Varga, President of the United States ./. Clark, Sanderson, Chairs of Congress

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  • Die Antragstellerin:
    Mrs Tünde Mária Varga
    President of the United States


    Der Antragsgegner:
    Congress of the United States



    Hiermit beantragt die Antragstellerin die Erteilung eines Writ of Mandamus zur Eröffnung des Hauptverfahrens.


    Der Antrag richtet sich auf die folgenden Feststellungen durch den United States Supreme Court:


    1. Der Kongress der Vereinigten Staaten hat durch den Beschluss des Independent United States Electoral Office Act die Rechte der Präsidentin der Vereinigten Staaten verletzt.
    2. Der Independent United States Electoral Office Act ist verfassungswidrig und nichtig.



    Zuständigkeit des Supreme Court
    Die Antragstellerin ist Präsidentin der Vereinigten Staaten. Der Antragsgegner ist der Kongress der Vereinigten Staaten. Beide sind Organe der Vereinigten Staaten, welche durch die Verfassung der Vereinigten Staaten mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Die Parteien sind im Streit darüber, ob der Kongress ein Gesetz beschließen darf, welches

      1. das initiative Vorschlagsrecht der Präsidentin gegenüber dem Senat für die Besetzung von Exekutivämtern negiert und
      2. welches darüber hinaus die Wahl eines Amtsträgers der Exekutive durch den Kongress vorsieht.

    Die Parteien streiten als Verfassungsorgane um Rechte, die sich direkt aus der Verfassung ergeben.
    Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes ergibt sich aus Art. V Sec. III Ssec. 1 Pt. 1 USC & Ch. II Art. I Sec. 2 Ssec. 2 No. 1 FJA.



    Tatsächliche Umstände:
    Der Antragsgegner hat am 3. Dezember 2014 die Independent United States Electoral Office Amendment Bill beschlossen.
    Dagegen legte die Antragstellerin am 7. Dezember 2014 Veto ein. Der Kongress überstimmte das Veto am 19.12.2014, wodurch die Bill als Independent United States Electoral Office Act in Kraft trat.



    Rechtliche Umstände:


    Der Act betrifft die Besetzung der Führungsbeamten des Bundeswahlamtes. Das Bundeswahlamt wendet das Recht als Summe von Geboten und Verboten an, in seinem Falle speziell das Wahlrecht. Weder setzt es Recht in Form von Geboten oder Verboten, noch entscheidet es Streit darüber.


    Art. IV Sec. 1 Ssec. 1 USC: "Die exekutive Gewalt soll einem Präsidenten der Vereinigten Staaten übertragen sein [...]"
    Da es einer Person unmöglich ist, sämtliche Gesetze jederzeit und an jedem Ort eines komplexen Staates auszuführen, kommt Arbeitsteilung, Delegation und Spezialisierung zum Zuge. Der Präsident delegiert Teile der Exekutivmacht, also Aufgaben, Rechte und Pflichten, auf nachgeordnete Amtsträger. Diese Delegation kann freiwillig erfolgen oder durch die Verfassung oder Gesetz vorgesehen sein. Jeder Exekutivbeamte gehört aber zur Exekutive des Präsidenten, ausgestattet mit einer kaskadengleichen Legitimation, beginnend beim Präsidenten an der Spitze, die sich bis zum letzten noch so unwichtig erscheinenden Bundesbeamten in den entlegensten Gebieten des Südpols fortsetzt.


    Nach Art. III Sec. 6 Ssec. 2 S. 1 USC müsste jeder einzelne Exekutivbeamte vom Senat bestätigt werden. Der Senat hat jedoch mit dem Senate Hearings Procedure Act die Regel zur Ausnahme gemacht und die Notwendigkeit einer Bestätigungen auf wenige hohe Amtsträger eingeschränkt, da sonst der Senat tausende von Beamten zu bestätigen hätte.


    Was jedoch über allem steht ist die Ernennung der exekutiven Amtsträger. Diese werden stets vom Präsidenten ernannt, ggf. nach erfolgter Bestätigung durch den Senat. Wenn sie nicht vom Präsidenten ernannt werden, dann von einem nachgeordneten Amtsträger, der zur Ernennung entweder durch Delegation durch den Präsidenten oder durch Gesetz dazu ermächtigt wurde.


