Hope ./. Morgan, Director of the USEO

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  • Antrags auf Erteilung eines Writ of Mandamus


    Antragsteller: John Nathan Hope


    Antragsgegner: United States Electoral Office


    Der Antragsteller ersucht um Erteilung eines Writ of Mandamus, gerichtet auf die gerichtliche Feststellung:


    Die Feststellung des Antragsgegners vom 20. Juli, wonach der Antragssteller kein aktives Wahlrecht ausüben darf, ist unwirksam. Das aktive Wahlrecht des Antragsstellers für die betreffenden Wahlen wird festgestellt.


    Zulässigkeit


    Die Zuständigkeit des SCOTUS ergibt sich aus Art. V Sec. 3 SSec. 1 dritter Spiegelstrich US Constitution: Es handelt sich um eine Beschwerde des Antragstellers als „jedermann“ mit der Behauptung, in einem verfassungsmäßigen Recht, konkret dem aktiven Wahlrecht, durch eine sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution – konkret die Feststellung des Nichtvorliegen des aktiven Wahlrechts durch den Antragsgegner – verletzt worden zu sein.


    Tatsächliche Umstände


    Der Antragsgegner hat am 14. Juli zur Eintragung ins Wählerverzeichnis aufgerufen.


    Der Antragsteller ist dieser Aufforderung am 15. Juli nachgekommen. Hierbei hat er als Bundesstaat „The Buffalo State“ angegeben.


    Der Antragsgegner hat am 20. Juli festgestellt, dass der Antragsteller kein aktives Wahlrecht habe, da die Eintragung nicht formgerecht erfolgt sei.


    Rechtliche Umstände


    Die Staaten des astorischen Bundes sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Verfassung begrenzt wird. (Art. VI Sec 1 No 1 Erster Satz USConstitition)


    Alle nicht ausdrücklich der Bundeszuständigkeit zugeordneten Bereiche bleiben in der Souveränität der Staaten. (Art. VI Sec 5 SSec 2 USConstitution)


    Die USConstitution nennt an keiner Stelle die Namen der Staaten oder schreibt die Zuständigkeit der Namensgebung dem Bund zu. (USConstitution)


    Der Free State of New Alcantara ist ein freier und unabhängiger Staat. (Art. II Sec. 1 NAConstitution)


    Der Spitzname des Free State of New Alcantara lautet „The Buffalo State“. (Sec. 4a NASS Act)


    Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis ist persönlich unter Angabe des vollen Namens und Heimatstaates vorzunehmen. (Art. Sec. 5 SSec 3 Erster Satz Federal Election Act)


    Die Form des Namens des Heimatstaates ist an keiner Stelle näher definiert. (Federal Election Act)


    Die Eintragung als „The Buffalo State“ bezeichnet eindeutig den Free State of New Alcantara. Es gibt keinen anderen Staat mit gleichem oder ähnlichem Staatsspitznamen.


    Die Eintragung als „The Buffalo State“ ist als Bezeichnung des Heimatstaats anzuerkennen.


    Somit ist das aktive Wahlrecht zu erteilen.


    Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass die Abkürzung des Free State of New Alcantara als „New Alcantara“ nicht gesetzlich geregelt ist. Dennoch akzeptiert der Antragsgegner diese Kurzform, sowie die Kurzformen anderer Staaten, die ebenfalls nicht gesetzlich geregelt sind, als Angabe des Bundesstaats. Wenn hier eine gewisse Flexibilität zugestanden wird, die so weit geht, dass gesetzlich nicht geregelte Kurzformen als zulässig erachtet werden, so wäre zumindest davon auszugehen, dass gesetzlich geregelte Formen („The Buffalo State“) als zulässig gelten dürfen.


    Hilfsweise wird ferner darauf hingewiesen, dass die Definition von Bundesstaatengruppen für die Wahlen in Art I Sec. 5 SSec 3 Federal Election Act keine Definition von Bundessstaaten und ihren Namen ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich hier um eine rein technische Ausführungsnorm handelt, zum anderen auch daraus, dass der Bund für die Namensgebung der Staaten – wie ausgeführt – keine legislative Kompetenz besitzt.


    Hilfsweise wird schließlich darauf hingewiesen, dass bei einer Abwägung der Rechtgüter zwischen dem aktiven Wahlrecht eines Bürgers der Vereinigten Staaten von Astor einerseits und der Formerfordernis einer Eintragung, aus der jedoch unzweifelhaft ihr Inhalt hervorgeht, dem aktiven Wahlrecht der Vorrang einzuräumen ist.


