Clark, Sanderson, Chairs of Congress ./. Varga, President of the United States

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  • Motion for a Preliminary Injunction


    The Plaintiff:


    The Congress of the United States,
    represented by:


    - Rep. David Clark, Speaker of the House of Representatives and President of Congress
    - Sen. Daryll K. Sanderson, President of the Senate and Vice President of Congress


    The Defendant:


    The President of the United States, Mrs. Tünde Mária Varga


    Motion:


    Es wird beantragt, die von der Antragsgegnerin am 31. Dezember 2014 vorgenommene Ernennung des Mr. Martin Ford zum Acting Director of the United States of the Electoral Office im Wege der einstweiligen Verfügung zu suspendieren.


    Venue:


    Antragssteller ist der Kongress der Vereinigten Staaten, Antragsgegnerin ist die Präsidentin der Vereinigten Staaten. Prozessgegenstand ist eine Rechtsfrage zwischen diesen Organen der Vereinigten Staaten betreffend den Umfang ihrer Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten.


    Zuständig für solche Rechtsstreitigkeiten ist gemäß Chapter 2 Article I Section 2 Subsection 2 No. 1 Federal Judiciaiy Act in erster und letzter Instanz der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten.


    Reasoning:


    Gemäß Article I Section 3 Subsection 6 Federal Election Act soll der Präsident der Vereinigten Staaten im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kongresses einen Acting Director of the United States Electoral Office ernennen, wenn das Amt des Director of the Electoral Office höchstens sieben Tage vor Beginn einer Wahlvorbereitung vakant ist.


    Das vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Einvernehmen mit dem Präsidium des Kongresses wurde von der Präsidentin der Vereinigten Staaten weder eingeholt, noch einzuholen versucht. Erst am heutigen Tage ging den Mitgliedern des Kongresspräsidiums eine Nachricht der Präsidentin über die erfolgte Ernennung des Mr. Martin Ford zum Acting Director of the United States Electoral Office zu.


    Die vom Gesetz vorgeschriebene Bedingung einer Vakanz des Amtes des Directors of the Electoral Office spätestens sieben Tage vor Beginn der Vorbereitung einer Wahl besteht bereits seit dem 25. Dezember 2014. Wenngleich das Plenum des Kongresses sich seit dem 24. Dezember 2014 in einer Winterpause befindet, hat die Präsidentin seit dem 25. Dezember 2014 keinerlei Versuch unternommen, die Mitglieder des Kongresspräsidiums auf irgendeinem Weg zu erreichen und deren gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung zur Ernennung eines Acting Director of the United States Electoral Office einzuholen. Davon, dass das möglich gewesen wäre, geht die Präsidentin jedoch erkennbar aus, nämlich indem sie nach vollzogener Ernennung eines Acting Director of the United States Electoral Office das Kongresspräsidium von diesem Schritt in Kenntnis gesetzt hat. Dieser Schritt wäre überflüssig gewesen, nähme sie ernst- und glaubhaft an, das Kongresspräsidium vor dem 3. Jänner 2015 nicht erreichen zu können.


    Es ist somit offensichtlich von einem Akt absichtlicher und geplanter politischer Schikane auszugehen, auch nachdem Sympathisanten der Präsidentin im Kongress deren Verfahren bereits öffentlich als "Rettungstat" vor der angeblichen Untätigkeit des Kongresses zelebrieren.


    Der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung belastet das betroffene Rechtsgut - die gesetzeskonforme Durchführung der Monat im Jänner 2015 anstehenden Wahlen auf Bundesebene und in einigen Bundesstaaten - weniger als deren Versagung es tun würde.


    Es bestünde bei Versagung der einstweiligen Verfügung die akute Gefahr, dass eine von Gesetzes wegen nicht dazu befugte Person amtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der anstehenden Wahlen vornehmen wird. Damit geriete das für eine Demokratie lebensnotwendige Vertrauen der Bürger der Vereinigten Staaten in eine korrekte Durchführung von Wahlen und Abstimmungen durch dazu gesetzlich ordnungsgemäß bestellte Beamte in ernstliche Gefahr.


