Astoria State Penal Code


  • Entry into Force: 18.01.2014


    Amendments: None yet


    Astoria State Penal Code


    CHAPTER 1: COMMON PROVISIONS


    Article I - Application of the Astoria State Criminal Code


    Sec. 1 Scope of application
    (1) Dieses Gesetz gilt für rechtswidrige Taten, deren Verfolgung und Bestrafung nach dem gültigen Recht des Bundes durch Gesetzgebung der Bundesstaaten zu regeln ist.
    (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes deckt sich mit der Fläche des Bundesstaates Astoria State.


    Sec. 2 Limits of application
    (1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie begangen wurde, als ihre Strafbarkeit bereits gesetzlich bestimmt war.
    (2) Die Strafe bestimmt sich nach der Vorschrift, die zum Zeitpunkt der Begehung der Tat gilt.
    (3) Wird die Strafandrohung während der Begehung der Tat geändert, so gilt das Gesetz, das im Zeitpunkt der Beendigung der Tat gilt. Wird die Strafandrohung vor der Entscheidung über die Strafe geändert, so gilt dasjenige Gesetz, das die mildeste Strafe vorsieht.


    Article II - Types of offenses and their legal consequences


    Sec. 1 Felonies
    (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten nach diesem Gesetz, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat bestraft werden.
    (2) Verbrechen der Klasse A werden mit lebenslanger Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit auf Bewährung bestraft.
    (3) Verbrechen der Klasse B werden mit Freiheitsstrafe zwischen sechs und zwölf Monaten bestraft.
    (4) Verbrechen der Klasse C werden mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und sechs Monaten bestraft.
    (5) Verbrechen der Klasse D werden mit Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und drei Monaten bestraft.


    Sec. 2 Misdemeanors
    (1) Vergehen sind rechtswidrige Taten nach diesem Gesetz, die mit Freiheitsstrafe von mindestens sieben Tagen bis zu einem Monat bestraft werden.
    (2) Vergehen der Klasse A werden mit Freiheitsstrafe zwischen zwanzig Tagen und einem Monat bestraft.
    (3) Vergehen der Klasse B werden mit Freiheitsstrafe zwischen fünfzehn und zwanzig Tagen bestraft.
    (4) Vergehen der Klasse C werden mit Freiheitsstrafe zwischen zehn und fünfzehn Tagen bestraft.
    (5) Vergehen der Klasse D werden mit Freiheitsstrafe zwischen sieben und zehn Tagen bestraft.


    Sec. 3 Infractions
    Übertretungen sind rechtswidrige Taten nach diesem Gesetz oder einem anderen Bundesgesetz, die mit Freiheitsstrafe von bis zu sieben Tagen bestraft werden.


    Sec. 4 Hate crimes
    (1) Hassverbrechen sind rechtswidrige Taten nach diesem Gesetz oder einem anderen Bundesgesetz, zu deren Begehung der Täter durch seinen Hass auf das Opfer auf Grund dessen ethnischer Zugehörigkeit, Herkunft, Sprache, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung, sexueller Orientierung oder Identität zumindest mitentscheidend motiviert wurde.
    (2) Bei Verurteilung wegen einer als Hassverbrechen begangenen rechtswidrigen Tat richtet sich die Strafe nach dem Strafrahmen der jeweils nächsthöheren Deliktklasse.
    (3) Höchstmaß der Strafe für ein als Hassverbrechen begangenes Verbrechen der Klasse B ist lebenslange Freiheitsstrafe ohne Bewährung.


    Sec. 5 Probation
    (1) Die Vollstreckung von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Übertretungen oder Vergehen sollen für eine Dauer zwischen fünfzehn Tagen und einem Monat zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass der Täter sich bereits die Verurteilung zur ausreichenden Ermahnung genügen lässt und es zur Verteidigung der Rechtsordnung zur Vollstreckung der Strafe nicht bedarf. Die Dauer der Bewährungszeit darf die Höhe der verhängten Strafe dabei nicht unterschreiten.
    (2) Die Vollstreckung von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Verbrechen der Klasse D können aus dem gleichen Grund für die Dauer von höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden, Subsektion 1, Satz 2, gilt dabei entsprechend.
    (3) Die Vollstreckung von Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Hassverbrechen kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.


    Sec. 6 Parole
    (1) Die weitere Vollstreckung von wegen Übertretungen, Vergehen und Verbrechen bis einschließlich Klasse B verhängten Freiheitsstrafen kann nach Verbüßung von drei Vierteln der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Entwicklung des Täters im Strafvollzug erwarten lässt, dass er künftig auch ohne die weitere Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
    (2) Die weitere Vollstreckung von wegen Verbrechen der Klasse B verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen kann unter den Voraussetzungen der Subsektion 1 nach Verbüßung von zwölf Monaten der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
    (3) Die weitere Vollstreckung von wegen Hassverbrechen verhängten Freiheitsstrafen von bis zu zwölf Monaten Dauer kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die weitere Vollstreckung von wegen Hassverbrechen verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen mit Bewährung können nach Verbüßung von achtzehn Monaten der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
    (4) Über den Antrag eines Verurteilten auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung entscheidet das Gericht, das in erster Instanz die ausgesprochene Strafe verhängt hat.
    (5) Die Bewährungszeit ist vom Gericht festzusetzen, sie beträgt mindestens die Dauer der restlichen Höhe der zu verbüßenden Strafe und höchstens das Doppelte dieser Zeit, im Falle von lebenslanger Freiheitsstrafe mindestens zwölf und höchstens sechsunddreißig Monate.


