Podgorz v. FBI

Es gibt 58 Antworten in diesem Thema, welches 6.784 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Colin Cambrel.


  • Ludwig v. Podgorz ./. Federal Bureau of Investigations



    The Plaintiff
    Mr. Ludwig v. Podgorz
    vertreten durch die Anwaltskanzlei Fillmore, Lodge & Floyd LLP (Vollmacht beiliegend)


    The Defendant
    The Federal Bureau of Investigations


    Motion
    1. Es wird beantragt festzustellen, dass der Kläger unrechtmäßig festgehalten wird.
    2. Es wird beantragt anzuordnen, dass der Kläger unverzüglich auf freien Fuß zu setzen ist.


    Venue
    Der Kläger hat seinen Wohnsitz nicht in den Vereinigten Staaten, damit ist gemäß Ch. 3 Art. II Sec. 6 SSec. 4 Federal Judiciary Act das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Astoria State zuständig.


    Reasoning
    Der Kläger wurde am 13. 12. 2015 um 20:50 Uhr an öffentlicher Stelle vom FBI verhaftet und in die Tyler Evans Federal Correctional Facility zum Verhör gebracht.


    Gemäß Rule 22 SSec. 2 Federal Rules of Procedure Act darf eine vorläufig verhaftete Person nur maximal 72 Stunden in Haft bleiben, sofern kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt wird.


    Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt worden.


    Der Kläger hätte daher spätestens am. 16. 12. 2015 um 20:50 Uhr freigelassen werden müssen.


    Der Kläger wird entgegen dazu auch weiterhin, ohne Begründung, in der Tyler Evans Federal Correctional Facility festgehalten.




    On behalf of the Plaintiff,



    J. Bryant Lodge
    Fillmore, Lodge & Floyd LLP



  • Handlung

    Reicht dem Clerk den Auszug aus dem FJA, der unter dem Punkt Venue des Antrags genannt wurde:


    Zitat von Federal Judiciary Act

    Sec. 6 Civil Venue
    [...]
    (4) In Zivilsache, in denen die beklagte Partei die Vereinigten Staaten, eines ihrer Organe, Behörden oder Amtsträger ist, ist dasjenige Bundestriktgericht zuständig, in dessen Distrikt die klägerische Partei ihren Wohn- oder Verwaltungssitz hat. Hat die klägerische Partei keinen Wohn- oder Verwaltungssitz in den Vereinigten Staaten, so ist das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Astoria State zuständig.

  • Handlung

    Beantragt nach Rule 2/2 Federal Rules of Procedure Act eine Erweiterung der Klage um das folgende:



    Motion
    3. Es wird beantragt, dem Kläger für jeden Tag, den er sich zu unrecht in Haft befunden hat, 100.000 $ an Schadensersatz zuzugestehen.


    Reasoning
    Da sich die ungerechtfertigte Haft immer weiter zieht, ist mit einer einfachen Entlassung aus der Haft der Gerechtigkeit nicht mehr Genüge getan. Wir fordern daher die angegebene Summe an Schadensersatz.

  • Danke, your Honor. In anbetracht der Umstände beantrage ich eine Preliminary Injunction nach Rule 4/3 FRP mit dem Ziel Punkt 2 der Klage sofort umzusetzen. Ich bin mir bewusst, dass dies de Hauptsache vorgreifen könnte, betrachte die aktuelle Situation aber als unzumutbar für meinen Mandanten im Sinne der genannten Rule.

  • Handlung

    betritt den Saal, flüstert dem Court Marshal etwas zu und lässt dann die Anordnung in Kopie an Lodge ausgeben.



    U.S. District Court for Astoria State
    (Federal District Court for the Disctrict of Astoria State)


    Office of The Hon. Lucas T. J. Galindo, Federal Judge


    --- CIVIL CASE --

    On the motion for preliminary injunction
    in the civil case


    Ludwig von Podgorz
    represented by Fillmore, Lodge & Floyd LLP Attorneys-at-law



    vs.



    Federal Bureau of Investigations (FBI)


    the U.S. District Court for Astoria State
    - The Hon. Lucas T.J. Galindo, Federal Judge, presiding - makes the following


    O R D E R


    1. Dem Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird stattgegeben.
    2. Der Kläger ist unverzüglich aus dem Gewahrsam der Bundesbehörden zu entlassen.
    3. Die U.S. Marshals werden angewiesen, die Freilassung nötigenfalls zu erzwingen und alle dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen.
    4. Allen Beschäftigen oder Beauftragten von Bundesbehörden, die sich der Anordnung widersetzen und die Freilassung zu verhindern oder zu erschweren versuchen, wird ein Ordnungsgeld von 50.000 USD angedroht, das Gericht behält sich zudem die Anordnung von Ordnungshaft bis zur Höhe eines Vergehens der Klasse B (nach FPC) vor.


    It is so ordered.

    O P I N I O N
    of the Court


    I.

    1. Der Kläger hat keinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten und wird kraft Vollmacht, die dem Gericht vorliegt, durch seinen Anwalt vertreten.
    2. Die Beklagte ist eine Bundesbehörde der Vereinigten Staaten, der die Klage durch das Gericht zugestellt wurde.
    3. Gemäß Ch. 3 Art. II Sec. 6 SSec. 4 Federal Judiciary Act ist der Federal District Court for Astoria State zuständig, wenn die Beklagte eine Bundesbehörde der Vereinigten Staaten ist und der Kläger keinen Wohnsitz im Inland hat. Die örtliche Zuständigkeit ist damit begründet.