    Demgegenüber bewirkt ein Erlass der einstweiligen Verfügung nur, dass die Vornahme amtlicher Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der im Monat Jänner 2015 anstehenden Wahlen sich allfällig um wenige Tage nach hinten verschiebt, bis der Kongress entweder einen ordentlichen Director of the United States Electoral Office gewählt hat, oder ein Acting Director of the United States Electoral Office in gesetzeskonformer Weise von der Präsidentin ernannt wurde.


    Dadurch entsteht bereits kein materieller Schaden, denn dass und welche Wahlen im Monat Jänner 2015 in den Vereinigten Staaten stattzufinden haben, ist öffentlich ohnehin allgemein bekannt. Bis zur Auslegung, Schließung und Auswertung des Wählerverzeichnisses sowie dem Beginn und Ende des Wahlzeitraumes kann in jedem Fall ein gesetzeskonform bestellter Director of the United States Electoral Office oder Acting Director of the United States Electoral Office amtieren.


    Die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigung der Wahlen wird ohnehin - verspätet - zu wiederholen sein, da eine Ankündigung durch einen dazu nicht befugten, weil rechtswidrig ernannten Acting Director of the United States Electoral Office nichtig wäre.


    Diese Verzögerung der gesetzlich vorgeschriebenen Wahlankündigung hat - wie bereits dargelegt - politisch wie moralisch allein die Präsidentin der Vereinigten Staaten zu vertreten, die es in schikanöser Absicht unterlassen hat, rechtzeitig die Zustimmung des Kongresspräsidiums zur Ernennung eines Acting Director of the United States Electoral Office einzuholen.


    Die Versagung der beantragten einstweiligen Verfügung würde somit einzig einen kalkulierten Rechtsbruch aus politischen Motiven belohnen und das Vertrauen der Bürger der Vereinigten Staaten in eine faire, transparente und gesetzeskonforme Vollziehung des Bundesrechts und Durchführung von Wahlen erschüttern.


    Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist demgegenüber notwendig, um die gesetzlichen Rechte des Kongresses zu wahren und bedeutet für das Rechtsgut gesetzeskonform durchgeführter Wahlen keinen größeren Schaden mehr, als die Antragsgegnerin ihn selbst bereits mutwillig angerichtet hat.


    Dem Antrag ist somit stattzugeben.



    Jill Valentine, Attorney-at-Law


    The President of Congress
    The Vice President of Congress


    Das Präsidium des Kongresses der Vereinigten Staaten vertritt gemäß Title II, Section 6 der Standing Rules of Congress den Kongress nach außen. Da die von der Präsidentin der Vereinigten Staaten am 31. Dezember 2014 vorgenommene Ernennung des Mr. Martin Ford zum Acting Director of the United States Electoral Office die gesetzlichen Rechte des Kongresses gemäß dem Federal Election Act verletzt und die gesetzeskonforme Durchführung der anstehenden Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, dem Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten, den Senatoren der Klasse I, der Gouverneure der Bundesstaaten Assentia, Astoria State und Freeland sowie der Nachwahl zum Senator von Freeland gefährdet, erteilt es daher eine vollumfängliche


    POWER OF ATTORNEY


    für


    Attorney-at-law Jill Valentine, Attorney at Umbrella Legal


    betreffend alle Rechtssachen und Verfahren, die mit Erteilung dieser Vollmacht vor einem Bundesgericht der Vereinigten Staaten, insbesondere vor dem Obersten Gerichtshof, anhängig sind oder zu einem späteren Zeitpunkt anhängig werden und die oben genannte Angelegenheit zum Gegenstand haben.


    _______________________________________
    David J. Clark
    Speaker of the House


    Daryll K. Sanderson

    _______________________________________
    Daryll Kyle Sanderson
    President of the Senate



    Astoria City, December 31st, 2014




  • In dem Verfahren

      Congress of the United States
      - Plaintiff -


    versus


    - PER CURIAM -
    Entschieden: 01.01.2014



    über den


    Antrag auf Erteilung einer Preliminary Injunction


    darauf gerichtet:


      die von der Antragsgegnerin am 31. Dezember 2014 vorgenommene Ernennung des Mr. Martin Ford zum Acting Director of the United States of the Electoral Office im Wege der einstweiligen Verfügung zu suspendieren.


    ergeht folgende

    Court Order:


      Der Antrag auf Erteilung einer Preliminary Injunction wird stattgegeben.