    Sec. 7 Side-effects of felony convictions
    (1) Wer nach diesem Gesetz oder einem anderen Bundesgesetz der Vereinigten Staaten wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt ist, ist in eine vom Justizministerium zu führende öffentliche Kartei aufzunehmen. Der Eintrag hat zu umfassen:

      - den vollen Namen des Verurteilten;
      - seinen jeweils aktuellen Wohnsitz;
      - die Tat, wegen der er verurteilt wurde;
      - das Datum der Verurteilung und deren Rechtskraft;
      - das Datum seiner Entlassung aus dem Strafvollzug.

    (2) Personen, die in dieser Kartei geführt werden, sind von der aktiven und passiven Teilnahme an Wahlen nach der Verfassung und den Bundesgesetzen der Vereinigten Staaten ausgeschlossen. Sie können kein öffentliches Amt in Diensten der Vereinigten Staaten bekleiden.
    (3) Der Eintrag in der Kartei ist nach folgenden Fristen zu löschen:

      - im Falle eines Verbrechens der Klasse B nach sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des regulären Ablaufs der verhängten Freiheitsstrafe;
      - im Falle eines Verbrechens der Klasse C nach drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des regulären Ablaufs der verhängten Freiheitsstrafe;
      - im Falle eines Verbrechens der Klasse D nach einem Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt des regulären Ablaufs der verhängten Freiheitsstrafe.


    (4) Einträge in der Kartei zu Verurteilungen wegen eines Verbrechens der Klasse A werden nicht gelöscht.


    Article III - Prescription


    Sec. 1 Prescription of Prosecution
    (1) Eine Tat darf nicht mehr verfolgt werden, wenn der seit der mutmaßlichen Begehung der Tat verstrichene Zeitraum das Doppelte der für die Tat angedrohten gesetzlichen Höchststrafe überschreitet.
    (2) Die Verjährung ruht für den Zeitraum, für den ein Tatverdächtiger sich außerhalb des Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.
    (3) Die Verjährung wird durch die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens unterbrochen. Sie beginnt erneut zu laufen, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt oder über einen Zeitraum, der der für die Tat angedrohten gesetzlichen Höchststrafe entspricht, nicht weiter betrieben wurde.
    (4) Verbrechen der Klasse A verjähren nicht.
    (5) Verjährungsfristen gelten nur für nach diesem Gesetz zu bestrafende Delikte. Verjährungsfristen sind nicht auf Verstöße gegen andere Gesetze des Staates Astoria State anzuwenden.


    Sec. 2 Prescription of Punishment
    (1) Eine strafgerichtliche Verurteilung darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn der Beginn der Vollstreckung nicht binnen eines Zeitraums ab Rechtskraft der Verurteilung, der der Dauer der verhängten Strafe entspricht, angeordnet wurde.
    (2) Die Vollstreckung von Verurteilungen wegen Verbrechen der Klasse A verjährt nicht.


    Article IV - Unlawfulness, malice and culpability


    Sec. 1 Unlawfulness
    Rechtswidrig ist jede Tat, die den Tatbestand dieses Gesetzes verwirklicht, das diese Tat mit Strafe bedroht, ohne das zugleich ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt.


    Sec. 2 Self-defense and alter ego defense
    (1) Nicht rechtswidrig ist eine Tat, die geboten ist, um einen rechtswidrigen Angriff gegen sich oder eine dritte Person abzuwehren.
    (2) Eine Tat ist zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs geboten, wenn:

      - dieser unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat, oder noch andauert;
      - die Tat geeignet ist, den Angriff abzuwehren, und von dem Willen des Angegriffenen geprägt ist, sich gegen diesen zu verteidigen; und
      - die zu erwartenden Folgen der Tat in keinem unerträglichen Missverhältnis zu den zu besorgenden Folgen des Angriffs stehen.

    Sec. 3 Justifying hartitude
    Nicht rechtswidrig ist eine Tat, die geboten und geeignet ist, um eine gegenwärtige, nicht anders abzuwendende Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, Ehre oder ein anderes Rechtsgut von sich oder einem anderen abzuwehren. Das gilt jedoch nur, wenn der Wert des durch die Tat geschützten Rechtsgutes den Wert des beeinträchtigten wesentlich überwiegt.


    Sec. 4 Malice
    (1) Eine rechtswidrige Tat ist nur strafbar, wenn diese vorsätzlich begangen wurde, oder ihre fahrlässige Begehung im Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht ist.
    (2) Eine rechtswidrige Tat ist vorsätzlich begangen, wenn der Täter bei Begehung der Tat sämtliche Tatumstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, kannte und diese entweder:

      - verwirklichen wollte (direkter Vorsatz ersten Grades);
      - von ihrer Verwirklichung durch seine Tat sicher wusste (direkter Vorsatz zweiten Grades); oder
      - die Möglichkeit ihrer Verwirklichung durch seine Tat zumindest billigend in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz).

