Varga v. Morgan

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  • Your Honor,


    ich muss meinem Kollegen zustimmen. Ich komme zur selben Erkenntnis über das Problem, jedoch unterscheiden sich unsere Schlussfolgerungen. Ich werde im Verlauf meiner Argumentation näher darauf eingehen.


    Your Honor,


    ich betrachte das Gesetz einmal eingehender:
    Der Federal Election Act (FEA) gibt eine Legaldefinition für das aktive Wahlrecht vor, was sich daran erkennen lässt, dass der definierte Begriff in Klammern der gesetzlichen Definition folgt. In Art. I Sec. 4 Ssec. 1 heißt es:
    "Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wahlberechtigt, wer [...] sich in das Wählerverzeichnis eingetragen [...] hat (aktives Wahlrecht)."
    Art. I Sec. 5 Ssec. 3 bestimmt näher, was man tun muss, damit es zur Eintragung kommt: "Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis ist [...] unter Angabe des [...] Heimatstaates vorzunehmen."


    An dieser Stelle tut sich - wie mein Kollege richtig erkannt hat - das Problem auf, da nicht eindeutig ist, wie der Begriff Heimatstaat zu verstehen ist. Im Gegensatz zum emotionalen und historischen Ort der Kindheit und Jugend ist jedoch der Heimatstaat im Sinne des Rechtes der Staat, in welchem der Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat. Der Wechsel des Hauptwohnsitzes begründet in diesem Sinne eine neue Heimat.


    Bezogen auf diesen Fall ergibt sich: Im Sinne des Gesetzes war Mr. Vargas Heimat und Heimatstaat bis zu seinem Umzug Laurentiana, danach war es Assentia.


    Nun ist das Gesetz aber nicht eindeutig, welcher Heimatstaat bei der Eintragung anzugeben ist.
    In der juristischen Ausbildung wird immer gesagt, dass, wenn weitere Angaben zu Ort und Zeit fehlen, ein vorgegebener Sachverhalt so zu behandeln ist, als ober er hier und heute stattfände.
    Wenn sich Markusz Varga mit seinem Heimatstaat "Assentia" in das Wählerverzeichnis einträgt, dann würde er nicht die Unwahrheit sagen, da Assentia nun einmal zum Zeitpunkt der Eintragung sein Heimatstaat, also der Staat, in dem sich sein Hauptwohnsitz befindet, ist.


    ABER: Dies ist nur die meldebehördlich entscheidende Stelle.


    Denn wen interessiert, in welchem x-beliebigen Bundesstaat ein x-beliebiger Bürger seinen x-beliebigen Hauptwohnsitz zu einem x-beliebigen Zeitpunkt aus welchen x-beliebigen Gründen auch immer genommen hat? Bzw. warum wird diese Eintragung gefordert.
    Ich frage also nach dem Sinn und Zweck der Norm, dem Telos.


    Das Erfordernis der Staatsangabe hat rein praktische Gründe: Es ist eine Norm, die der durchführenden Behörde, meiner Behörde, dem USEO, die Arbeit erleichtern soll: Statt in fünfzig sechs Staaten jeweils eigene Wählerverzeichnisse auszulegen, die dann auch getrennt überprüft und dokumentiert werden, wird ein Wählerverzeichnis bundesweit erhoben.
    Dies ergibt sich systematisch aus Art. I Sec. 5 Ssec. 4: "Wer sich in das Wählerverzeichnis einträgt, erwirbt dadurch auch das aktive Wahlrecht zu einer in seinem Bundesstaat zeitgleich stattfindenden Senatorenwahl."


    Es stellt sich die Frage: Was ist denn "sein" Bundesstaat?
    Ich bemühe erneut die Systematik des Gesetzes: Art. I Sec. 4 Ssec. 5: "Jeder Wahlberechtigte wählt in dem Bundesstaat, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl seinen Hauptwohnsitz hat."


    Und DIES ist die wahlrechtlich entscheidende Stelle.


    Diese Existenz dieser Stelle hat auch einen ganz simplen Grund. Der Grund heißt Wahlvieh bzw. Wahlviehtrieb.
    In blumigeren Worten: Diese Norm wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber sehr wohl darum weiß, dass es im Zuge von Wahlen zu Wohnortwechseln in der ganzen Nation kommt, um im Sinne der wahltechnischen Ökonomie mit der begrenzten Ressource des Stimmrechts den bestmöglichen Erfolg zu erzielen.
    Die Genealogie dieser Norm lässt sich weit zurückverfolgen. Vor der letzten Reform befand sich der entscheidende Zeitpunkt jedoch nach der Wahlankündigung. Das wurde aber geändert. Die heutige Formulierung besagt:


    "Du wählst in dem Staat, in dem du registriert warst, BEVOR die Wahl angekündigt wird. Wenn du dich danach zum Wahlvieh degradieren und auf Geheiß deiner Partei oder Gruppierung deinen Wohnort wechselst, um in einem anderen Staat zu wählen, weil dort deine Stimme mehr bringt durch eine Umzug deiner Stimme mehr lokales Gewicht beimessen willst, hast du dann eben Pech gehabt. Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben."