    Einzig die folgenden Amtsträger werden nicht ernannt:
    1. Der Präsident der Vereinigten Staaten,
    2. der Vizepräsident der Vereinigten Staaten,
    3. Mitglieder des Kongresses der Vereinigten Staaten.
    Sie werden nicht ernannt, weil dies die Ämter sind, deren Amtsträger direkt vom Volk bundesweit oder nach Staaten getrennt gewählt werden.


    Innerhalb der Legislative wählen die Kammern ihre Vorsitzenden. Diese sind kollektive Organe, in denen grundsätzlich keine Hierarchie besteht. Die Bestimmung eines primus inter pares ist aber zur Organisation der eigenen Angelegenheiten notwendig, weil der Kongress sonst nicht im Stande wäre, seine eigenen Angelegenheiten als unabhängiges kollektives Gremium zu organisieren.
    Innerhalb der Judikative wird seit kurzem ein Chief Judge aus den Reihen der Richter gewählt. Hier gilt das gleiche wie für den Kongress: Die Wahl eines primus inter pares ist notwendig für die Organisation der eigenen Arbeitsabläufe.


    Die Wahl eines Vorsitzenden macht aus diesem Vorsitzenden aber keinen Amtsträger der exekutiven Gewalt. Innerhalb der Exekutive wird, außer dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, niemand gewählt, sondern nur auf Vorschlag und ggf. nach Bestätigung ernannt.


    Amdt. V USC tut dem keinen Abbruch. Das Amendment bestimmt lediglich, dass die Einrichtung von Behörden durch oder aufgrund eines Bundesgesetzes zu erfolgen haben und ihre Einrichtung nicht allein auf die Initiative des Präsidenten angewiesen ist. Die Beteiligung des Präsidenten an der personellen Besetzung wird nicht berührt.


    Das Amendment bestimmt jedoch nicht, dass der Präsident an der Besetzung der Behörden nicht mitwirken soll. Die gesamte Exekutive ist sowohl nach dem ursprünglichen Verfassungstext als auch nach all seinen Amendments immer aus einem Zusammenspiel von Präsident und Kongress eingerichtet worden:
    Früher war - wenigstens die Theorie - so, dass der Präsident die Behörden einrichtet, der Senat das Personal bestätigt und das Repräsentantenhaus die Mittel stellt. Nie ist jedoch am personellen Initiativrecht des Präsidenten gezweifelt worden.


    Nun jedoch will der Kongress eine exekutive Behörde einrichten, ohne dass der Präsident, der Inhaber aller Exekutivgewalt und letztlich aller exekutiven Verantwortung, mitwirken darf. Der Kongress stört durch dieses Gesetz die Gewaltenteilung, das personelle Initiativ- und Beteiligungsrecht des Präsidenten und verzerrt damit die checks and balances, da eine Gegenseitigkeit nicht mehr gegeben ist.



    Astoria City, December 21st, 2014
    Lindsey McDonald



    POWER OF ATTORNEY


    Hiermit bevollmächtige ich


    Attorney-at-law Lindsey McDonald


    mich in der Angelegenheit


    President of the United States ./. Congress of the United States


    in vollem Umfang rechtlich zu vertreten.





    Tünde Mária Varga; December 20th, 2014



  • Office of the Chief Justice of the Supreme Court


    President of the United States v. Congress of the United States


    ON PETITION FOR A WRIT OF MANDAMUS


    Der Antrag auf Erteilung eines Writ of MANDAMUS wurde zugestellt.


    Der Antragsgegner wurde aufgefordert, ausschließlich schriftlich innerhalb von sieben Tagen, also bis 28.12.2014, 24:00, zum Antrag ein Statement of Defense zu verfassen und einzureichen.
    Die längere Frist erklärt sich durch den Recess des Gerichts aufgrund der anstehenden Feiertage.



    Arroyo,
    Chief Justice of the Supreme Court

  • Statement of Defense


    In dem Prozess President of the United States ./. Congress of the United States meldet sich die Kanzlei Umbrella Legal hiermit als Prozessbevollmächtigte des Kongresses der Vereinigten Staaten. Schriftiche Vollmacht liegt an.


    Wir beantragen für den Antragsgegner:


    1. Die Erteilung eines Writ of Mandamus abzulehnen.
    2. Für den Fall, dass ein Writ of Mandamus erteilt wird, die Klage abzuweisen.


    Begründung:


    1.


