Hope ./. Morgan, Director of the USEO II

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  • [doc]


    Einspruch gegen die Wahlen zum House of Representatives - Juli 2015


    Antragsteller: John Nathan Hope, Bürger der United States of Astor


    Anschrift: No 1 Woodroad, Willow Creek, Liberty County, Free State of New Alcantara


    Antragsgegner: United States Electoral Office, wahldurchführende Bundesbehörde


    Grund des Einspruchs: Der Antragsteller wurde aktiv durch die Bundesbehörde an der Wahlteilnahme gehindert (Art. II Sec. 2 SSec 1 Punkt 1 Federal Election Appeal Act)


    Der Antragsteller klagt auf die gerichtliche Feststellung:


    Die Wahlen zum House of Representatives - Juli 2015 sind ungültig. Die Wahlen sind zu wiederholen. Das Wahlrecht ist dem Antragsteller zu erteilen.


    Tatsächliche Umstände


    Der Antragsgegner hat am 14. Juli zur Eintragung ins Wählerverzeichnis aufgerufen.


    Der Antragsteller ist dieser Aufforderung am 15. Juli nachgekommen. Hierbei hat er als Bundesstaat „The Buffalo State“ angegeben.


    Der Antragsgegner hat am 20. Juli festgestellt, dass der Antragsteller kein aktives Wahlrecht habe, da die Eintragung nicht formgerecht erfolgt sei.


    Der Antragsgegner hat die Wahlen durchgeführt und am 26.7. durch Schließung der Wahllokale und Auszählung der Stimmen beendet.


    Rechtliche Umstände


    Die Staaten des astorischen Bundes sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Verfassung begrenzt wird. (Art. VI Sec 1 No 1 Erster Satz USConstitition)


    Alle nicht ausdrücklich der Bundeszuständigkeit zugeordneten Bereiche bleiben in der Souveränität der Staaten. (Art. VI Sec 5 SSec 2 USConstitution)


    Die USConstitution nennt an keiner Stelle die Namen der Staaten oder schreibt die Zuständigkeit der Namensgebung dem Bund zu. (USConstitution)


    Der Free State of New Alcantara ist ein freier und unabhängiger Staat. (Art. II Sec. 1 NAConstitution)


    Der Spitzname des Free State of New Alcantara lautet „The Buffalo State“. (Sec. 4a NASS Act)


    Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis ist persönlich unter Angabe des vollen Namens und Heimatstaates vorzunehmen. (Art. Sec. 5 SSec 3 Erster Satz Federal Election Act)


    Die Form des Namens des Heimatstaates ist an keiner Stelle näher definiert. (Federal Election Act)


    Die Eintragung als „The Buffalo State“ bezeichnet eindeutig den Free State of New Alcantara. Es gibt keinen anderen Staat mit gleichem oder ähnlichem Staatsspitznamen.


    Die Eintragung als „The Buffalo State“ ist als Bezeichnung des Heimatstaats anzuerkennen.


    Somit ist das aktive Wahlrecht zu erteilen.


    Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass die Abkürzung des Free State of New Alcantara als „New Alcantara“ nicht gesetzlich geregelt ist. Dennoch akzeptiert der Antragsgegner diese Kurzform, sowie die Kurzformen anderer Staaten, die ebenfalls nicht gesetzlich geregelt sind, als Angabe des Bundesstaats. Wenn hier eine gewisse Flexibilität zugestanden wird, die so weit geht, dass gesetzlich nicht geregelte Kurzformen als zulässig erachtet werden, so wäre zumindest davon auszugehen, dass gesetzlich geregelte Formen („The Buffalo State“) als zulässig gelten dürfen.


    Hilfsweise wird ferner darauf hingewiesen, dass die Definition von Bundesstaatengruppen für die Wahlen in Art I Sec. 5 SSec 3 Federal Election Act keine Definition von Bundessstaaten und ihren Namen ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich hier um eine rein technische Ausführungsnorm handelt, zum anderen auch daraus, dass der Bund für die Namensgebung der Staaten – wie ausgeführt – keine legislative Kompetenz besitzt.


    Hilfsweise wird schließlich darauf hingewiesen, dass bei einer Abwägung der Rechtgüter zwischen dem aktiven Wahlrecht eines Bürgers der Vereinigten Staaten von Astor einerseits und der Formerfordernis einer Eintragung, aus der jedoch unzweifelhaft ihr Inhalt hervorgeht, dem aktiven Wahlrecht der Vorrang einzuräumen ist.