    Sec. 5 Culpabilitiy
    (1) Eine rechtswidrige Tat ist nur strafbar, wenn diese schuldhaft begangen wurde.
    (2) Eine rechtswidrige Tat ist schuldhaft begangen, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat im Stande war, sein Handeln als Unrecht zuerkennen.
    (3) Er war zu dieser Erkenntnis nicht im Stande, wenn er zum Zeitpunkt der Tat von:

      - einer psychischen Erkrankung;
      - einer Minderung seiner Intelligenz; oder
      - einer Störung seines Bewusstseins;

    betroffen war, und dieser Umstand seine Fähigkeit der Erkenntnis von Recht und Unrecht nachweislich ausgeschaltet hat, oder diese Ausschaltung nicht gesichert ausgeschlossen werden kann.


    Sec. 6 Diminished responsibility
    War die Fähigkeit des Täters, seine Tat als Unrecht zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, zum Zeitpunkt der Tat aus einem der in der fünften Sektion dieses Artikels genannten Gründe vermindert, so kann die Strafe nach Ermessen des Gerichts um eine bis zwei Stufen heruntergesetzt werden, auch von einem Verbrechen zu einem Vergehen, oder von einem Vergehen zu einer Übertretung, und im Falle von Übertretungen neben dem Schuldspruch von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.


    Sec. 7 Mistake of law
    (1) Eine rechtswidrige Tat ist nicht schuldhaft begangen, wenn dem Täter zum Zeitpunkt der Tat die Einsicht darin fehlte, Unrecht zu tun.
    (2) Beruhte die fehlende Einsicht in das Unrecht einer Tat auf einem vermeidbaren Irrtum des Täters, so ist seine Tat schuldhaft begangen. Die Strafe kann jedoch nach dem Ermessen des Gerichts um eine bis zwei Stufen heruntergesetzt werden, auch von einem Verbrechen zu einem Vergehen oder einem Vergehen zu eine Übertretung, und im Falle eines Vergehens neben dem Schuldspruch von einer Strafe abgesehen werden.


    Sec. 8 Exculpating hartitude
    Nicht schuldhaft begangen ist eine Tat, die geboten und geeignet ist, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich oder einer anderen, zur Familie gehörenden oder sonst nahestehenden Person abzuwehren. Das gilt nicht, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat, oder in einem besonderen Rechtsverhältnis steht, das von ihm verlangt, die Gefahr zu bestehen.


    Article V - Perpetration and participation


    Sec. 1 Perpetration
    Täter einer Straftat ist jeder, der diese selbst, gemeinsam mit anderen oder durch andere begeht.


    Sec. 2 Incitement
    (1) Anstifter ist, wer andere zu deren vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt.
    (2) Der Anstifter wird wie der Täter bestraft


    Sec. 3 Abedment
    (1) Gehilfe ist, wer anderen vorsätzlich zu deren vorsätzlicher und rechtswidriger Tat Beihilfe leistet.
    (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafe für den Täter. Sie ist um eine Stufe herabzusetzen, auch von einem Verbrechen zu einem Vergehen, oder einem Vergehen zu einer Übertretung, im Falle einer Übertretung ist der Gehilfe innerhalb dessen Rahmens milder zu bestrafen als der Täter.


    Sec. 4 Conspiracy
    (1) Verschwörung ist ein auf die Begehung rechtswidriger Taten nach diesem Gesetz oder einem anderen Bundesgesetz gerichteter Zusammenschluss mehrerer Person.
    (2) Wegen der im Rahmen einer Verschwörung begangenen rechtswidrigen Taten wird jeder an der Verschwörung Beteiligte nach den entsprechenden Vorschriften bestraft, unabhängig von seiner Täterschaft oder Teilnahme bei einzelnen dieser Taten.


    Article VI - Attempt


    Sec. 1 Attempt of an offense
    (1) Eine Straftat versucht, wer tatsächlich und unmittelbar zu deren Verwirklichung ansetzt.
    (2) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens oder einer Übertretung ist strafbar, soweit das Gesetz, das das Vergehen oder die Übertretung definiert, dies bestimmt.
    (3) Der Versuch wird bestraft wie die vollendete Tat, doch kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen um eine eine bis zwei Stufen herabsetzen, auch von einem Verbrechen zu einem Vergehen, oder von einem Vergehen zu einer Übertretung. Höchststrafe für den Versuch eines Verbrechens der Klasse A ist lebenslange Freiheitsstrafe ohne Bewährung.


    Sec. 2 Backpedal from an attempt
    Wer freiwillig und vor Eintritt des Taterfolges den Versuch aufgibt, eine Straftat zu begehen, einen anderen zur Begehung einer Straftat zu bestimmen, oder einem anderen zu einer Straftat Beihilfe zu leisten, wird wegen Versuchs nicht bestraft.


    CHAPTER 2: PARTICULAR PROVISIONS


    Article I - Homicide


    Sec. 1 First-degree murder
    (1) Mord ersten Grades ist:

      - die mit Vorbedacht ausgeführte Tötung einer Person
      - die Tötung einer Person zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat;
      - die Verursachung des Todes einer Person durch ein anderes, mit der Androhung oder Anwendung von körperlicher Gewalt verbundenes Verbrechen;
      - die Tötung eines Amtsträgers der Vereinigten Staaten oder eines auswärtigen Staates im Dienst, oder mit Beziehung zu seinem Dienst.

