Baumgartner ./. Morgan, Director of the USEO

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  • Baumgartner ./. USEO



    Antragsteller: Kevin Baumgartner


    Antragsgegner: United States Electoral Office



    Antragsgegenstand:
    Der Antragssteller beantragt die Wahlen zum Präsidenten der Vereinigten Staaten für den Wahlkreis Astoria State unter Ausschluss des unrechtmässig als Wähler geführten William Tolland erneut durchzuführen. Ebenso sind die Wahlen zum Gouverneur von Astoria State und die Repräsentantenhauswahlen unter Ausschluss von Mr. William Tolland zu wiederholen.


    Zuständigkeit:
    Die Zuständigkeit des Supreme Court of the United States ergibt sich aus dem Federal Election Appeal Act. Konkret aus Section 2, Subsection 1 2. 2. Es wurden Stimmen bei der Wahl gezählt, die von nicht wahlberechtigten Personen abgegeben wurden [...], wodurch der Wahlausgang möglicherweise verändert wurde.


    Tatsächliche Umstände:
    Mr. William Tolland trug sich am 15. Januar 2016 in die Electoral Roll ein, sein letzer öffentlich einsehbarer innersimulatorischer Post war am 10.12.2015. Folglich hat Mr. Tolland zum 7. Januar 2016 hin die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten verloren.


    Rechtliche Umstände:
    Article I Section 4 Subsection 1 legt unmissverständlich fest welche Voraussetzungen für die Erteilung des Wahlrechtes nötig sind: Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wahlberechtigt, wer zum Anbeginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist, am Tag des Beginns der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet und sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat. Diese Voraussetzung hat Mr. Tolland nicht erfüllt.


  • Statement of Defense


    Ich beantrage:
    1. Der Einspruch gegen die in Astoria State durchgeführten Wahlen zum Präsidenten, Vizepräsidenten und Gouverneur sind als unzulässig zurückzuweisen.
    2. Der Einspruch gegen die Wahlen zum Repräsentantenhaus - und auch die anderen Wahlen - ist als unbegründet abzulehnen.



    1. Zweifel an der Zulässigkeit


    Um Popularklagen zu verhindern, bedarf es einer persönlichen Beschwer. Mr. Baumgartner ist Einwohner des Bundesstaates Assentia. Eine Wahl, welche nicht in Assentia durchgeführt wird, betrifft Mr. Baumgartner nicht und kann folglich keine persönliche Beschwer bei ihm hervorrufen.
    Aus diesem Grunde sind die Einsprüche gegen die Wahlen in Astoria State zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten und zum Gouverneur als wegen mangelnder Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
    Demgegenüber wird die Zulässigkeit des Einspruchs gegen die Repräsentantenhauswahlen nicht bezweifelt, da diese bundesweit durchgeführt wurden und Mr. Baumgartner im Bundesgebiet wohnhaft ist.



    2. Unbegründetheit


    Der Kläger verweist auf Art. I Sec. 4 Ssec. 1 FEA:

      Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wahlberechtigt, wer zum Anbeginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist, am Tag des Beginns der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet und sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat.


    Der Kläger legt ferner dar, dass Mr. Tolland sich am 10.12.2015 zu Wort gemeldet hat.
    Der Kläger verweist darauf, dass nur Wähler sein kann, "wer zum Anbeginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist".
    Der Kläger behauptet, dass Mr. Tolland die Staatsbürgerschaft zum 07.01.2016 verloren habe. Daraus folgt, dass er vorher Staatsbürger war.
    Der Kläger bestreitet nicht, dass zum Anbeginn des Monats, in welchem die Wahl stattfindet, Mr. Tolland Staatsbürger der Vereinigten Staaten war.