    Ziehe ich nun die Argumente zusammen, die ich bereits dargestellt habe, dann ist der Staat mit dem Hauptwohnsitz des Betroffenen sein Heimatstaat - und nach dieser Stelle ist der Heimatstaat zu einem bestimmten Zeitpunkt wichtig.
    Und es ist diese Angabe, die für das aktive Wahlrecht sowohl lokal als auch per se konstitutiv ist. Und daher ist der Heimatstaat, der für das Wahlrecht entscheidend ist, im Wählerverzeichnis anzugeben. Und das ist nicht der aktuelle zu einem x-belieben Zeitpunkt, sondern der Staat mit dem Hauptwohnsitz zum entscheidenden Zeitpunkt, dem Monatswechsel.

      Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen will und darauf beharrt, dass Art. I Sec. 4 Ssec. 5 die Vergangenheit verlangt und Art. I Sec. 5 Ssec. 3 die Gegenwart zum Zeitpunkt der Eintragung erlauben könnte,
      so bleibt dennoch die klärende Wirkung des Auslagebescheides des USEO bestehen, welcher als Verwaltungsakt einen bestimmten Charakter hat, "nämlich als ein der Verwaltung zugehöriger Ausspruch, der dem Bürger im Einzelfall bestimme, was für ihn rechtens sein soll."


      Wenn das Gesetz also keine eindeutige Handhabe gewährleistet, so kann der Bürger in die Anordnungen und Bescheide der Behörden vertrauen. Ist der Bescheid rechtswidrig, so soll er aufgehoben werden. Ist er jedoch mit dem Gesetz vereinbar, so hat der Bürger ihm folge zu leisten.


      Dieses Gericht soll also nun entscheiden, ob die eindeutige Handhabung des rot hervorgehobenen Hinweises des Auslagebescheides:
      Zudem ist der Bundesstaat anzugeben, in dem der Wähler zum Ende des 30. Juni 2015 wohnhaft war,
      mit dem Recht vereinbar ist oder die Grenzen überschritten hat.


    Man stelle sich nun vor, ein Bürger ändert während der Auslagezeit mehrmals seinen Wohnsitz, was er ja meldetechnisch, also nach dem Citizenship Act darf und er erlangt durch diese meldetechnische Ummeldung jedesmal in einem neuen Staat das aktive Wahlrecht. Man stelle sich nun weiter vor, die Gegner schicken ihrerseits Wahlvieh ins Feld und es kommt zu einer Welle zum Ummeldungen ...
    Dann wäre am Ende der Zeitpunkt der Schließung des Wählerverzeichnisses für das Wahlrecht entscheidend und nicht Art. I Sec. 4 Ssec. 5 FEA, der an Eindeutigkeit, ich würde sogar sagen an Eineindeutigkeit von keiner anderen Gesetzesnorm übertroffen wird. Es bestimmt eine eindeutige Zuordnung des Wählers zu einem bestimmten Bundesstaat zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt.
    Und diese Zuordnung wird im Wählerverzeichnis vom ehrlichen Bürger eingefordert. Wer wählen will, muss sich registrieren. Und er muss die entscheidenden Angaben korrekt angeben oder riskiert, wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Falschangaben gar nicht wählen zu dürfen.


    Wie mein Kollege so treffend gesagt hat: Es gibt kein "Wahlrecht-ligth".
    Dieses Gericht kann sich auch nicht hinter Charmoise vs. Blige verstecken. Es muss eine neue Entscheidung zu einem neuen Fall treffen und neue gestellte Fragen beantworten.


      Sec. 4. Right to Vote and Eligibility.
      (1) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wahlberechtigt, wer zu Beginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist, sich in das Wählerverzeichnis eingetragen und am Tag des Beginns der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (aktives Wahlrecht).
      (5) Jeder Wahlberechtigte wählt in dem Bundesstaat, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl seinen Hauptwohnsitz hat.


      Sec. 5. Electoral Roll.
      (3) Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis ist persönlich unter Angabe des vollen Namens und Heimatstaates vorzunehmen. Voller Name im Sinne von Sentence 1 ist ein Name, der aus Vor- und Zuname besteht; die Angabe weiterer Vornamen oder die Angabe von Initialen ist zulässig, aber nicht notwendig.
      (4) Wer sich in das Wählerverzeichnis einträgt, erwirbt dadurch auch das aktive Wahlrecht zu einer in seinem Bundesstaat zeitgleich stattfindenden Senatorenwahl.

  • Counselors, vielen Dank. Die Rechtsauslegung der Parteien ist dem Gericht klar geworden - ich möchte Sie daher nun um Ihre Schlussanträge bitten. Auf eine Wiederholung bereits vorgebrachter Argumente können Sie gerne verzichten, um das ganze kompakt zu halten.

  • Your Honor,


    Ich denke wir haben alle relevanten Fakten gehört und ich bin der Überzeugung, dass darauf basierend der Klage meines Mandanten vollumfänglich stattzugeben ist.


    Zum Abschluss möchte ich nur noch anmerken, dass der Federal Election Act in Art. I Sec. 4 Ssec. 5 in seiner derzeit gültigen Form nicht vom letzten Tag des Vormonats als Stichtag spricht, sondern vom ersten Tag des Wahlmonats. Das Bundeswahlamt täte also gut daran seine Formulare zu überarbeiten.


    Ich danke Ihnen.

  • Your Honor,


    ich merke neben guten Argumenten jedoch auch viel Trotz beim Kläger, was sich alleine schon durch den Seitenhieb in seinem Plädoyer bzgl. des Monatswechsels zeigt. Dabei verkennt mein Kollege, dass der 30.06. 24:00 Uhr und der 01.07. 00:00 Uhr derselbe Zeitpunkt sind.



