals
    Die Richter an den Bundesdistrikt- und Bundesberufungsgerichten bestimmen aus ihrer Mitte den Chefrichter der Federal Courts für die Dauer von sechs Monaten oder bis zur Vakanz des Amtes. Der Chefrichter leitet die Geschäfte der Bundesdistrikt- und -berufungsgerichte und weist den Richtern die Verfahren zu und fördert den Austausch sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen.



    Section 3 - Code of Criminal Procedure Special Provision
    Der Code of Criminal Procedure Act tritt außer Kraft, sobald er nach dem in Chapter I, Article II, Section 4 Federal Judiciary Act beschriebenen Verfahren ersetzt worden ist.


    Section 4 - Coming into force
    Das Gesetz tritt nach den Bestimmungen der Verfassung in Kraft.

    Daryll Kyle Sanderson (D-AS)




    U.S Senator for [definition=2]Astoria State[/definition] | President of the Senate

  • Mr Speaker,
    wir erleben derzeit eine starke Prozesswelle. Diese Prozesswelle hat uns Mängel in der Organisation der Judikative aufgezeigt, die ich mit diesem Vorschlag ausbessern möchte.
    Einerseits wird für die dem Supreme Court untergeordneten Gerichte ein Verantwortlicher für die Organisation geschaffen, den die Richter aus ihrer Mitte wählen. Damit wird ein bisheriges Verantwortungsvakuum gefüllt.
    Andererseits soll die Zusammenarbeit und die Organisation der Judikative durch ein Organ - die Bundesrichterkonferenz - koordiniert werden. Die Aufgaben dieser Konferenz sind neben dem Dialog die Bdie Vereinfachung und Vereinheitlichung durch eine Sammlung wichtiger Entscheidungen und die Entwicklung von Vorlagen. Damit werden die Richterinnen und Richter entlastet und können sich den juristischen Aspekten schneller und genauer widmen. Außerdem soll die Konferenz Verwaltungsunterstützung leisten, was ebenfalls zu einer Entlastung der Bundesrichter beiträgt.
    Der sicherlich zentralste Aspekt ist aber die Aufgabe der Festlegung von Verfahrens- und Prozessregeln. Bisher ist im Bundesrecht nur eine Strafprozessordnung vorhanden, die extrem veraltet und mangelhaft ist.
    Ich bin der Auffassung, dass die Übertragung der Befugnis zum Erlass dieser Vorschriften und Regelungen ein besseres und effizienteres Verfahrensrecht ermöglichen kann, das dann auch an die Erfordernisse flexibler angepasst werden kann. Durch die Schaffung dieser Befugnis verliert der Kongress nicht sein Recht, Aspekte des Prozessrechts durch Gesetz zu regeln, er muss zudem - in Form des zuständigen Ausschusses - jeder Änderung zustimmen. Das demokratische Prinzip ist also geschützt.


    Ich bin gespannt auf die Meinungen der ehrenwerten Mitglieder des Kongresses und werbe um Ihre Zustimmung.
    Thank you.

  • Mr. President,


    ich bin hier der selben Ansicht wie der Kollege aus Bay Lake. Die Bundesrichter haben am meisten Einblick darin, wie ein Verfahren aufgebaut sein und schließlich ablaufen soll. Sollte der Kongress der Meinung sein, dass er an dem ein oder anderen Punkt Änderungsbedarf sieht, ist es ihm weiterhin ungenommen dort tätig zu werden. Kurz: Ich werde dem Entwurf zustimmen.

  • Mr. President,


    ich halte die diesem Gesetzentwurf zu Grunde liegenden Überlegungen für durchaus richtig und sinnvoll. Nur sind meines Erachtens die vom Gesetzgeber sowie die durch die Selbstverwaltung der Bundesgerichte zu regelnden Materien vertauscht:


    Eine ständige Konferenz der Bundesrichter, die aus ihrer Mitte einen Koordinator der allfälligen Formalitäten und Verwaltungsaufgaben und Sprecher der Richterschaft bestimmt - eine gute Sache, aber das kann die Richterschaft denke ich in eigener Verantwortung regeln, ohne dass es dazu eines Gesetzes darf.