    Da sich der Einspruch auf keinerlei andere rechtliche oder tatsächliche Umstände stützt und Mr. Tolland selbst nach der Behauptung des Klägers zum fraglichen Zeitpunkt Staatsbürger der Vereinigten Staaten war, sind die Einsprüche sowohl gegen die Wahl des Präsidenten/Vizepräsidenten und zum Repräsentantenhaus als unbegründet zurückzuweisen.


    Ferner ist der Einspruch gegen die Wahlen des Gouverneurs von Astoria State im wahrsten Sinne des Wortes als unbegründet zurückzuweisen, da der Kläger keinerlei Begründung für den Einspruch angegeben hat.




    Director of the U.S. Electoral Office

  • Der Antragsteller darf erwidern. Weitere Erwiderungen lasse ich insoweit zu, als dass sie sich mit in der vorgehenden Erwiderung neu aufgeworfenen Fragen befasst. Verzicht ist bitte als solcher zu erklären.

  • Your Honor,


    Gerne entgegne ich Director Morgan wie folgt:

    Um Popularklagen zu verhindern, bedarf es einer persönlichen Beschwer. Mr. Baumgartner ist Einwohner des Bundesstaates Assentia.


    Es ist mir keine solche Regelung bekannt. In Article II Section 1 Subvention 1 heisst es demgegenüber sogar wörtlich: Einspruch gegen eine durch eine Bundesbehörde durchgeführte Wahl, insbesondere eine solche zum Präsidenten, zu einem oder mehreren Mandaten des Repräsentantenhauses oder zum Amt eines Senators kann von jedem Bürger vor dem Obersten Bundesgericht erhoben werden.


    Eine Wahl, welche nicht in Assentia durchgeführt wird, betrifft Mr. Baumgartner nicht und kann folglich keine persönliche Beschwer bei ihm hervorrufen.
    Aus diesem Grunde sind die Einsprüche gegen die Wahlen in Astoria State zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten und zum Gouverneur als wegen mangelnder Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.


    Die Präsidentschaftswahlen sind bundesweite Wahlen und betreffen dementsprechend jeden Bürger der Vereinigten Staaten unmittelbar. Ein Fehler in einem Wahlkreis hat Folgen auf den bundesweiten Ausgang der Wahl. Director Morgan argumentiert hier also falsch.


    Demgegenüber wird die Zulässigkeit des Einspruchs gegen die Repräsentantenhauswahlen nicht bezweifelt, da diese bundesweit durchgeführt wurden und Mr. Baumgartner im Bundesgebiet wohnhaft ist.


    Immerhin hier sind wir uns einig.


    Da sich der Einspruch auf keinerlei andere rechtliche oder tatsächliche Umstände stützt und Mr. Tolland selbst nach der Behauptung des Klägers zum fraglichen Zeitpunkt Staatsbürger der Vereinigten Staaten war, sind die Einsprüche sowohl gegen die Wahl des Präsidenten/Vizepräsidenten und zum Repräsentantenhaus als unbegründet zurückzuweisen.


    Zum Zeitpunkt seiner Eintragung in die Electoral Roll war Mr. Tolland nicht Bürger der Vereinigten Staaten. Ähnlich eines Umzuges (bzw. ID-Wechsels) hätte sich Mr. Tolland erneut in die Electoral Roll eintragen müssen. Als ausschlaggebend erachte ich hier den im Moment der Eintragung herrschenden Zustand.


    Ferner teile ich hiermit mit, dass ich meinen Widerspruch im Bezug auf die Wahl des Gouverneurs von Astoria State nicht aufrechterhalte, da in diesem Fall für die Wahlberechtigung Staatenrecht ausschlaggebend ist.

  • Ich habe meine Zweifel an der Zulässigkeit deutlich gemacht.


    Ich beantrage,
    dass das Gericht über die Zulässigkeit aller Teile der Klage entscheiden möge.
    Findet eine teleologische Reduktion durch das Erfordernis einer persönlichen Beschwer Anwendung oder kann jeder Bürger ohne persönliche Betroffenheit Klagen erheben? Bedenken Sie die Präzedenzwirkung.


