Varga ./. Morgan (DC-AA)

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  • Die Antragstellerin:
    Ms. Lilah Morgan, Director of the U.S. Electoral Office
    - vertreten durch Lindsey McDonald von der Kanzlei Libertas & Perikleen LLP


    Der Antragsgegner:
    Mr. Markusz Varga


    angegriffene Entscheidung:
    Civil Case - Varga vs. Morgan - July 25th, 2015 - Judgement No. 2


    Gericht der angegriffenen Entscheidung:
    U.S. District Court for Assentia - presiding The Hon. Lucas Galindo



    Hiermit wird die Erteilung eines Writ of Certiorari zur Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt.


    Vom Bundesberufungsgericht wird im Hauptverfahren die folgende Abänderung des Urteils begehrt und hiermit beantragt:
    "2. Der Antrag des Klägers auf die Gewährung des Wahlrechts zur Wahl des Repräsentantenhauses im Juli 2015 wird abgelehnt."



    Begründung der Zuständigkeit des Federal Court of Appeals for the Western Circuit
    Gem. Ch. 3 Art. I Sec. 2 Ssec. 2 Federal Judiciary Act ist das Bundesberufungsgericht für den Westlichen Gerichtskreis zuständig für Berufungen gegen Entscheidungen der Bundesdistriktgerichte für die Distrikte von Assentia, New Alcantara und Serena. Die angegriffene Entscheidung wurde vom Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Assentia getroffen. Die Zuständigkeit dieses Gerichtes ist somit gegeben.



    Tatsächliche Umstände:
    Die angegriffene Entscheidung erging am 25.07.2015.
    Gem. Art. IV Sec. 1 Ssec. 1, 2 Constitution of Courts Act, Ch. 3 Art. I Sec. 2 Ssec. 3 Federal Judiciary Act und & Rule 29 Ssec. 4 Federal Rules of Procedure Act ist das Rechtsmittel binnen einer Woche ab der Verkündung der angegriffenen Entscheidung einzulegen.


    Der Antrag der Antragstellerin datiert auf den 26.07.2015. Die Frist ist folglich gewahrt und führt somit zur Hemmung der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung. Der Antrag wird derzeit unvollständig gestellt, um das Verfahren rechtshängig zu setzen. Nach Maßgabe von Rule 29 Ssec. 3 wird vom Gericht eine angemessene Frist zur Ergänzung erbeten, die jedoch zwei Tage nicht unterschreitet, was jedoch immer noch eine weitaus geringere Frist umfasst, als es die Wochenfrist zur Einlegung des Rechtsmittels gewähren würde.


    Gem Art. IV Sec. 1 Ssec. 3 sind nur die Parteien zu einer Urteilsüberprüfung befugt, soweit und sofern sie unterlegen sind. Die angegriffene Entscheidung steht im Widerspruch zum Antrag der Partei der Antragstellerin vor dem Bundesbezirksgericht. Sie ist daher zum Rechtsmittel befugt.



    Rechtliche Umstände:
    Werden nach Maßgabe von Rule 29 Ssec. 3 ergänzt.




    Clear Rivers, July 25th, 2015
    Lindsey McDonald,
    Attorney at Law



    POWER OF ATTORNEY
    [by July 25th, 2015]


    Hiermit bevollmächtige ich


    die Kanzlei Libertas & Perikleen LLP


    mich in der Angelegenheit


    Varga vs. Morgan und allen folgenden Rechtsmittelverfahren


    in vollem Umfang rechtlich zu vertreten.





    Director of the U.S. Electoral Office

  • Handlung

    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wird The Hon. Virginia Meyers zur Vorsitzenden Bundesrichterin in diesem Verfahren berufen.


  • Federal Court of Appeals for the Western Circuit


    Office of The Hon. Virginia Meyers, Federal Judge
    - Clear Rivers, 27th of July 2015[/size] -



    Appeal on Varga vs. Morgan



    [align=center]Beschluss


    Gemäß Federal Rules of Procedure Act Rule 29 SSec. 3 wird der Antragstellerin eine Frist von 3 Tagen zur Ergänzung der eingereichten Klageschrift eingeräumt. Die Frist läuft am 30.07.2015 um 16:08 Uhr ab.