    (2) Mord ersten Grades ist ein Verbrechen der Klasse A.


    Sec. 2 Second-degree murder
    (1) Mord zweiten Grades ist die Tötung einer Person ohne Vorbedacht.
    (2) Mord zweiten Grades ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 3 Voluntary manslaughter
    (1) Vorsätzlicher Totschlag ist die Tötung einer Person ohne Vorbedacht, während der Täter sich in einem Zustand nachvollziehbarer geistiger oder emotionaler Aufregung befand.
    (2) Vorsätzlicher Totschlag ist ein Verbrechen der Klasse C.


    Sec. 4 Involuntary manslaughter
    (1) Fahrlässiger Totschlag ist die grob fahrlässige Tötung eine Person.
    (2) Fahrlässiger Totschlag ist ein Verbrechen der Klasse D.


    Sec. 5 Negligent homicide
    (1) Fahrlässige Tötung ist die Tötung einer Person durch nicht grobe Fahrlässigkeit.
    (2) Fahrlässige Tötung ist ein Vergehen der Klasse A.


    Sec. 6 Infanticide
    (1) Kindstötung ist die Tötung eines neugeborenen Kindes durch seine Mutter, während oder unmittelbar nach der Geburt.
    (2) Kindstötung ist ein Verbrechen der Klasse D.


    Sec. 7 Feticide
    (1) Fetozid ist die Tötung eines ungeborenen Kindes durch eine gegen die schwangere Frau begangene Straftat.
    (2) Fetozid ist ein Verbrechen der Klasse C.


    Sec. 8 Abortion
    (1) Schwangerschaftsabbruch ist die Einwirkung auf eine schwangere Frau oder ihre Leibesfrucht nach Abschluss der Einnistung der Leibesfrucht in die Gebärmutterschleimhaut (Nidation), die das Absterben der noch lebenden Leibesfrucht im Mutterleib oder den Abgang der Leibesfrucht in nicht lebensfähigem Zustand herbeiführt, sofern die Tat nicht bereits in Sektion 7 mit Strafe bedroht ist.
    (2) Schwangerschaftsabbruch ist ein Verbrechen der Klasse D, begeht die Schwangere selbst die Tat, ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn:
    - er aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, um eine Gefahr für das Leben oder die körperliche und geistige Gesundheit der Schwangeren abzuwenden; oder
    - aus ärztlicher Sicht Grund zu der Annahme besteht, dass die Schwangerschaft Folge einer gegen die Schwangere begangenen Tat nach Art. III, Sek. 1 bis 5, dieses Gesetzes ist, und seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
    (4) Ein Schwangerschaftsabbruch wird nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn:
    - er auf Verlangen der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird;
    - die Schwangere gegenüber dem Arzt zuvor erklärt hat, dass ihr das Austragen der Schwangerschaft aus schwerwiegenden, in ihren persönlichen Lebensumständen liegenden Gründen nicht zuzumuten ist;
    - der Arzt die Schwangere vor dem Eingriff umfassend über dessen physische und psychische Bedeutung, Risiken, möglichen Folgen und Alternativen aufgeklärt hat; und
    - seit Abschluss der Nidation nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.


    Article II - Assault and battery


    Sec. 1 Assault
    (1) Tätlicher Angriff ist die unmittelbare Bedrohung einer Person mit gegenwärtiger Gefahr für dessen körperliche Unversehrtheit.
    (2) Tätlicher Angriff ist ein Vergehen der Klasse D.
    (3) Der Versuch eines tätlichen Angriffs ist strafbar.


    Sec. 2 Aggravated assault
    (1) Schwerer tätlicher Angriff ist ein tätlicher Angriff, der:

      - unter Benutzung einer Waffe oder eines anderen Werkzeuges begangen wird;
      - das Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leben bedroht;

    begangen wird.
    (2) Schwerer tätlicher Angriff ist ein Vergehen der Klasse C.
    (3) Der Versuch eines schweren tätlichen Angriffs ist strafbar.


    Sec. 3 Battery
    (1) Körperverletzung ist die durch körperliche Berührung des Opfers begangene üble und angemessene körperliche Behandlung eines Menschen, oder Verursachung oder Förderung eines pathologischen Zustandes bei einem Menschen.
    (2) Körperverletzung ist ein Vergehen der Klasse B.
    (3) Der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar.


    Sec. 4 Aggravetd battery
    (1) Schwere Körperverletzung ist eine Körperverletzung, die:

      - durch die Beibringung eines Giftes oder einer sonst gesundheitsschädlichen Substanz;
      - durch die Einwirkung auf den Körper des Opfers mit einer Waffe oder einem anderen Werkzeug;
      - planmäßig, in einer auf Verdeckung der wahren Absicht des Täters berechneten Weise, um dadurch dem Opfer die Abwehr zu erschweren;
      - von mehr als einem Täter gemeinschaftlich;
      - in einer Weise, die das Opfer in die Gefahr des Todes oder einer schwerwiegenden Schädigung seiner Gesundheit bringt;

    begangen wird.
    (2) Schwere Körperverletzung ist ein Verbrechen der Klasse D.
    (3) Besonders schwere Körperverletzung ist eine Körperverletzung, die zur Folge hat, dass das Opfer nicht nur vorübergehend:

      - entstellt wird;
      - in Krankheit, Lähmung, Behinderung oder Hilflosigkeit verfällt;
      - das Sehvermögen auf wenigstens einem Auge, das Gehör, die Sprechfähigkeit, die Fortpflanzungsfähigkeit oder ein Glied, das durch ein Gelenk mit dem Körper verbunden ist verliert.