    Ich werde hier ohne die Klärung der Zulässigkeit keine Ausführungen machen, die dann überflüssig sind. Dafür ist meine Zeit und auch die des Gerichts zu kostbar, um im Ergebnis Unwichtiges zu erörtern.

  • Reicht Mr. Baumgartner einen Zettel:

    Gesamtergebnis bisher: Blue 4 : Laval 26 : Varga 14 (23/44 erforderlich) --> Laval gewählt
    Presidential Elections Astoria State: Mr. Tolland hat definitiv abgestimmt, entweder für Laval oder für Varga.
    Streicht man eine Stimme bei Varga, holt Laval 7 EVs statt 6 EVs --> neues Gesamtergebnis bisher: Blue 4 : Laval 27 : Varga 14 (23/45 erforderlich) --> Laval gewählt
    Streicht man eine Stimme bei Laval, holt Laval 4 EVs und Varga 4 EVs --> neues Gesamtergebnis bisher: Blue 4 : Laval 24 : Varga 18 (24/46 erforderlich) --> Laval gewählt
    Rechtliche Erörterung hier überflüssig. Wahlausgang durch Tolland folglich nicht verändert.

  • Nichts Verbotenes, nichts Unredliches, Your Honor.
    Im Sinne der Prozessökonomie versuche ich, den Verfahrensgegenstand auf die wirklich streitigen Fälle zu begrenzen.
    Ich habe der Gegenseite die Aussichtslosigkeit eines Teils ihrer Klage dargelegt.
    Der Inhalt des Zettels wird an entsprechender Stelle zur Frage der Begründetheit ins Verfahren eingebracht.


    Entscheiden Sie über die Zulässigkeit der Klage, Your Honor,
    statt sich über das Verhalten der Parteien zu mockieren,
    damit wir zu den interessanten Streitfragen voranschreiten können.


    Ich bin total kooperativ und will die Dinge schnellstmöglich geklärt haben.
    Vielleicht ... may it please the Court ...

  • Nur die Ruhe, Madam Director, nur die Ruhe - seien Sie gewiss, dass das Gericht an einer schnellstmöglichen Erledigung dieses Vorgangs interessiert ist.

  • Mr. Chief Justice,
    ich stelle fest, dass das Gericht nicht an einer zeitnahen Erledigung der Angelegenheit interessiert ist, obwohl das Gesetz Eile verlangt.
    Wenn sich dieses Verfahren über den Amtsantritt hinaus erstreckt, wird dies zu erheblichen Problemen führen.

  • Madam Director,
    das Gericht arbeitet in dieser Sache so schnell wie möglich - ihnen sollte bewusst sein, dass Beratungen eines Kollegialgerichts einige Zeit in Anspruch nehmen. Ich rechne damit, dass die Zulässigkeit noch heute geklärt und das Verfahren dann gegebenenfalls eröffnet werden kann.

  • Handlung

    Lässt den Parteien den Beschluss über die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung austeilen.





    1-8 Muffley Square, Astoria City | January 29th, 2016



    In the case


    Baumgartner, Kevin
    (residing in Assentia)

    - Petitioner -


    versus


    Morgan, Lilah
    Director of the USEO

    - Respondent -


    - PER CURIAM -
    Decided: 29th of January 2016



    on the



    Appeal against the January 2016 Elections
    A) of the Electors of President of the United States in the State of Astoria State,
    B) of the House of Representatives of the United States,
    C) of the Governor of Astoria State.


    the Supreme Court of the United States makes the following


    O R D E R
    as Writ of Mandamus




      1. Der Einspruch zu A ist zulässig und wird zur Entscheidung angenommen.
      2. Der Einspruch zu B ist zulässig und wird zur Entscheidung angenommen.
      3. Der Einspruch zu C ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.


    It is so ordered.




    O P I N I O N
    of the Court


    I.


