United States Development Cooperation and Humanitarian Aid Act




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    UNITED STATES DEVELOPMENT COOPERATION AND HUMANITARIAN AID ACT



    ENTRY INTO FORCE


    Proposed by Rep. Jake Smith (D-AS)
    Approved by the House of Representatives - October 29th, 2014
    Approved by the United States Senate - October 29th, 2014
    Came into force unsigned by any President, in accordance to USC III/7/1



    AMENDMENTS


    November 25th, 2014
    United States Development Cooperation and Humanitarian Aid Act Amendment Act
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    February 23rd, 2016
    Sustainable Development And Humanitarian Aid Act
    (copy of act and copy of previous version currently unavailable)






    United States Development Cooperation and Humanitarian Aid Act


    Section 1 – Fundementals
    Dieses Gesetz regelt die Grundlagen zur Entwicklungszusammenarbeit der Vereinigten Staaten sowie die Gewährung von Not- und Katastrophenhilfe.


    Section 2 – Objectives
    (1) Die Entwicklungszusammenarbeit der USA verfolgt folgende Kernziele:
    - Verringerung von Armut
    - Verbesserung der Grundbildung
    - Verringerung von Hungersnöten
    - Aufbau einer grundlegenden Gesundheitsversorgung
    - Aufbau und Verbesserung von nachhaltiger Infrastruktur
    - Aufbau und Verbesserung von wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit
    - Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
    - Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung
    - Aufbau und Verbesserung des Umweltschutzes
    - Bekämpfung und Prävention von Korruption und Misswirtschaft im öffentlichen wie privaten Sektor


    Section 3 – USAID
    (1) Zur Durchführung entwicklungspolitischer Maßnahmen, der Koordination von Not- und Katastrophenhilfe sowie zur Vergabe und Kontrolle von Projektmitteln durch unabhängige Träger wird die United States Agency for International Development gegründet.
    (2) USAID ist eine selbstständige Bundesbehörde unter Aufsicht des Department of State. Der Administrator der USAID wird durch den Secretary of State ernannt.
    (3) Die Finanzierung von USAID erfolgt durch den Bundeshaushalt.
    (4) Über die Bereitstellung der finanziellen Mittel entscheiden der Präsident und der Secretary of State auf Vorschlag des Administrators der USAID, soweit die Mittel vom Repräsentantenhaus nicht zweckgebunden bewilligt wurden. Die Bereitstellung kann an Vorbehalte oder Bedingungen geknüpft sein.
    (5) Wird über eine Bereitstellung der Finanziellen Mittel positiv entschieden, muss die Astorian Development Bank die Auszahlung vorbereiten.


    Section 4 – Astorian Development Bank
    (1) Zur Förderung von Eigenmaßnahmen seitens der Empfängerländer, stellen die USA Kredite zu vergünstigten Konditionen bereit, um konkrete Infrastruktur und Entwicklungsprojekte zu fördern.
    (2) Diese werden über die Astorian Development Bank abgewickelt. Sie untersteht dem Department of Commerce.
    (3) Die Astorian Development Bank errichtet in den Ländern, die Förderungen erhalten, Zweigstellen, damit eine Überwachung
    der bereitgestellten Mittel möglich ist. Damit soll einer Veruntreuung von Finanziellen Mitteln vorgebeugt werden.


    Section 5 – Partner Countries
    (1) USAID definiert in Absprache mit den Länderabteilungen des Department of State, dem Weißen Haus sowie – soweit erforderlich – dem DOD und den Geheimdiensten die Partnerländer, mit denen eine Zusammenarbeit aufgebaut werden soll.
    (2) Staaten die sich mit den USA oder einem ihrer Verbündeten im Kriegszustand befinden sind von jeglichen Hilfsmaßnahmen ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für Staaten, die Gegner der USA oder ihrer Verbündeten aktiv unterstützen.
    (3) Staaten sollen nur dann für eine Zusammenarbeit in Betracht gezogen werden, wenn Sie sich verpflichten, wirksam für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und gegen Korruption einzusetzen. USAID soll die Fortschritte auf diesen Gebieten evaluieren und bei Nicht-Einhaltung Sanktionen in Form von Zahlungsstopps, Mittelkürzungen oder eine Einstellung der Projekte verhängen.
    (4) USAID definiert in Absprache mit beteiligten Bundesbehörden sowie den Behörden im Partnerland den Entwicklungsbedarf und erstellt auf dieser Grundlage – vor dem Hintergrund der in Section 2, Subsection 1 definierten Ziele – einen Entwicklungsplan mit entsprechenden Schwerpunkten.