    Im Vorverfahren des Prozesses Taft ./. Gardner hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass Article IV Section 2 Subsections 5 SCOTUS Act dahingehend auszulegen ist, dass der Antrag auf Erteilung eines Writ of Mandamus abgelehnt werden kann, wenn der Antragssteller mit seinem eingänglichen Vorbringen schon offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann.


    Ein solcher Fall ist hier gegeben. Das von der Antragsstellerin als angeblich verfassungswidrig beanstandete Gesetz ist in Wahrheit und offenkundig durch die Verfassung abgesichert.


    Article IV Section 1 Subsection 1 U.S. Constitution überträgt die exekutive Gewalt der Vereinigten Staaten einem Präsidenten der Vereinigten Staaten. Welche konkreten Aufgaben und Befugnisse diese Übertragung bedeutet, regeln die nachfolgenden Subsections. Gemäß Subsection 6 gehört dazu auch die Ernennung aller Bundesbeamten und Amtsträger der Vereinigten Staaten, "soweit durch die Verfassung oder die Gesetze nichts Abweichendes bestimmt ist." Eine solche von der Verfassung ausdrücklich vorgesehene Beschränkung der Exekutivgewalt des Präsidenten, indem für die Bestellung eines Bundesbeamten ein anderes Verfahren als die Ernennung durch den Präsidenten (mit Zustimmung des Senats) bestimmt wird, wird durch das von der Antragsstellerin angegriffene Gesetz geschaffen.


    Dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsstellerin mit keinem Wort seiner Antragsschrift auf diese Norm eingeht, sondern seine Antragsbegründung ausschließlich auf eine Auslegung von Article IV Section 1 Subsection 1 U.S. Constitution eben gerade an der von ebd. Subsection 6 aufgestellten Schranke vorbei stützt unterstreicht, dass die vorliegende Klage in Wahrheit nicht juristisch, sondern rein politisch motiviert ist.


    Die Antragsstellerin hat wiederholt öffentlich erklärt, sie hielte das angegriffene Gesetz für "inkonsequent." Wenn der Kongress gesetzlich bestimme, dass der Leiter des Bundeswahlamtes in einem Verfahren ohne Mitwirkung des Präsidenten der Vereinigten Staaten zu bestellen sei, dann müsse das ihrer Meinung ebenso für den Leiter des Bundesregisteramtes und des Bundesarchivs gelten.


    Eine solche Meinung kann die Antragsstellerin als Präsidentin der Vereinigten Staaten dem Kongress zwar zur Kenntnis bringen, sie ist nach der Verfassung jedoch nicht über die Möglichkeit, ein Veto gegen eines Gesetzesbeschluss des Kongresses einzulegen und dieses inhaltlich zu begründen hinaus dazu berufen, an der Entscheidung über diese Frage mitzuwirken.


    Gemäß Amendment V U.S. Constitution ist der Kongress ermächtigt, durch Gesetz Ämter und Behörden zu schaffen und gemäß Article IV Section 1 Subsection 6 kann er durch Gesetz ein anderes Verfahren zur Bestellung ihrer Leiter und Bediensteten bestimmen als deren Ernennung durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten.


    Die Antragsstellerin hat in ihrer Eigenschaft als Präsidentin der Vereinigten Staaten dem Kongress ihre Bedenken gegen die Sinnhaftigkeit und/oder Zweckmäßigkeit des angegriffenen Gesetzes dargelegt und gegen dessen erstmaligen Beschluss ihr Veto eingelegt. Der Kongress hat diese Erklärung der Antragsstellerin zur Kenntnis genommen und ihr Veto dennoch überstimmt. An diese Entscheidung des Kongresses ist die Antragsstellerin verfassungsgemäß gebunden.


    Die vorliegende Klage verfolgt offensichtlich keinen anderen Zweck, als den Obersten Gerichtshof in Versuchung führen zu wollen, entgegen seinen Aufgaben gemäß Verfassung und Gesetzen über die rein politische Sinnhaftigkeit und/oder Zweckmäßigkeit eines Gesetzes zu entscheiden.


    Zweifel an seiner Verfassungskonformität können auf Grund des ausdrücklichen Rechts des Kongresses gemäß Article IV Section 1 Subsection 6 U.S. Constitution, das Recht des Präsidenten die Amtsträger der Vereinigten Staaten zu ernennen zu beschränken, nicht bestehen.


    2.