    So wurde es angeordnet.




    R E A S O N S :


    I.
    1. Die Zuständigkeit des Supreme Court of the United States ergibt sich aus Chapter 2 Article I Section 2 Subsection 2 No. 1 Federal Judiciaiy Act. Gemäß diesem entscheidet der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in einziger Instanz über Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen und Körperschaften der Vereinigten Staaten betreffend den Umfang ihrer Zuständigkeiten ihrer Rechte und Pflichten. Der Antragsteller ist der Bundeskongress der Vereinigten Staaten von Astor, der Antragsgegner ist die Präsidentin der Vereinigten Staaten.


    2. Es wird angestrebt eine durch die Präsidentin der Vereinigten Staaten vorgenommene Handlung, die Ernennung von Mr. Martin Ford zum Acting Director of the Electoral Office, im Wege der Preliminary Injunction zu suspendieren.



    II.
    1. Der Antrag ist begründet.


    2. Die Klagevertretung hat vorgetragen, dass die Ernennung von Mr. Martin Ford als Acting Director of the Electoral Office vor dem Hintergrund des Zustandekommens seiner Ernennung, nämlich der Einseitigen Ernennung durch die Präsidentin der Vereinigten Staaten ohne Beteiligung des Präsidiums des Kongresses der Vereinigten Staaten, nicht rechtens sei.


    3. Die Ernennung führe dazu, dass eine von Gesetzes wegen nicht dazu befugte Person amtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der anstehenden Wahlen vornehme. Damit geriete das für eine Demokratie lebensnotwendige Vertrauen der Bürger der Vereinigten Staaten in eine korrekte Durchführung von Wahlen und Abstimmungen durch dazu gesetzlich ordnungsgemäß bestellte Beamte in ernstliche Gefahr.


    4. Demgegenüber bewirke ein Erlass der einstweiligen Verfügung nur, dass die Vornahme amtlicher Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der im Monat Jänner 2015 anstehenden Wahlen sich allfällig um wenige Tage nach hinten verschiebe, bis der Kongress entweder einen ordentlichen Director of the United States Electoral Office gewählt habe, oder ein Acting Director of the United States Electoral Office in gesetzeskonformer Weise von der Präsidentin ernannt wurde.


    5. Dadurch entstehe bereits kein materieller Schaden, denn dass und welche Wahlen im Monat Jänner 2015 in den Vereinigten Staaten stattzufinden haben, sei öffentlich ohnehin allgemein bekannt. Bis zur Auslegung, Schließung und Auswertung des Wählerverzeichnisses sowie dem Beginn und Ende des Wahlzeitraumes könne in jedem Fall ein gesetzeskonform bestellter Director of the United States Electoral Office oder Acting Director of the United States Electoral Office amtieren.



    III.
    1. Das Gericht hat zu entscheiden, ob die vorläufige Anordnung zur Abwendung irreversibler Folgen vor einer Entscheidung über die Hauptsache geboten ist. Dabei darf die Hauptsachentscheidung nicht vorweggenommen werden und der Antragsteller muss die Dringlichkeit seines Antrags nachweisen. Alle diese Voraussetzungen sieht das Gericht als gegeben an.


    2. Die vorgebrachten Argumente sieht dieses Gericht als ausreichend an, eine einstweilige Verfügung auszusprechen.


    3. Bundeswahlen sind ein wichtiges Gut unserer Gesellschaft. Es gilt, diese demokratischen Wahlen fehlerfrei, gemäß den Gesetzen und Bestimmungen der Verfassung, durchzuführen. Dies bedingt auch die Wahldurchführung und Begleitung eines ordentlich bestellten Wahlleiters. Die Antragsteller haben begründet dargelegt, warum Mr. Martin Ford diese Voraussetzung nicht erfülle. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Ernennung, welches abschließend im Hauptsachverfahren zu klären wäre, muss davon zum jetzigen Zeitpunkt auszugehen sein, dass die Amtshandlungen Mr. Martin Fords potentiell rechtswidrig sind und damit keine Wirksamkeit entfallten können. Dies wiederum würde zu einer Anfechtbarkeit der Wahlen führen und im Zweifel für einen langen Zeitraum der Rechtsunsicherheit für die Bürgerinnen und Bürger der Vereinigten Staaten sorgen, in denen, bis zu einer Entscheidung im Falle einer Wahlanfechtungsklage, kein rechtsgültig gewählter Kongress seine gesetzgeberischen und Kontrollaufgaben wahrnehmen könnte.


