Varga v. Morgan (Appeal)

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  • Federal Court of Appeals for the Western Circuit


    Office of The Hon. Virginia Meyers, Federal Judge
    - Clear Rivers, 17th of August 2015 -



    Appeal on Varga vs. Morgan II



    [align=center]Eröffnung des Berufungsverfahrens


    Das Verfahren ist eröffnet.
    Ich rufe den Kläger auf sich anwesend zu melden und dem Gericht seine Berufungsschrift vorzubringen.




    Clear Rivers, 17th of August 2015
    Virginia Meyers
    Federal Judge of the United States

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    D-FL

    Former Associate Justice of the Supreme Court of the United States

    Former Attorney General of the United States

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  • Handlung

    Ray tritt vor.


    Your Honor,


    Ich, Ray Donavan melde mich als Vertreter des Klägers Márkusz Varga anwesend.

    Handlung

    Ray überreicht der Richterin die Anklageschrift.


    The Plaintiff:
    Mr. Márkusz Varga


    The Defendant:
    Ms. Lilah Morgan


    Appeal on:
    Civil Case - Varga vs. Morgan - July 25th, 2015 - Judgement No. 2


    Concerned Court:
    U.S. District Court for Assentia - presiding The Hon. Lucas Galindo



    Hiermit wird die Erteilung eines Writ of Certiorari zur Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt.


    Vom Bundesberufungsgericht wird im Hauptverfahren die folgende Abänderung des Urteils begehrt und hiermit beantragt:
    "1. Dem Kläger wird das aktive Wahlrecht bei der Wahl zum Senator für Assentia im Monat Juli bzw. August 2015 gewährt."



    Begründung der Zuständigkeit des Federal Court of Appeals for the Western Circuit
    Gem. Ch. 3 Art. I Sec. 2 Ssec. 2 Federal Judiciary Act ist das Bundesberufungsgericht für den Westlichen Gerichtskreis zuständig für Berufungen gegen Entscheidungen der Bundesdistriktgerichte für die Distrikte von Assentia, New Alcantara und Serena. Die angegriffene Entscheidung wurde vom Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Assentia getroffen. Die Zuständigkeit dieses Gerichtes ist somit gegeben.



    Tatsächliche Umstände:
    Die angegriffene Entscheidung erging am 25.07.2015.
    Gem. Art. IV Sec. 1 Ssec. 1, 2 Constitution of Courts Act, Ch. 3 Art. I Sec. 2 Ssec. 3 Federal Judiciary Act und & Rule 29 Ssec. 4 Federal Rules of Procedure Act ist das Rechtsmittel binnen einer Woche ab der Verkündung der angegriffenen Entscheidung einzulegen.


    Der Antrag des Antragsstellers datiert auf den 01.08.2015. Die Frist ist folglich gewahrt und führt somit zur Hemmung der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung. Gem Art. IV Sec. 1 Ssec. 3 sind nur die Parteien zu einer Urteilsüberprüfung befugt, soweit und sofern sie unterlegen sind. Die angegriffene Entscheidung steht im Widerspruch zum Antrag der Partei der Antragstellerin vor dem Bundesbezirksgericht. Sie ist daher zum Rechtsmittel befugt.



    Rechtliche Umstände:


    In den Reasons VI. 2. - 5. heisst es:


      2. Ebenso anwendbar ist die von der Beklagten zitierte Charmoisé vs. Blige Section V, Subsection 7. Sie stellt fest: „Die Frage, in welchem Staat das Wahlrecht als gegeben angesehen werden kann, ergibt sich dabei daraus, dass die staatsbürgerlichen Rechte am ersten Tage des Monats der Wahl in einem bestimmten, eindeutig benennbaren Bundesstaat ausgeübt wurden, wonach sich die Wahlberechtigung unzweifelhaft ergibt, da mit dem Übergang der staatsbürgerlichen Rechte nur gemeint sein kann, dass die Rechte zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Wechsel der [definition=11]Federal-ID[/definition] unverändert übertragen werden. Alles andere würde dem Sinn der vom Gesetzgeber implizierten Rechtsnachfolge grob zuwiderlaufen.“ und legt dabei Art. I, Sec. 4, Ssc. 5 FEA dergestalt aus, das auch bei einem Übergang der Staatsbürgerschaft das mit der Staatsbürgerschaft verbundene Wahlrecht unverändert auf den Rechtsnachfolger übergehe, wenn der Übergang der staatsbürgerlichen Rechte nach dem Stichzeitpunktes zum Erwerb des Wahlrechts erfolge. Das ein anderer Wohnsitz des Rechtsnachfolgers schon vor dem Übergang der staatsbürgerlichen Rechte bekannt ist, schränkt diese Auslegung nicht ein.
      3. Ebenso ist der Einwand des Klägers, durch Charmoisé vs. Blige werde festgestellt, dass Rechtsnachfolger und Rechtsvorgänger unterschiedliche Personen seien (und eine daraus folgende Pflicht zur Zulassung des Rechtsnachfolgers in seinem Heimatstaat) nicht zutreffend, lehnt das Gericht diese Auslegung seiner Rechtsprechung mit der Wirkung von Veränderungen des Wahlrechts doch gerade ab. Das Wahlrecht geht auf den Rechtsnachfolger in genau der Form über, wie es zum maßgeblichen Stichzeitpunkt bestanden hat, nichts anderes ist die Aussage des Gerichts.
      4. Der Stichzeitpunkt zum Erwerb des Wahlrechts ist dabei nicht etwa, wie vom Kläger vorgebracht, der Tag der Erteilung der Staatsbürgerschaft, sondern durch Art. I, Sec. 4, Ssc. 5 FEA und den ausdrücklichen Hinweis bei der Auslegung des Wählerverzeichnisses unzweifelhaft als Beginn des Wahlmonats – hier die juristische Sekunde zwischen dem 30.06.15, 24.00 Uhr und dem 01.07.15, 00.00 Uhr – festgelegt. Später eintretende Veränderungen bleiben dabei nach dem Willen des Gesetzgebers unbeachtlich, um, wie durch die Beklagte vertreten, Missbrauch des Ummelderechts zu verhindern.
      4. Der Rechtsauffassung des Klägers, im Bezug auf die Gültigkeit einer Eintragung in das Wahlverzeichnis habe Charmoisé vs. Blige die Gültigkeit der Eintragung bei Angabe Heimatstaat des Rechtsnachfolger entschieden, kann das Gericht nicht folgen. Die Frage, ob die Eintragung der Rechtsnachfolgerin im Bezug auf den Heimatstaat gültig gewesen ist, wurde durch keine Partei im Verfahren aufgeworfen und demzufolge durch das Gericht in der Entscheidung nicht geklärt.
      5. In der Ausgestaltung des Wahlrechts hat der Gesetzgeber die Eintragung in das Wählerverzeichnis durch Art. I, Sec. 4, Ssc. 1 FEA an drei Voraussetzungen geknüpft:
      a) den Besitz der Staatsbürgerschaft (entsprechend Charmoisé vs. Blige auszulegen als den Besitz der staatsbürgerlichen Rechte auf Bundesebene),
      b) die Vollendung des 18. Lebensjahres,
      c) die Eintragung in das Wählerverzeichnis (entsprechend der in Art. I, Sec. 5, Ssc. 3 FEA bestimmten Form).
      Jede dieser Bedingungen muss zum Erwerb des Wahlrechts erfüllt sein. Die Frage nach der korrekten Angabe des Heimatstaates an sich ist also bereits entscheidend für den Erwerb des Wahlrechtes. Die Angabe ist entsprechend durch den Gesetzgeber verlangt, weil nicht für jeden Staat ein gesondertes Wählerverzeichnis erhoben wird und der Heimatstaat für die Bestimmung des Wahlrechtes bei Wahlen zu Senatoren und zum Präsidenten unbedingt erforderlich ist.


    Wie dargelegt legt der Federal Election Act in Art. I Sec. 4 Ssec. 1 fest an welche Bedingungen die Erlangung des aktiven Wahlrechts auf Bundesebene geknüpft ist. Die folgende Section 5 regelt derweil die Einzelheiten bezüglich der in Art. I Sec. 4 Ssec. 1 des FEA erwähnten Electoral Roll. Dort heisst es in Ssec. 3: "Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis ist persönlich unter Angabe des vollen Namens und Heimatstaates vorzunehmen. Voller Name im Sinne von Sentence 1 ist ein Name, der aus Vor- und Zuname besteht; die Angabe weiterer Vornamen oder die Angabe von Initialen ist zulässig, aber nicht notwendig.". Ssec. 4 legt eindeutig fest welches Recht ein so in die Electoral Roll eingetragener Bürger erwirbt. Ich zitiere: "Wer sich in das Wählerverzeichnis einträgt, erwirbt dadurch auch das aktive Wahlrecht zu einer in seinem Bundesstaat zeitgleich stattfindenden Senatorenwahl.". Es wird somit deutlich, dass das Gesetz kein eingeschränktes Wahlrecht kennt.


    Folgerichtig ist Judgement 1. aufzuheben und meinem Mandanten die Teilnahme an der Wahl zum Senator für Assentia mittels Wiederholung der fraglichen Wahl zu ermöglichen.



    Ray Donavan
    Doctor juris
    Attorney-at-Law

  • Vielen Dank, Mr. Donovan.


