Freeland Administration Bill

Es gibt 5 Antworten in diesem Thema, welches 849 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Elle Denton.


  • The Free State of Freeland
    The Speaker of the State Assembly




    Honorable Members of the State Assembly!


    Der ehrenwerte Commoner Maxwell Atreides hat folgenden Antrag in die State Assembly eingebracht.


    Ich setze die Aussprachedauer vorerst auf 96 Stunden fest.
    Die Ehre des ersten Wortes gebührt dem Antragsteller.



    - Speaker of the State Assembly -


    Freeland Administration Bill / Loi de L'administration de Frélande


    Section 1 [Basics / Les Généralités]
    (1) Der Freistaat Freeland gliedert sich in die Counties Garonnac, Cóte de Morbinaux, Varon, Isle of Gareth und Gold Coast. Die Staatsregierung soll eine Landkarte mit den Grenzen der Counties veröffentlichen.
    (2) Statt der albernischen Bezeichnung „County“ ist auch die Verwendung des barnstorvischen Begriffs „Département“ zulässig.


    Section 2 [The Commissioner / Le Préfet]
    (1) Jedem County steht ein Commissioner (in barnstorvischer Sprache „Préfet“) vor. Der Commissioner vertritt seinen County gegenüber den Gemeinden, der Staatsregierung und dem Bund.
    (2) Der Commissioner bestimmt per Dekret die Hauptstadt und das Motto seines Countys. Die Dekrete der Commissioners sollen in der Staatsbibliothek veröffentlicht werden.
    (3) Die Commissioners bilden gemeinsam die Commission, die für die Ausgestaltung des Freistaates zuständig ist. Sie tagt ständig und öffentlich in der Staatshauptstadt. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben und aus ihrer Mitte einen oder mehrere Amtsträger wählen.


    Section 3 [Election of the Commissioner / Élection des Préfets]
    (1) Die Commissioners werden jeweils in den Monaten März und September gewählt. Für die Durchführung der Wahl ist eine von der Staatsregierung bestimmte Behörde zuständig.
    (2) Wahlberechtigt und wählbar ist bei der Wahl eines Commissioners in einem County, wer am ersten Tag des Wahlmonats
    a) das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
    b) die astorische Staatsbürgerschaft besitzt und
    c) seinen Hauptwohnsitz in dem County genommen hat, für den er als Commissioner kandidiert.
    (3) Wer im Laufe des Wahlmonats die astorische Staatsbürgerschaft verliert, verliert das Wahlrecht und die Wählbarkeit für diese Wahl. Wer im Laufe des Wahlmonats seinen Hauptwohnsitz aus dem County verlegt, in dem er wahlberechtigt ist, erhält das Wahlrecht und die Wählbarkeit in dem County, in dem er seinen neuen Hauptwohnsitz nimmt, soweit der neue Hauptwohnsitz innerhalb des Freistaats Freeland liegt. Ein Wechsel des Hauptwohnsitzes mit Wechsel des Countys im Wahlmonat ist von wahlberechtigten Personen der für die Durchführung der Wahl zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wer in einem County wählt oder für das Amt eines Commissioners kandidiert, obwohl sein Hauptwohnsitz nicht in diesem County liegt, macht sich des Wahlbetrugs schuldig.
    (3) Die Wahl der Commissioners erfolgt nach den folgenden Vorgaben:
    a) Die für die Durchführung der Wahl zuständige Behörde hat die Wahl innerhalb der ersten fünf Tage des Wahlmonats öffentlich anzukündigen. Sie hat dabei eine Liste der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach den Counties, zu veröffentlichen. Änderungen an der Liste der wahlberechtigten Personen sind unverzüglich öffentlich bekanntzugeben.
    b) Kandidaturen für das Amt eines Commissioners sind vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ende des zwölften Tages des Wahlmonats möglich.
    c) Die für die Durchführung der Wahl zuständige Behörde hat im Anschluss die zugelassenen Kandidaturen öffentlich bekanntzugeben. Gegen die Bekanntgabe der zugelassenen Kandidaturen ist Einspruch binnen drei Tagen nach der Bekanntgabe gegeben. Im Anschluss steht der Rechtsweg offen.
    d) Die Stimmabgabe ist vom achtzehnten bis einschließlich dem fünfundzwanzigsten Tag des Wahlmonats möglich.
    e) Im Anschluss hat die für die Durchführung der Wahl zuständige Behörde das Ergebnis der Wahlen in den Counties binnen drei Tagen öffentlich bekanntzugeben. Gewählt ist in einem County, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Gibt es nur einen Kandidaten, so ist die Wahloption „No“ / „Non“ verfügbar zu machen.
    f) Gegen das Wahlergebnis ist Einspruch bei der Wahlbehörde binnen drei Tagen nach der Verkündung des Ergebnisses gegeben. Bei ablehnendem Bescheid steht der Rechtsweg offen.
    (4) Die neu gewählten Commissioners treten ihr Amt am ersten Tag des Monats an, der auf die Wahl folgt. Sie schwören vor der Staatsversammlung den für Beamte des Freistaats in der Verfassung vorgesehenen Eid.
    (5) Finden sich in einem County keine Kandidaten für die Wahl des Commissioners, so entfällt die Wahl in diesem County und das Amt des Commissioners bleibt vakant. Hat ein County nur einen Einwohner, der die Kriterien für die Wählbarkeit erfüllt, so kann dieser sich jederzeit selbst zum Commissioner des Countys durch öffentliche Bekanntgabe und Ableistung des Amtseides vor der Staatsversammlung erklären. Er bleibt bis zur nächsten ordentlichen Wahl des Commissioners in dem County im Amt.