  • Antrag auf Preliminary Injunction


    Antragsteller: John Nathan Hope


    Gegenstand: Hope ./. USEO


    Der Antragsteller ersucht um eine Preliminary Injunction mit dem Inhalt:


    Die Feststellung des Antragsgegners vom 20. Juli, wonach der Antragssteller kein aktives Wahlrecht ausüben darf, ist unwirksam. Das aktive Wahlrecht des Antragsstellers für die betreffenden Wahlen wird festgestellt.


    Dringlichkeit


    Streitgegenstand ist das aktive Wahlrecht bei Wahlen, die am 21. Juli beginnen. Ohne Erteilung des aktiven Wahlrechts kann der Antragsteller sein demokratisches Grundrecht nicht ausüben. Hierdurch erleidet nicht nur er selbst, sondern auch die Demokratie als Ganzes Schaden. Der Schaden ist nur unter erheblichen Aufwänden – Wiederholung der Wahl – wieder zu heilen. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gründe darf es als sehr wahrscheinlich gelten, dass dem Antragsteller in der Hauptsache gefolgt wird.


  • Office of The Hon. John N. Morman, Chief Justice


    In the case


    Hope, John Nathan
    represented by Attorney-at-law Marshall Perkins

    - Petitioner -

    vs.


    Morgan, Lilah
    Director of the U.S. Electoral Office


    - Defendant -


    the U.S. Supreme Court, by the Hon. John N. Morman, Chief Justice, makes the following


    ORDER


    1. Der Eingang des Antrages wird bestätigt. Es wird angeordnet, ihn dem Antragsgegner zur Stellungnahme zuzustellen.
    2. Das Gericht behält sich eine Entscheidung über den dringlichen Antrag vor Eingang der Stellungnahme vor (Art. VI, Sec. 2, Ssc. 3 SCOTUS Act).


    It is so ordered.


    Astoria City, 21st of July 2015.



    Chief Justice of the United States

  • In dem Prozess Hope vs. the US Electoral Office melde ich mich als Director des USEO.



    Statement of Defense


    Ich beantrage:


    1. Die Erteilung eines Writ of Mandamus abzulehnen.
    2. Für den Fall, dass ein Writ of Mandamus erteilt wird, die Klage abzuweisen.


    Begründung:


    1.


    Der Oberste Gerichtshof ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits in erster Instanz nicht zuständig.


    Zwar weist Art. V Sec. 3 Ssec. 1 Pt. 3 USC dem Supreme Court die Aufgabe zu, "in Bezug auf Beschwerden, welche von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in seinen ihm aus der Verfassung erwachsenden Rechten verletzt worden zu sein", zu entscheiden.


    Allerdings hat der Gesetzgeber durch Chapter 2 Art. I Sec. 2 und Art. II FJA - welche die Zuständigkeiten des Obersten Gerichtshofes als Gericht erster Instanz sowie Berufungsgericht letzter Instanz gegeneinander abgrenzen - effektiv die Regelung aufgestellt, dass wer behauptet, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in seinen ihm aus der Verfassung erwachsenden Rechten verletzt worden zu sein, zunächst Rechtsschutz vor dem örtlich zuständigen Bundesdistriktgericht und wenn dieses seinem Begehren nicht abhelfen kann dem örtlich zuständigen Bundesberufungsgericht zu suchen hat. Erst wenn auch dieses seinem Begehren nicht abhelfen kann, kann schließlich in letzter Instanz der Oberste Gerichtshof angerufen werden.


    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn durch sie wird das verfassungsgemäße Recht eines Beschwerdeführers nicht geschmälert, seine Sache vor dem Obersten Gerichtshof mit der Bitte um Abhilfe vorzutragen. Ihm wird dazu lediglich auferlegt nachzuweisen, dass kein dem Obersten Gerichtshof untergeordnetes Gericht seiner Beschwerde abhelfen konnte. In letzter Instanz steht ihm jedoch - wenn er sich nach Ausschöpfung des Instanzenweges durch Bundesdistriktgericht und Bundesberufungsgericht noch immer in einem seiner verfassungsgemäßen Rechte verletzt sieht - unbeschadet der Gang vor den Obersten Gerichtshof offen.


