Federal Police Forces Act


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    FEDERAL POLICE FORCES ACT



    ENTRY INTO FORCE


    As part of the Federal Police Agencies Reform Act - September 24th, 2015 *



    AMENDMENTS


    Federal Security Reform Act - April 6th, 2017 *

    Coast Guard War Provisions Act - July 16th, 2021






    Federal Police Forces Act

    An act to provide safety for the people aswell as all branches of the federal government.



    Article I - Fundamentials


    Section 1 - Jurisdiction
    (1) Die nach diesem Gesetz errichteten Behörden haben die ausschließliche Zuständigkeit zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie können zu ihrer Unterstützung jedoch um die Bereitstellung von Kräften anderer Bundesbehörden ersuchen oder anderen Behörden Unterstützung leisten, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
    (2) Soweit die Zuständigkeit einer Behörde nach diesem Gesetz begründet ist, hat die Behörde die Zuständigkeit zur Durchsetzung des gesamten Bundesrechts auf diesem Gebiet. Ein Exekutivbeamter dieser Behörde kann auch außerhalb seiner Zuständigkeiten Bundesrecht durchsetzen, soweit er dazu Gelegenheit hat und dies der Verfolgung von Verbrechen und Vergehen dienlich ist. Er kann innerhalb der Vereinigten Staaten dazu alle Maßnahmen treffen, zu denen ein Vollzugsbeamter des Bundes berechtigt ist.


    Section 2 - Leadership
    (1) Für jede Behörde nach diesem Gesetz wird ein Director bestellt, dem die Leitung der Behörde obliegt. Der Director kann auch als Chief of Police bestellt werden, sofern er uniformierter Bundesbeamter ist, oder als Commandant, sofern er Soldat ist.
    (2) Dem Behördenleiter kann nach den selben Regelungen ein Stellvertreter beigeordnet werden, der die Aufgaben bei Verhinderung des Leiters oder Vakanz des Amtes übernimmt.
    (3) Sind sowohl Leiter und Stellvertreter verhindert oder die Ämter vakant, soll der ranghöchste Beamte, mit Zustimmung des Präsidenten, die Behörde provisorisch leiten.


    Section 3 - Employees
    (1) Für den Bereich einer Behörde nach diesem Gesetz kann der zuständige Leiter
    a. uniformierte Exekutivbeamte,
    b. zivile Exekutivbeamte sowie
    c. zivile Verwaltungsbeamte
    in den auf Bundesebene üblichen Abstufungen berufen.
    (2) Einem Exekutivbeamten ist es erlaubt Schusswaffen zu tragen, sowie jederzeit im Sinne der Wahrung von Recht und Gesetz im Zuge von Einsätzen im Rahmen des Erstzugriffs einzuschreiten.


    Section 4 - Organisation
    (1) Der zuständige Leiter kann die zur Ausbildung sowie zur Ausübung der Aufgaben und Rechte notwendigen Vorschriften, in Einvernehmen mit der übergeordneten Behörde, erlassen und die innere Organisation der Behörde festsetzen.
    (2) Der zuständige Leiter kann ferner bestimmen, dass Personen, die amtliche Aufgaben für die oder im Auftrag der unter dem Schutz der Behörde stehenden Amts- und Mandatsträger wahrnehmen, ebenfalls durch sie geschützt werden.