    Das Verfahrensrecht hingegen muss klar der Gesetzgeber bestimmen. Aufgabe der Judikative ist die Kontrolle insbesondere der Exekutive und zu einem gewissen Stück weit auch der Legislative. Das stellt die Judkative jedoch nicht über die beiden anderen Staatsgewalten, sondern neben sie. Auch sie unterliegt einer Kontrolle durch die anderen beiden Gewalten. Natürlich nicht in der Form, als dass der Kongress oder der Präsident Gerichtsurteile ändern oder aufheben können. Sinn der der richterlichen Kontrolle ist es ja gerade, dass deren Entscheidungen für die anderen Staatsgewalten bindend sind. Das ist eine weitreichende und wichtige Kompetenz, die jedoch nicht zu einer richterlichen "Übermacht" führen darf. Ihr müssen wiederum auch vom Gesetzgeber geschaffene Regelungen stehen, etwa wie ein Gerichtsverfahren förmlich abzulaufen hat. Wie es die in einem solchen Verfahrenen gewonnenen Erkenntnisse bewertet und auf ihrer Grundlage entscheidet, ist ausschließlich Sache der Gerichte. Es bringt jedoch das Gleichgewicht aus Unabhängigkeit und Kontrolle der drei Staatsgewalten durcheinander, wenn die Gerichte selbst bestimmen, wie Prozesse vor ihnen ablaufen sollen. Hier sind durch eine andere Gewalt - die Legislative - klare Regelungen zu Zuständigkeiten, Rechten und Pflichten aller Beteiligten - Gericht wie Parteien zu treffen - an die die Judikatibe gebunden ist. Und in deren Rahmen sie selbstständig und mit verbindlicher Wirkung entscheidet.

  • Mr Speaker,
    es ist eindeutig geregelt, dass der Kongress weiterhin das Recht hat, über die Verfahrensregeln zu bestimmen und dass er weiterhin einer Anpassung - durch einen seiner Ausschüsse - in jedem Fall zustimmen muss.
    In den Vereinigten Staaten wird zum Großteil auf Basis von Richterrecht geurteilt - ich sehe keinen Grund, den Gerichten im Prozessrecht im Wege zu stehen, denn Richter sind legitimiert durch ihre Nominierung, Bestätigung und Ernennung und in ihrer Entscheidung nur dem Recht unterworfen. Sie sind die Praktiker in der Judikative, wissen am besten, was sinnvoll ist.
    Exekutive und Legislative bestimmen selbst über ihre inneren Angelegenheiten. Das sollten wir auch der Judikative zugestehen, ohne dabei die Legitimität der Regeln sicherzustellen.

  • Mr. President,


    es ist zwar richtig, dass in unserer Rechtsordnung durch Präzedenzfälle neues materielles Recht geschöpft wird. Aber auch das hat ja nicht ohne Grund bereits seine Grenzen: So können durch Richterrecht etwa keine neuen Straftaten oder Strafen eingeführt werden. Das ist dem Gesetzgeber vorbehalten.


    Und ebenso denke ich, sollte selbstverständlich auch der Gesetzgeber Regeln darüber aufstellen, wie Gerichtsverfahren in Gang gesetzt werden und ihrer äußeren Form nach ablaufen. Diese Regeln dann auszulegen und anzuwenden ist wiederum Sache der Gerichte. Ich hielte es für einen fatalen Fehler innerhalb des Systems der Checks and Balances wenn der Gesetzgeber sich weitestgehend von der Aufgabe zurückzöge zu regeln, wie Gerichtsverfahren ablaufen, in denen ja nun nicht Präzedenzurteile gefällt sondern eben auch geschriebene Gesetze angewendet werden.