    Die Annahme, dass jede Behauptung, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in einem seiner verfassungsgemäßen Rechte verletzt worden zu sein zu einem unmittelbaren Gang vor den Obersten Gerichtshof berechtigte, führte unweigerlich zu einer Überlastung des Obersten Gerichtshofes und machte die - von der Verfassung ebenfalls vorgesehenen - Bundesdistriktgerichte und Bundesberufungsgerichte in praktisch jedem Zivilprozess zwischen einem Einwohner der Vereinigten Staaten und einem Organ oder Amtsträger des Bundes faktisch überflüssig. Denn letztlich lässt sich jeder von einer natürlichen oder juristischen Person gegen die Vereinigten Staaten, eines ihrer Organe oder einen ihrer Amtsträger zu richtende Klage auf ein verfassungsgemäßes Recht des Klägers zurückführen.


    Das ist jedoch nicht Sinn und Zweck von Art. V Sec. 3 Ssec. 1 Pt. 3 USC. Diese Norm stellt lediglich sicher, dass jeder der gegen eine von ihm behauptete Verletzung seiner verfassungsgemäßen Rechte durch die staatliche Gewalt keine andere rechtsstaatliche Abhilfe erlangen kann, sich als letztes Mittel schließlich an den Obersten Gerichtshof wenden kann. Ein Recht, sein Anliegen dem Obersten Gerichtshof vorzutragen ohne zuvor andere gesetzlich vorgesehene Abhilfe gesucht zu haben, schafft diese Norm nicht.


    Da auch ansonsten keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes gemäß Chapter 2 Art. II Sec. 2, 3, 4 oder 6 FJA gegeben ist, kann ein Writ of Mandamus nicht erteilt werden. Zuständiges Gericht in erster Instanz ist vielmehr - da der Kläger seinen Wohnsitz in New Alcantara hat - gemäß Chapter 3 Art. II Sec. 6 Ssec. 4 FJA das Bundesdisktriktgericht für den Distrikt von New Alcantara.


    In Ermangelung der Zuständigkeit kann das Gericht folglich auch keine Preliminary Injunction aussprechen, da es einer zulässigen Haupstsache fehlt. die PI ist daher abzulehnen.




    2.


    a) Der Kläger macht geltend, dass dem Bundesstaat seines Hauptwohnsitzes das Recht am eigenen Namen vom Bund streitig gemacht wird. Selbst wenn es so wäre, so steht dem Kläger nicht zu, die Namensrechte des Bundesstaates zu verteidigen, sondern es wäre Sache des Bundesstaates. Es mangelt daher an der persönlichen Betroffenheit hinsichtlich der behaupteten Verletzung des staatlichen Namensrechtes.


    b) Die US Constitution nennt New Alcantara im Rahmen der Verkündungsformel am Ende des Verfassungsoriginals im Anschluss an Art. VII USC. Dort werden Gouverneur Ulysses S. Finnegan jr. und Senator Robert E. Crue als Vertreter des vorkonstitutionellen Bundesstaates New Alcantara aufgeführt.


    Die Verfassung geht also davon aus, dass es einen Bundesstaat namens New Ancantara gibt. Zu diesen genannten Staaten kam Savannah hinzu, der aus den Southern Territories entstanden ist. Später wurden durch den Laurentiana Act die Staaten Hybertina und Savannah sowie durch den Serena Act die Staaten Chan-Sen und Peninsula zusammengeschlossen.


    Das Wesen des bürgerlichen Namensrechtes ist nicht von Freiheit gekennzeichnet, sondern von Beständigkeit. Grundsätzlich behält der Mensch den Namen, der ihm von anderen gegeben wird. Selbstverständlich darf sich ein Mensch anders nennen oder darum bitten, anders genannt zu werden wie im Beispiel von Künstlernamen oder während der Collegezeit, wenn sich alle Frauen Aurora und alle Männer Tony Montana nennen.


    Ein Spitzname ist ein Ersatzname für den realen Namen einer Person oder Sache. Dieser Beiname deutet oft eine Unvollkommenheit an. In der Regel übertrifft er den eigentlichen Namen an Witz: Im Privaten "Puffke" für Christian, "Domino" für Thomas, "Schandora" für Sandor, "Mono" für ... jemanden, der auf einem Ohr taub war und dessen offizieller Name mir entfallen ist, über "Fruchtzwerg", "Fat Siggy" und "Brangelina" für VIPs bis hin zu "Goldelse", "Langer Lulatsch" für Gebäude etc.