    Your Honor,


    Ich habe das Gesetz so angewandt, wie ich es vorgefunden habe.
    Das aktive Wahlrecht hat man in Astor nicht automatisch inne. Das Wahlrecht muss erlangt werden.
    Um das Wahlrecht zu erlangen, muss sich der Bürger korrekt in das Wählerverzeichnis eintragen.
    Macht er dabei einen Fehler und berichtigt er diesen nicht rechtzeitig, dann wird das aktive Wahlrecht nicht erteilt.


    Mr. Varga hat sich fehlerhaft eingetragen. Ich unterstelle ihm keinen Vorsatz. Es erfolgte fahrlässig. Er hätte es besser wissen müssen.


    Das Strafrecht kennt die Garantenstellung aus Ingerenz, aus vorangegangenem gefährlichen Tun. Dem gefährlichen Tun entspricht der (ID-Wechsel mit dem juristisch fingierten gleichzeitigen) Umzug in einen anderen Bundesstaat.
    Es ist Mr. Varga selbst, der die Gefahr für Komplikationen in Bezug auf sein eigenes Wahlrecht gesetzt hat. Also ist es auch an ihm, für die korrekten Angaben in offiziellen Dokumenten zu sorgen.
    Die Garantenpflicht gegen sich selbst ist die Obliegenheit im Zivilrecht: Eine Obliegenheit ist eine Pflicht gegen sich selbst, die man zwar nicht erfüllen muss, deren Nichterfüllung aber die eigenen Rechte bzw. den eigenen Status schmählern.


    Und hier haben wir nun das Paradebeispiel dafür:
    Es ist die Obliegenheit des Bürgers, sich korrekt in das Wählerverzeichnis einzutragen.
    Das muss der Bürger nicht. Wenn er es nicht tut, dann darf er aber eben auch nicht wählen.


    Dieser Tage kursiert ein Brief in der Öffentlichkeit, wonach das Bundeswahlamt doch jedem Bürger soweit wie möglich entgegenkommen soll. Dem muss ich widersprechen. Das Bundeswahlamt hat keine Garantenstellung gegenüber dem Wahlrecht jedes einzelnen Bürgers. Es muss nicht auf Fehler hinweisen, selbst wenn sie ihm bereits während der Auslagezeit bekannt werden.



    Your Honor,


    der FEA ist das Gesetz, wie das ehrenwerte Gericht, mein Kollege Mr. Donovan, ich und jeder andere Bürger dieser Nation es vorfinden.
    Es ist nicht das Gesetz, wie es sich mein Kollege idealerweise wünscht oder so gefasst, wie ich es mir wünschen würde. Wir müssen aber mit dem Gesetz arbeiten, das wir haben.


    Wenn der Kongress es ändert, um Ideale besser umzusetzen, dann kann er das tun - in der Zukunft.
    Aber nicht in der Gegenwart, in der dieses Gericht Recht nach einem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten spricht.



    Thank You for Your Attention.

  • The Case is submitted, das Gericht zieht sich zur Urteilsfindung zurück. Die Sitzung ist unterbrochen.

    Handlung

    :hammer Erhebt sich und verlässt den Saal.

  • Handlung

    Betritt wieder den Saal und nimmt Platz. Der Gerichtsdiener hat Ausfertigungen des Urteils bereits in der Hand, verteilt sie aber noch nicht.


    Die Sitzung wird fortgesetzt.


    Counselors,
    ich komme über das Gefühl nicht hinweg, dass beide Seiten hier sich gegenseitig den Schwarzen Peter zuschieben wollen: Auf der einen Seite begehrt die Klage die Zulassung zu einer Wahl, zu der die Zulassung einen klaren Rechtsbruch darstellen würde, der jedem Laien eigentlich offensichtlich sein müsste.
    Auf der anderen Seite haben wir eine Wahlleiterin, die ihr Amt so versteht, das Recht im Zweifel durch Gerichte durchzusetzen, anstatt Bürger auf die Fehlerhaftigkeit ihrer Eintragung hinzuweisen. Sie legt dar, von der Fehlerhaftigkeit erst im Nachhinein erfahren zu haben, durch einen Hinweis einer anderen Behörde. Da kann dann die Rechtslage so eindeutig nicht gewesen sein, wenigstens im zweiten Fall. Und genau das musste dieses Gericht heute feststellen: Möglicherweise ist es das Versäumnis des Beklagten, das Gesetz und die einschlägigen Entscheidungen nicht richtig angewendet zu haben und damit eine ungültige Eintragung hervorgerufen zu haben. Aber gerade dieses Versäumnis hat ihm die Beklagte einfach gemacht, weil sie - als zuständige Wahlleiterin - es unterlassen hat, darüber zu informieren, in welcher Form sie bestehendes Recht anwendet.
    Es ist kein Fehler von Charmoisé vs. Blige, keine Regelung über die Angabe des Heimatstaates getroffen zu haben - diese Bestimmung wurde durch keine Partei zum Verfahrensgegenstand gemacht. Feststellbar ist, dass das Gesetz nicht eindeutig formuliert, was in der Auslegung eindeutig sein sollte: Weil es das Ziel des Wählerverzeichnisses ist, den Bundesstaat zu erfassen, in dem das Wahlrecht ausgeübt werden kann, muss auch dieser - und damit der Bundesstaat, in dem die staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene zum relevanten Zeitpunkt ausgeübt werden können - angegeben werden.
    Diese Rechtsfrage ist nun geklärt, war es aber bisher nicht. Aus diesem Grunde ist es nur billig, im Zweifel für den Bürger zu entscheiden - denn Rechte anderer Bürger werden dadurch nicht verletzt. Was Mr Varga ausüben darf ist insofern kein "Wahlrecht light", sondern ein Wahlrecht, dass wegen seiner Fehler - die ihm weder eindeutig anzulasten, noch gänzlich von ihm genommen werden können - im Spannungsfeld zu anderen Werten unserer Verfassung steht.