    (4) Besonders schwere Körperverletzung ist ein Verbrechen der Klasse C.


    Sec. 5 Homicidal battery
    (1) Körperverletzung mit Todesfolge ist eine Körperverletzung, durch die der Tod des Opfers verursacht wird.
    (2) Körperverletzung mit Todesfolge ist ein Verbrechen der Klasse C.


    Sec. 6 Harmful use of firearms
    (1) Gefährlicher Schusswaffengebrauch ist das vorsätzliche oder fahrlässige Abfeuern einer Schusswaffe, durch das Leben oder Gesundheit einer anderen Person wenigstens fahrlässig gefährdet werden, und die Tat nicht bereits durch eine andere Vorschrift mit Strafe bedroht ist.
    (2) Gefährlicher Schusswaffengebrauch ist ein Vergehen der Klasse A.


    Sec. 7 Negligent bodily injury.
    (1) Fahrlässige Körperverletzung ist die fahrlässig begangene Verursachung oder Förderung eines pathologischen Zustandes bei einem Menschen.
    (2) Fahrlässige Körperverletzung ist ein Vergehen der Klasse D.


    Sec. 8 Bodily injury by mutual consent
    Eine Körperverletzung nach den Bestimmungen dieses Artikels ist nicht rechtswidrig, wenn sie:

      - mit dem vorherigen, ausdrücklichen Einverständnis des Opfers;
      - im Interesse der Rettung dessen Lebens, oder der Abwendung der Gefahr einer schwerer als die begangene Körperverletzung wiegenden Schädigung seiner Gesundheit;

    begangen ist.


    Article III - Sexual offenses


    Sec. 1 Rape
    (1) Vergewaltigung ist die Nötigung einer Person dazu:

      - eine sexuelle Handlung am Täter oder einem Dritten vorzunehmen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist;
      - eine solche Handlung des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden;

    durch:

      - unmittelbare körperliche Einwirkung auf das Opfer;
      - Drohung mit unmittelbar bevorstehendem Mord, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung am Opfer oder einer diesem nahestehenden Person;
      - Ausnutzung einer Situation, in der das Opfer dem Täter weder Widerstand leisten, noch Hilfe von dritter Seite erwarten kann.

    (2) Vergewaltigung ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 2 Sexual assault
    (1) Sexuelle Nötigung ist die Nötigung einer Person mit den in Sektion 1 bezeichneten Mitteln dazu, eine sexuelle Handlung anderer Art als in Sektion 1 bezeichnet:

      - am Täter oder einem Dritten vorzunehmen;
      - eine solche Handlung des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden.

    (2) Sexuelle Nötigung ist ein Verbrechen der Klasse C.


    Sec. 3 Child sexual abuse
    (1) Sexueller Missbrauch von Kindern ist die Vornahme sexueller Handlungen an oder mit einer Person:

      - unter dreizehn Jahren durch eine Person über dreizehn Jahren;
      - unter sechzehn Jahren durch eine Person über einundzwanzig Jahren;
      - unter achtzehn Jahren durch eine Person über dreiundzwanzig Jahren;

    sofern die Tat nicht bereits durch die erste oder zweite Sektion dieses Artikels mit Strafe bedroht ist.
    (2) Sexueller Missbrauch von Kindern ist ein Verbrechen der Klasse C.


    Sec. 4 Aggravated child sexual abuse
    (1) Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern ist die Vornahme sexueller Handlungen an oder mit einer Person unter dreizehn Jahren durch eine Person über achtzehn Jahren.
    (2) Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 5 Minor child sexual abuse
    (1) Minderschwerer sexueller Missbrauch von Kindern ist die Vornahme sexueller Handlungen:

      - an oder mit einer Person unter dreizehn Jahren durch eine Person unter achtzehn Jahren;
      - an oder mit einer Person unter sechzehn Jahren durch eine Person über einundzwanzig Jahren oder an oder mit einer Person unter achtzehn Jahren durch eine Person über dreiundzwanzig Jahren, wenn das Zustandekommen der sexuellen Handlung durch das Verhalten des Opfers gegenüber dem Täter entscheidend gefördert wurde,

    sofern die Tat nicht bereits durch die erste oder zweite Sektion dieses Artikels mit Strafe bedroht ist.
    (2) Minderschwerer sexueller Missbrauch von Kindern ist ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Der Versuch eines minderschweren sexuellen Missbrauch eines Kindes ist strafbar.


    Sec. 6 Child pornography
    (1) Kinderpornographie ist jede Darstellung einer Person unter achtzehn Jahren:

      - bei der Vornahme tatsächlicher oder nachgestellter sexueller Handlungen an sich selbst, dem Täter oder einem Dritten;
      - unbekleidet und in einer unnatürlichen, künstlich geschlechtsbetonten oder sexuell aufreizenden Pose.