  • In dem Prozess Hope vs. the US Electoral Office 2.0 melde ich mich als Director des USEO.



    Statement of Defense


    Ich beantrage:
    1. Der Einspruch ist als unzulässig zurückzuweisen.
    2. Im Falle seiner Zulässigkeit ist er als unbegründet abzulehnen.



    1. Zweifel an der der Zulässigkeit
    Gem. Art. II Sec. 2 No. 1 FEAA ist ein Einspruch durch Mr. Hope nur zulässig, wenn er durch eine Behörde aktiv an der Wahl gehindert wurde.


    Es wird bestritten, dass Mr. Hope das Tatbestandsmerkmal des wahlberechtigten Bürgers erfüllt.
    Ich zitiere die Ansichten des US District Court for Assentia vom 25.07.2015:

      Varga vs. Morgan, Reasons VI 5 & 6
      5. In der Ausgestaltung des Wahlrechts hat der Gesetzgeber die Eintragung in das Wählerverzeichnis durch Art. I, Sec. 4, Ssc. 1 FEA an drei Voraussetzungen geknüpft:
      a) den Besitz der Staatsbürgerschaft (entsprechend Charmoisé vs. Blige auszulegen als den Besitz der staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene),
      b) die Vollendung des 18. Lebensjahres,
      c) die Eintragung in das Wählerverzeichnis (entsprechend der in Art. I, Sec. 5, Ssc. 3 FEA bestimmten Form).
      Jede dieser Bedingungen muss zum Erwerb des Wahlrechts erfüllt sein. Die Frage nach der korrekten Angabe des Heimatstaates an sich ist also bereits entscheidend für den Erwerb des Wahlrechtes. Die Angabe ist entsprechend durch den Gesetzgeber verlangt, weil nicht für jeden Staat ein gesondertes Wählerverzeichnis erhoben wird und der Heimatstaat für die Bestimmung des Wahlrechtes bei Wahlen zu Senatoren und zum Präsidenten unbedingt erforderlich ist.
      6. Die Zuordnung des Heimatstaates spielt bei Wahlen zum Repräsentantenhaus keine Rolle, dennoch war es die Entscheidung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen zum Erwerb des Wahlrechts auch hier nicht anders zu fassen. Diese Entscheidung sieht das Gericht als Teil des legitimen Ermessensspielraums des Gesetzgebers nach Art. VI, Sec. 5, Ssc. 1, dash 11 USConst. und dementsprechend mit den Geboten der Art. I, Sec. 1 und 2 sowie Art. III, Sec. 3, Ssc. 1 USConst. vereinbar, da die Verfassung keine Bestimmungen über das Stimmrecht an sich trifft und damit eine Ausgestaltung im Rahmen demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze möglich ist. Diese sieht das Gericht hier gewahrt.


    Mr. Hope hat den für die Eintragung erforderlichen Bundesstaat nicht korrekt angegeben. Infolgedessen hat er das aktive Wahlrecht nicht erlangt. Er ist damit bei der fraglichen Wahl kein wahlberechtigter Bürger gewesen, womit sein Einspruch zwar den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. Art. II Sec. 1 & 2 FEAA, nicht jedoch den speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. II Sec. 2 Ssec. 1 No. 1 FEAA genügt.


    Daher ist der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.



    2. Unbegründetheit


    a) Der Antragsteller macht geltend, dass dem Bundesstaat seines Hauptwohnsitzes das Recht am eigenen Namen vom Bund streitig gemacht wird. Selbst wenn es so wäre, so steht dem Kläger nicht zu, die Namensrechte des Bundesstaates zu verteidigen, sondern es wäre Sache des Bundesstaates. Es mangelt daher an der persönlichen Betroffenheit hinsichtlich der behaupteten Verletzung des staatlichen Namensrechtes.


    b) Die US Constitution nennt New Alcantara im Rahmen der Verkündungsformel am Ende des Verfassungsoriginals im Anschluss an Art. VII USC. Dort werden Gouverneur Ulysses S. Finnegan jr. und Senator Robert E. Crue als Vertreter des vorkonstitutionellen Bundesstaates New Alcantara aufgeführt.


