Freeland Firearms Bill / Loi de l'Armes á feu

Es gibt 6 Antworten in diesem Thema, welches 724 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Adam Denton.


  • The Free State of Freeland
    The Speaker of the State Assembly





    Honorable Members of the State Assembly!


    Foldende Antrag wurde von Assemblyman Brossard eingereicht.
    Die Aussprache dauert 96 Stunden.
    Der Antragssteller steht die erste Rede zu.


    Freeland Firearms Bill / Loi de l'Armes á feu


    Section / Article 1: General / Général
    Dieses Gesetz regelt die Produktion, den Verkauf und Besitz von Schusswaffen auf dem Gebiet des Freistaats Freeland.


    Section / Article 2: Definitions /Définitions
    (1) Eine Schusswaffe ist eine Vorrichtung, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Distanzinjektion oder zur Markierung bestimmt ist und bei der Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
    (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich nicht auf Schusswaffen, die durch Verplombung des Laufes oder durch andere geeignete technische Maßnahmen unbrauchbar gemacht wurden.
    (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich weiterhin nicht auf solche Waffen, die als Kriegswaffen definiert sind.


    Section / Article 3: Official Acts / Acte officiel
    (1) Wer vom Freistaat Freeland, einer seiner Behörden, der Behörde eines Counties oder einer Gemeinde oder von einer Behörde des Bundes ermächtigt ist, Schusswaffen zu tragen und zu gebrauchen, ist von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht betroffen.
    (2) Die Staatsregierung kann für Amtsträger des Freistaates, eines Counties oder einer Gemeinde verpflichtende Schulungen und Lehrgänge anordnen.


    Section / Article 4: Production
    Für die Produktion von Schusswaffen ist eine Lizenz der Staatsregierung notwendig.


    Section / Article 5: Sale / Vente
    (1) Schusswaffen darf gewerbsmäßig nur verkaufen, wer eine Genehmigung der Staatsregierung besitzt. Die Staatsregierung ist berechtigt, für Waffenhändler allgemeine Sicherheitsbestimmungen festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Bei Verstoß kann die Staatsregierung die Genehmigung widerrufen und deren Neuerteilung verweigern.
    (2) Der private Weiterverkauf von Schusswaffen ist verboten.


    Section / Article 6: Property / Possession
    (1) Der Besitz von Schusswaffen ist auf dem Gebiet des Freistaates jedem erlaubt, der diese Schusswaffen bei der Staatsregierung angemeldet hat und bei dem Erwerb einen Sachkundenachweis vorlegen kann.
    (2) Durch Gerichtsbeschluss kann dem einzelnen der Besitz von Schusswaffen für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft untersagt werden, wenn davon auszugehen ist, dass von der Person ansonsten eine unverhältnismäßige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehen würde.


    Section /Article 7: Safe-keeping / Garde en Dépôt
    (1) Wer eine Schusswaffe besitzt, ist verpflichtet, diese getrennt von der Munition in einem abgeschlossenen Waffenschrank aufzubewahren, wenn sich regelmäßig Kinder im Haus aufhalten oder dem Haushalt eine Person angehört, welcher der Besitz einer Schusswaffe gerichtlich untersagt wurde.
    (2) Die Staatsregierung ist berechtigt, unangemeldete Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen. Wird den Amtsträgern der Staatsregierung der Zugang zum Waffenschrank verweigert, so kann die Staatsregierung einen Durchsuchungsbeschluss erwirken. Bei Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen ist vom Gericht ein Verbot des Besitzes von Schusswaffen für wenigstens zwei Monate anzuordnen.


    Section / Article 8: Penal Provision / Réglements de pénalite
    (1) Der Besitz von unangemeldeten Schusswaffen ist ein Vergehen der Klasse B gemäß FPC Article II Sec. 2. Der Besitz von Schusswaffen trotz eines gerichtlichen Verbotes ist ein Vergehen der Klasse A.
    (2) Der gewerbsmäßige Verkauf von Schusswaffen ohne Genehmigung und der private Weiterverkauf von Schusswaffen sind Vergehen der Klasse A gemäß FPC Article II Sec. 2.
    (3) Zwischen dem Verkauf einer Schusswaffe und der Abgabe an den Käufer muss eine Frist von sieben Tagen liegen. Der Verstoß gegen diese Bestimmung ist ein Verbrechen der Klasse D gemäß FPC Article II Sec. 1.