    Spitznamen werden häufig nach äußeren Merkmalen, dem Verhalten oder nach Bezeichnungen, die zufällig entstanden und Anklang fanden, gebildet. Daneben kann ein Spitzname auch als Verballhornung oder Alliteration des Namens, der Rolle, der Funktion oder anderer Eigenschaften gebildet werden.
    Der Spitzname ist selten selbst gewählt, manchmal gar dem Namensträger nicht bekannt, wie z. B. oft bei Lehrern. Für den Autor Henner Reitmeier sind Spitznamen vor allem „Spitzen gegen die stumpfen Normalnamen“.


    New Alcantara bestimmt durch Staatsgesetz seinen Spitznamen - nebenbei, ohne seinen offiziellen Namen ausdrücklich zu nennen.
    Hier findet sich die Problematik in der Sache, denn Spitznamen haben keinen offiziellen Charakter. Ein Staatsgesetz besagt aber nun - offiziell - was der inoffizielle Name sein soll. Eine Problematik, der mit den Gesetzen der Logik nicht aufzulösen ist, da man offiziell nicht festlegen kann, was inoffiziell gelten soll - und umgekehrt.
    eine logikwidrige Norm hat als nichtig zu gelten, weshalb sie keinerlei Bindungswirkung entfalten kann. Somit gilt lediglich der offizielle Name, jener, den das Bundesrecht bereits in der Verfassung, im Federal Election Act und im Federal Judiciary Act kennt.


    Die Klage ist somit abzuweisen.


    Da es sich um die Verfehlung eines Bürgers handelt, wäre es in der Güterabwägung eine Unverhältnismäßigkeit, wegen eines vermeidbaren individuellen Fehlverhaltens die Wahlen aufzuschieben.
    Darüber hinaus rechnet das Bundeswahlamt mit Wahlanfechtungen anderer Bürger, die sich uneingeschränkt und unzweifelhaft korrekt verhalten und eingetragen haben, sollte der Kläger durch Gerichtsentscheid und damit hoheitlichen Akt, für den das USEO dann einstehen müsste, als Wähler zugelassen werden.


    Die Erteilung einer PI würde somit nicht nur sachlich, sondern auch zeitlich die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen.
    Sie ist daher abzulehnen.





    Director of the U.S. Electoral Office


  • Erwiderung betreffend Zulässigkeit


    Art. V USConstitution weist der Judikative Funktionen zu und beschreibt diese als den Obersten Gerichtshof sowie ggf weiteren nachgeordneten Gerichten. (Art. V Sec 1 SSec 1 USConstitution)


    Art. V USConstitution steckt sodann den Rahmen für die Judikative ab. (Art. V Sec 1 SSec 2 bis 4 USConstitution)


    In Art. V Sec 1 bis 4 USConstitution wird sodann ein Handlungsrahmen für den Supreme Court als ein Teil der Judikative bindend definiert.


    In Art. V Sec 3 SSec 1 erfolgt eine eindeutige und bindende Kompetenzzuweisung an den Supreme Court: „Der oberste Gerichtshof soll entscheiden bei…“.


    Hier wird im dritten Spiegelstrich ausdrücklich die Zuständigkeit für Beschwerden von jedermann festgestellt, auf die sich der Antragsteller beruft.


    Da die Verfassung zwischen der Judikative allgemein und dem Obresten Gerichtshof konkret unterscheidet, ist davon auszugehen, dass die Aufgaben, die in der Verfassung dem Obersten Gerichtshof zugesprochen sind, auch nur von diesem wahrgenommen wahrzunehmen sind.


    Der Federal Judiciary gestaltet den verfassungsmäßig definierten Spielraum weiter aus, kann jedoch – weil einfachgesetzlich – nicht in bereits durch die Verfassung abschließend festgestellte Kompetenzzuweisungen eingreifen.


    Der Federal Judiciary Act schafft Bundesdistriktgerichte, die in bestimmten Fällen erstinstanzlich Rechtsfragen klären. (Art II Sec 1. Federal Judiciary Act)


    Hierzu formuliert das Gesetz: „Die Bundesdistriktgerichte sind in erster Instanz zuständig für alle Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes unterliegen, und die nicht in einziger Instanz dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten zugewiesen sind.“


    Eine solche Zuweisung in einziger Instanz an das Oberste Gericht erfolgt jedoch durch die Verfassung selbst. (In Art. V Sec 3 SSec 1 dritter Spiegelstrich USConstitution)


    Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Federal Judiciary Act diese Kompetenzzuweisung der Verfassung nicht ausdrücklich wiederholt oder ausgestaltet.