    Die Verfassung geht also davon aus, dass es einen Bundesstaat namens New Ancantara gibt. Zu diesen genannten Staaten kam Savannah hinzu, der aus den Southern Territories entstanden ist. Später wurden durch den Laurentiana Act die Staaten Hybertina und Savannah sowie durch den Serena Act die Staaten Chan-Sen und Peninsula zusammengeschlossen. Durch die beiden Acts wurden "Laurentiana" und "Serena" zu Namen für die neuen Bundesstaaten.


    Das Wesen des bürgerlichen Namensrechtes ist nicht von Freiheit gekennzeichnet, sondern von Beständigkeit. Grundsätzlich behält der Mensch den Namen, der ihm von anderen gegeben wird. Selbstverständlich darf sich ein Mensch anders nennen oder darum bitten, anders genannt zu werden wie im Beispiel von Künstlernamen oder während der Collegezeit, wenn sich alle Frauen "Aurora" und alle Männer "Tony Montana" nennen.


    Bei den Behörden jedoch sind diese Namen nur Zusatznamen, die den offiziellen Namen jedoch nicht ersetzen können.


    Der Antragsteller behauptet, der offizielle Name New Alcantaras sei "Free State of New Alcantara". Aber New Alcantara bestimmt durch Staatsgesetz lediglich seinen Spitznamen, ohne seinen offiziellen Namen ausdrücklich zu nennen. Dem bürgerlichen Namensrecht vergleichbar ist "Free State of New Alcanara" eine Zusammensetzung aus einem Titel "Free State" und einem Namen "New Alcantara". Angenommen, die USC ließe es zu und der Staat würde seinen Gouverneur zum König machen, dann würde sich nur der Titel in "Kingdom" o.ä. ändern und heraus käme "Kingdom of New Alcantara". Der Name des Staates würde fortbestehen.


    Ein Spitzname hingegen ist ein Ersatzname für den realen Namen einer Person oder Sache. Dieser Beiname deutet oft eine Unvollkommenheit an. In der Regel übertrifft er den eigentlichen Namen an Witz: Im Privaten "Puffke" für Christian, "Domino" für Thomas, "Schandora" für Sandor, "Mono" für ... jemanden, der auf einem Ohr taub war und dessen offizieller Name mir entfallen ist, über "Fruchtzwerg", "Fat Siggy" und "Brangelina" für VIPs bis hin zu "Goldelse", "Langer Lulatsch" für Gebäude etc.


    Spitznamen werden häufig nach äußeren Merkmalen, dem Verhalten oder nach Bezeichnungen, die zufällig entstanden und Anklang fanden, gebildet. Daneben kann ein Spitzname auch als Verballhornung oder Alliteration des Namens, der Rolle, der Funktion oder anderer Eigenschaften gebildet werden.
    Der Spitzname ist selten selbst gewählt, manchmal gar dem Namensträger nicht bekannt, wie z. B. oft bei Lehrern. Für den Autor Henner Reitmeier sind Spitznamen vor allem „Spitzen gegen die stumpfen Normalnamen“.


    Hier findet sich die Problematik in der Sache, denn Spitznamen haben keinen offiziellen Charakter. Ein Staatsgesetz besagt aber nun - offiziell - was der inoffizielle Name sein soll. Eine Problematik, der mit den Gesetzen der Logik nicht aufzulösen ist, da man offiziell nicht festlegen kann, was inoffiziell gelten soll - und umgekehrt.


    Eine logikwidrige Norm hat als nichtig zu gelten, weshalb sie keinerlei Bindungswirkung entfalten kann. Somit gilt lediglich der offizielle Name, jener, den das Bundesrecht bereits in der Verfassung, im Federal Election Act und im Federal Judiciary Act kennt. Allein schon deshalb ist die entsprechende Norm zum Spitznamen eines Staates nichtig, weil kein Staat das Recht hat, seinen Spitznamen selbst zu bestimmen bzw. eine Verpflichtung oder einen Anspruch aus diesem Namen zu generieren.


    "Buffalo State" als Spitzname kann "New Alcantara" nicht als offizielle Eintragung ersetzen, sondern allenfalls nur ergänzen.
    Sollte dem doch so sein, würde Individualismus in offiziellen Dokumenten dazu führen, dass auch nicht bindende Resolutionen wie jene aus Freeland von den Bundesbehörden zu beachten sind.