    Gerade dadurch, dass die Gerichte im Streitfall das "letzte Wort" über die Auslegung der vom Gesetzgeber beschlossenen Gesetze haben und durch Präzedenzfälle selbst neues Recht schöpfen, besitzen diese einen ganz erheblichen Einfluss. Der ist fraglos auch notwendig, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können. Aber er darf nicht dazu führen, dass das Prinzip der gegenseitigen Gewaltenkontrolle von Seiten der Legislative in Richtung der Judikative auf ein reines Abnicken durch einen Kongressausschuss reduziert wird.


    Aus dem Argument, die Richter wüssten es als Praktiker die hinterher mit den Regeln arbeiten müssen doch eh am besten, ließe sich ebenso etwa ableiten: Die Regierung gibt das Geld aus. Warum bestimmt der Kongress darüber, wie viel sie bekommt und wofür sie es ausgeben darf? Darüber hat der Finanzminister doch einen viel besseren Überblick und außerdem sollen die Gewalten schließlich autonom voneinander sein!


    Ich habe ja bereits einen Code of Federal Court Procedures Act angekündigt, der Gesetzesvorschlag ist in Arbeit und ich halte daran fest - entsprechende Regelungen aufzustellen ist im Geiste unseres Systems der Checks and Balances Sache des Kongresses!

  • Mr Speaker,
    ich betone noch einmal: Die Gesetzgebungskompetenz des Kongresses wird nicht eingeschränkt. Das Recht zum Erlass eines Prozessrechts ist lediglich eine Möglichkeit der Ergänzung gesetzlicher Normen.

  • Mr. President,


    das geht so aus dem Gesetzesvorschlag nicht hervor. Gemäß seinem Wortlaut wird eine Konferenz der Bundesrichter damit beauftragt, Regeln aufzustellen wie ein Gerichtsverfahren abläuft, die dann nur noch vom Justizausschuss abzusegnen sind.


    Aber selbst wenn das eigentlich so verstanden werden soll, dass die Richterkonferenz nur über Auslegungen, Ausführungsbestimmungen usw. des Prozessrechts entscheiden soll, ist das auf andere Weise problematisch. Denn dadurch würde die Souveränität eines Richters untergraben, sich in einem von ihm geleiteten Verfahren stellende prozessrechtliche Fragen zu denen es keine geschriebene gesetzliche Regelung anhand von Präzedenzfällen oder ggf. durch Setzung eines neuen Präzedenzfalles zu entscheiden.


    Nicht zu vergessen, dass zu den Prinzipen eines Rechtsstaates auch die freie Beweiswürdigung gehört: Die Parteien tragen ihre Beweise vor, aber was sie tatsächlich beweisen entscheiden die Geschworenen oder sofern ein Richter gesetzlich zur Entscheidung berufen ist dieser. Es kann keine starren Regeln geben, was was beweist oder nicht beweist.

  • Mr Speaker,
    nein, auch das nicht. Der Entwurf ist so gedacht, dass die Konferenz das Prozessrecht "im Rahmen der Gesetze der Vereinigten Staaten" regeln darf. Das Auslegen der Regelungen sowohl gesetzlicher und regelhafter Natur bliebe in der Kompetenz des Gerichts in jedem Einzelfall.

    SimOff

    Vergleichbar zum "Rules Enabling Act": US Code

  • Mr. President,


    dann würde ich eine entsprechend eindeutige Formulierung anregen die genau klarstellt, welche Regelungen durch eine Konferenz der Bundesrichter innert welcher Schranken getroffen werden können.