    Section / Article 9: Entry into Force / Entrée en vigueur
    Dieses Gesetz tritt nach der Verkündigung durch den Governor in Kraft.

  • Mr. Speaker,


    der vorliegende Gesetzesentwurf markiert den zweiten Teil meines geplanten Gesetzeszyklus zum Waffenrecht in Freeland. Nach der allgemeinen Regelungen des Status von Kriegswaffen, soll dieses Gesetz den Status von Handfeuerwaffen für den privaten Gebrauch regeln. Der Entwurf orientiert sich dabei an einem Entwurf, den der ehemaliger Senator Barrymore vor einiger Zeit während einer von der ehemaligen Gouverneurin Grey initiierten Konferenz über die öffentliche Sicherheit in Freeland zur Diskussion gestellt hatte.


    Schwerpunkt des Entwurfes ist, wie gesagt, die Regelungen für den Kauf und Besitz von Schusswaffen in Freeland. Dabei werden sowohl Verkauf, als auch Besitz an gewisse Vorgaben geknüpft, wie die Lizenzierung von Verkaufsstellen, die Anmeldung von Waffen bei der Staatsregierung sowie die Möglichkeiten, einzelnen Bürger den Besitz von Schusswaffen gänzlich zu untersagen. Weiterhin ist die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen Teil der Regelungen dieses Entwurfes.


    Zuletzt fällt mir auf, dass erneut Übergangsregelungen fehlen. Diese werde ich zeitnah mit einem geänderten Entwurf nachreichen.


    Nun danke ich für die Aufmerksamkeit und stehe für Fragen und Anmerkungen bereit.

  • Mr. Speaker,


    ich begrüße den Entwurf, habe dazu aber gleich eine Frage:


    Wieso soll das Missachten der Wartefrist beim Verkauf schärfer bestraft werden, als der komplett illegale Verkauf ohne Genehmigung?


    Not tolerating intolerance isn’t intolerance;

    it’s preserving tolerance.

  • Mr. Speaker,


    hier nun ein erster veränderter Entwurf. Einerseits wurde eine Übergangsregelung eingefügt, zum anderen habe ich den Hinweis von Commoner Denton genutzt, um über die Strafhöhen nachzudenken. Ich bin, wahrscheinlich ebenso wie Commoner Denton nach reiflicher Überlegung dazu gekommen, die kritisierte Strafhöhe anzupassen.


    Freeland Firearms Bill / Loi de l'Armes á feu


    Section / Article 1: General / Général
    Dieses Gesetz regelt die Produktion, den Verkauf und Besitz von Schusswaffen auf dem Gebiet des Freistaats Freeland.


    Section / Article 2: Definitions /Définitions
    (1) Eine Schusswaffe ist eine Vorrichtung, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Distanzinjektion oder zur Markierung bestimmt ist und bei der Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
    (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich nicht auf Schusswaffen, die durch Verplombung des Laufes oder durch andere geeignete technische Maßnahmen unbrauchbar gemacht wurden.
    (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich weiterhin nicht auf solche Waffen, die als Kriegswaffen definiert sind.


    Section / Article 3: Official Acts / Acte officiel
    (1) Wer vom Freistaat Freeland, einer seiner Behörden, der Behörde eines Counties oder einer Gemeinde oder von einer Behörde des Bundes ermächtigt ist, Schusswaffen zu tragen und zu gebrauchen, ist von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht betroffen.
    (2) Die Staatsregierung kann für Amtsträger des Freistaates, eines Counties oder einer Gemeinde verpflichtende Schulungen und Lehrgänge anordnen.


    Section / Article 4: Production
    Für die Produktion von Schusswaffen ist eine Lizenz der Staatsregierung notwendig.