    4. Aus diesem Grund wiegt das Bedürfnis der astorischen Bevölkerung nach rechtlich einwandfrei durchgeführten Wahlen höher, als das Bedürfnis nach zeitlich rechtzeitig durchgeführten Wahlen.




    Aus diesem Grund ordnet dieses Gericht an:

      1. Die Ernennung von Martin Ford zum Acting Director of the United States Electoral Office wird suspendiert.
      2. Mr. Martin Ford darf keine Tätigkeiten im Amt des Acting Director of the United States Electoral Office vornehmen.
      3. Die durch Mr. Martin Ford veröffentlichte Wahlankündigung wird außer Kraft gesetzt.


    Das Gericht hatte aufgrund der Eilbedürftigkeit in dieser Angelegenheit keine Möglichkeit, den Klagegegner vor Aussprechen dieser einstweiligen Verfügung anzuhören. Dem Klagegegner wird es gestattet, eine Erwiderung nachzuholen und vor diesem Gericht zu sprechen. Dieses Gericht wird im Falle einer nachgeholten Stellungnahme über den Bestand dieser Verfügung neu entscheiden.


    Die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren hat das Gericht im Rahmen der Entscheidung über die Preliminary Injunction nicht geprüft.
    Das Gericht behält sich ausdrücklich vor, bei grundsätzlicher Änderung der Sachlage vor der Hauptsachentscheidung über den Antrag neu zu entscheiden.



    Arroyo, CJ, verfasste eine Begründung, der sich Floyd, J anschloss. Dunn, J war aufgrund Abwesenheit an dieser Entscheidung nicht beteiligt.

    .

  • Petition for a Writ of Mandamus


    The Plaintiff:


    The Congress of the United States,
    represented by:


    - Rep. David Clark, Speaker of the House of Representatives and President of Congress
    - Sen. Daryll K. Sanderson, President of the Senate and Vice President of Congress


    The Defendant:


    The President of the United States, Mrs. Tünde Mária Varga


    Motion:


    Es wird beantragt, dem Kläger einen Writ of Mandamus zur Eröffnung des Hauptverfahrens über seine Klage zu erteilen, die darauf gerichtet ist festzustellen:

      Die von der Beklagten am 31. Dezember 2014 vorgenommene Ernennung des Mr. Martin Ford zum Acting Director of the United States of the Electoral Office ist rechtswidrig und nichtig wegen Verstoßes gegen Article I Section 3 Subsection 6 Federal Election Act.

    Venue:


    Kläger ist der Kongress der Vereinigten Staaten, Beklagte ist die Präsidentin der Vereinigten Staaten. Prozessgegenstand ist eine Rechtsfrage zwischen diesen einzelnen Organen der Vereinigten Staaten betreffend den Umfang ihrer Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten.


    Zuständig für solche Rechtsstreitigkeiten ist gemäß Chapter 2 Article I Section 2 Subsection 2 No. 1 Federal Judiciaiy Act in erster und letzter Instanz der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten.


    Wenngleich in öffentlicher Diskussion über die in dieser Sache bereits ergangene einstweilige Verfügung des Gerichts bereits moniert wurde, die zwischen den Parteien streitbefangene Zuständigkeit ergäbe sich nicht unmittelbar aus der Verfassung der Vereinigten Staaten, sondern mit dem Federal Election Act nur aus einem einfachen Gesetz und somit sei in erster Instanz ein Bundesdistriktgericht zuständig, so ist diese Theorie dennoch falsch.


    Die Verfassung weist dem OGH die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen und Körperschaften der Vereinigten Staaten hinsichtlich deren Kompetenzen und etwaiger Überschreitungen schlechthin zu. Nicht nur wenn die streitbefangenen Kompetenzen sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.