    II.

    1.
    a) Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Unrechtmäßigkeit seiner In-Gewahrsam-Haltung durch das FBI. Er fordert für die erlittene unrechtmäßige Entziehung seiner Freiheit Schmerzensgeld.
    b) Er begehrt ferner, im Wege der einstweiligen Anordnung seine sofortige Entlassung aus dem Gewahrsam der Bundesbehörden anzuordnen.
    2. Gegenstand dieser Entscheidung ist nur die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
    3. Der Antrag ist formell zulässig, da der Kläger von der Beklagten eine Handlung oder Unterlassung fordert (Chp. 3, Art. 2, Sec. 3, Ssc. 2 FJC), namentlich die Unterlassung der Freiheitsentziehung. Die Beklagte hat den Kläger in Gewahrsam genommen. Der Anspruch des Klägers - seine persönliche Freiheit - kann durch die Beklagte nicht durch Geldleistung befriedigt werden (vgl. Ssc. 3 ebd.).
    4. Zwar nimmt die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung wesentliche Teile der Entscheidung in der Hauptsache - namentlich die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung - vorweg, dies ist jedoch zulässig, weil eine weiter andauernde unrechtmäßige Freiheitsentziehung für den Kläger als Eingriff in eines seiner zentralen, auch verfassungsmäßig (Art. II, Sec. 7, Ssc. 2, Sen. 2 USConst.) gesicherten Rechte unzumutbar wäre.


    III.

    1. Der Beklagte hat sich gegenüber dem Gericht nicht geäußert.
    2. Die Zustellung und Kenntnisnahme des ursprünglichen Antrages ist jedoch (entsprechend der dem Gericht vorliegenden unterschriebenen Zustellungsbelege) seitens der Beklagten am 19.12.15, 17:57 Uhr, seitens des ihr vorgesetzten Department of Justice um 20:33 Uhr erfolgt.
    3. In Anbetracht des gegenständlichen Rechtsgutes, der Freiheit einer Person, sieht das Gericht es als gerechtfertigt an, ohne Stellungnahme der Beklagten zu entscheiden, da dies zum wirksamen Rechtsschutz erforderlich ist (Rule 4, Subrule 2 FRP).


    IV.


    1. Der Kläger wurde am 13. 12. 2015 um 20:50 Uhr von FBI-Beamten im White House Press Office in Gewahrsam genommen worden (Annex I) und von dort in die Tyler Evans Federal Correctional Facility, AS, verbracht.
    2. Ohne Antrag auf Erlass eines Haftbefehls darf eine Person nach Bundesrecht maximal 72 Stunden in Gewahrsam verbleiben (Rule 22, Subrule 2 FRP). Ein solcher Antrag ist weder zum 16.12. 2015 um 20:50 Uhr noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei einem Bundesgericht eingereicht worden.
    3. Damit stellt die Nichtentlassung des Klägers aus dem Gewahrsam des Beklagten seit dem 16.12. 2015 um 20:51 Uhr einen Verstoß gegen geltendes Bundesrecht (Rule 22, Subrule 2 FRP) und die Bundesverfassung (Rule 4, Subrule 2 FRP) dar.
    4. Sie ist mithin rechts- und verfassungswidrig und damit unzulässig und auch nicht durch andere Rechtsgüter oder Gründe zu rechtfertigen.


    V.


    1. In Anbetracht der Unzulässigkeit der Freiheitsentziehung kann das Gericht nichts anderes als die unverzügliche Freilassung des Klägers verfügen.
    2. Da die Beklagte bereits seit über 96 Stunden nicht dafür sorgte, den von ihr geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beenden, muss das Gericht ferner annehmen, das zur Durchsetzung dieser Entscheidung Zwangsmittel nötig sind, die hiermit angeordnet werden.
    3. Jeder Bundesbedienstete ist auf die Verfassung vereidigt und eine Zuwiderhandlung gegen diese gerichtliche Entscheidung würde einen noch gravierenderen Rechtsbruch darstellen, als er ohnehin bereits vorliegt. Unabhängig von etwaigen anderen Rechtsfolgen sieht das Gericht sich daher gezwungen, Strafandrohungen wegen Missachtung des Gerichts nach Chp. 4, Art. III FJA anzudrohen.
    4. Die Androhung muss sich zu ihrer Wirksamkeit auch gegen andere Amtsträger der Vereinigten Staaten als diejenigen Bediensteten der Beklagten richten.




    Flint, 20.12.15



    Federal Judge of the United States


    Ich habe den Gerichtsdiener soeben gebeten, die U.S. Marshals zu verständigen, die sie dann quasi um die Ecke, also zum Gefängnis, begleiten werden, Counselor.

  • Handlung

    Ist außerordentlich erfreut, dass das nun so schnell ging und nimmt die Kopie der PI vom Gerichtsdiener entgegen.


    Thank you, Your Honor!


    Handlung

    Wartet dann draußen auf das Eintreffen der Marshals.

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