    (2) Kinderpornographie ist nicht die in der ersten Subsektion dieser Sektion beschriebene Darstellung einer Person über achtzehn Jahren, die in der Darstellung eine Person unter achtzehn Jahren verkörpert, oder die entsprechende Darstellung einer Person unter achtzehn Jahren durch Beschreibung, Malerei, Zeichnung, Plastik, Computersimulation oder ähnliches, sofern dafür nicht eine Person unter achtzehn Jahren tatsächlich Modell gestanden hat.
    (3) Die Herstellung, die öffentliche Ausstellung oder Vorführung, der Verkauf, die Vermietung, der Verleih, das Verschenken, die sonstige Zugänglichmachung von Kinderpornographie, oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Kinderpornographie, um diese nach dieser Subsektion im In- oder Ausland zu verwerten, ist ein Verbrechen der Klasse C.
    (4) Der Besitz oder das sich Verschaffen von Kinderpornographie ist ein Verbrechen der Klasse D.


    Sec. 7 Exhibitionism
    (1) Exhibitionismus ist das Entblößen der Genitalien in Gegenwart einer anderen Person, um sich durch die Reaktion des Opfers auf die Entblößung sexuell zu erregen.
    (2) Exhibitionismus ist ein Verbrechen der Klasse D.


    Article IV - Offenses against freedom and liberty


    Sec. 1 Unlawful detention
    (1) Freiheitsberaubung ist das Einsperren einer Person oder jede anderweitige Beraubung ihrer Fortbewegungsfreiheit.
    (2) Freiheitsberaubung ist ein Verbrechen der Klasse D, wurde das Opfer für einen Monat oder mehr seiner Freiheit beraubt, ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 2 Kidnapping
    (1) Erpresserischer Menschenraub ist das Entführen oder Sich-Bemächtigen einer Person mittels Gewalt, List oder Drohung, um die Sorge des Opfers oder dessen Angehörigen um sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit oder sein sonstiges Wohlergehen zu einer Erpressung (Artikel V, Sektion 7) auszunutzen.
    (2) Erpresserischer Menschenraub ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 3 Hostage-taking
    (1) Geiselnahme ist das Entführen oder Sich-Bemächtigen einer Person mittels Gewalt, List oder Drohung, um die Sorge des Opfers oder einer dritten Person um sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit oder sein sonstiges Wohlergehen zu einer Nötigung (Artikel IV, Sektion 6) auszunutzen.
    (2) Geiselnahme ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 4 Human trafficking
    (1) Menschenhandel ist das Entführen oder Sich-Bemächtigen einer Person mittels Gewalt, List oder Drohung, oder die Einschleusung eines auf diese Weise seiner persönlichen Freiheit beraubten Menschen, um diesen:

      - in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu verkaufen;
      - zur Prostitution oder Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit von seinem Arbeitgeber zu zwingen;
      - dem Dienst im Militär oder einer militärähnlichen Einrichtung zuzuführen.

    (2) Menschenhandel ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 5 Child abduction
    (1) Kindesentziehung ist die Entziehung oder Vorenthaltung einer Person unter achtzehn Jahren seines gesetzlich rechtmäßigen Personensorgeberechtigten durch eine dritte Person.
    (2) Kindesentziehung ist ein Vergehen der Klasse D, im Falle der Verbringung der Person unter achtzehn Jahren in das Ausland ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Der Versuch einer Kindesentziehung ist strafbar.


    Sec. 6 Coercion
    (1) Nötigung ist das rechtswidrige Zwingen einer Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Gewalt oder Drohung.
    (2) Nötigung ist ein Vergehen der Klasse D, im Falle der Nötigung zu einer sexuellen Handlung ein Verbrechen der Klasse D.
    (3) Der Versuch einer Nötigung ist strafbar.


    Article V – Offenses against property


    Sec. 1 Theft
    (1) Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache aus dem Besitz einer anderen Person, um sich diese Sache rechtswidrig zuzueignen.
    (2) Diebstahl ist ein Vergehen der Klasse B.
    (3) Der Versuch eines Diebstahls ist strafbar.


    Sec. 2 Grand Theft
    (1) Schwerer Diebstahl ist ein Diebstahl nach Sektion 1 dieses Artikels, wenn der Täter bei Begehung der Tat:

      - eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt;
      - in eine Wohnung oder eine andere geschützte Räumlichkeit unbefugt eindringt;
      - ein zum Schutz der gestohlenen Sache bestimmtes Behältnis oder ein Kraftfahrzeug aufbricht.

    (2) Schwerer Diebstahl ist ein Verbrechen der Klasse A.


    Sec. 3 Petty Theft
    (1) Minderschwerer Diebstahl ist ein Diebstahl nach Sektion 1 dieses Artikels, wenn die Tat sich auf eine Sache von geringfügigem Wert bezieht.
    (2) Minderschwerer Diebstahl ist ein Vergehen der Klasse D.
    (3) Der Versuch eines minderschweren Diebstahls ist strabar.


    Sec. 4 Robbery
    (1) Raub ist:

      - die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache von einer anderen Person mittels Anwendung von Gewalt oder Drohung;
      - die Nötigung einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung, eine fremde bewegliche Sache herauszugeben;
      - die Anwendung von Gewalt oder Drohung gegen eine andere Person, um sich den Gewahrsam einer einer anderen Person weggenommen fremden beweglichen Sache zu sichern.

    (2) Raub ist ein Verbrechen der Klasse C.