    Und selbst wenn dies so wäre, bedeutete das nur, dass der einfache Gesetzgeber solche Streitigkeiten in jedenfalls letzter Instanz keinem anderen von ihm errichteten Gericht zuweisen dürfte. In einer Erweiterung der Zuständigkeit des OGH auf die erst- und letztinstanzliche Entscheidung über Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen und Körperschaften der Vereinigten Staaten hinsichtlich deren sich aus einfachen Gesetzen ergebenden Kompetenzen und etwaiger Überschreitungen wäre der einfache Gesetzgeber immer noch frei.


    Reasoning:


    Am 19. Dezember 2014 trat die Independent United States Electoral Office Bill gemäß Article III Section 7 Subsection 4 U.S. Constitution in Kraft, indem der Kongress mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in beiden Kammern das am 7. Dezember 2014 von der Präsidentin eingelegte Veto gegen den erstmaligen Beschluss dieses Gesetzesvorschlages durch den Kongress vom 3. Dezember 2014 überstimmt hatte.


    Beweismittel:

    Nach der seither geltenden Rechtslage wird der Director of the Electoral Office jeweils mit der bedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen von beiden Kammern des Kongresses gewählt und der Gewählte vom Kongresspräsidium ernannt.


    Ist spätestens am siebenten Tag vor dem Beginn eines regulären Wahlmonats (jeder ungerade Monat eines Kalenderjahres) weder ein vom Kongress gewählter Director noch Deputy Director of the United States Electoral Office im Amt, so soll gemäß Article I Section 3 Subsection 6 Federal Election Act (in der seit 19. Dezember 2014 geltenden Fassung) der Präsident der Vereinigten Staaten im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kongresses einen Acting Director of the United States Electoral Office ernennen.


    Gemäß Article I Section 3 Subsection 6 Federal Election Act soll der Präsident der Vereinigten Staaten im Einvernehmen mit dem Präsidium des Kongresses einen Acting Director of the United States Electoral Office ernennen, wenn das Amt des Director of the Electoral Office höchstens sieben Tage vor Beginn einer Wahlvorbereitung vakant ist.


    Dieser Umstand trat am 25. Dezember 2014 um 0 Uhr ein, da der Kongress bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Director oder Deputy Director of the United States Electoral Office gewählt hatte, im Monat Jänner 2015 jedoch reguläre bundesweite Wahlen stattzufinden haben.


    Die Präsidentin unterließ es dennoch, beim Kongresspräsidium um dessen Zustimmung zur Ernennung eines Acting Director of the United States Electoral Office nachzusuchen.


    Ab dem 28. Dezember 2014 begannen - auch in Reaktion auf die Untätigkeit der Präsidentin - Beratungen zwischen mehreren Mitgliedern des Kongresses darüber, der Präsidentin eine Kandidatin für das Amt des Director of the United States Electoral Office zu benennen, deren Ernennung das Kongresspräsidium zuzustimmen bereit war und die die Präsidentin nur noch hätte zu ernennen brauchen. Über diesen Vorgang war auch die Präsidentin informiert.


    Beweismittel:

      Zeugnis des Rep. David Clark, Speaker of the House of Representatives and President of Congress
      Zeugnis des Sen. Daryll K. Sanderson, President of the Senate and Vice President of Congress
      Zeugnis des Rep. Adam Denton
      Zeugnis der Sen. Natalie Holland

    Die Präsidentin ignorierte das Bemühen des Kongresspräsidiums sowie weiterer Kongressmitglieder um eine Lösung der Situation jedoch und ernannte erst am späten Nachmittag des 31. Dezembers 2014 ohne Zustimmung des Kongresspräsidiums Mr. Martin Ford zum Acting Director of the United States Electoral Office.


    Beweismittel:

    In ihrer rund sechseinhalb Stunden später beim Kongresspräsidium eingereichten State of the Union Address, die sie zudem am 1. Jänner 2015 um 0 Uhr über den ihrem Ehemann gehörden Fernsehsender "Varga TV" verbreiten ließ, geißelte die Präsidentin die am 19. Dezember 2014 in Kraft getretene Fassung des Federal Election Act als gescheitert und den Kongress als verwerflich untätig, während sie sich selbst für ihre vermeintliche "Rettungstat" der Ernennung eines Acting Director of the United States Electoral Office rühmte.


