Honorable Commoners,
Governor Quinn Michael Wells hat folgenden Gesetzesvorschlag in die Assembly eingebracht:
Die Dauer der Aussprache wird auf zunächst 96 Stunden festgesetzt. Dem Antragssteller steht die erste Wortmeldung zur Begründung zu.
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Honorable Commoners,
Governor Quinn Michael Wells hat folgenden Gesetzesvorschlag in die Assembly eingebracht:
Die Dauer der Aussprache wird auf zunächst 96 Stunden festgesetzt. Dem Antragssteller steht die erste Wortmeldung zur Begründung zu.
Honorable Commoners,
derzeit dürfen auf Privatveranstaltungen keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden, sofern die Gäste nicht im Freundeskreis des Veranstalters sind. Das soll mit dieser Vorlage geändert werden, außerdem war bislang nicht klar, wer für die Lizenzen zuständig ist.
Ich möchte weiterhin bei der harten Linie des Staates im Bezug auf Drogen bleiben, rege aber an, bei alkoholischen Getränken, die durchaus traditionell tief verwurzelt sind, diese Regelungen einzuführen. Bei Tabakprodukten soll in naher Zukunft eventuell auch noch nachgebessert werden.
Der Entwurf stammt aus der Feder der Justizministerin, ich fühle mich aber in der Lage ihn selbst vor der Assembly zu vertreten.
Honorable Commoners,
ich befürworte diesen Entwurf, er setzt eine klare Vorgabe für den Verkauf von alkoholischen Getränken.
Ich werde deshalb zustimmen.
Honorable Commoners,
ich schließe mich meiner Vorrednerin an.
Honorable Commoners,
dem Gesetz fehlt in meinen Augen eine Sonderregelung für religiöse Anlässe. Beispielsweise ist es im Judentum eine Vorschrift, dass die Teilnehmer des Sedermahls während des Pessachfestes Wein konsumieren. Die Konsumenten können in diesem Fall auch jünger als sechzehn Jahre sein. Damit würde sich die Person, die den Wein ausschenkt strafbar machen.
Honorable Commoners,
ich entstamme mit dem Katholizismus einem sozialen Milieu, dem Prüderie gegenüber Alkohol traditionell fremd ist. Und als die übelsten Trunkenbolde im Land sind wir denke nicht gerade bekannt.
Insofern stehe ich einer Lockerung allzu rigider gesetzlicher Bestimmungen betreffend Verkauf und Ausschank von Alkohol erfahrungsgestützt positiv gegenüber. Allerdings schließe ich mich auch der Anregung von Commoner Tolland unbedingt an.
Honorable Commoners,
dem ist nichts hinzuzufügen. Ich danke vielmehr Commoner Tolland für seinen wichtigen Hinweis, schließlich geht es hier um nichts geringeres als das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Religionsausübung.
Ich würde allerdings an anderer Stelle Änderungen anregen:
Die Subsection 5 setzt bisher einen Mitarbeiter mit Lizenz voraus. Es macht in meinen Augen mehr Sinn, den Betreiber bzw. Inhaber der Lizenzpflicht zu unterstellen, schließlich trägt er die Verantwortung für seinen Betrieb.
Überdies fallen mir neben religiösen auch medizinische Ausnahmegründe ein, die berücksichtigt werden sollten.
Honorable Commoners,
zunächst möchte ich für die guten Einwände danken, die ich gerne in einen Entwurf übernehmen möchte:
Article III – Alcoholic Beverages
(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist erst ab einem Alter von 18 Jahren erlaubt. Getränke, bei denen der Alkoholgehalt ohne Destillation erreicht wird, dürfen auch an Personen ab 16 Jahren abgegeben werden.
(2) Unabhängig vom Alter soll der Konsum alkoholischer Getränke, deren Alkoholgehalt nicht durch Destillation erreicht wurde, auch zu religiösen Zwecken erlaubt sein. Voraussetzung für den Konsum durch Personen, die nicht das 16. Lebensjahr beendet haben, sind Anwesenheit und Zustimmung eines Elternteils oder einer in gleichem Maße erziehungsberechtigten Person.