    Section 4 [Final provisions / dispositions finales]
    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert der Freeland Administration Act vom 20. Oktober 2009 seine Gültigkeit.

  • Honorable Commoners,


    der derzeit gültige Freeland Administration Act aus dem Jahre 2009 ist ein Gesetzeswerk, das in mehreren Punkten unserer Verfassung widerspricht. Zum ersten teilt der FAA den Freistaat in Départements auf, obwohl die Verfassung eindeutig davon spricht, dass der Freistaat sich in Counties gliedert - der Begriff County kommt im FAA kein einziges Mal vor. Weiterhin spricht der FAA vom "Volksrat", einer Institution, die mittlerweile von der State Assembly abgelöst wurde - die Aufgaben des Volksrates werden im FAA überhaupt nicht beschrieben. Die Wahlbestimmungen des FAA für die Commissioners sind vage und kommen schon allein deshalb in der Praxis kaum zur Anwendung.


    Mit diesem Entwurf möchte ich dem Abhilfe leisten und das Amt des Commissioners in Freeland wieder etablieren. Der Commissioner soll seinen County gegenüber allen anderen staatlichen Ebenen vertreten und gemeinsam mit seinen Kollegen in einer neu zu schaffenden Commission für die Ausgestaltung des Freistaates zuständig sein. Die von mir entworfenen Wahlbestimmungen sehen Wahlen in den Counties jeweils in den Monaten März und September vor; dies orientiert sich an der Rechtslage für die meisten anderen Wahlen in Astor, die feste Wahltermine haben. Die Staatsregierung soll eine Wahlbehörde schaffen oder mit dem Bundeswahlamt über die Durchführung der Wahlen verhandeln - diese Entscheidung der Administration nimmt das Gesetz nicht vorweg. Ich halte die vorgesehenen Wahlbestimmungen für eindeutig und logisch, womit allen Beteiligten Rechtssicherheit gegeben wird.


    Gleichzeitig will ich nicht verkennen, dass die politisch aktive Bevölkerung Freelands ständig im Wandel ist. Die Bill sieht deshalb vor, dass in einem County, der nur einen Einwohner hat, dieser Einwohner ganz unkompliziert auch während der Wahlperiode das Amt des Commissioners übernehmen kann, um eventuell entstandene Lücken schnell und effektiv zu schließen.


    Insgesamt halte ich diese Bill für überfällig, notwendig und durchdacht. Ich bitte deshalb um Ihre Zustimmung. Für Verbesserungsvorschläge und Anmerkungen bin ich selbstverständlich offen. Am Ende dieser Debatte soll ein solider Administration Act stehen, der die derzeit herrschenden unhaltbaren Zustände Vergangenheit werden lässt. Vielen Dank.

  • Monsieur le Président,


    einige der von Commoner Atreides vorgebrachten Punkte betrachte ich als nicht so kritisch, sehe aber durchaus die Notwendigkeit diesen Act zu aktualisieren.


    Ich möchte meinerseits folgende Anregungen einbringen:


    Ein Wechsel des Hauptwohnsitzes mit Wechsel des Countys im Wahlmonat ist von wahlberechtigten Personen der für die Durchführung der Wahl zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.


    Das sollte auch außerhalb des Wahlmonats gemeldet werden. Am besten auch gleich bei der Einbürgerung selbst.


    Die Commissioners bilden gemeinsam die Commission, die für die Ausgestaltung des Freistaates zuständig ist.


    Der Governor, als höchster gewählter Vertreter unseres Staates, sollte der Commission angehören, wenn nicht sogar vorsitzen.

  • Honorable Commoners,


    die von der ehrenwerten Mrs. Denton genannten Punkte will ich gerne in meinen Entwurf einarbeiten. Die geänderten Abschnitte sind: Sec. 2 Ssec. 3 (ein Satz hinzugefügt), Sec. 3 Ssec. 2c (letzter Halbsatz geändert, dies war mir noch aufgefallen) und Sec. 3 Ssec. 3 (dritter Satz geändert).


    Freeland Administration Bill / Loi de L'administration de Frélande


    Section 1 [Basics / Les Généralités]
    (1) Der Freistaat Freeland gliedert sich in die Counties Garonnac, Cóte de Morbinaux, Varon, Isle of Gareth und Gold Coast. Die Staatsregierung soll eine Landkarte mit den Grenzen der Counties veröffentlichen.
    (2) Statt der albernischen Bezeichnung „County“ ist auch die Verwendung des barnstorvischen Begriffs „Département“ zulässig.