    Beweismittel:

    Selbst wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Ernennung eines Acting Director of the United States Electoral Office entgegen dem Wortlaut des Gesetzes trotzdem zulässig sein sollte, wenn weder wenigstens ein Mitglied des Kongresspräsidiums noch dessen geschäftsordnungsgemäßer Stellvertreter auf einen Vorschlag reagieret - hier war diese Bedingung nicht erfüllt.


    Ist am siebenten Tag vor dem Beginn eines regulären Wahlmonats weder ein Director noch ein Deputy Director of the United States Electoral Office im Amt, so ist es zunächst die Pflicht des Präsidenten, einen Acting Director of the United States Electoral Office auszuwählen und dem Kongresspräsidium vorzuschlagen. Das hat die Präsidentin wie dargelegt nicht getan.


    Obwohl es nicht einmal seine gesetzliche Pflicht ist, hat vorliegend das Kongresspräsidium die Initiative ergriffen und der Präsidentin eine Kandidatin benannt, deren Ernennung es zugestimmt hätte und die die Präsidentin nur noch hätte ernennen müssen. Die Präsidentin hat diese Handreichung über die gesetzliche Verpflichtung des Kongresspräsidiums hinaus ignoriert.


    Stattdessen hat sie "auf dem letzten Drücker" eine Ernennung ohne Zustimmung des Kongresspräsidiums vorgenommen, den Kongress und sein Präsidium anschließend öffentlich verleumdet und sich als vorgebliche "Retterin" vor dessen angeblicher Untätigkeit und Verantwortungslosigkeit geriert.


    Die Präsidentin hat sich nicht über den Wortlaut eines Gesetzes hinweggesetzt, um ein wichtiges Rechtsgut der Verfassung - freie, faire und termingerechte Wahlen - zu gewährleisten. Sie hat durch eigenes, absichtliches Verschulden eine Krise herbeigeführt, um diese dann scheinbar zu lösen und die Verantwortung einer anderen Staatsgewalt in die Schuhe zu schieben.


    Eine unter solchen Umständen vorgenommene Ernennung kann niemals rechtmäßig gewesen sein. Der Klage ist stattzugeben.



    Jill Valentine
    Attorney-at-Law


  • Office of the Chief Justice of the Supreme Court


    Congress of the United States v. President of the United States v.


    ON PETITION FOR A WRIT OF MANDAMUS


    Der Antrag auf Erteilung eines Writ of MANDAMUS wurde zugestellt.


    Der Antragsgegner wurde aufgefordert, ausschließlich schriftlich innerhalb von drei Tagen, also bis 07.01.2015, 24:00, zum Antrag ein Statement of Defense zu verfassen und einzureichen.




    Arroyo,
    Chief Justice of the Supreme Court


  • In dem Verfahren

      United States Congress
      - Plaintiff -


    versus


    - PER CURIAM -
    Entschieden: 15.01.2015



    über den


    Antrag auf Erteilung eines Writ of Mandamus


    darauf gerichtet, ein Verfahren über die folgenden Feststellungen zu eröffnen:


      Die von der Beklagten am 31. Dezember 2014 vorgenommene Ernennung des Mr. Martin Ford zum Acting Director of the United States of the Electoral Office ist rechtswidrig und nichtig wegen Verstoßes gegen Article I Section 3 Subsection 6 Federal Election Act.


    ergeht folgende

    Court Order:


    [list]Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Mandamus wird zurückgewiesen.


    So wurde es angeordnet.




    R E A S O N S :


    I.
    1. Der Kongress der Vereinigten Staaten hat gemäß Federal Election Act Art. I Sec. 3 SSec. 4 einen Director of the United States Electoral Office gewählt.
    2. Die Ernennung eines durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Astor amtierenden Acting Director of the Electoral Office gemäß Federal Election Act Art. I Sec. 3 SSec. 6 ist aufgrund der ordentlichen Berufung und Angelobung eines Director of the Electoral Office obsolet geworden.
    3. Die Klage ist daher, aufgrund von Erledigung der Sache, hinfällig, die Erteilung eines Writ of Mandamus vor dem Obersten Gerichtshof folglich abzulehnen.



    Arroyo, CJ, verfasste eine Begründung, der sich Floyd, J anschloss.

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