(3) Alkoholische Getränke sind all jene Getränke, die Ethanol enthalten.
(4) Alkoholische Getränke dürfen nur von Händlern abgegeben werden, die vom Innenministerium eine entsprechende Lizenz erhalten haben. Die Lizenz ist nur Personen zu erteilen, die einen ausreichenden Kenntnisstand bezüglich der Rechtslage und der von alkoholischen Getränken ausgehenden Gefahr aufweisen. Lizenzierte Händler dürfen Mitarbeiter schulen, die dann im Auftrag ebenfalls alkoholische Getränke abgeben dürfen.
(5) Nicht bestraft wird, wer alkoholische Getränke im Freundeskreis an berechtigte Konsumenten abgibt.
(6) Mitarbeiter in Discotheken, Kneipen und Gaststätten, in welchen alkoholische Getränke ausgegeben werden, müssen keine eigene Lizenz haben, sofern der Betreiber eine Händlerlizenz innehat. Der Betreiber ist für den ordentlichen Umgang mit alkoholischen Getränken verantwortlich.
(7) Für die Abgabe von alkoholischen Getränken auf Veranstaltungen ist ebenfalls eine Lizenz nötig. Die Lizenz wird dem Veranstalter ausgestellt, sofern sichergestellt ist, dass nur berechtigte Konsumenten alkoholische Getränke erhalten können. Veranstaltungen, auf denen Alkohol ausgeschenkt werden darf, werden vom Innenministerium gesondert veröffentlicht.
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Ich hoffe, dieser Entwurf entspricht den Vorstellungen der Commoners.
Ich habe für die religiösen Zwecke den Alkohol ohne Destillation freigegeben, und auch nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten. Ich frage mich allerdings, wie wir hier Personen vorbeugen, die einfach behaupten sie gehören einer Glaubensrichtung an in der etwa der tägliche Konsum von Bier für Jugendliche vorgesehen ist. Meines Wissens gibt es keine rechtliche Regelung, wer denn nun Religion ist und wer nicht.
Honorable Commoners,
wie ich feststelle, wurde mein Einwand der medizinischen Notwendigkeit nicht berücksichtigt. Viele Arzneimittel enthalten Spuren von Alkohol, das sollten wir berücksichtigen.
Commoner Lugo,
Pardon. Hier ein angepasster Entwurf:
Article III – Alcoholic Beverages
(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist erst ab einem Alter von 18 Jahren erlaubt. Getränke, bei denen der Alkoholgehalt ohne Destillation erreicht wird, dürfen auch an Personen ab 16 Jahren abgegeben werden.
(2) Unabhängig vom Alter soll der Konsum alkoholischer Getränke, deren Alkoholgehalt nicht durch Destillation erreicht wurde, auch zu religiösen Zwecken erlaubt sein. Voraussetzung für den Konsum durch Personen, die nicht das 16. Lebensjahr beendet haben, sind Anwesenheit und Zustimmung eines Elternteils oder einer in gleichem Maße erziehungsberechtigten Person.
(3) Alkoholische Getränke sind all jene Getränke, die Ethanol enthalten mit Ausnahme von solchen Getränken, die einem medizinischen Zweck dienen.
(4) Alkoholische Getränke dürfen nur von Händlern abgegeben werden, die vom Innenministerium eine entsprechende Lizenz erhalten haben. Die Lizenz ist nur Personen zu erteilen, die einen ausreichenden Kenntnisstand bezüglich der Rechtslage und der von alkoholischen Getränken ausgehenden Gefahr aufweisen. Lizenzierte Händler dürfen Mitarbeiter schulen, die dann im Auftrag ebenfalls alkoholische Getränke abgeben dürfen.
(5) Nicht bestraft wird, wer alkoholische Getränke im Freundeskreis an berechtigte Konsumenten abgibt.
(6) Mitarbeiter in Discotheken, Kneipen und Gaststätten, in welchen alkoholische Getränke ausgegeben werden, müssen keine eigene Lizenz haben, sofern der Betreiber eine Händlerlizenz innehat. Der Betreiber ist für den ordentlichen Umgang mit alkoholischen Getränken verantwortlich.