    Section / Article 5: Sale / Vente
    (1) Schusswaffen darf gewerbsmäßig nur verkaufen, wer eine Genehmigung der Staatsregierung besitzt. Die Staatsregierung ist berechtigt, für Waffenhändler allgemeine Sicherheitsbestimmungen festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Bei Verstoß kann die Staatsregierung die Genehmigung widerrufen und deren Neuerteilung verweigern.
    (2) Der private Weiterverkauf von Schusswaffen ist verboten.


    Section / Article 6: Property / Possession
    (1) Der Besitz von Schusswaffen ist auf dem Gebiet des Freistaates jedem erlaubt, der diese Schusswaffen bei der Staatsregierung angemeldet hat und bei dem Erwerb einen Sachkundenachweis vorlegen kann.
    (2) Durch Gerichtsbeschluss kann dem einzelnen der Besitz von Schusswaffen für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft untersagt werden, wenn davon auszugehen ist, dass von der Person ansonsten eine unverhältnismäßige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehen würde.


    Section /Article 7: Safe-keeping / Garde en Dépôt
    (1) Wer eine Schusswaffe besitzt, ist verpflichtet, diese getrennt von der Munition in einem abgeschlossenen Waffenschrank aufzubewahren, wenn sich regelmäßig Kinder im Haus aufhalten oder dem Haushalt eine Person angehört, welcher der Besitz einer Schusswaffe gerichtlich untersagt wurde.
    (2) Die Staatsregierung ist berechtigt, unangemeldete Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen. Wird den Amtsträgern der Staatsregierung der Zugang zum Waffenschrank verweigert, so kann die Staatsregierung einen Durchsuchungsbeschluss erwirken. Bei Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen ist vom Gericht ein Verbot des Besitzes von Schusswaffen für wenigstens zwei Monate anzuordnen.


    Section / Article 8: Penal Provision / Réglements de pénalite
    (1) Der Besitz von unangemeldeten Schusswaffen ist ein Vergehen der Klasse B gemäß FPC Article II Sec. 2. Der Besitz von Schusswaffen trotz eines gerichtlichen Verbotes ist ein Vergehen der Klasse A.
    (2) Der gewerbsmäßige Verkauf von Schusswaffen ohne Genehmigung und der private Weiterverkauf von Schusswaffen sind Vergehen der Klasse A gemäß FPC Article II Sec. 2.
    (3) Zwischen dem Verkauf einer Schusswaffe und der Abgabe an den Käufer muss eine Frist von sieben Tagen liegen. Der Verstoß gegen diese Bestimmung ist ein Vergehen der Klasse A gemäß FPC Article II Sec. 1.


    Section / Article 9: Transitional Periods / Délais de Transition
    (1) Bereits Schusswaffen verkaufende Unternehmen müssen bis spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Lizenz bei der Staatsregierung beantragen.
    (2) Privatpersonen, die Schusswaffen besitzen, haben diese bei der Staatsregierung spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzumelden.
    (3) Kontrollen gemäß Sec. 7, Ssec. 2 dieses Gesetzes finden frühestens vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.


    Section / Article 10: Entry into Force / Entrée en vigueur
    Dieses Gesetz tritt nach der Verkündigung durch den Governor in Kraft.

  • Mr. Speaker,


    ich freue mich, dass der Kollege mich offenbar schon kennt und meiner zweiten Anregung zuvorgekommen ist ;)


    Ich würde allerdings gerne noch auf Section 3 eingehen: Warum sollen Staatsbedienstete etwa von den Regelungen zur sicheren Aufbewahrung ausgenommen werden? Auch Staatsbedienstete sind Menschen und sollten die selbe Umsicht walten lassen (müssen), wie alle anderen auch.


    Not tolerating intolerance isn’t intolerance;

    it’s preserving tolerance.

  • Mr. Speaker,


    der Einfachheit halber und mit Blick auf die Aussprachezeit habe ich den Absatz über die Official Act gestrichen.


    Freeland Firearms Bill / Loi de l'Armes á feu


    Section / Article 1: General / Général
    Dieses Gesetz regelt die Produktion, den Verkauf und Besitz von Schusswaffen auf dem Gebiet des Freistaats Freeland.