  • Mr. President,


    folgender Änderungsvorschlag zur Klarstellung in dieser Hinsicht:


    Federal Judges Conference Introduction Bill

    Section 1 - Amending the Federal Judiciary Act to Introduce the FJC

    In Chapter I, Article II Federal Judiciary Act wird eine Section 4 eingefügt:

    Sec. 4 - Federal Judges Conference
    (1) Unter Vorsitz des Obersten Bundesrichters oder des Leitenden Richters der Bundesgerichte sollen alle beigeordneten Richter des Obersten Gerichtshofes und alle Bundesrichter die Bundesrichterkonferenz der Vereinigten Staaten bilden. Der Attorney General soll mit beratender Stimme teilnehmen können, wenn die Konferenz ihn einlädt.
    (2) Die Konferenz soll neben dem juristischen Austausch zwischen den Mitgliedern und der Interessenvertretung der Bundesgerichte folgende Aufgaben wahrnehmen:
    a) die administrative Organisation und Unterstützung der Bundesgerichte,
    b) die Aufstellung von Richtlinien für die Verfahrensführung und Beweiserhebung im Rahmen der gesetzlichen Prozessordnungen,
    c) die Sammlung von Präzedenz- oder Grundlagenentscheidungen eines Bundesgerichtes der Vereinigten Staaten sowie die Bereitstellung von Musterentscheidungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Rechtssprechung.
    (3) Die Konferenz soll sich eine Geschäftsordnung geben, wenn sie dies für erforderlich hält und alle ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen. Jedoch sollen Entscheidungen nach Ssc. 2, Num. b und c nicht getroffen werden, wenn 1/3 der teilnehmenden Bundesrichter widerspricht.
    (4) Die Konferenz kann jederzeit Sachverständige oder Amtsträger anhören, wenn dies für die Entscheidungsfindung dienlich ist, sie jedoch weder verpflichten noch vorladen.

    Section 2 - Amending the Federal Judiciary Act to introduce the CJFC
    In Chapter I, Article II Federal Judiciary Act wird eine Section 5 eingefügt:

    Sec. 5 - Chief Judge of the Federal District Courts and the Federal Court of Appeals
    Die Richter an den Bundesdistrikt- und Bundesberufungsgerichten bestimmen aus ihrer Mitte den Chefrichter der Federal Courts für die Dauer von sechs Monaten oder bis zur Vakanz des Amtes. Der Chefrichter leitet die Geschäfte der Bundesdistrikt- und -berufungsgerichte und weist den Richtern die Verfahren zu und fördert den Austausch sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen.

    Section 3 - Code of Criminal Procedure Special Provision
    Der Code of Criminal Procedure Act tritt außer Kraft, sobald er nach dem in Chapter I, Article II, Section 4 Federal Judiciary Act beschriebenen Verfahren ersetzt worden ist.


    Section 3 - Coming into force
    Das Gesetz tritt nach den Bestimmungen der Verfassung in Kraft.

  • Mr Speaker,
    der Vorschlag wäre für mich annehmbar, sofern sichergestellt wird, dass die dringend notwendige Überarbeitung des CCPA, die die ehrenwerte Senatorin für Serena angekündigt hat, bald durchgeführt wird. Ich würde aber vorschlagen zu ergänzen "im Rahmen der gesetzlichen Prozessordnungen, oder, sofern solche nicht in Kraft sind, an ihrer Statt, ohne, dass dadurch das Recht der Verfahrensführung durch die Bundesrichter in Frage gestellt wird."

  • Mr. President,


    einen Gesetzesvorschlag für einen Code of Federal Courts Procedures Act werde ich auf jeden Fall während der nächsten Legislaturperiode des Repräsentantenhauses - Dezember 2014/Jänner 2015 - in den Kongress einbringen.


    Bis dahin ist der Status quo ohnehin schon, dass die Gerichte anhand weniger rudimentärer Vorschriften sowie Traditionen und Gewohnheiten "improvisieren" müssen. Hier sehe ich offen gestanden keine Not, für eine Übergangszeit von wenigen Wochen noch eine Übergangsregelung extra in das Gesetz mitaufzunehmen.