  • No. 1-8 Muffley Square, Astoria City | July 21st, 2015



    In the case


    Hope, John Nathan
    represented by Attorney-at-law Marshall Perkins

    - Petitioner -


    versus


    Morgan, Lilah

    - Defendant -


    - PER CURIAM -
    Entschieden: 21.07.2015



    über die


    Motion for a Writ of Mandamus


    darauf gerichtet, ein Verfahren über die folgenden Feststellungen zu eröffnen:


      1. Die Eintragung von John Nathan Hope in die Electoral Roll, mit Verweis auf "The Buffalo State" als Wohnsitz, ist rechtmäßig.
      2. John Nathan Hope ist somit das aktive Wahlrecht zuzugestehen.



    sowie über die


    Motion for a Preliminary Injunction


    mit dem Inhalt:


      1. Die Feststellung des Antragsgegners, die Eintragung des Antragsstellers in die Electoral Roll sei ungültig, aufzuheben.
      2. Das aktive Wahlrecht des Antragsstellers für die betreffende Wahl festzustellen.


    the Supreme Court of the United States makes the following

    ORDER


      1. Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Mandamus wird zurückgewiesen.
      2. Der Antrag auf Erteilung einer Preliminary Injunction wird abgewiesen.


    It is so ordered.




    R E A S O N S


    I.


    1. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wurde vom Kläger gestellt.
    2. Die Entscheidung über die Nichterteilung des Writs wurde vom Gericht nach Würdigung der Argumente beider Parteien auf der Grundlage von Article IV Section 2 Subsections 5 SCOTUS Act gefällt.


    II.


    1. Der Antragssteller bringt vor, in seinem verfassungsmäßigen Recht auf Gleichbehandlung aus Art. II Sec. 2 Ssec. 1 Alt. 2 USC verletzt worden zu sein.
    2. Gem. Art. V Sec. 3 Ssec. 1 Pt. 3 USC sei der Oberste Gerichtshof zuständig für "Beschwerden, welche von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch ein Gesetz, eine Verfügung oder sonstige Maßnahme einer staatlichen Institution in seinen ihm aus der Verfassung erwachsenden Rechten verletzt worden zu sein".


    III.


    1. Der Antragsgegner legt dar, dass der Oberste Gerichtshof für die Entscheidung dieses Rechtsstreits in erster Instanz nicht zuständig sei und verweist dabei auf Chapter 2 Art. I Sec. 2 und Art. II FJA, welcher die Zuständigkeiten des Obersten Gerichtshofes als Gericht erster Instanz sowie Berufungsgericht letzter Instanz gegeneinander abgrenzt.


    IV.


    1. Das Gericht schließt sich der Argumentation des Beklagten an.
    2. Das Gericht verweist zur Begründung auf Ziffer IV des Urteils im Verfahren Libertas vs. the President of the Senat. Der Supreme Court stellte fest, dass von Article V, Section 3, Subsection 1, dash 3 USConst. nicht auf die Begründung einer allumfassenden Zuständigkeit des Gerichts gerichtet ist, sondern nur richterliches Gehör insgesamt und den Supreme Court als Court of last resort garantiert. Der gesetzliche Verfahrensweg sei einzuhalten. Das Gericht bestätigt diese Rechtsprechung und hält sie aufrecht.
    3. Aufgrund der oben dargelegten Fakten und Ausführungen war die Erteilung eines Writ of Mandamus vor dem Obersten Gerichtshof folglich abzulehnen, da eine Zuständigkeit des U.S. District Court for the District of New Alcantara gegeben ist, die das Recht auf Beschwerde sicherstellt (Chapter 3, Art. II, Sec. 6, Ssc. 4 FJA). Eine Prüfung der sächlichen Umstände des Verfahrens würde der Zuständigkeit vorgreifen und unterbleibt daher.
    4. Aufgrund der Ablehnung eines Writ of Mandamus ist auch die Erteilung einer Preliminary Injunction abzulehnen.





    Floyd, J verfasste eine Begründung, der sich Morman, CJ anschloss.


    For the Court



    Chief Justice of the United States

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