    Section / Article 2: Definitions /Définitions
    (1) Eine Schusswaffe ist eine Vorrichtung, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Distanzinjektion oder zur Markierung bestimmt ist und bei der Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
    (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich nicht auf Schusswaffen, die durch Verplombung des Laufes oder durch andere geeignete technische Maßnahmen unbrauchbar gemacht wurden.
    (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich weiterhin nicht auf solche Waffen, die als Kriegswaffen definiert sind.


    Section / Article 3: Production
    Für die Produktion von Schusswaffen ist eine Lizenz der Staatsregierung notwendig.


    Section / Article 4: Sale / Vente
    (1) Schusswaffen darf gewerbsmäßig nur verkaufen, wer eine Genehmigung der Staatsregierung besitzt. Die Staatsregierung ist berechtigt, für Waffenhändler allgemeine Sicherheitsbestimmungen festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Bei Verstoß kann die Staatsregierung die Genehmigung widerrufen und deren Neuerteilung verweigern.
    (2) Der private Weiterverkauf von Schusswaffen ist verboten.


    Section / Article 5: Property / Possession
    (1) Der Besitz von Schusswaffen ist auf dem Gebiet des Freistaates jedem erlaubt, der diese Schusswaffen bei der Staatsregierung angemeldet hat und bei dem Erwerb einen Sachkundenachweis vorlegen kann.
    (2) Durch Gerichtsbeschluss kann dem einzelnen der Besitz von Schusswaffen für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft untersagt werden, wenn davon auszugehen ist, dass von der Person ansonsten eine unverhältnismäßige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehen würde.


    Section /Article 6: Safe-keeping / Garde en Dépôt
    (1) Wer eine Schusswaffe besitzt, ist verpflichtet, diese getrennt von der Munition in einem abgeschlossenen Waffenschrank aufzubewahren, wenn sich regelmäßig Kinder im Haus aufhalten oder dem Haushalt eine Person angehört, welcher der Besitz einer Schusswaffe gerichtlich untersagt wurde.
    (2) Die Staatsregierung ist berechtigt, unangemeldete Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen. Wird den Amtsträgern der Staatsregierung der Zugang zum Waffenschrank verweigert, so kann die Staatsregierung einen Durchsuchungsbeschluss erwirken. Bei Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen ist vom Gericht ein Verbot des Besitzes von Schusswaffen für wenigstens zwei Monate anzuordnen.


    Section / Article 7: Penal Provision / Réglements de pénalite
    (1) Der Besitz von unangemeldeten Schusswaffen ist ein Vergehen der Klasse B gemäß FPC Article II Sec. 2. Der Besitz von Schusswaffen trotz eines gerichtlichen Verbotes ist ein Vergehen der Klasse A.
    (2) Der gewerbsmäßige Verkauf von Schusswaffen ohne Genehmigung und der private Weiterverkauf von Schusswaffen sind Vergehen der Klasse A gemäß FPC Article II Sec. 2.
    (3) Zwischen dem Verkauf einer Schusswaffe und der Abgabe an den Käufer muss eine Frist von sieben Tagen liegen. Der Verstoß gegen diese Bestimmung ist ein Vergehen der Klasse A gemäß FPC Article II Sec. 1.


    Section / Article 8: Transitional Periods / Délais de Transition
    (1) Bereits Schusswaffen verkaufende Unternehmen müssen bis spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Lizenz bei der Staatsregierung beantragen.
    (2) Privatpersonen, die Schusswaffen besitzen, haben diese bei der Staatsregierung spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzumelden.
    (3) Kontrollen gemäß Sec. 7, Ssec. 2 dieses Gesetzes finden frühestens vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.


    Section / Article 9: Entry into Force / Entrée en vigueur
    Dieses Gesetz tritt nach der Verkündigung durch den Governor in Kraft.


  • The STATE ASSEMBLY of
    The FREE STATE of FREELAND




    Honorable Members!


    Ich erkläre die Aussprache für beendet. Die Abstimmung über den Antrag wird unverzüglich eingeleitet.




    (Adam Denton)
    Speaker pro Tempore



    Not tolerating intolerance isn’t intolerance;

    it’s preserving tolerance.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!