  • Mr. President,


    ein Code of Federal Court Procedures Act würde Straf- und Zivilprozesse vor Bundesgerichten in allen Instanzen kompakt abdecken. Derzeit müssen die Gerichte in Zivilverfahren ohnehin schon "improvisieren", ohne dass das Probleme ergibt.

  • Mr. President,


    um den Bedenken des Congressman aus Bay Lake zu begegnen ergänze ich meinen Vorschlag noch folgendermaßen:


    Federal Judges Conference Introduction Bill

    Section 1 - Amending the Federal Judiciary Act to Introduce the FJC

    In Chapter I, Article II Federal Judiciary Act wird eine Section 4 eingefügt:

    Sec. 4 - Federal Judges Conference
    (1) Unter Vorsitz des Obersten Bundesrichters oder des Leitenden Richters der Bundesgerichte sollen alle beigeordneten Richter des Obersten Gerichtshofes und alle Bundesrichter die Bundesrichterkonferenz der Vereinigten Staaten bilden. Der Attorney General soll mit beratender Stimme teilnehmen können, wenn die Konferenz ihn einlädt.
    (2) Die Konferenz soll neben dem juristischen Austausch zwischen den Mitgliedern und der Interessenvertretung der Bundesgerichte folgende Aufgaben wahrnehmen:
    a) die administrative Organisation und Unterstützung der Bundesgerichte,
    b) die Aufstellung von Richtlinien für die Verfahrensführung und Beweiserhebung im Rahmen der gesetzlichen Prozessordnungen, wobei die Prinzipen der Rechtsschöpfung durch Präzedenzfälle und der Leitung des Verfahrens durch den berufenen Richter in eigener Verantwortung unangetastet bleiben,
    c) die Sammlung von Präzedenz- oder Grundlagenentscheidungen eines Bundesgerichtes der Vereinigten Staaten sowie die Bereitstellung von Musterentscheidungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Rechtssprechung.
    (3) Die Konferenz soll sich eine Geschäftsordnung geben, wenn sie dies für erforderlich hält und alle ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen. Jedoch sollen Entscheidungen nach Ssc. 2, Num. b und c nicht getroffen werden, wenn 1/3 der teilnehmenden Bundesrichter widerspricht.
    (4) Die Konferenz kann jederzeit Sachverständige oder Amtsträger anhören, wenn dies für die Entscheidungsfindung dienlich ist, sie jedoch weder verpflichten noch vorladen.

    Section 2 - Amending the Federal Judiciary Act to introduce the CJFC
    In Chapter I, Article II Federal Judiciary Act wird eine Section 5 eingefügt:

    Sec. 5 - Chief Judge of the Federal District Courts and the Federal Court of Appeals
    Die Richter an den Bundesdistrikt- und Bundesberufungsgerichten bestimmen aus ihrer Mitte den Chefrichter der Federal Courts für die Dauer von sechs Monaten oder bis zur Vakanz des Amtes. Der Chefrichter leitet die Geschäfte der Bundesdistrikt- und -berufungsgerichte und weist den Richtern die Verfahren zu und fördert den Austausch sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen.

    Section 3 - Code of Criminal Procedure Special Provision
    Der Code of Criminal Procedure Act tritt außer Kraft, sobald er nach dem in Chapter I, Article II, Section 4 Federal Judiciary Act beschriebenen Verfahren ersetzt worden ist.


    Section 3 - Coming into force
    Das Gesetz tritt nach den Bestimmungen der Verfassung in Kraft.

  • Mr. Speaker,


    ich bin bereits auf den Entwurf zur Verfahrensführung der Kollegin aus Serena gespannt. Den hier vorliegenden Entwurf halte ich - wie zum Zeitpunkt meines ersten Statements hier - für sinnvoll. Die vorgenommenen Änderungen scheinen mir ebenfalls sinnig. Ich werde daher weiterhin zustimmen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!