    Daher ist die Eintragung Mr. Hopes so zu behandeln, dass er den offiziellen Namen seines Staates nicht angegeben hat.


    Der Einspruch ist folglich als unbegründet abzulehnen.




    Director of the U.S. Electoral Office




  • 1-8 Muffley Square, Astoria City | July 27th, 2015



    In the case


    Hope, Jon Nathan
    represented by Attorney-at-law Marshall Perkins

    - Petitioner -


    versus


    Morgan, Lilah
    Director of the USEO

    - Respondent -


    - PER CURIAM -
    Decided: 27th of July 2015



    on the


    Appeal against the Election of the House of Representatives (July 2015)


    the Supreme Court of the United States makes the following

    ORDER


      1. Der Einspruch ist zulässig, er wird zur Entscheidung angenommen.



    It is so ordered.




    R E A S O N S


    I.

    1. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten, er wird anwaltlich kraft der dem Gericht vorliegenden Vollmacht vollumfänglich vertreten.
    2. Die Beschwerde ist gerichtet auf seinen Ausschluss vom Stimmrecht bei der im Juli 2015 stattgefundenen Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten.
    3. Verantwortlich für den Ausschluss vom Wahlrecht ist das United States Electoral Office, vertreten durch seine Direktorin. Das USEO wurde über den Antrag auf Wahlanfechtung durch das Gericht informiert und hat Stellung genommen.
    4. Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes in erster und letzter Instanz ergibt sich aus Art. II, Sec. 1, Ssc. 1 FEAA. Der Antrag wurde fristgerecht am Tag gestellt (Art. II, Sec. 1, Ssc. 2 FEAA).


    II.

    1. Der Beschwerdeführer begehrt zunächst die Zulassung seiner Beschwerde. Er führt aus, durch das USEO an der Ausübung des ihm zustehenden Stimmrechts dadurch gehindert worden zu sein, dass sein Eintrag in das Wählerverzeichnis für ungültig erklärt und er deswegen nicht als Wähler zugelassen worden sei.
    2. Die Antragsgegnerin beantragt zunächst die Abweisung des Antrages als unzulässig. Sie führt aus, dass der Beschwerdeführer nicht zur Wahl zugelassen werden konnte, weil er die Voraussetzung der gültigen Eintragung in das Wahlregister nicht erfüllt habe. Nach Art. II, Sec. 2, Ssc. 1, Num. 1 FEAA erfülle er damit nicht die Voraussetzung, Beschwerdeführer zu sein.


    III.


    1. Entgegen der Ausführungen der Beklagten ist der Gerichtshof der Auffassung, dass Art. II, Sec. 2, Ssc. 1 FEAA nicht als Bedingung für die Zulassung die Erfüllung der dort angeführten Umstände vorschreibt, sondern ihre Nutzung als Gegenstand der Begründung einer Beschwerde. Ob ihre Begründung der rechtlichen Prüfung standhält, ist Gegenstand des Verfahrens nach Art. III FEAA, das erst nach der Zulassung des Antrages durch den Gerichtshof durchgeführt werden kann.
    2. Das tatsächliche vorliegen der Umstände nach Art. II, Sec. 2, Ssc. 1 FEAA zum Maßstab für die Zulässigkeit der Beschwerde zu machen, würde lediglich solche Beschwerden zulässig sein lassen, die nach Art. III, Sec. 4 zur Anordnung von Neuwahlen zwingend führen müssten. Die Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung, ob diese Anordnung erfolgen muss, wie durch das Gesetz vorgesehen, wäre in diesem Fall obsolet. Das ist nicht Sinn der Bestimmung und eine derartige Auslegung kann der Gerichtshof nicht teilen.
    3. Die Beschwerde ist daher zulässig, da sie die Voraussetzungen der Art. II, Sec. 2, Ssc. 2 erfüllt.
    4. Entsprechend Art. II, Sec. 3, Ssc. 1 ist sie daher zur Entscheidung anzunehmen. Die Verhandlung über die Begründetheit des Antrages ist unverzüglich anzuberaumen.


    Morman, Chief Justice, delivered the Opinion of the Court in which Floyd, Justice, joined. Ravensbourgh, Justice, took no part in the considerations of the Court because of absence.


    For the Court



    Chief Justice of the United States

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