    In dem Fall, dass der Oberste Gerichtshof die Klage zum Verfahren in der Hauptsache zulässt, ist diese dort aus den unter 1. genannten Gründen für die Verfassungsmäßigkeit des angegriffenen Gesetzes abzuweisen.





    Jill Valentine, Attorney-at-Law



    The President of Congress
    The Vice President of Congress


    Das Präsidium des Kongresses der Vereinigten Staaten vertritt gemäß Title II, Section 6 der Standing Rules of Congress den Kongress nach außen. Da der Kongress am 19.12.14 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit beider Kammern die Independent United States Electoral Office Amendment Bill angenommen und damit den Widerspruch der Präsidentin der Vereinigten Staaten zurückgewiesen hat, sieht das Präsidium es im Interesse des Kongresses, dass diese Bill unverzüglich in Kraft tritt.


    Es erteilt daher eine vollumfängliche


    POWER OF ATTORNEY


    für


    Attorney-at-law Jill Valentine, Attorney at Umbrella Legal


    betreffend alle Rechtssachen und Verfahren, die mit Erteilung dieser Vollmacht vor einem Bundesgericht der Vereinigten Staaten, insbesondere vor dem Obersten Gerichtshof, anhängig sind oder zu einem späteren Zeitpunkt anhängig werden und die oben genannte Bill zum Gegenstand haben.


    _______________________________________
    David J. Clark
    Speaker of the House


    Daryll K. Sanderson

    _______________________________________
    Daryll Kyle Sanderson
    President of the Senate



    Astoria City, December 20th, 2014



  • In dem Verfahren


    versus

      Congress of the United States
      - Defendant -


    - PER CURIAM -
    Entschieden: 01.01.2015



    über den


    Antrag auf Erteilung eines Writ of Mandamus


    darauf gerichtet, ein Verfahren über die folgenden Feststellungen zu eröffnen:


      1. Der Kongress der Vereinigten Staaten hat durch den Beschluss des Independent United States Electoral Office Act die Rechte der Präsidentin der Vereinigten Staaten verletzt.
      2. Der Independent United States Electoral Office Act ist verfassungswidrig und nichtig.


    ergeht folgende

    Court Order:


      Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Mandamus wird zurückgewiesen.


    So wurde es angeordnet.




    R E A S O N S :


    I.
    1. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wurde vom Kläger gestellt.
    2. Die Entscheidung über die Nichterteilung des Writs wurde vom Gericht nach Würdigung der Argumente beider Parteien auf der Grundlage von Article IV Section 2 Subsections 5 SCOTUS Act gefällt.



    II.
    1. Der Kläger bringt vor, dass Art. IV Sec. 1 Ssec. 1 USC besage: "Die exekutive Gewalt soll einem Präsidenten der Vereinigten Staaten übertragen sein [...]". Da es einer Person unmöglich sei, sämtliche Gesetze jederzeit und an jedem Ort eines komplexen Staates auszuführen, komme Arbeitsteilung, Delegation und Spezialisierung zum Zuge. Der Präsident delegiere Teile der Exekutivmacht, also Aufgaben, Rechte und Pflichten, auf nachgeordnete Amtsträger. Diese Delegation könne freiwillig erfolgen oder durch die Verfassung oder Gesetz vorgesehen sein. Jeder Exekutivbeamte gehört aber zur Exekutive des Präsidenten, ausgestattet mit einer kaskadengleichen Legitimation, beginnend beim Präsidenten an der Spitze, die sich bis zum letzten noch so unwichtig erscheinenden Bundesbeamten in den entlegensten Gebieten des Südpols fortsetze.


    2. Nach Art. III Sec. 6 Ssec. 2 S. 1 USC müsse jeder einzelne Exekutivbeamte vom Senat bestätigt werden. Der Senat habe jedoch mit dem Senate Hearings Procedure Act die Regel zur Ausnahme gemacht und die Notwendigkeit einer Bestätigungen auf wenige hohe Amtsträger eingeschränkt, da sonst der Senat tausende von Beamten zu bestätigen hätte.


    3. Was jedoch über allem stehe sei die Ernennung der exekutiven Amtsträger. Diese würden stets vom Präsidenten ernannt, ggf. nach erfolgter Bestätigung durch den Senat. Wenn sie nicht vom Präsidenten ernannt würden, dann von einem nachgeordneten Amtsträger, der zur Ernennung entweder durch Delegation durch den Präsidenten oder durch Gesetz dazu ermächtigt wäre.