    Handlung

    Lässt den Gerichtsdiener die Ausfertigungen verteilen.




    U.S. District Court for Assentia
    (Federal District Court for the Disctrict of Assentia)


    Office of The Hon. Lucas Galindo, Federal Judge


    --- CIVIL CASE --

    In the civil case


    Varga, Márkusz
    residing in Assentia


    - Plaintiff -

    vs.


    Morgan, Lilah
    Director of the U.S. Electoral Office

    - Defendant -


    the U.S. District Court for Assentia - The Hon. Lucas Galindo, Federal Judge presiding - makes the following


    JUDGEMENT



    1. Der Antrag des Klägers auf die Gewährung des Wahlrechts zur Wahl des Senators für Assentia im Juli 2015 wird abgelehnt, da er die notwendigen staatsbürgerlichen Rechte zum Stichzeitpunkt nicht besaß und somit in keiner Weise erlangen kann.
    2. Dem Antrag des Klägers auf die Gewährung des Wahlrechts zur Wahl des Repräsentantenhauses im Juli 2015 wird nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung entsprochen, soweit dies im Rahmen höherwertiger Rechtsgüter möglich ist, da der Kläger die Eintragung in das Wählerverzeichnis zwar formell letztendlich ungültig, aber in Ermangelung einer eindeutigen Rechtsauslegung in gutem Glauben vorgenommen hat und die Verweigerung des Wahlrechts unverhältnismäßig und grob unbillig wäre.
    3. Die einstweilige Verfügung dieses Gerichts vom 22.07.15 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Vorgaben für die Rechtsfolgen aus dieser Verfügung und dem vorliegenden Urteil im Bezug auf Wahlen dieser aufrecht erhalten werden.

    It is so ordered.


    Reasons


    I.


    1. Der Kläger ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten und wird durch seinen Anwalt kraft der dem Gericht vorliegenden Vollmacht vollumfänglich vertreten.
    2. Die Beklagte vertritt als Director das U.S. Electoral Office, eine Bundesbehörde der Vereinigten Staaten und ist damit Amtsträger der Vereinigten Staaten. Sie wurde über den Gegenstand der Klage durch das Gericht in Kenntnis gesetzt.
    3. Das Bundesbezirksgericht für Assentia ist zuständig, da der Kläger seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk genommen hat (Chp. 3, Art. II, Sec. 6, Ssc. 4 FJA).
    4. Die Klage ist formell zulässig, da der Kläger von der Beklagten eine Handlung oder Unterlassung fordert (Chp. 3, Art. 2, Sec. 3, Ssc. 2 FJC), namentlich die Verschaffung des Wahlrechts. Die Beklagte ist zuständig für die Durchführung dieser Wahl. Der Anspruch des Klägers - die Wahrnehmung des Wahlrechts - kann durch den Kläger nicht durch Geldleistung befriedigt werden (vgl. Ssc. 3 ebd.).
    5. In Zivilverfahren aufgrund der Billigkeit entscheidet das Gericht durch den vorsitzenden Bundesrichter allein ohne die Hinzuziehung einer Jury. (Chp. 3, Art. II, Sec. 7, Ssc. 2, Num. 4 FJA).
    6. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung blieb erfolglos, da der Kläger nur bereit ist, eine Vereinbarung zu akzeptieren, die für die Beklagte unannehmbar ist. Es ist daher eine Gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (Chp. 3, Art. II, Sec. 6, Ssc. 6 FJA).
    7. Der District Court for Assentia ist damit zuständig, die zulässige Klage im Einzelrichterverfahren zur Entscheidung anzunehmen. The Hon. Lucas Galindo wurde das Verfahren unter Anwendung der geltenden rechtlichen Bestimmungen zugewiesen, er ist somit zuständiger vorsitzender Bundesrichter.


    II.


    1. Der Kläger begehrt in der Hauptsache, die Beklagte dazu zu verpflichten, ihn in die Liste der Wahlberechtigten zum Repräsentantenhaus und zum Senator für Assentia im Monat Juli 2015 aufzunehmen und ihm damit das Wahlrecht in diesen Wahlen zu gewähren.
    2. Die Beklagte begehrt, die Klage abzuweisen.


    III.


    1. Der Kläger trat mit 05. Juli 2015 in die staatsbürgerlichen Rechte der Ms. Cathrine Dewinter ein (Annex I), deren Staatsbürgerschaft seit dem 30.05.15 mit dem Heimatstaat Laurentia bestand (Annex II). Zudem hat sich der Kläger am 14.07.15 fristgerecht mit dem Heimatstaat Assentia in das Wählerverzeichnis eingetragen (Annex III).
    2. Die Rechtskonformität dieser Eintragung wurde durch die Beklagte zunächst festgestellt (Annex IV), später jedoch dahingehend berichtigt, dass diese nicht erfüllt sei. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kläger in die staatsbürgerlichen Rechte der Ms. Dewinter eingetreten sei, der zum Stichzeitpunkt rechtmäßige Heimatstaat somit nicht Assentia, sondern Laurentiana sei.