    Sec. 5 Grand Robbery
    (1) Schwerer Raub ist ein Raub, der unter Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit des Opfers begangen wird.
    (2) Schwerer Raub ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 6 Fraud
    (1) Betrug ist die Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, um sich auf diese Weise rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
    (2) Betrug ist ein Vergehen der Klasse B.
    (3) Der Versuch eines Betrugs ist strafbar.


    Sec. 7 Extortion
    (1) Erpressung ist das Sich-Verschaffen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch Gewalt oder Drohung.
    (2) Erpressung ist ein Vergehen der Klasse B.
    (3) Der Versuch eines Betrugs ist strafbar.


    Sec. 8 Defalcation
    (1) Unterschlagung ist das rechtswidrige Sich-Zueignen einer fremden beweglichen Sache.
    (2) Unterschlagung ist ein Vergehen der Klasse B.
    (3) Der Versuch einer Unterschlagung ist strafbar.


    Sec. 9 Embezzlement
    (1) Veruntreuung ist die Beschädigung fremden, der eigenen Verwaltung anvertrauten Vermögens.
    (2) Veruntreuung ist ein Vergehen der Klasse B.


    Sec. 10 Handling of stolen goods
    (1) Hehlerei ist das Handeltreiben mit aus einer rechtswidrigen Tat erlangten Sachen.
    (2) Hehlerei ist ein Vergehen der Klasse C.
    (3) Der Versuch einer Hehlerei ist strafbar.


    Sec. 11 Facilitation
    (1) Begünstigung ist die Hilfeleistung gegenüber einem anderen, um ihm die aus einer rechtswidrigen Tat erlangten Vorteile zu sichern.
    (2) Begünstigung ist ein Vergehen der Klasse C.
    (3) Der Versuch einer Begünstigung ist strafbar.


    Sec. 12 Criminal mischief
    (1) Sachbeschädigung ist die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache.
    (2) Sachbeschädigung ist ein Vergehen der Klasse D.
    (3) Wird die Sache irreperabel zerstört und war dies Ziel der Tat, ist dies eine schwere Sachbeschädigung. Schwere Sachbeschädigung ist ein Vergehen der Klasse B.
    (3) Der Versuch einer Sachbeschädigung ist strafbar.


    Sec. 13 Arson
    (1) Brandstiftung ist das In-Brand-Setzen eines Gebäudes, eines motorbetriebenen Fahrzeuges oder Segelschiffes, eines Wald-, Heide- oder Moorgebietes oder eines land- oder forstwirtschaftlichen pder petrochemischen Erzeugnisses in der Absicht, dieses durch die Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören.
    (2) Brandstiftung ist ein Verbrechen der Klasse B.


    Sec. 14 Negligent arson
    (1) Fahrlässige Brandstiftung ist das fahrlässige In-Brand-Setzen einer in Sek. 13, SSek. 1 genannten Sache.
    (2) Fahrlässige Brandstiftung ist ein Vergehen der Klasse A.


    Article VI – Offenses against home, honor and privacy


    Sec. 1 Home invasion
    (1) Hausfriedensbruch ist das unerlaubte Eindringen in die Wohnung, die Geschäftsräume oder auf das befriedete Eigentum eines anderen, oder das unerwünschte Verweilen in derselben oder auf demselben. Ebenso ist das Verweilen in öffentlich zugänglichen Räumen trotz der Aufforderung des Besitzers oder seines Bevollmächtigten, diesen Raum zu verlassen, Hausfriedensbruch. Ausgenommen davon bleibt das Betreten oder Verweilen, das durch Gesetz ausdrücklich gestattet wird.
    (2) Hausfriedensbruch ist ein Vergehen der Klasse C.
    (3) Der Versuch eines Hausfriedensbruch ist strafbar.


    Sec. 2 Libel
    (1) Verleumdung ist die Verbreitung wissentlich unwahrer tatsächlicher Behauptungen in Bezug auf einen Dritten, die geeignet sind, dessen öffentliches Ansehen zu beschädigen.
    (2) Verleumdung ist ein Vergehen der Klasse B.


    Sec. 3 Invasion of privacy
    (1) Verletzung der Privatsphäre ist das unbefugte Veröffentlichen des nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen (E-Mail, Instant Messaging, Persönliche Nachrichten o.ä.) im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach.
    (2) Verletzung der Privatsphäre ist ein Vergehen der Klasse A.


    Article VII – Offenses against public order


    Sec. 1 False oath
    (1) Meineid ist das falsche Schwören vor einem Bundesgericht der Vereinigten Staaten oder einer anderen zur Abnahme beeideter Aussagen befugten Behörde oder Einrichtung .
    (2) Dem Meineid steht die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Aussage gleich.
    (3) Meineid ist ein Verbrechen der Klasse D.


    Sec. 2 False accusation
    (1) Falsche Verdächtigung ist die wissentlich wahrheitswidrige Beschuldigung einer anderen Person einer Straftat gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder einer anderen für die Verfolgung oder Ahndung rechtswidriger Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zuständigen Behörde oder Einrichtung.
    (2) Falsche Verdächtigung ist ein Vergehen der Klasse A.