    Section 6 – Calls for Tender
    (1) Neben Eigenmaßnahmen soll USAID mindestens 50% seiner Projektmittel über Ausschreibungen an nicht staatliche Organisationen und Personen vergeben.
    (2) Die USAID legt bei jeder Ausschreibung eine Geldsumme fest. Die Ausschreibungen sollen offen, transparent, und gerecht von statten gehen.
    (3) Projektmittel-Empfänger verpflichten sich, im Einklang zu den Grundsätzen der US-Außenpolitik und den in Section 2, Subsection 1 genannten Entwicklungszielen zu arbeiten.
    (4) Alle externen Projekte sind nach ihrem Abschluss durch USAID zu evaluieren. Die genauen Bedingungen legt USAID in den Ausschreibungsbedingungen fest.
    (5) Staatliche und staatsnahe Organisationen sind von Ausschreibungen ausgeschlossen, es sei denn, in einer vorherigen Ausschreibung konnte mangels geeigneter Bewerber kein Zuschlag erteilt werden.


    Section 7 – Preferential Tariff Regimes
    (1) Staaten, die nach Bewertung von USAID, gemessen an ihren Grunddaten zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Erde gezählt werden (Least Developed Countries), sollen die Möglichkeit erhalten, vergünstige Zolltarife für den Export ihrer Waren in den VSA zu erhalten, selbst wenn sie diese Vergünstigungen ihrerseits nicht gewähren.
    (2) Die genauen Konditionen solcher Vergünstigungen sollen vom Department of Commerce in Absprache mit USAID festgelegt werden.
    (3) Bezüglich der Vergünstigungen gelten die Einschränkungen aus Section 5, Subsection 2 and 3 entsprechend.


    Section 8 – Humanitarian Aid
    (1) Im Fall akuter Krisen, insbesondere Naturkatastrophen, Hungersnöten oder Folgen militärischer Konflikte, sind die USA bereit, zeitlich befristet Not- und Katastrophenhilfe zu leisten.
    (2) USAID koordiniert Massnahmen der Not- und Katastrophenhilfe und greift zur Gewährung der Hilfsmassnahmen auf einen Pool aus Einheiten des Katastrophenschutzes und falls notwendig der Streitkräfte zurück. Weiterhin können private Organisationen in die Massnahmen einbezogen werden, sofern diese dafür zur Verfügung stehen.
    (3) Im Fall reiner Katastrophenhilfe greifen die Einschränkungen aus Section 5, Subsection 2 und 3 nicht. Über Hilfsmaßnahmen in einem betroffenen Staat wird im Einzelfall entschieden.


    Section 9 – Mandatory Sustainability and Compliance Check
    (1) Jedes durch die Development Bank oder USAID geförderte Projekt muss zwingend eine Nachhaltigkeitsstudie einer astorischen Universität oder einer anderen zertifizierten Einrichtung vorlegen um dessen langfristigen Nutzen für Mensch und Umwelt zu bescheinigen. Eine Zertifizierung kann durch das Department of Justice oder einer nachgelagerten Stelle erteilt werden.
    (2) Die Development Bank und USAID muss zu jedem geförderten Projekt Compliancemaßnahmen zur Verhinderung von Korruption durchführen und regelmäßig Bericht über
    a) die Korrputionssituation in den jeweiligen Projekten und
    b) über die vorgenommenen Maßnahmen
    erstatten.
    (3) Zeitkritische humanitäre Kriseneinsätze sind hiervon ausgenommen.


    Section 10 - Final Provisions
    Das Gesetz am Tage seiner Verkündigung in Kraft.

    Einmal editiert, zuletzt von Federal Archive () aus folgendem Grund: 23.02.2016: Sustainable Development And Humanitarian Aid Act

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