    4. Einzig die folgenden Amtsträger würden nicht ernannt:


    5. Innerhalb der Legislative wählen die Kammern ihre Vorsitzenden. Diese seien kollektive Organe, in denen grundsätzlich keine Hierarchie bestehe. Die Bestimmung eines primus inter pares sei aber zur Organisation der eigenen Angelegenheiten notwendig, weil der Kongress sonst nicht im Stande wäre, seine eigenen Angelegenheiten als unabhängiges kollektives Gremium zu organisieren.
    Innerhalb der Judikative werde seit kurzem ein Chief Judge aus den Reihen der Richter gewählt. Hier gälte das gleiche wie für den Kongress: Die Wahl eines primus inter pares sei notwendig für die Organisation der eigenen Arbeitsabläufe.


    6. Die Wahl eines Vorsitzenden mache aus diesem Vorsitzenden aber keinen Amtsträger der exekutiven Gewalt. Innerhalb der Exekutive werde, außer dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, niemand gewählt, sondern nur auf Vorschlag und ggf. nach Bestätigung ernannt.


    7. Amdt. V USC tue dem keinen Abbruch. Das Amendment bestimme lediglich, dass die Einrichtung von Behörden durch oder aufgrund eines Bundesgesetzes zu erfolgen haben und ihre Einrichtung nicht allein auf die Initiative des Präsidenten angewiesen sei. Die Beteiligung des Präsidenten an der personellen Besetzung werde nicht berührt.


    8. Das Amendment bestimme jedoch nicht, dass der Präsident an der Besetzung der Behörden nicht mitwirken solle. Die gesamte Exekutive ist sowohl nach dem ursprünglichen Verfassungstext als auch nach all seinen Amendments immer aus einem Zusammenspiel von Präsident und Kongress eingerichtet worden:
    Früher war - wenigstens die Theorie - so, dass der Präsident die Behörden einrichte, der Senat das Personal bestätige und das Repräsentantenhaus die Mittel stelle. Nie sei jedoch am personellen Initiativrecht des Präsidenten gezweifelt worden.


    9. Der Kongress wolle nun jedoch eine exekutive Behörde einrichten, ohne dass der Präsident, der Inhaber aller Exekutivgewalt und letztlich aller exekutiven Verantwortung, mitwirken dürfe. Der Kongress störe durch dieses Gesetz die Gewaltenteilung, das personelle Initiativ- und Beteiligungsrecht des Präsidenten und verzerrt damit die checks and balances, da eine Gegenseitigkeit nicht mehr gegeben sei.



    III.
    1. Die Klagegegner erwidern, dass Article IV Section 1 Subsection 1 U.S. Constitution die exekutive Gewalt der Vereinigten Staaten einem Präsidenten der Vereinigten Staaten übertrage. Welche konkreten Aufgaben und Befugnisse diese Übertragung bedeute, regeln die nachfolgenden Subsections. Gemäß Subsection 6 gehöre dazu auch die Ernennung aller Bundesbeamten und Amtsträger der Vereinigten Staaten, "soweit durch die Verfassung oder die Gesetze nichts Abweichendes bestimmt ist." Eine solche von der Verfassung ausdrücklich vorgesehene Beschränkung der Exekutivgewalt des Präsidenten, indem für die Bestellung eines Bundesbeamten ein anderes Verfahren als die Ernennung durch den Präsidenten (mit Zustimmung des Senats) bestimmt werde, werde durch das von der Antragsstellerin angegriffene Gesetz geschaffen.


    2. Dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsstellerin mit keinem Wort seiner Antragsschrift auf diese Norm eingehe, sondern seine Antragsbegründung ausschließlich auf eine Auslegung von Article IV Section 1 Subsection 1 U.S. Constitution eben gerade an der von ebd. Subsection 6 aufgestellten Schranke vorbei stütze unterstreiche, dass die vorliegende Klage in Wahrheit nicht juristisch, sondern rein politisch motiviert sei.


    3. Die Antragsstellerin habe wiederholt öffentlich erklärt, sie hielte das angegriffene Gesetz für "inkonsequent." Wenn der Kongress gesetzlich bestimme, dass der Leiter des Bundeswahlamtes in einem Verfahren ohne Mitwirkung des Präsidenten der Vereinigten Staaten zu bestellen sei, dann müsse das ihrer Meinung ebenso für den Leiter des Bundesregisteramtes und des Bundesarchivs gelten.