(7) Für die Abgabe von alkoholischen Getränken auf Veranstaltungen ist ebenfalls eine Lizenz nötig. Die Lizenz wird dem Veranstalter ausgestellt, sofern sichergestellt ist, dass nur berechtigte Konsumenten alkoholische Getränke erhalten können. Veranstaltungen, auf denen Alkohol ausgeschenkt werden darf, werden vom Innenministerium gesondert veröffentlicht.
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Honorable Commoners,
ich danke dafür. Was mir allerdings gerade auffällt: Es sind nur Regelungen zu Getränken getroffen, nicht zu alkoholhaltigen Produkten anderer Art. Ist das gewollt?
Dann habe ich eine Nachfrage zu Sec. 5: "nicht bestraft" bedeutet für mich, dass ein rechtswidriges Handeln nicht sanktioniert wird, gleichwohl aber eigentlich rechtswidrig bleibt. Sollte man nicht besser formulieren: "Die Abgabe alkoholischer Getränke an berechtigte Konsumenten im privaten, nicht-öffentlichem Umfeld ohne Gewinnerziehlungsabsichten ist ohne Lizenz oder Genehmigung gestattet."
Commoner Lugo,
Vielen Dank für Ihre Anregung, die ich gerne zu übernehmen bereit bin:
Article III – Alcoholic Beverages
(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist erst ab einem Alter von 18 Jahren erlaubt. Getränke, bei denen der Alkoholgehalt ohne Destillation erreicht wird, dürfen auch an Personen ab 16 Jahren abgegeben werden.
(2) Unabhängig vom Alter soll der Konsum alkoholischer Getränke, deren Alkoholgehalt nicht durch Destillation erreicht wurde, auch zu religiösen Zwecken erlaubt sein. Voraussetzung für den Konsum durch Personen, die nicht das 16. Lebensjahr beendet haben, sind Anwesenheit und Zustimmung eines Elternteils oder einer in gleichem Maße erziehungsberechtigten Person.
(3) Alkoholische Getränke sind all jene Getränke, die Ethanol enthalten mit Ausnahme von solchen Getränken, die einem medizinischen Zweck dienen.
(4) Alkoholische Getränke dürfen nur von Händlern abgegeben werden, die vom Innenministerium eine entsprechende Lizenz erhalten haben. Die Lizenz ist nur Personen zu erteilen, die einen ausreichenden Kenntnisstand bezüglich der Rechtslage und der von alkoholischen Getränken ausgehenden Gefahr aufweisen. Lizenzierte Händler dürfen Mitarbeiter schulen, die dann im Auftrag ebenfalls alkoholische Getränke abgeben dürfen.
(5) Die Abgabe alkoholischer Getränke an berechtigte Konsumenten im privaten, nicht-öffentlichem Umfeld ohne Gewinnerziehlungsabsichten ist ohne Lizenz oder Genehmigung gestattet.
(6) Mitarbeiter in Discotheken, Kneipen und Gaststätten, in welchen alkoholische Getränke ausgegeben werden, müssen keine eigene Lizenz haben, sofern der Betreiber eine Händlerlizenz innehat. Der Betreiber ist für den ordentlichen Umgang mit alkoholischen Getränken verantwortlich.
(7) Für die Abgabe von alkoholischen Getränken auf Veranstaltungen ist ebenfalls eine Lizenz nötig. Die Lizenz wird dem Veranstalter ausgestellt, sofern sichergestellt ist, dass nur berechtigte Konsumenten alkoholische Getränke erhalten können. Veranstaltungen, auf denen Alkohol ausgeschenkt werden darf, werden vom Innenministerium gesondert veröffentlicht.
Was Ihre Frage nach anderen Produkten als alkoholischen Getränken angeht:
Ich nehme an, Sie spielen hier insbesondere auf Pralinen und andere Süßwaren sowie eventuell Suppen, Soßen und Ähnliches an. Hier denke ich, dass in der Regel die Menge an konsumiertem Alkohol so gering ist, dass sie kaum ins Gewicht fallen dürfte. Ich könnte mir aber eine Sec. 9 vorstellen wie folgt:
"Produkte, zu deren Herstellung alkoholische Getränke verwendet werden, unterliegen den selben Bestimmungen wie diese Getränke."