    Möchten Sie dieser Schrift noch weitere Bemerkungen oder Erkenntnisse vorbringen, die Sie dort nicht erwähnt haben? Dann dürfen Sie dies nun tun.

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    D-FL

    Former Associate Justice of the Supreme Court of the United States

    Former Attorney General of the United States

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  • Dann rufe ich die Beklagte auf, zu den Ausführungen des Klägers Stellung zu nehmen.

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    D-FL

    Former Associate Justice of the Supreme Court of the United States

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  • May it please the Court,


    ich kann mich relativ kurz fassen.


    Mr. Donovan irrt sich hinsichtlich der streitentscheidenden Norm.
    Diese ist nicht Art. I Sec. 5 Ssec. 4 FEA, der die Erfordernisse für die Eintragung in das Wählerverzeichnis festlegt.


    Die streitentscheidende Norm ist Art. I Sec. 4 Ssec. 5 FEA, die da lautet:
    "Jeder Wahlberechtigte wählt in dem Bundesstaat, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl seinen Hauptwohnsitz hat."


    Stichzeitpunkt war der 01.07.2015 um 00:00:00 Uhr.
    Mr. Varga trat jedoch erst am 05.07.2015 in die Rechte der [definition=11]Federal-ID[/definition] Catherine Dewinter ein, welche zum Stichzeitpunkt ihren Hauptwohnsitz in Laurentiana hatte.


    Das Gericht hat geurteilt, dass sich Mr. Varga korrekt in das Wählerverzeichnis eingetragen hat. Er erfüllt daher die Erfordernisse für die generelle Zulassung als Wähler bei bundesweiten Wahlen.
    Doch nur weil ein Wähler korrekt im Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat das nicht zur Folge, dass er auch an allen Wahlen teilnehmen kann. Der Wähler wird durch Gesetz, nicht durch die Angaben in der Election Roll, einem bestimmten Bundesstaat als Wähler zugeordnet. Nach dem Gesetz wählte Mr. Varga in Laurentiana. Hätten im Juli 2015 Senatswahlen in Laurentiana stattgefunden, hätte Mr. Varga daran teilnehmen dürfen.
    Doch nicht in Assentia, denn zum Stichzeitpunkt gem. Art. I Sec. 4 Ssec. 5 FEA hatte Mr. Vargas Rechtsvorgängerin Catherine Dewinter ihren Hauptwohnsitz nicht in Assentia. Rechtsnachfolge ist nur in bereits bestehende Rechte eines anderen möglich. Es können dabei jedoch keine neuen geschaffen werden.


    Das Gericht urteilte ebenfalls, dass die Begriffe "Heimatstaat" (Art. I Sec. 5 Ssec. 3) und "sein Bundesstaat" (Art. I Sec. 5. Sssec. 4 FEA) einer Auslegung bedürfen. Bei Art. I Sec. 4 Ssec. 5 ist dies nicht der Fall, da ihm ein Maß an Eineindeutigkeit innewohnt, weshalb mein verehrter Kollege diese Norm natürlich gänzlich verschweigt. Aber dafür ist ja die Verteidigung da. ;)


    Wie dem auch sei:
    Das Gericht urteilte in der angegriffenen Entscheidung rechtsfehlerfrei.
    Ich beantrage daher, die Berufung als unbegründet abzuweisen.

  • Your Honor,


    Da die fragliche Wahl bereits über einen Monat zurückliegt und sich deren unrechtmässiges Resultat in den Köpfen der Bürger durch Gewöhnung als rechtmässig etabliert hat, ziehen wir die Klage zurück.


    Ich möchte jedoch noch einmal mit Nachdruck betonen, dass weder unsere Verfassung noch unsere Gesetze ein Wahlrecht-light legitimieren. Von gesetzeswegen gibt es nur gültige und ungültige Eintragungen in die Electoral Roll und keine teilweise gültigen. Ich bin mir sicher dass sich die Gerichte dieses Landes daher in nicht allzu ferner Zukunft erneut mit der Thematik werden befassen müssen.


  • Federal Court of Appeals for the Western Circuit


    Office of The Hon. Virginia Meyers, Federal Judge
    - Clear Rivers, 7th of September 2015 -



    Appeal on Varga vs. Morgan II



    [align=center]Schließung des Verfahrens


    Die Klage wurde zurückgezogen.
    Das Verfahren wird geschlossen.




    Clear Rivers, 7th of September 2015
    Virginia Meyers
    Federal Judge of the United States

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    D-FL

    Former Associate Justice of the Supreme Court of the United States

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  • U.S. Courts

    Hat den Titel des Themas von „Appeal on Varga vs. Morgan II (DC-AA)“ zu „Varga v. Morgan (Appeal)“ geändert.

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