    4. Eine solche Meinung könne die Antragsstellerin als Präsidentin der Vereinigten Staaten dem Kongress zwar zur Kenntnis bringen, sie sei nach der Verfassung jedoch nicht über die Möglichkeit, ein Veto gegen eines Gesetzesbeschluss des Kongresses einzulegen und dieses inhaltlich zu begründen hinaus dazu berufen, an der Entscheidung über diese Frage mitzuwirken.


    5. Gemäß Amendment V U.S. Constitution sei der Kongress ermächtigt, durch Gesetz Ämter und Behörden zu schaffen und gemäß Article IV Section 1 Subsection 6 könne er durch Gesetz ein anderes Verfahren zur Bestellung ihrer Leiter und Bediensteten bestimmen als deren Ernennung durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten.


    6. Die Antragsstellerin habe in ihrer Eigenschaft als Präsidentin der Vereinigten Staaten dem Kongress ihre Bedenken gegen die Sinnhaftigkeit und/oder Zweckmäßigkeit des angegriffenen Gesetzes dargelegt und gegen dessen erstmaligen Beschluss ihr Veto eingelegt. Der Kongress habe diese Erklärung der Antragsstellerin zur Kenntnis genommen und ihr Veto dennoch überstimmt. An diese Entscheidung des Kongresses sei die Antragsstellerin verfassungsgemäß gebunden.


    7. Die vorliegende Klage verfolge offensichtlich keinen anderen Zweck, als den Obersten Gerichtshof in Versuchung führen zu wollen, entgegen seinen Aufgaben gemäß Verfassung und Gesetzen über die rein politische Sinnhaftigkeit und/oder Zweckmäßigkeit eines Gesetzes zu entscheiden.


    8. Zweifel an seiner Verfassungskonformität können auf Grund des ausdrücklichen Rechts des Kongresses gemäß Article IV Section 1 Subsection 6 U.S. Constitution, das Recht des Präsidenten die Amtsträger der Vereinigten Staaten zu ernennen zu beschränken, nicht bestehen.



    IV.
    1. Das Gericht kann sich der Argumentation des Klägers nicht anschließen.


    2. Zwar legt USC Art. IV Sec. 1 SSec. 1 die exekutive Gewalt der Vereinigten Staaten in die Hände eines Präsidenten, dem ein Vizepräsident beigestellt ist, jedoch werden diese Befugnisse in den folgenden Subsections näher aufgezählt.


    3. So legt USC Art. IV Sec. 1 SSec. 5 zwar fest, dass der Präsident der Vereinigten Staaten frei über die Organisation aller Zweige der Staatsverwaltung des Bundes entscheiden und zu diesem Zweck mit Billigung des Kongresses Ämter und Behörden einrichten kann, durch den fünften Verfassungszusatz wurde diese Regelung jedoch dahingehend geändert, dass nun ferner auch der Bundeskongress aus eigener Initiative ohne Beteiligung des Präsidenten der Vereinigten Staaten "Bundesbehörden durch Gesetz einrichten und ihnen Aufgaben zuweisen" kann.


    4. Darüber hinaus gibt die Verfassung durch Art. IV Sec. 1 SSec. 6 dem Präsidenten der Vereinigten Staaten die Befugnis, alle Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger zu ernennen, und deren Ernennungs- und Entlassungsurkunden auszufertigen, soweit durch die Verfassung oder die Gesetze nichts Abweichendes bestimmt ist.


    5. Dieses Recht wird nicht durch den fünften Verfassungszusatz beschnitten, der diesbezüglich keinerlei Regelungen beinhaltet. Nur aufgrund des Textes des fünften Verfassungszusatzes kann keine Kompetenzverschiebung der Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten und sonstigen Amtsträgern vom Präsidenten auf andere Verantwortliche angenommen werden.


    6. Sehr wohl schränkt aber Art. IV. Sec. 1 SSec. 6 selbst dieses Recht ein. Der Präsident der Vereinigten Staaten ernennt und entlässt Bundesbeamte und sonstige Amtsträger und fertigt deren Ernennungs- und Entlassungsurkunden aus, soweit durch die Verfassung oder die Gesetze nichts abweichendes bestimmt ist.