    Sec. 3 Obstruction of justice
    (1) Strafvereitelung ist das rechtswidrige Verhindern durch Tun oder Unterlassen, dass ein anderer wegen einer strafbaren Handlung dem Gesetz entsprechend verfolgt oder bestraft werden kann.
    (2) Nicht strafbar sind Taten nach Subsektion. 1, die zu Gunsten einer zur Familie des Täters gehörenden Person begangen werden.
    (3) Strafvereitelung ist ein Vergehen der Klasse A.
    (4) Der Versuch einer Strafvereitelung ist strafbar.


    Sec. 4 Obstructing officers in the perfomance of their duties
    (1) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist das Leisten von Widerstand mittels Gewalt oder Drohung gegen die Vornahme einer rechtmäßigen Diensthandlung durch einen zu dieser gesetzlich befugten Amtsträger.
    (2) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist ein Vergehen der Klasse B.
    (3) Der Versuch eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ist strafbar.


    Sec. 5 Color of office
    (1) Amtsanmaßung ist die unberechtigte Führung der Bezeichnung eines öffentlichen Amtes oder die unrechtmäßige Ausübung der mit einem öffentlichen Amt verbundenen Befugnisse.
    (2) Amtsanmaßung ist ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Der Versuch einer Amtsanmaßung ist strafbar.


    Sec. 6 Falsification of documents
    (1) Urkundenfälschung ist das Nachmachen oder Verfälschen öffentlicher Dokumente, oder die Verwendung nachgemachter oder verfälschter Dokumente im öffentlichen Verkehr.
    (2) Urkundenfälschung ist ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Der Versuch einer Urkundenfälschung ist strafbar.


    Sec. 7 Incitement for offenses
    (1) Aufforderung zu Straftaten ist das öffentliche Aufrufen oder Anleiten zu rechtswidrigen Handlungen nach diesem oder einem anderen Gesetz, deren Verwirklichung nach dem Willen des Täters tatsächlich und unmittelbar erfolgen soll.
    (2) Aufforderung zu Straftaten ist ein Vergehen der Klasse A. Die Strafe darf dabei nicht schwerer sein als die für die Verwirklichung der Tat, zu welcher der Täter aufgefordert hat, angedrohte Höchststrafe.


    Sec. 8 Flag Desecration
    (1) Flaggenschändung ist die physische Vernichtung oder Beschädigung der Flagge von Astoria State oder einem anderen Bundesstaat der Vereinigten Staaten sowie von Flaggen, die als Kennzeichen für eine Behörde, eine Vereinigung oder eine kulturelle Gruppe mit Bedeutung für das öffentliche Leben in Astor dienen.
    (2) Flaggenschändung ist ein Vergehen der Klasse C.



    Article VIII – Offenses against officials' duties


    Sec. 1 Acceptance of an advantage
    (1) Vorteilsannahme ist das Annehmen, Verabreden oder Fordern einer rechtswidrigen Gegenleistung durch einen Amtsträger für die Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung oder die Ausübung seines Dienstes.
    (2) Vorteilsannahme ist ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Der Versuch einer Vorteilsannahme ist strafbar.


    Sec. 2 Granting of an advantage
    (1) Vorteilsgewährung ist das Anbieten, Verabreden oder Erbringen einer rechtswidrigen Gegenleistung an einen Amtsträger für die Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung oder die Ausübung seines Dienstes.
    (2) Vorteilsgewährung ist ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Der Versuch einer Vorteilsgewährung ist strafbar.


    Sec. 3 Corruption
    (1) Bestechlichkeit ist das Annehmen, Verabreden oder Fordern einer Gegenleistung durch einen Amtsträger für die rechtswidrige Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung.
    (2) Bestechlichkeit ist ein Verbrechen der Klasse D.


    Sec. 4 Bribery
    (1) Bestechung ist das Anbieten, Verabreden oder Erbringen einer Gegenleistung an einen Amtsträger für die rechtswidrige Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung.
    (2) Bestechlichkeit ist ein Verbrechen der Klasse D


    Sec. 5 Perverting the course of justice
    (1) Rechtsbeugung ist die falsche Anwendung eines Gesetzes durch einen Richter oder Beamten zum Nachteil eines an einem Prozess oder Verwaltungsverfahren Beteiligten.
    (2) Rechtsbeugung ist ein Verbrechen der Klasse D.


    Sec. 6 Prosecution of innocent persons
    (1) Verfolgung Unschuldiger ist die straf.-, ordnungs- oder disziplinarrechtliche Verfolgung einer Personen durch einen Amtsträger, von welcher dieser weiß, dass sie nach dem Gesetz offensichtlich unschuldig ist oder aus anderen Gründen nicht verfolgt werden kann oder darf.
    (2) Verfolgung Unschuldiger ist ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Der Versuch einer Verfolgung unschuldiger ist strafbar.


    Sec. 7 Breach of secrecy
    (1) Geheimnisverrat ist die rechtswidrige Weitergabe einer der Geheimhaltung unterliegenden Tatsache oder Beurteilung durch einen Amtsträger.
    (2) Geheimnisverrat ist ein Vergehen der Klasse A.
    (3) Der Versuch eines Geheimnisverrats ist strafbar.


    Sec. 8 Procedural treason
    (1) Parteiverrat ist der rechtswidrige Beistand in einem Rechtsstreit für gegnerische Parteien durch einen Rechtsanwalt, Amtsträger oder sonstigen Rechtsberater.
    (2) Parteiverrat ist ein Verbrechen der Klasse D.

  • David Clark

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