    IV.


    1. Der Kläger führt aus, dass durch die Ummeldung die Staatsbürgerschaft daher ohne Unterbrechung übergegangen sei, womit der Stichzeitpunkt für die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte der Tag sei, an dem die Staatsbürgerschaft erteilt worden sei, nicht der Tag der Ummeldung.
    2. Da er alle Voraussetzungen des Art. I Sec. 4 Ssc. 1 FEA (Staatsbürgerschaft, Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlalter) erfülle,
    3. Der Kläger verweist auf das Urteil des U.S. District Court for Freeland in Rechtssachen Charmoisé vs. Blige vom 19.11.15 (Annex VI). Dieses könne als Präzedenzfall gelten.
    4. In Charmoisé vs. Blige habe das Gericht entschieden, dass
    a) Ms. Giselle Charmoisé (Heimatstaat: Freeland) in die staatsbürgerlichen Rechte der Ms. Ivonne Charmoise (Heimatstaat: Astoria State) eingetreten sei,
    b) die Eintragung der Ms. Giselle Charmoisé in das Wählerverzeichnis mit dem Heimatstaat Freeland (Annex VII) formell korrekt und zulässig erfolgt sei.
    5. Aus der Entscheidung in Charmoisé vs. Blige sei abzuleiten, dass auch die Eintragung des Klägers in das Wählerverzeichnis tatsächlich und rechtlich korrekt sei, weswegen er zu den Wahlen zum Repräsentantenhaus und zum Senator für Assentia zuzulassen sei. Eine Unterscheidung im Wahlrecht dürfe es nicht geben. Da Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger zwei verschiedene Personen seien, müsse das Wahlrecht dem Rechtsnachfolger im Sinne des Art. I Sec. 4 Ssc. 5 in seinem Heimatstaat erteilt werden.
    Es sei ebenso abzuleiten, dass der Wohnsitz der Klägerin als rechtsgültig angegeben anerkannt worden sein, da die Eintragung für gültig befunden wurde.
    6. Ferner sei zu beachten, dass der Wohnsitz des Klägers öffentlich seit langer Zeit bekannt sei (Annex IX und X).


    V.


    1. Die Beklagte lehnt die Heranziehung von Charmoisé vs. Blige als Präzdenzfall zunächst ab, da dort nicht das Wahlrecht zu einer Senatswahl, sondern das Wahlrecht zum Repräsentantenhaus allein maßgeblicher Verfahrensgegenstand gewesen sei, zudem hätten sich sowohl Rechtsvorgängerin als auch Rechtsnachfolgerin in das Wählerverzeichnis eingetragen (Annex VII).
    2. Ferner sei durch Charmoisé vs. Blige nicht geklärt, welcher Wohnsitz für die Rechtsnachfolgerin zum Zeitpunkt des Stichzeitpunktes gegolten habe, da lediglich die zeitlichen, nicht jedoch die örtlichen Erfordernisse der Eintragung berücksichtigt worden seien.
    3. Das Recht zur Beteiligung an der Wahl zum Senator für Assentia könne der Kläger keinesfalls aus Charmoisé vs. Blige herleiten, sie werde dort im Gegenteil verneint (Charmoisé vs. Blige, Section V, Subsection 7). Bis zum Eintritt der Rechtsnachfolge hätten die staatsbürgerlichen Rechte des Klägers in Laurentiana bestanden, erst mit dem Eintritt der Rechtsnachfolge am 05.07.15 (Annex I) sei ein Wechsel erfolgt, demzufolge nach dem maßgeblichen Stichzeitpunkt.
    4. Ergänzend sei die Entscheidung des Bundesbezirksgerichts für Freeland für dieses Gericht nicht maßgeblich, da es sich nicht um ein höherrangiges Gericht handle.
    5. Demzufolge sei, in Übereinstimmung mit Charmoisé vs. Blige, Section V, Subsection 7 und gemäß Art. I, Sec. 4, Ssec. 5 FEA, jede Zulassung des Klägers zur Wahl des Senators für Assentia unzulässig, weil einer Rechtsnorm zuwiderlaufend.
    6. Im Bezug auf Wahlen zum Repräsentantenhaus sei durch das Gericht zu klären, ob die von Art. I, Sec. 5, Ssc. 3 geforderte Angabe des Heimatstaates im Wählerverzeichnis für die Zulassung der Wahl relevant sei.
    7. Art. I, Sec. 5, Ssc. 3 und Art. I, Sec. 4, Ssc. 5 FEA bestimmten die Form der Eintragung in das Wählerverzeichnis, auf die auch bei der Eintragung explizit hingewiesen werde (Annex VIII). Die Bestimmung des Wahlrechts zum Beginn eines Monats diene der Verhinderung von Missbrauch durch kurzfristige Wohnortwechsel, das Wählerverzeichnis an sich der Tätigkeit der Behörde ebenso wie der Transparenz.
    8. Abweichend von Charmoisé vs. Blige sei damit festzustellen, dass sich ein Rechtsnachfolger in der Staatsbürgerschaft mit dem Heimatstaat eintragen müsse, der für die Staatsbürgerschaft am Stichzeitpunkt gegolten habe, um das Wahlrecht zu erlangen. "Heimatstaat" im Sinne des FEA sei dabei der Hauptwohnsitz des Bürgers, nicht der Ort der Geburt oder ein Familiensitz. Die Eintragung sei erforderlich, da das Wählerverzeichnis bundesweit erhoben werde, anstatt für einzelne Staaten.
    9. Auch sei die Übertragung staatsbürgerlicher Rechte mit damit einhergehendem Wechsel des Heimatstaates ein höchstpersönliches Risiko, dessen Folgen durch den Vornehmenden selbst zu verantworten sein.