    7. Der Kongress hat mit dem vorliegendem Independent United States Electoral Office Amendment Bill genau das gemacht. Er hat aufgrund seiner Kompetenz nach dem Fünften Verfassungszusatz eine von Bundesregierung und Kongress unabhängige Behörde geschaffen und gleichzeitig unter Nutzung seiner Gesetzgebungskompetenz und der Beachtung von USC Art. IV Sec. 1 SSec. 6 ein von der üblichen Vorgehensweise abweichendes Ernennungsverfahren für den Leiter dieser Behörde durch Gesetz bestimmt.


    8. Das Beteiligungsrecht der Präsidentin der Vereinigten Staaten wurde durch ihre verfassungsmögliche Abgabe eines Vetos gegen das Gesetz vollumfänglich gewahrt. Die Präsidentin hat ihr Veto eingelegt und damit das Gesetz an den Kongress zur Verbesserung zurückgeschickt. Das Veto wurde, im Rahmen der verfassungsmäßigen Vorschriften, durch den Kongress rechtmäßig überstimmt. Damit wurden alle verfassungsgemäßen Beteiligungsrechte von Kongress und Präsidentin der Vereinigten Staaten ordnungsgemäß gewahrt.


    9. Trotzdem die Intention des Gesetzgebers die Einrichtung einer von Kongress und Bundesregierung unabhängigen Behörde war und das Gesetz und die Einrichtung als solches in den Augen dieses Gerichts verfassungsgemäß zustande gekommen ist und auch die Regelungen über die Besetzung des Leiters dieser Behörde sich im Rahmen der aktuellen Verfassungsregeln bewegt, muss dieses Gericht einschränkend darauf hinweisen, dass eine Bundesbehörde nicht durch einfaches Gesetz der Kontrolle des obersten Exekutivbeamten, des Präsidenten der Vereinigten Staaten, entzogen werden kann. Auch ein auf Grundlage von Art. IV Sec. 1 SSec. 6 ohne Beteiligung des Präsidenten berufener Bundesbeamter oder Vorsitzender Leiter einer auf Bundesebene tätigen Behörde hat dem Präsidenten der Vereinigten Staaten eine schriftliche Stellungnahme zu dessen Tätigkeit vorzulegen, wenn dieser eine solche einfordert (vgl. USC Art. IV Sec. 1 SSec. 6 Satz 2).


    10. Das Gericht ist sich bewusst, dass die Vereinigten Staaten auf einem Prinzip der Gewaltenteilung (Regierung, Gesetzgeber, Rechtssprechung) aufgebaut ist. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht fest, dass es im Zweifel einer Einzelfallentscheidung bedarf, in welchem Rahmen der Gesetzgeber über Art. IV Sec. 1 SSec. 6 USC von der Norm abweichende Ernennungsverfahren für Bundesbeamte erstellen kann. Das Gericht denkt hier zum Beispiel an die Leiter der Obersten Bundesbehörden. Diese sind in der politischen Struktur der Vereinigten Staaten so klar der Exekutive unmittelbar unterhalb des Präsidenten angesiedelt (da seine direkten Minister), dass der Kongress hier das Recht des Präsidenten auf deren, unter Beteiligung des Senats, Ernennung (oder Entlassung) nur unter höchst engen argumentativen Gesichtspunkten durch einfaches Gesetz ändern könnte. Ein weiteres Beispiel wäre ein Kongressgesetz, welches pauschal vorsähe, einen Großteil aller Bundesbehördenbeamten ausschließlich durch den Kongress ernennen zu lassen. Dies wäre, trotz der Möglichkeit nach Art. IV Sec. 1 SSec. 6 USC ein zu großer Eingriff in die Exekutivgewalten des Präsidenten. Der vorliegende Einzelfall der gesetzlich geregelten Ernennung des Director of the United States Electoral Office hingegen ist, wie bereits in der obigen Begründung dargelegt, im Einklang mit der Verfassung möglich.


    11. Aufgrund der oben dargelegten Fakten und Ausführungen war die Erteilung eines Writ of Mandamus vor dem Obersten Gerichtshof folglich abzulehnen, da die Rechts- und Verfassungslage schon offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gezeigt hat.



    Arroyo, CJ, verfasste eine Begründung, der sich Floyd, J anschloss. Dunn, J war aufgrund Abwesenheit an dieser Entscheidung nicht beteiligt.

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