    1. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten.
    2. Der Einspruch ist gerichtet gegen die Zulassung des Mr William Tolland bei der im Januar 2016 stattgefundenen Wahl
    a) zu den Wahlmännern zur Wahl des Präsidenten der Vereinigten Staaten im Bundesstaat Astoria State.
    b) zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten und
    c) zum Gouverneur von Astoria State.
    3. Verantwortlich für die Zulassung zu den Wahlen ist das United States Electoral Office, vertreten durch seine Direktorin. Das USEO wurde über den Antrag auf Wahlanfechtung durch das Gericht informiert (Annex I) und hat Stellung genommen.
    4. Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes in erster und letzter Instanz ergibt sich aus Art. II, Sec. 1, Ssc. 1 FEAA.
    Der Antrag wurde fristgerecht am Tag der Ergebnisverkündung gestellt (Art. II, Sec. 1, Ssc. 2 FEAA).


    II.


    1. Der Beschwerdeführer begehrt zunächst die Zulassung seiner Beschwerde.
    Er führt aus, dass das USEO Mr. William Tolland sich am 15. Januar 2016 in das Wählerverzeichnis eintrug (Annex II) und am 19. Januar zur Wahl zugelassen wurde (Annex III), obwohl er zum Zeitpunkt der Eintragung (seit dem 07.01.15) schon nicht mehr Staatsbürger der Vereinigten Staaten war. Die Wahlzulassung sei daher rechtswidrig erfolgt. Aufgrund der fälschlichen Zulassung sei das Ergebnis der Wahlen möglicherweise verändert worden.
    Ferner sei eine persönliche Beschwer nicht erforderlich, da sie nicht gesetzlich normiert sei. Hilfsweise bringt er vor, dass er bezüglich der Einspruch zu A allein schon deswegen persönlich beschwert ist, da die Ergebnisse wiederum das Wahlergebnis auf Bundesebene beeinflussen.
    2. Die Beschwerdegegnerin erkennt die Zulässigkeit der Einspruch zu B an, beantragt jedoch im übrigen die Abweisung der Beschwerde als unzulässig.
    Sie führt aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Beschwerden zu A und C nicht beschwerdeberechtigt ist, da keine persönliche Beschwer gegeben ist.



    III.


    1. Der Einspruch zu C wurde durch den Beschwerdeführer zurückgezogen. Sie ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
    2. Der Einspruch zu B ist zulässig, da er die Voraussetzungen des Art. II, Sec. 2, Ssc. 2 FEAA erfüllt.
    3. Die Zulässigkeit des Einspruchs zu A ist zwischen den Beteiligten streitig.
    a) Unstreitig ist, dass die Wahlen zum Präsidenten der Vereinigten Staaten nach Bundesstaaten getrennt stattfindet, die sich dann mittelbar auf die Bestimmung des Präsidenten der Vereinigten Staaten auswirken (Amdmt. IV USConst.).
    b) Unabhängig von der persönlichen Beschwer des Beschwerdeführers aus der Wahl in Astoria State besteht nach Ansicht des Gerichts Beschwer schon hinsichtlich des möglicherweise unrichtigen Bundesgesamtergebnisses.
    Die Frage, ob im Einspruchsverfahren nur ein Wähler zum Einspruch berechtigt ist, der an der jeweiligen Teilwahl teilgenommen hat, in der die Wahlmänner bestimmt wurden, erübrigt sich daher.
    c) Mithin ist die Beschwerde zu A ebenso zulässig.
    4. Entsprechend Art. II, Sec. 3, Ssc. 1 FEAA sind die Beschwerden zu A und B daher zur Entscheidung anzunehmen. Die Verhandlung über die Begründetheit des Antrages ist unverzüglich anzuberaumen.