    VI.


    1. Kläger und Beklagte vertreten unterschiedliche Auffassungen über die Anwendbarkeit von Charmoisé vs. Blige. Dieses Gericht hält die durch das Bundesbezirksgericht für Freeland getroffenen Rechtsauslegungen grundsätzlich für auf dieses Verfahren anwendbar. Dass die Gerichte dabei gleichen Ranges sind, schließt die Präzedenzwirkung nicht aus, selbst wenn sie nicht rechtsverbindlich ist. Insofern sind die aufgestellten Grundsätze zum Übergang der staatsbürgerlichen Rechte nach Auffassung des Gerichts vollumfänglich anwendbar.
    2. Ebenso anwendbar ist die von der Beklagten zitierte Charmoisé vs. Blige Section V, Subsection 7. Sie stellt fest: „Die Frage, in welchem Staat das Wahlrecht als gegeben angesehen werden kann, ergibt sich dabei daraus, dass die staatsbürgerlichen Rechte am ersten Tage des Monats der Wahl in einem bestimmten, eindeutig benennbaren Bundesstaat ausgeübt wurden, wonach sich die Wahlberechtigung unzweifelhaft ergibt, da mit dem Übergang der staatsbürgerlichen Rechte nur gemeint sein kann, dass die Rechte zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Wechsel der [definition=11]Federal-ID[/definition] unverändert übertragen werden. Alles andere würde dem Sinn der vom Gesetzgeber implizierten Rechtsnachfolge grob zuwiderlaufen.“ und legt dabei Art. I, Sec. 4, Ssc. 5 FEA dergestalt aus, das auch bei einem Übergang der Staatsbürgerschaft das mit der Staatsbürgerschaft verbundene Wahlrecht unverändert auf den Rechtsnachfolger übergehe, wenn der Übergang der staatsbürgerlichen Rechte nach dem Stichzeitpunktes zum Erwerb des Wahlrechts erfolge. Das ein anderer Wohnsitz des Rechtsnachfolgers schon vor dem Übergang der staatsbürgerlichen Rechte bekannt ist, schränkt diese Auslegung nicht ein.
    3. Ebenso ist der Einwand des Klägers, durch Charmoisé vs. Blige werde festgestellt, dass Rechtsnachfolger und Rechtsvorgänger unterschiedliche Personen seien (und eine daraus folgende Pflicht zur Zulassung des Rechtsnachfolgers in seinem Heimatstaat) nicht zutreffend, lehnt das Gericht diese Auslegung seiner Rechtsprechung mit der Wirkung von Veränderungen des Wahlrechts doch gerade ab. Das Wahlrecht geht auf den Rechtsnachfolger in genau der Form über, wie es zum maßgeblichen Stichzeitpunkt bestanden hat, nichts anderes ist die Aussage des Gerichts.
    4. Der Stichzeitpunkt zum Erwerb des Wahlrechts ist dabei nicht etwa, wie vom Kläger vorgebracht, der Tag der Erteilung der Staatsbürgerschaft, sondern durch Art. I, Sec. 4, Ssc. 5 FEA und den ausdrücklichen Hinweis bei der Auslegung des Wählerverzeichnisses unzweifelhaft als Beginn des Wahlmonats – hier die juristische Sekunde zwischen dem 30.06.15, 24.00 Uhr und dem 01.07.15, 00.00 Uhr – festgelegt. Später eintretende Veränderungen bleiben dabei nach dem Willen des Gesetzgebers unbeachtlich, um, wie durch die Beklagte vertreten, Missbrauch des Ummelderechts zu verhindern.
    4. Der Rechtsauffassung des Klägers, im Bezug auf die Gültigkeit einer Eintragung in das Wahlverzeichnis habe Charmoisé vs. Blige die Gültigkeit der Eintragung bei Angabe Heimatstaat des Rechtsnachfolger entschieden, kann das Gericht nicht folgen. Die Frage, ob die Eintragung der Rechtsnachfolgerin im Bezug auf den Heimatstaat gültig gewesen ist, wurde durch keine Partei im Verfahren aufgeworfen und demzufolge durch das Gericht in der Entscheidung nicht geklärt.
    5. In der Ausgestaltung des Wahlrechts hat der Gesetzgeber die Eintragung in das Wählerverzeichnis durch Art. I, Sec. 4, Ssc. 1 FEA an drei Voraussetzungen geknüpft:
    a) den Besitz der Staatsbürgerschaft (entsprechend Charmoisé vs. Blige auszulegen als den Besitz der staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene),
    b) die Vollendung des 18. Lebensjahres,
    c) die Eintragung in das Wählerverzeichnis (entsprechend der in Art. I, Sec. 5, Ssc. 3 FEA bestimmten Form).
    Jede dieser Bedingungen muss zum Erwerb des Wahlrechts erfüllt sein. Die Frage nach der korrekten Angabe des Heimatstaates an sich ist also bereits entscheidend für den Erwerb des Wahlrechtes. Die Angabe ist entsprechend durch den Gesetzgeber verlangt, weil nicht für jeden Staat ein gesondertes Wählerverzeichnis erhoben wird und der Heimatstaat für die Bestimmung des Wahlrechtes bei Wahlen zu Senatoren und zum Präsidenten unbedingt erforderlich ist.
    6. Die Zuordnung des Heimatstaates spielt bei Wahlen zum Repräsentantenhaus keine Rolle, dennoch war es die Entscheidung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen zum Erwerb des Wahlrechts auch hier nicht anders zu fassen. Diese Entscheidung sieht das Gericht als Teil des legitimen Ermessensspielraums des Gesetzgebers nach Art. VI, Sec. 5, Ssc. 1, dash 11 USConst. und dementsprechend mit den Geboten der Art. I, Sec. 1 und 2 sowie Art. III, Sec. 3, Ssc. 1 USConst. vereinbar, da die Verfassung keine Bestimmungen über das Stimmrecht an sich trifft und damit eine Ausgestaltung im Rahmen demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze möglich ist. Diese sieht das Gericht hier gewahrt.
    7. Schließlich ist es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, ob ein Rechtsnachfolger bereits vor Eintritt der Rechtsnachfolge und damit vor dem Erwerb der staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene zum relevanten Stichzeitpunkt staatsbürgerliche Rechte auf Ebene eines Bundesstaates gehabt hat, wenn es um die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene geht. Hier ist und muss nach Intention des Gesetzgebers (vgl. Art. I, Sec. 5 CA) immer der Status des Rechtsvorgängers auf Bundesebene für Wahlen auf Bundesebene gelten.
    8. Dementsprechend – und die Zweckbestimmung des Wählerverzeichnisses folgend, für die sich das Gericht den Ausführungen der Beklagten anschließt - ist als rechtmäßiger Heimatstaat grundsätzlich der Bundesstaat anzusehen, in dem die staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene zum Stichzeitpunkt ausgeübt wurden. Vor dem Hintergrund Charmoisé vs. Blige gilt dies umso mehr, da ja ausdrücklich klargestellt wurde, dass dieser Zeitpunkt maßgeblich ist.