    Article II - Federal Government Branches Safety Forces


    Section 1 - The United States Secret Service (USSS)
    (1) Der USSS ist verantwortlich für die Bereitstellung von Leibwächtern zum Schutz der folgenden Personen:
    a. der Präsident und dessen unmittelbare Familie;
    b. der Vizepräsident und dessen unmittelbare Familie;
    c. ehemalige Präsidenten und deren Ehepartner;
    d. gewählte Präsidenten und Vizepräsidenten bis zur Amtsübernahme;
    e. die aktuellen Leiter der obersten Bundesbehörden oder die Bundesbeamten, denen die Leitung dieser Behörden vorübergehend obliegt und deren Ehepartner;
    f. ausländischen Staats- und Regierungsoberhäupter während ihres Aufenthalts in den USA in offizieller Form;
    g. die Direktoren der Federal Reserve Bank und des United States Electoral Office;
    h. aller vom Präsidenten durch Verordnung dazu berechtigten Personen, soweit deren Schutz nicht einer anderen Behörde nach diesem Gesetz obliegt.
    (2) Der Secret Service ist ferner beauftragt,
    a. die Gebäude und Liegenschaften der Amtssitze des Präsidenten und des Vizepräsidenten,
    b. die Gebäude und Liegenschaften der obersten Bundesbehörden, der Federal Reserve Bank und des United States Electoral Office,
    c. die Wohn- und Aufenthaltsorte einschließlich der zugehörigen Gebäude und Liegenschaften der unter seinem Schutz stehenden Personen,
    d. alle anderen Gebäude und Gelände, die durch die Administration oder eine Bundesbehörde genutzt werden auf Anordnung des Attorney General
    zu schützen und dort Polizeiaufgaben wahrzunehmen. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf alle Zuwegungen und angrenzenden Flächen.
    (3) Der Director wird durch den Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen.
    (4) Der USSS ist organisatorisch dem Department of Justice untergeordnet.


    Section 2 - The United States Capitol Police (USCP)
    (1) Die USCP ist zuständig für den Schutz
    a. des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kongresses;
    b. der Mitglieder des Kongresses auf Anordnung des Präsidiums;
    c. der unmittelbaren Angehörigen der unter a und b genannten Personen (falls notwendig).
    (2) Die Capitol Police ist außerdem zuständig für Polizeidienste und den Schutz der
    a. Gebäude und Liegenschaften des Kongresses sowie
    b. der Wohn- und Aufenthaltsorte der unter ihrem Schutz stehenden Personen.
    (3) Der Director wird durch das Kongresspräsidium ernannt und entlassen.


    Section 3 - The United States Federal Courts Police (FCP)
    (1) Die FCP ist zuständig für den Schutz
    a. des Chief Justice und der Associate Justices des Supreme Court of the United States;
    b. aller amtierenden Richter an den Distrikt- und Berufungsgerichten;
    c. der unmittelbaren Angehörigen der unter a und b genannten Personen (falls notwendig).
    (2) Die FCP ist außerdem zuständig für Polizeidienste für und den Schutz
    a. der Bundesgerichte, ihrer Gebäude und Liegenschaften;
    b. der Wohn- und Aufenthaltsorte der unter ihren Schutz stehenden Personen.
    (3) Die FCP stellt ferner die Ordnung in Gerichtssälen nach den Weisungen des Vorsitzenden wahr (Gerichtsordnungsdienst).
    (4) Der Director wird vom Chief Judge im Benehmen mit dem Chief Justice ernannt und entlassen.




    Article III - Federal Investigation Police Forces


    Section 1 - The Federal Bureau of Investigations (FBI)
    (1) Das FBI ist zuständig für
    a. den Kampf gegen Gewaltverbrechen;
    b. den Kampf gegen organisierte Kriminalität;
    c. den Kampf gegen Korruption;
    d. den Schutz vor Internetkriminalität;
    e. den Schutz der Bürgerrechte;
    f. die sonstigen Ermittlungsaufgaben des Bundes, soweit keine andere Behörde zuständig ist;
    auf dem gesamten Bundesgebiet der Vereinigten Staaten.
    (2) Der Director wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen.
    (3) Das FBI ist dem Department of Justice nachgeordnet.


    Section 2 - The United States Marshals Service (USMS)
    (1) Der USMS ist zuständig für
    a. die Durchsetzung und Erzwingung von Entscheidungen der Bundesgerichte,
    b. den Vollzug von Haftbefehlen, welche durch Justizorgane des Bundes ausgestellt wurden,
    c. den Transport von Gefangenen des Bundes sowie
    d. den Schutz von Zeugen von Justizorganen des Bundes.
    (2) Der Director wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen.
    (3) Der USMS ist dem Department of Justice nachgeordnet.