Hier würde ich gerne die Meinung der anderen Commoners einholen.
Ich hoffe, dieser Entwurf entspricht den Vorstellungen der Commoners.
Ich habe für die religiösen Zwecke den Alkohol ohne Destillation freigegeben, und auch nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten. Ich frage mich allerdings, wie wir hier Personen vorbeugen, die einfach behaupten sie gehören einer Glaubensrichtung an in der etwa der tägliche Konsum von Bier für Jugendliche vorgesehen ist. Meines Wissens gibt es keine rechtliche Regelung, wer denn nun Religion ist und wer nicht.
Man könnte einen Passus einfügen, der besagt, dass der Konsum in einer anerkannten heiligen Schrift der Religion aufgeführt sein muss. Ansonsten kann auch auf eine Sondergenehmigung ausgweichen werden, die von Vertretern der Religionsgemeinschaft vertreten werden kann.
Commoner Tolland,
das Problem, das ich damit habe, ist, dass es auch keine anerkannten heiligen Schriften oder anerkannten Religionen gibt, soweit ich weiß.
Ich beantrage übrigens vorsorglich, die Aussprachedauer zu verlängern.
Dann wäre eine Sondergenehmigung sinnvoll. Natürlich müsste festgelegt werden, wer berechtigt ist, diese zu beantragen. Der Leiter der betreffenden Gemeinde wäre in meinen Augen eine passende Person.
Commoner Tolland,
zunächst möchte ich Sie - auch ohne besondere Kompetenz in diese Richtung - auf die Anredeformeln hinweisen.
Auch eine solche Sondergenehmigung hätte das Problem: Was ist denn nun eine Gemeinde? Wenn sich der 12jährige Joe Doe zum Leiter der Kirche der fauschigen Katze macht, in der täglicher Bierkonsum wichtig ist - ist das dann richtig?
Honorable Commoners,
Nein, ist es nicht. Eine Nennung der Religionsgemeinschaften, in deren rituellen Handlungen alkoholische Getränke eine Rolle spielen, wäre möglich. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob dies gegen andere gesetzliche Regelungen verstoßen würde.
Commoner Tolland,
dann müssten wir aber festlegen, welche religiösen Gemeinschaften wir als solche anerkennen. Das wurde schon einmal nicht gewollt, und ich habe meine Zweifel daran dass sich hieran in der Bevölkerung etwas geändert hat.
Honorable Commoners,
wie viel Alkohol in Produkten enthalten ist und ob dieser "relevant " ist, also nicht beispielsweise verkocht, könnte man bei einer Regulierung sicher in Betracht ziehen
Die Religionsfreiheit gebietet uns, die Weltanschauung einer jeden Person zu respektieren, hier eine Unterscheidung vorzunehmen, wäre diskriminierend. Eine Religion kann aber doch per Definition nur sein, was auch einen gewissen geistlichen Gehalt, eine Lehre und Überzeugung mit sich bringt. Ich bin ziemlich sicher, dass die bloße Vorschrift "1 Tag, 1 Bier" nicht diesem Schutzbereich innewohnt.
Commoner Lugo,
in meinen Augen fehlt es aber an einer sinnigen, anwendbaren Definition, die irgendwo festzuhalten wäre. Wir sollten nochmal ernsthaft darüber nachdenken, ob Glaubensgemeinschaften sich nicht doch registrieren lassen sollten und in diesem Rahmen überprüft werden müssten auf eben die von Ihnen angesprochenen Punkte.
Ich möchte folgende Sec. 9 gerne diskutieren:
"Produkte, zu deren Herstellung alkoholische Getränke verwendet werden und bei denen Konsum und Abgabe nicht anderweitig geregelt sind, unterliegen den selben Bestimmungen wie diese Getränke. Sofern es sich um Süßwaren handelt, ist der Konsum, nicht aber der Erwerb ohne Altersbeschränkung erlaubt."
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