    VII.


    1. Der Kläger hat im Wege der Rechtsnachfolge die staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene von Ms. Dewinter zum 05.07.15 erhalten (Annex I). Zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte auf Bundesebene im Bezug auf die Wahlen zum Senator für Assentia kann er daher nicht zugelassen werden, dieses Recht bestand zum Stichzeitpunkt noch für Ms. Dewinter im Bezug auf Senatswahlen in Laurentiana, die allerdings nicht stattfinden. Würden sie stattfinden, wäre dem Kläger im Rahmen dieser Wahlen das Wahlrecht zuzuerkennen, sofern er alle anderen Bedingungen erfüllt. Eine andere Entscheidung ist hier nach Auffassung des Gerichts unter keinen Umständen im Sinne der Rechtsauslegung und unter Wahrung demokratischer Grundsätze vertretbar.
    2. Bei seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Kläger zwar den Bundesstaat angegeben, in dem er zum Stichzeitpunkt wohnhaft war (vgl. dazu auch die Überlegungen zur Feststellung des Wohnsitzes durch das Bundesbezirksgericht für Astoria State im Verfahren The People vs. Tünde Varga [Annex XI], insbesondere Section V, Subsections 3-6), nicht jedoch den Bundesstaat, der im Sinne der oben gemachten Auslegungen durch den FEA als „Heimatstaat“ zum Stichzeitpunkt gemeint ist, nämlich den Staat, in dem der Kläger das Wahlrecht hätte ausüben können, namentlich Laurentiana.
    3. Es stellt sich dem Gericht die Frage, ob die Formulierung „Zudem ist der Bundesstaat anzugeben, in dem der Wähler zum Ende des 30. Juni 2015 wohnhaft war.“ in dieser Beziehung eindeutig genug war, um den Kläger auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Daran allein ist zu messen, ob das Versäumnis der Fehlerhaftigkeit dem Kläger anzulasten und ihm dementsprechend das Wahlrecht verwehrt werden kann, oder ob die Verantwortung für die Fehlerhaftigkeit der mangelnden Information durch die Beklagte zuzuschreiben ist.
    4. Erst durch Charmoisé vs. Blige wurde klargestellt, dass die Übertragung der Staatsbürgerschaft als Rechtsvorgang nicht das Erlöschen und Neubegründen einer Staatsbürgerschaft, sondern den Übergang der staatsbürgerlichen Rechte zur Folge hat. Charmoisé vs. Blige lässt die Frage nach der Angabe des Heimatstaates im Wählerverzeichnis dennoch offen, schafft also keineswegs eine diesbezüglich eindeutige Regelung. Auch anderweitig wurde der Zweck des Wählerverzeichnisses nie so eindeutig ausgelegt, dass sich daraus zwingend die Angabe des Staates als Heimatstaat ergeben würde, in dem die staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene zum Stichzeitpunkt ausgeübt werden bzw. wurden.
    5. Im Rahmen der Anwendung des Wahlgesetzes hätte es der Beklagten zugestanden, eine solche Auslegung vorzunehmen und darauf auch öffentlich hinzuweisen, sie damit für verbindlich zu erklären und gegebenenfalls der gerichtlichen Klärung zu unterwerfen, soweit der Gesetzgeber keine Regelung dazu trifft. Mit dem angegebenen Hinweis ging sie davon aus, diese Verpflichtung zur Genüge erfüllt zu haben.
    6. Ob der Kläger den Sinn des Hinweises richtig erfasst, aber in der Hoffnung auf die Zulassung zur Wahl des Senators für Assentia dennoch den Heimatstaat angegeben hat, der erst am 05.07.15 im Sinne des Wahlgesetzes vorlag und dementsprechend nach dem Stichzeitpunkt, oder ob er in gutem Glauben an die Richtigkeit seiner Angabe den in dieser Frage unerheblichen allgemeinen Wohnsitz angegeben hat, ist für das Gericht unmöglich nachzuvollziehen. Es kann nicht der Argumentation der Beklagten folgen, dass mit dem Übergang der staatsbürgerlichen Rechte ein ausschließlich persönliches Risiko verbunden ist, da gerade nicht abschätzbar ist, ob das Versäumnis eines des Klägers ist, oder ob schlicht die Rechtslage so uneindeutig war, dass der Kläger trotz der ihm zumutbaren Vorsicht keine begründeten Zweifel an der Einwandfreiheit seiner Angaben haben konnte.