    Section 2 [The Commissioner / Le Préfet]
    (1) Jedem County steht ein Commissioner (in barnstorvischer Sprache „Préfet“) vor. Der Commissioner vertritt seinen County gegenüber den Gemeinden, der Staatsregierung und dem Bund.
    (2) Der Commissioner bestimmt per Dekret die Hauptstadt und das Motto seines Countys. Die Dekrete der Commissioners sollen in der Staatsbibliothek veröffentlicht werden.
    (3) Die Commissioners bilden gemeinsam die Commission, die für die Ausgestaltung des Freistaates zuständig ist. Sie tagt ständig und öffentlich in der Staatshauptstadt. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben und aus ihrer Mitte einen oder mehrere Amtsträger wählen. Die Commission tagt unter dem Präsidium des Governors, der in der Commission Sitz-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht genießt.


    Section 3 [Election of the Commissioner / Élection des Préfets]
    (1) Die Commissioners werden jeweils in den Monaten März und September gewählt. Für die Durchführung der Wahl ist eine von der Staatsregierung bestimmte Behörde zuständig.
    (2) Wahlberechtigt und wählbar ist bei der Wahl eines Commissioners in einem County, wer am ersten Tag des Wahlmonats
    a) das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
    b) die astorische Staatsbürgerschaft besitzt und
    c) seinen Hauptwohnsitz in dem County genommen hat, in dem die Wahl stattfindet.
    (3) Wer im Laufe des Wahlmonats die astorische Staatsbürgerschaft verliert, verliert das Wahlrecht und die Wählbarkeit für diese Wahl. Wer im Laufe des Wahlmonats seinen Hauptwohnsitz aus dem County verlegt, in dem er wahlberechtigt ist, erhält das Wahlrecht und die Wählbarkeit in dem County, in dem er seinen neuen Hauptwohnsitz nimmt, soweit der neue Hauptwohnsitz innerhalb des Freistaats Freeland liegt. Ein Wechsel des Hauptwohnsitzes mit Wechsel des Countys ist von wahlberechtigten Personen der für die Durchführung der Wahl zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wer in einem County wählt oder für das Amt eines Commissioners kandidiert, obwohl sein Hauptwohnsitz nicht in diesem County liegt, macht sich des Wahlbetrugs schuldig.
    (3) Die Wahl der Commissioners erfolgt nach den folgenden Vorgaben:
    a) Die für die Durchführung der Wahl zuständige Behörde hat die Wahl innerhalb der ersten fünf Tage des Wahlmonats öffentlich anzukündigen. Sie hat dabei eine Liste der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach den Counties, zu veröffentlichen. Änderungen an der Liste der wahlberechtigten Personen sind unverzüglich öffentlich bekanntzugeben.
    b) Kandidaturen für das Amt eines Commissioners sind vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ende des zwölften Tages des Wahlmonats möglich.
    c) Die für die Durchführung der Wahl zuständige Behörde hat im Anschluss die zugelassenen Kandidaturen öffentlich bekanntzugeben. Gegen die Bekanntgabe der zugelassenen Kandidaturen ist Einspruch binnen drei Tagen nach der Bekanntgabe gegeben. Im Anschluss steht der Rechtsweg offen.
    d) Die Stimmabgabe ist vom achtzehnten bis einschließlich dem fünfundzwanzigsten Tag des Wahlmonats möglich.
    e) Im Anschluss hat die für die Durchführung der Wahl zuständige Behörde das Ergebnis der Wahlen in den Counties binnen drei Tagen öffentlich bekanntzugeben. Gewählt ist in einem County, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Gibt es nur einen Kandidaten, so ist die Wahloption „No“ / „Non“ verfügbar zu machen.
    f) Gegen das Wahlergebnis ist Einspruch bei der Wahlbehörde binnen drei Tagen nach der Verkündung des Ergebnisses gegeben. Bei ablehnendem Bescheid steht der Rechtsweg offen.
    (4) Die neu gewählten Commissioners treten ihr Amt am ersten Tag des Monats an, der auf die Wahl folgt. Sie schwören vor der Staatsversammlung den für Beamte des Freistaats in der Verfassung vorgesehenen Eid.
    (5) Finden sich in einem County keine Kandidaten für die Wahl des Commissioners, so entfällt die Wahl in diesem County und das Amt des Commissioners bleibt vakant. Hat ein County nur einen Einwohner, der die Kriterien für die Wählbarkeit erfüllt, so kann dieser sich jederzeit selbst zum Commissioner des Countys durch öffentliche Bekanntgabe und Ableistung des Amtseides vor der Staatsversammlung erklären. Er bleibt bis zur nächsten ordentlichen Wahl des Commissioners in dem County im Amt.


    Section 4 [Final provisions / dispositions finales]
    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
    (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert der Freeland Administration Act vom 20. Oktober 2009 seine Gültigkeit.


  • The STATE ASSEMBLY of
    The FREE STATE of FREELAND




    Honorable Commoners!


    Die Aussprache ist beendet; der Entwurf wird in Kürze zur Abstimmung gestellt.





    Elle Denton
    Speaker pro tempore

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!