    Clear Rivers, 27th of July 2015
    Virginia Meyers
    Federal Judge of the United States

    sigmeyers.png

    D-FL

    Former Associate Justice of the Supreme Court of the United States

    Former Attorney General of the United States

    user_rank_democrat.png

  • Your Honor,


    ich reiche die vervollständigte Klageschrift ein.


    Die Antragstellerin:
    Ms. Lilah Morgan, Director of the U.S. Electoral Office
    - vertreten durch Lindsey McDonald von der Kanzlei Libertas & Perikleen LLP


    Der Antragsgegner:
    Mr. Markusz Varga


    angegriffene Entscheidung:
    Civil Case - Varga vs. Morgan - July 25th, 2015 - Judgement No. 2


    Gericht der angegriffenen Entscheidung:
    U.S. District Court for Assentia - presiding The Hon. Lucas Galindo



    Hiermit wird die Erteilung eines Writ of Certiorari zur Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt.


    Vom Bundesberufungsgericht wird im Hauptverfahren die folgende Abänderung des Urteils begehrt und hiermit beantragt:
    "2. Der Antrag des Klägers auf die Gewährung des Wahlrechts zur Wahl des Repräsentantenhauses im Juli 2015 wird abgelehnt."



    Begründung der Zuständigkeit des Federal Court of Appeals for the Western Circuit
    Gem. Ch. 3 Art. I Sec. 2 Ssec. 2 Federal Judiciary Act ist das Bundesberufungsgericht für den Westlichen Gerichtskreis zuständig für Berufungen gegen Entscheidungen der Bundesdistriktgerichte für die Distrikte von Assentia, New Alcantara und Serena. Die angegriffene Entscheidung wurde vom Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Assentia getroffen. Die Zuständigkeit dieses Gerichtes ist somit gegeben.



    Tatsächliche Umstände:
    Die angegriffene Entscheidung erging am 25.07.2015.
    Gem. Art. IV Sec. 1 Ssec. 1, 2 Constitution of Courts Act, Ch. 3 Art. I Sec. 2 Ssec. 3 Federal Judiciary Act und & Rule 29 Ssec. 4 Federal Rules of Procedure Act ist das Rechtsmittel binnen einer Woche ab der Verkündung der angegriffenen Entscheidung einzulegen.


    Der Antrag der Antragstellerin datiert auf den 26.07.2015. Die Frist ist folglich gewahrt und führt somit zur Hemmung der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung. Gem Art. IV Sec. 1 Ssec. 3 sind nur die Parteien zu einer Urteilsüberprüfung befugt, soweit und sofern sie unterlegen sind. Die angegriffene Entscheidung steht im Widerspruch zum Antrag der Partei der Antragstellerin vor dem Bundesbezirksgericht. Sie ist daher zum Rechtsmittel befugt.



    Rechtliche Umstände:


    In den Reasons VII.5 und 6 heißt es:

      5. Im Rahmen der Anwendung des Wahlgesetzes hätte es der Beklagten zugestanden, eine solche Auslegung vorzunehmen und darauf auch öffentlich hinzuweisen, sie damit für verbindlich zu erklären und gegebenenfalls der gerichtlichen Klärung zu unterwerfen, soweit der Gesetzgeber keine Regelung dazu trifft. Mit dem angegebenen Hinweis ging sie davon aus, diese Verpflichtung zur Genüge erfüllt zu haben.
      6. Ob der Kläger den Sinn des Hinweises richtig erfasst, aber in der Hoffnung auf die Zulassung zur Wahl des Senators für Assentia dennoch den Heimatstaat angegeben hat, der erst am 05.07.15 im Sinne des Wahlgesetzes vorlag und dementsprechend nach dem Stichzeitpunkt, oder ob er in gutem Glauben an die Richtigkeit seiner Angabe den in dieser Frage unerheblichen allgemeinen Wohnsitz angegeben hat, ist für das Gericht unmöglich nachzuvollziehen. Es kann nicht der Argumentation der Beklagten folgen, dass mit dem Übergang der staatsbürgerlichen Rechte ein ausschließlich persönliches Risiko verbunden ist, da gerade nicht abschätzbar ist, ob das Versäumnis eines des Klägers ist, oder ob schlicht die Rechtslage so uneindeutig war, dass der Kläger trotz der ihm zumutbaren Vorsicht keine begründeten Zweifel an der Einwandfreiheit seiner Angaben haben konnte.