    Annexes


    Annex I - Zustellungsurkunde an das USEO
    Annex II - Eintragung in das Wählerverzeichnis
    Annex III - Feststellung des gültigen Wählerverzeichnisses
    Annex IV - Ausbürgerungsurkunde William Tolland


    Morman, Chief Justice, delivered the Opinion of the Court in which Ravensbourgh, Justice, joined.


    For the Court



    Chief Justice of the United States

    John N. Morman

    Chief Justice of the United States

    Einmal editiert, zuletzt von David Clark () aus folgendem Grund: Fehlerkorrektur

  • Mr. Chief Justice,


    nicht dass es aufgrund Ihrer Majorität gem. Art. V Sec. 2 Ssec. 2 USC in einem Zweipersonengremium darauf ankäme, aber ich beantrage den Ausschluss von Justice Richard Ravensbourgh wegen des Verdachts der Befangenheit nach Ch. I Art. III Sec. 8 Ssec. 3 & Ssec. 1 No. 3 FJA.


    Justice Ravensbourgh steht mit der Präsidentschaftskandidatin Erika Varga in enger persönlicher ID-Verbindung.
    Eine Stimme zugunsten des Klägers würde zwar nicht den Wahlausgang in Bezug auf die Personen ändern - wie die Beweisaufnahme noch zeigen wird - wohl aber in Bezug auf die Statistik. Aber auch statistische Achtungserfolge sind persönliche Vorteile. Auch wenn das Gesetz so eng gefasst ist, dass weder No. 1 noch 2 der Ausschlussgründe greifen, so lässt sich in dem besonderen Verhältnis des Richters zur unterlegenen Präsidentschaftskandidatin doch ein Äquivalent zu den aufgeführten Kriterien nicht leugnen.

  • Madam Director,
    das ist Ihr gutes Recht und ich bitte meinen Kollegen Justice Ravensbourgh und den Antragsteller dazu um Stellungnahme.
    Gleichzeitig möchte ich allerdings in Erinnerung rufen, dass auch mir eine solche persönliche Beziehung zu einem Kandidaten entgegengehalten werden könnte.

  • Mr. Chief Justice,
    Ihr Golfpartner möchte aber nicht Präsident werden, sondern nur einer von vielen in einem Mehrpersonengremium. Hinzu kommt, dass eine Neuwahl zum House nicht den politischen Gegner bei der Übernahme und Ausübung des Amtes behindern würde, wie dies bei Neuwahlen zum Präsidenten der Fall wäre. Mögliche Folgen für einzelne Kandidaten zum House werde ich noch bei der Begründetheit ansprechen.

  • Madam Director,


    Die Voraussetzungen aus welchen Gründen eine Befangenheit abgeleitet werden kann sind bewusst eng gefasst. Ansonsten liesse sich durch eine allzu grosszügige Auslegung rasch das Rechtssystem aushebeln.


    Ich selbst erachte mich nicht als befangen, da der Ausgang dieses Verfahrens weder auf mich, noch auf mir nahestehnde Personen einen Einfluss haben wird. Auch kann Ihnen versichern dass ich nicht sonderlich viel Wert auf Statistiken lege die nach kürzester Zeit ohnehin in Vergessenheit geraten. Inwiefern eine etwas knappere Niederlage ein persönlicher Vorteil sein soll erschliesst sich mir nicht. Knappe Niederlagen sind ja bekanntlich die bittersten.

    Richard Ravensbourgh
    former Associate Justice of the United States Supreme Court

  • Wie stehen Sie denn, Herr Kollege, zu der Ihnen durch die Antragsgegnerin vorgehaltenen Verbindung zur unterlegenen Präsidentschaftskandidatin?

  • Your Honor,


    Ich sehe keinen Grund Justice Ravensbourgh vom Verfahren auszuschliessen. Gleichwohl erlaube ich mir, an Sie Mr. Chief Justice, die Frage zu stellen ob Sie sich für in der Lage erachten ein objektives Urteil zu fällen angesichts Ihrer Verbundenheit zur zweifellos betroffenen Person des David Clark?

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