    Section 3 - The United States Military Police Corps (MP)
    (1) Die Militärpolizei ist allein zuständig für die Verfolgung von Straftaten, die von Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in aktivem Dienst oder als Reservisten, nach dem Militärstrafrecht oder gegen die Streitkräfte der Vereinigten Staaten begangen wurden. Sie ist ferner zuständig für die Sicherheit der militärischen Einrichtungen und des militärischen Personals und kann in Zeiten von Katastrophen oder Kriegen auch zur Unterstützung der zivilen Polizei herangezogen werden.
    (2) Angehörige der Militärpolizei können auch Soldaten der Streitkräfte der Vereinigten Staaten sein, denen die selben Rechte und Pflichten zukommen, wie zivilen Polizeibeamten des Bundes, jedoch erweitert um die Rechte und Pflichten eines Soldaten.
    (3) Der Director einer Militärpolizei wird durch den Secretary of Defense ernannt.
    (6) Es können Regularien für die gesamte Militärpolizei durch den Chairman der Joint Chiefs of Staff oder den Secretary of Defense erlassen werden.




    Article IV - Federal Border Control Police Forces


    Section 1 - The United States Customs and Border Protection (CBP)
    (1) Die United States Customs and Border Protection ist eine Polizei- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten die dem Department of Justice nachgeordnet ist.
    (1) Die CBP ist zuständig für
    a) die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu Lande und aus der Luft und damit verbunden die Verhinderung illegaler Einreise;
    b) die Grenzfahndung sowie die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen und des Luftverkehrs beeinträchtigen;
    c) die Kontrolle von Waren, welche in die Vereinigten Staaten ein- oder aus ihnen ausgeführt werden und damit verbunden die Verhinderung von Schmuggel aller Art;
    d) der Einzug von Zöllen aller Art, im Einvernehmen mit dem Department of Commerce.
    (2) Der Director wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen.



    Section 2 - The United States Coast Guard (USCG)
    (1) Die United States Coast Guard ist eine Polizei- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten, die dem Department of Justice nachgeordnet ist. In Kriegszeiten kann die USCG, auf Anweisung des Präsidenten, temporär dem Department of Defense und dort dem Assistant Secretary of Defense for the Navy nachgeordnet sein, um als Teilstreitkraft eingesetzt zu werden.
    (2) Die Küstenwache ist vorrangig zuständig für
    a) die Durchsetzung des Rechts der Vereinigten Staaten auf, über und unter Hoher See und Gewässern, die der Hoheit der Vereinigten Staaten unterliegen einschließlich der Strafverfolgung für Straftaten, die in diesem Gebiet oder mit Bezug dazu sowie auf Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten, die nicht Militärschiffe sind, begangen wurden,
    b) die Überwachung der Hoheitsgewässer und Küste der Vereinigten Staaten einschließlich polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu Wasser und an Häfen,
    c) die Sicherung von Leben und Eigentum innerhalb der Hoheitsgewässer der Vereinigten Staaten und auf Hoher See,
    d) Maßnahmen zur nationalen Sicherheit und zur Sicherheit der Schifffahrt auf in den Hoheitsgewässern der Vereinigten Staaten und auf Hoher See,
    e) Hilfen zur Navigation von Schiffen,
    f) die ozeanografische Untersuchung im nationalen Interesse.
    (3) Die Bediensteten der Küstenwache sollen, soweit sie nicht Bundesbeamte sind, Soldaten sein, deren Ränge denen der Navy entsprechen, auf die die Bestimmungen über Streitkräfte der Vereinigten Staaten Anwendung finden.
    (4) Der Director der Coast Guard soll durch den Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen werden.


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