    7. Angesichts der Bedeutung des Wahlrechts gemäß Art. I, Sec. 1 und 2 sowie Art. III, Sec. 3, Ssc. 1 USConst. trifft das Gericht in diesem Zweifelsfall nun die Entscheidung zu Gunsten des Klägers und nimmt an, dass er seine Eintragung in gutem Glauben vorgenommen hat.
    Der Beklagten legt es nahe, den rechtlichen Hinweis auf die Form der Eintragung so anzupassen, dass unmissverständlich deutlich wird, dass „Heimatbundesstaat“ im Sinne des Wahlrechts den Bundesstaat bezeichnet, in dem die staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene zum Stichzeitpunkt ausgeübt werden bzw. wurden.
    8. Der Einwand der Beklagten, dass durch eine Zuerkennung des Wahlrechts trotz vorliegen von Formfehlern andere Wähler benachteiligt würden, erschließt sich dem Gericht nicht, da durch die Zuerkennung kein anderer Wähler in seinen Rechten verletzt wird.
    9. Demzufolge wäre es nach Meinung des Gerichts unbillig, dem Kläger das Wahlrecht zum Repräsentantenhaus zu verweigern. Dem Kläger ist daher das Wahlrecht bei der Repräsentantenhauswahl einzuräumen, soweit dies entsprechend der in der einstweiligen Verfügung aufgestellten Vorgaben für den Fall der Wiederholung der Stimmabgabe noch fristgerecht in der Form möglich ist, dass das Wahlergebnis spätestens am 01.08.15 vorliegt und dementsprechend ein fristgerechter Zusammentritt des Repräsentantenhauses noch möglich ist. Soweit dies nicht möglich ist, sieht das Gericht das Rechtsgut der verfassungsmäßigen Kontinuität der Staatsgewalten als höherwertig im Vergleich zur Gewährung des Wahlrechts aus Gründen der Billigkeit an. Es sieht hierbei Art. V, Sec. 3, Ssc. 3 USConst. als sinngemäßen Maßstab an. Die Entscheidung des Gerichts stellt in keiner Weise die Gewährung eines "Wahlrechts light" dar, wie es in diesem Verfahren durch beide Parteien abgelehnt wurde. Die besonderen Umstände des Einzelfalls erfordern einen möglichst fairen Ausgleich aller Rechtsgüter, der durch diese Entscheidung versucht wurde - eine erneute Entscheidung dieser Art kommt für das Gericht aufgrund der nun eindeutigen Rechtsauslegung nicht in Frage.
    10. Im Ergebnis kann damit weder dem Antrag des Klägers, noch dem Gegenantrag der Beklagten vollumfänglich entsprochen werden. Die einstweilige Verfügung vom 22.07.15 wird durch diese Entscheidung obsolet und hiermit aufgehoben, ihre Übergangsvorschriften sind jedoch anzuwenden.
    11. Die gegen dieses Urteil möglichen Rechtsmittel und zugehörigen Fristen ergeben sich aus dem Gesetz.



    Annexes


    Annex I – Urkunde zur Übernahme staatsbürgerlicher Rechte der Ms. Dewinter durch Mr Varga
    Annex II – Staatsbürgerschaftsurkunde der Ms C. Dewinter
    Annex III – Auszug Wählerverzeichnis Juli 2015
    Annex IV – 1. Bescheid des USEO zur Wahlberechtigung Juni 2015
    Annex V – 2. Bescheid des USEO zur Wahlberechtigung Juni 2015
    Annex VI – Urteil des FDC-FL im Verfahren Charmoisé vs. Blige
    Annex VII – Auszug aus dem Wählerverzeichnis November 2014
    1. [Charmoisé, Ivonne]
    2. [Charmoisé, Giselle]
    Annex VIII – Eröffnung des Wählerverzeichnisses mit Hinweis zur Form der Eintragung
    Annex IX - Meldeadresse der Familie Varga
    Annex X - Letzte Meldung des Klägers beim Bundesregisteramt vor der Ummeldung nach Annex I



    Hambry, 25.07.15



    Federal Judge of the United States



  • Ihr gutes Recht, Counslors, wenn auch dem Wahlvorgang sicher nicht förderlich. Die Berufung ist binnen 7 Tagen an das Bundesberufungsgericht für den westlichen Gerichtskreis zu richten. Ich gehe davon aus, dass wir uns dort wiedersehen, um die Verhinderung des Gerichts festzustellen.

  • U.S. Courts

    Hat das Label Third District (FL): hinzugefügt

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