    Das Gericht verneint, dass das USEO durch den Auslagebescheid des Wählerverzeichnisses eine Auslegung des Wahlgesetzes hinsichtlich Article I Setion. 5 Subsection 3 und Article I Section 4 Subsection 5 Federal Election Act vorgenommen habe.


    Im Auslagebescheid lautet es:

    Zudem ist der Bundesstaat anzugeben, in dem der Wähler zum Ende des 30. Juni 2015 wohnhaft war.
    - Gesetzliche Grundlage: Article I Setion. 5 Subsection 3 i.V.m. Article I Section 4 Subsection 5 Federal Election Act -


    Der Hinweis, den das USEO gibt, ist von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit. Dies wird dadurch unterstrichen, dass er der einzige ist, der in diesem Bescheid durch rote Schrift hervorgehoben ist. Es ist auch der einzige Hinweis, der unmittelbar durch die Angabe von Rechtsnormen untermauert wird.


    Aus der Gesamtschau des Wortlautes dieses Hinweises und der angegebenen Rechtsnormen ist kein anderer Schluss möglich, als dass das USEO die zitierten Normen in der Art und Weise ausgelegt, diese Auslegung konkret und schriftlich festgelegt und unmissverständlich gegenüber dem Bürger aufgetreten ist.


    Das Gericht beruft sich dann auf den guten Glauben Mr. Vargas in die Richtigkeit seiner eigenen Angaben.
    Das Gericht verkennt dass, dass der gute Glaube nur in Bezug auf nicht selbst gesetzte Umstände bestehen kann bzw. nur ein Konstrukt aus dem bürgerlichen Recht in Bezug auf Verfügungsgeschäfte ist.


    Es ist nicht so, dass die Fakten des Falles widersprüchlich wären. Nur wenn die Fakten bzw. Aussagen über Fakten unauflösbare Widersprüche ergäben, wäre das Gericht gefugt, aus Mangel an Faktenkenntnis zugunsten des schwächeren zu entscheiden. Dieses Prinzip findet sich im Strafrecht beim Grundsatz in dubio pro reo als auch im Zivilrecht bei den AGB, die im Falle von Uneindeutigkeit denjenigen nicht benachteiligen dürfen, der sie nicht aufgesetzt hat.


    Das Gericht hat jedoch lediglich Zweifel an den Motiven, also der internen Gedankenwelt, Mr. Vargas geäußert und dann diese Zweifel zu einem un dubio pro eo aufgebaut und den Fall zu seinen Gunsten entschieden. Motivirrtümer haben aber außer Betracht zu bleiben, sowohl im Strafrecht (error in persona vel obiecto) als auch im Zivilrecht: Ein Fehlkauf per se berechtigt nicht zur Anfechtung, also wenn jemand ein Stromkabel kauft, was aber nicht zum Gerät passt. Wenn es dann kein gesetzlich oder vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht gibt, muss sich der Käufer auf seinen Kauf festnageln lassen, weil seine Motive schlichtweg unbeachtlich sind.
    Fechtet er dennoch an und geht dies durch, so hat er dem Verkäufer den seinerseits vorhandenen guten Glauben in das Geschäft zu ersetzen.


    Es gibt jedoch keinen guten Glauben in das eigene Verhalten, der schutzwürdig wäre.


