Freeland Weapons of War Bill / Loi de l'Armes de Bataille

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  • The Free State of Freeland
    The Speaker of the State Assembly




    Honorable Members of the State Assembly!


    Zur Abstimmung steht der im Anhang befindliche Entwurf.
    Stimmen Sie dem Entwurf zu?
    Bitte stimmen Sie mit Yes (Oui), No (Non) oder Abstention.
    Die Abstimmung endet in 96 Stunden.




    Freeland Weapons of War Bill / Loi de l'Armes de Bataille


    Section / Article 1: General / Général
    Dieses Gesetz regelt die Produktion, den Verkauf und Besitz von Kriegswaffen auf dem Gebiet des Freistaats Freeland.


    Section / Article 2: Definitions /Définitions
    Kriegswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind

      a) ABC-Waffen,
      b) Panzerabwehrhandwaffen,
      c) Flammenwerfer, Granatwerfer,
      d) Handgranaten,
      e Kampfflugzeuge, Kampfhubschrauber und bewaffnete Drohnen,
      f) Kriegsschiffe, Landungsboote und U-Boote,
      g) Kampfpanzer,
      h) Raketenwaffen sowie ihre mobilen und stationären Start-Vorrichtungen,
      i) Haubitzen, Artillerie, Landminen, Seeminen, Antipersonenminen, Minenwerfer, Minenlege-Vorrichtungen und Sprengbomben,
      j) Torpedos, Minen, Bomben und Wasserbomben,
      k) Gefechtsköpfe und Munition für die oben aufgeführten Waffen sowie
      l) jedes weitere Gerät, das vom Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten als Kriegsgerät eingestuft wird.


    Section / Article 3: Production
    (1) Für die Produktion von Kriegswaffen ist eine Lizenz der Staatsregierung erforderlich.
    (2) Eine Lizenz ist frühzeitig vor Beginn des Produktionsprozesses bei der Staatsregierung zu beantragen.


    Section / Article 4: Sale / Vente
    Der Verkauf von in Freeland hergestellten Kriegswaffen ist ausschließlich gestattet an Streitkräfte und Sicherheitsbehörden des Bundes, der Bundesstaaten oder des Auslands.


    Section / Article 5: Property / Possession
    Der Besitz von Kriegswaffen ist ausschließlich den Streitkräften und Sicherheitsbehörden des Freistaats Freeland gestattet.


    Section / Article 6: Penal Provision / Réglements de pénalite
    (1) Wer Kriegswaffen ohne Lizenz der Staatsregierung herstellt begeht ein Vergehen der Klasse A gemäß Federal Penal Code.
    (2) Wer Kriegswaffen an Personen verkauft, die nicht Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden des Bundes, der Bundesstaaten oder des Ausland sind, begeht ein Verbrechen der Klasse C gemäß Federal Penal Code.
    (3) Wer als Privatperson Kriegswaffen besitzt begeht ein Vergehen der Klasse B gemäß Federal Penal Code.


    Section / Article 7: Transitional Periods / Délais de Transition
    (1) Bereits Kriegswaffen produzierende Unternehmen müssen bis spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Lizenz bei der Staatsregierung beantragt haben. Die Produktion kann in dieser Zeit fortgeführt werden.
    (1) Privatpersonen, die Kriegswaffen besitzen, haben diese der Staatsregierung spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Die Staatsregierung sorgt für Abholung und Entsorgung der Kriegswaffen.


    Section / Article 8: Entry into Force / Entrée en vigueur
    Dieses Gesetz tritt nach der Verkündigung durch den Governor in Kraft.

  • The Free State of Freeland
    The Speaker of the State Assembly




    Honorable Members of the State Assembly!


    Bite Abstimmung ist beendet und hat folgendes Ergebnis hervorgebracht:


    Abgegebene Stimmen: 6 davon sind alle Gültig.


    5 Mitglieder stimmten dem Entwurf zu.


    1 Mitglied stimmte gegen den Entwurf.


    Kein Mitglied enthielt sich der Stimme.


    Damit ist der Entwurf angenommen.

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