the frontier - Astorian newspaper

Es gibt 37 Antworten in diesem Thema, welches 1.970 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Jerry Cotton.

  • Diese publizistischen Grundsätze basieren auf dem Pressekodex.


    Publizistische Grundsätze


    Die in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und der Kritik ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse und dieser Zeitung bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe gerecht, nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr. Sie haben die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse und dieser Zeitung zu wahren und für die Freiheit der Presse und dieser Zeitung einzustehen. Die Berufsethik räumt jedem das Recht ein, sich über die Zeitung zu beschweren. Beschwerden sind begründet, wenn die Berufsethik verletzt wird.
    Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen. Diese Zeitung verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen, ebenso verzichtet sie darauf auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Diese Zeitung beachtet den Jugendschutz.


    Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote dieser Zeitung. Jede bei dieser Zeitung tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
    Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder Ereignisse, die für die Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind, darf nicht durch ein Informationsmonopol gestört werden, denn es schließt die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung aus und behindert damit die Informationsfreiheit.


    Zur wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gehört, dass diese Zeitung in der Wahlkampfberichterstattung auch über Auffassungen berichtet, die sie selbst nicht teilt.


    Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos und -grafiken müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.


    Bei der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen teilt diese Zeitung die Zahl der Befragten, den Zeitpunkt der Befragung, den Auftraggeber sowie die Fragestellung mit. Zugleich muss mitgeteilt werden, ob die Ergebnisse repräsentativ sind.


    Sofern es keinen Auftraggeber gibt, soll vermerkt werden, dass die Umfragedaten auf die eigene Initiative des Meinungsbefragungsinstituts zurückgehen.


    Ein Wortlautinterview ist auf jeden Fall journalistisch korrekt, wenn es das Gesagte richtig wiedergibt.


    Wird ein Interview ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut zitiert, so muss die Quelle angegeben werden. Wird der wesentliche Inhalt der geäußerten Gedanken mit eigenen Worten wiedergegeben, entspricht eine Quellenangabe journalistischem Anstand.


    Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat diese Zeitung unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.


    Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden. Unsere Journalisten geben sich grundsätzlich zu erkennen. Unwahre Angaben des recherchierenden Journalisten über seine Identität und darüber, welches Organ er vertritt, sind grundsätzlich mit dem Ansehen und der Funktion dieser Zeitung und der Presse nicht vereinbar.


    Verdeckte Recherche ist im Einzelfall gerechtfertigt, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind.


    Bei Unglücksfällen, Katastrophen und Vorkommnissen der nationalen Sicherheit beachtet die Presse, dass Rettungsmaßnahmen für Opfer, Gefährdete und den Schutz der Nation Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben.


    Die Journalisten dieser Zeitung wahren das Berufsgeheimnis, machen vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und geben Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren. Hat ein Informant die Verwertung seiner Mitteilung davon abhängig gemacht, dass er als Quelle unerkennbar oder ungefährdet bleibt, so ist diese Bedingung zu respektieren. Vertraulichkeit kann nur dann nicht bindend sein, wenn die Information ein Verbrechen betrifft und die Pflicht zur Anzeige besteht. Vertraulichkeit muss nicht gewahrt werden, wenn bei sorgfältiger Güter- und Interessenabwägung gewichtige staatspolitische Gründe überwiegen, insbesondere wenn die verfassungsmäßige Ordnung berührt oder gefährdet ist.


    Über als geheim bezeichnete Vorgänge und Vorhaben darf berichtet werden, wenn nach sorgfältiger Abwägung festgestellt wird, dass das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit höher rangiert als die für die Geheimhaltung angeführten Gründe.


    Nachrichtendienstliche Tätigkeiten von Journalisten und Verlegern sind mit den Pflichten aus dem Berufsgeheimnis und dem Ansehen der Presse nicht vereinbar.


    Alle von Redaktionen zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Die Übermittlung von Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken zwischen den Redaktionen ist zulässig. Eine Datenübermittlung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass die übermittelten Daten nur zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden dürfen.


    Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten. Übt ein Journalist oder Verleger neben seiner publizistischen Tätigkeit eine Funktion, beispielsweise in einer Regierung, einer Behörde oder in einem Wirtschaftsunternehmen aus, müssen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.


    Die Verantwortung dieser Zeitung gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse der Zeitung betreffen, muss dieses kenntlich gemacht werden. Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind.


    Journalisten und Verleger, die Informationen im Rahmen ihrer Berufsausübung recherchieren oder erhalten, nutzen diese Informationen vor ihrer Veröffentlichung ausschließlich für publizistische Zwecke und nicht zum eigenen persönlichen Vorteil oder zum persönlichen Vorteil anderer. Um die Einhaltung dieser Regelungen sicherzustellen, treffen Journalisten und Verleger die erforderlichen Maßnahmen. Interessenkonflikte sind in geeigneter Weise offenzulegen.


    Diese Zeitung achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung.


    Bei der Kriminalberichterstattung sind Information über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren von berechtigtem Interesse der Öffentlichkeit. Es ist Aufgabe dieser Zeitung, darüber zu berichten.


    Bei der Berichterstattung über Länder, in denen Opposition gegen die Regierung Gefahren für Leib und Leben bedeuten kann, ist zu bedenken: Durch die Nennung von Namen oder Fotoveröffentlichungen können Betroffene identifiziert und verfolgt werden.


    Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse. Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines "Medien-Prangers" sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.


    Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe dieser Zeitung unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.






  • Wer wäre denn bereit einen Vorschlag zu machen?

    † 12/08/2017


    former
    Governor of Freeland | Gouverneur de Frélande
    Mayor of Gareth | Mairie de Guérrehet
    Intendant Freeland Summer Concert
    Conductor in Residence of the Freeland Symphony Orchestra

  • Natürlich.


    Ich denke, wir könnten auch ohne Kurzfassung beginnen.

    † 12/08/2017


    former
    Governor of Freeland | Gouverneur de Frélande
    Mayor of Gareth | Mairie de Guérrehet
    Intendant Freeland Summer Concert
    Conductor in Residence of the Freeland Symphony Orchestra

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