    Gerügt wird durch diese Berufung das folgende: Die der Entscheidung zugrunde gelegten Belange bzw. Erwägungen durften so überhaupt nicht eingestellt werden, da sie keinen Bezug zum Ermessenstatbestand haben.
    Eine Nichtbestimmbarkeit der Motive einer Partei einer Nichtbestimmbarkeit über die Fakten gleichzustellen, ist ein evidenter Fehler der Beweiswürdigung.


    Der Urteilsgrund VII.6 kann somit nicht aufrechterhalten werden,
    worauf seinerseits Judgement No. 2 basiert und folglich aufgehoben werden muss.



    Clear Rivers, July 30th, 2015
    Lindsey McDonald,
    Attorney at Law

  • Vielen Dank.


    Gemäß FJA Ch.3 Art.I Sec.2 erkläre ich dieses Gericht für zuständig. Die Berufung wird zur Verhandlung zugelassen.


    Gemäß FJA Ch.3 Art.I Sec.3 erkenne ich, dass für dieses Verfahren nur ein Bundesrichter zur Verfügung steht. In diesem Fall soll entweder
    a) ein pensionierter Bundesrichter für die Mitwirkung an dem Verfahren berufen oder
    b) eine Person, die zum Bundesrichter ernannt werden könnte bestimmt werden, die anstelle eines Richters am Verfahren mitwirkt.


    Da es derzeit keinen pensionierten Bundesrichter gibt, habe ich bereits begonnen potentielle Bürger anzusprechen, die mir geeignet scheinen, das Verfahren neutral und unvoreingenommen zu begleiten. Gemäß dem Gesetz sind die beiden Parteien vor einer Entscheidung über eine solche Person zu hören. Ich gebe Ihnen daher die Gelegenheit sich binnen 48 Stunden zu diesen Umständen zu äußern.

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    D-FL

    Former Associate Justice of the Supreme Court of the United States

    Former Attorney General of the United States

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  • Mr. Donovan, die Berufung von Mr. Ford lehne ich aufgrund seiner nicht vorhandenen Kenntnisse astorischen Rechts ab. Sein Leumund in der Öffentlichkeit ist darüber hinaus auch nicht der Beste.
    Wie stehen Sie zu Mr. Ernest Ethan Brothersteen? Er war bereits Bundesrichter und würde in meinen Augen eine für beide Seiten gangbare Alternative darstellen.

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    D-FL

    Former Associate Justice of the Supreme Court of the United States

    Former Attorney General of the United States

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  • Sind sie nicht, also klären Sie mich bitte auf.


    Und nur für das Protokoll, Gentlemen, gemäß dem Gesetz bestimme ich, wen ich für dieses Verfahren zum Richter berufe. Ihre Einwände kann ich zur Kenntnis nehmen, muss diese aber nicht zwingend berücksichtigen.

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    D-FL

    Former Associate Justice of the Supreme Court of the United States

    Former Attorney General of the United States

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  • Your Honor,


    Eine objektive Bewertung der Rechtslage ist durch Mr. Brothersteen aufgrund erheblicher persönlicher Differenzen gegenüber meinem Mandanten nicht zu erwarten. Daher lehnen wir seine Berufung entschieden ab.

  • Your Honor,


    ich habe folgende Vorbehalte gegen Mr. Hope:
    1. Es ist zumindest mir nicht bekannt, ob Mr. Hope überhaupt juristische Kenntnisse hat.
    2. Mr. Hope ist derzeit in einem anderen Verfahren gegen meine Mandantin als Partei involviert. Die Vermutung liegt nahe, dass er meiner Mandantin gegenüber nicht so objektiv sein wird, wie es der Anspruch an einen Richter ist.


  • Federal Court of Appeals for the Western Circuit


    Office of The Hon. Virginia Meyers, Federal Judge
    - Clear Rivers, 4th of August 2015[/size] -



    Appeal on Varga vs. Morgan



    [align=center]Beschluss


    Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Berufung zurückgezogen. Das Verfahren hat sich damit erledigt.



    Clear Rivers, 4th of August 2015
    Virginia Meyers
    Federal Judge of the United States

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    D-FL

    Former Associate Justice of the Supreme Court of the United States

    Former Attorney General of the United States

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